§14 Abs. 1 KraftStG
am 04.11.2005 18:06:44 von post
Moin.
Gemäß § 14 Abs. 1 KraftStG legt die Zulassungsstelle auf Antrag des
Finanzamts Fahrzeuge, für die die KfzSt nicht bezahlt wurde, zwangsweise
still. Gemäß § 14 Abs. 2 KraftStG _kann_ das Finanzamt die
Zwangsstilllegung auch selbst verfügen.
Ist die Entscheidung über den Antrag gemäß Abs. 1 bzw. über das Ob der
Zwangsstilllegung nach Abs. 2 eine Ermessensentscheidung? Welche
Maßstäbe gelten für das Ermessen? Welche Einwirkungsmöglichkeiten hat
der Steuerschuldner?
Ich finde dazu rein gar nichts.
Was wisst Ihr?
Danke und Gruß. Friedrich
--
Kinderlärm ist Zukunftsmusik.
Re: § 14 Abs. 1 KraftStG
am 04.11.2005 20:16:05 von Christoph Neumann
Friedrich Vosberg schrieb:
> Ist die Entscheidung über den Antrag gemäß Abs. 1 bzw. über das Ob der
> Zwangsstilllegung nach Abs. 2 eine Ermessensentscheidung?
Schätze da wird §§85, 86 AO als Rechtsgrundlage herangezogen. Also: ja.
> Welche Maßstäbe gelten für das Ermessen?
Mehrere, z.B. Gleichheitsgrundsatz, Verhältnismäßigkeit.
> Welche Einwirkungsmöglichkeiten hat
> der Steuerschuldner?
Zahlen. :-)
--
"Hmm, wenn ich eine Bank überfalle, dann müsste ich die Beute als zu
versteuerndes Einkommen angeben?" "Ja, Anlage RBD - Einkünfte aus Raub,
Betrug und Diebstahl." Markus Machner und Wolfgang Krietsch in dsrs
Re: §14 Abs. 1 KraftStG
am 05.11.2005 03:46:32 von Thomas Homilius
Christoph Neumann schrieb am Freitag, 4. November 2005 20:16:
>> Ist die Entscheidung über den Antrag gemäß Abs. 1 bzw. über das Ob der
>> Zwangsstilllegung nach Abs. 2 eine Ermessensentscheidung?
>
> Schätze da wird §§85, 86 AO als Rechtsgrundlage herangezogen. Also: ja.
Für den Antrag auf Zwangsstilllegung bei der Zulassungsstelle gemäß § 14
Abs. 1 KraftStG ist meiner Meinung nach keine Ermessensentscheidung des FA
möglich.
Die Ermessensentscheidung nach § 14 Abs. 2 KraftStG erstreckt sich nur
darauf, ob das FA nach einem Antrag des FA auf Zwangsstilllegung bei der
Zulassungsstelle auch noch selber tätig werden kann.
Nun ist die Frage, ob der Bürger gegen diese Ermessensentscheidung des FA
irgendwelche Abwehrrechte geltend machen kann? Kann der Bürger verlangen,
dass sein Kfz direkt von der Zulassungsstelle stillgelegt wird an statt vom
FA? Ich würde sagen, dass das keinesfalls geht!
Letztendlich gibt es bei der Anwendung von § 14 Abs. 1 und 2 KraftStG kein
Ermessen der Finanzbehörde, sie muss das Kfz stilllegen!
Thomas Homilius
--
Re: § 14 Abs. 1 KraftStG
am 05.11.2005 09:08:30 von Christoph Neumann
Thomas Homilius schrieb:
Vorschlag: Bleiben wir erstmal mal nur bei §14 Abs.1 KraftStG, das
erleichtert die Diskussion. Einverstanden?
>>> Ist die Entscheidung über den Antrag gemäß Abs. 1 bzw. über das Ob
>>> der Zwangsstilllegung nach Abs. 2 eine Ermessensentscheidung?
>>
>> Schätze da wird §§85, 86 AO als Rechtsgrundlage herangezogen. Also:
>> ja.
>
> Für den Antrag auf Zwangsstilllegung bei der Zulassungsstelle gemäß §
> 14 Abs. 1 KraftStG ist meiner Meinung nach keine
> Ermessensentscheidung des FA möglich.
Woraus entnimmst Du, dass das FA bei der Entscheidung ob ein
entsprechnender Antrag an die ZS gestellt wird, gebunden ist?
Aus §14 Abs.1 KraftStG ergibt sich das nicht, einen entsprechende Norm
in der AO ist mit auch nicht bekannt.
Deswegen meine Vermutung hinsichtlich §§85, 86 AO.
--
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versteuerndes Einkommen angeben?" "Ja, Anlage RBD - Einkünfte aus Raub,
Betrug und Diebstahl." Markus Machner und Wolfgang Krietsch in dsrs
Re: §14 Abs. 1 KraftStG
am 05.11.2005 17:58:54 von Thomas Homilius
Christoph Neumann schrieb am Samstag, 5. November 2005 09:08:
>> Für den Antrag auf Zwangsstilllegung bei der Zulassungsstelle gemäß §
>> 14 Abs. 1 KraftStG ist meiner Meinung nach keine
>> Ermessensentscheidung des FA möglich.
>
> Woraus entnimmst Du, dass das FA bei der Entscheidung ob ein
> entsprechnender Antrag an die ZS gestellt wird, gebunden ist?
> Aus §14 Abs.1 KraftStG ergibt sich das nicht, einen entsprechende Norm
> in der AO ist mit auch nicht bekannt.
Der § 14 Abs.1 KraftStG ist keine "Kann"-Bestimmung. Aus § 14 Abs.1 KraftStG
ergibt sich nicht, dass der Antrag des FA an die Zulassungsstelle bei
Nichtzahlung der KraftStG eine "Kann"-Bestimmung ist!
Einzig und allein bei der Festlegung der *Frist* von der Nichtzahlung bis
zur Antragstellung an die Zulassungsstelle wegen Stilllegung hat die
Finanzbehörde ein Ermessen.
Dieses Ermessen ist gemäß §§ 85, 86 AO auszuüben. Nun könnte man sich
fragen, ob die Finanzbehörde vor einem Antrag auf Zwangsstilllegung den
Steuerpflichtigen Kfz-Besitzer ausreichend gemahnt hat?
> Deswegen meine Vermutung hinsichtlich §§85, 86 AO.
M.E. schränken die §§ 85, 86 AO den § 14 Abs.1 KraftStG nur ein. Das
bedeutet, dass der § 14 Abs.1 KraftStG nicht erst im Hinblick und durch
Hinzuziehung von §§ 85, 86 AO zu einer "Muss"-Vorschrift wird, sondern er
ist es schon von vornherein! Eine (Muss-)Zwangsstillegung nach § 14 Abs.1
KraftStG hat nur soweit zu erfolgen, dass die Steuern gleichmäßig
festgesetzt werden. Dabei ist dem Steuerpflichtigen im Normalfall genügend
Zeit zu lassen, seine KraftSt doch noch zu entrichten.
Das Ermessen des FA erstreckt sich nur in der Bestimmung des Zeitraums bis
zur Zwangsstilllegung, aber nicht ob bei Nichtzahlung von KraftSt überhaupt
eine Zwangsstilllegung erfolgt oder nicht.
Äußert sich der Steuerpflichtige und Kfz-Besitzer derart, dass er die
KraftSt defintiv nicht freiwillig zahlen wird, ist vom FA *sofort* ein
Antrag auf Zwangsstilllegung bei der Zulassungsstelle zu stellen.
»§ 14 KraftStG: Abmeldung von Amts wegen
(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, so hat die Zulassungsbehörde
auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte
Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu
entstempeln (Abmeldung von Amts wegen). Sie trifft die hierzu
erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt
(Abmeldungsbescheid).«
Thomas Homilius
--
Re: § 14 Abs. 1 KraftStG
am 05.11.2005 18:51:36 von Christoph Neumann
Thomas Homilius schrieb:
>> Woraus entnimmst Du, dass das FA bei der Entscheidung ob ein
>> entsprechnender Antrag an die ZS gestellt wird, gebunden ist?
>> Aus §14 Abs.1 KraftStG ergibt sich das nicht, einen entsprechende
>> Norm in der AO ist mit auch nicht bekannt.
>
> Der § 14 Abs.1 KraftStG ist keine "Kann"-Bestimmung.
ACK. Die ZS muß auf Antrag des FA abmelden, wenn die Steuer nicht
gezahlt wurde. Die ZS wird also aus §14 Abs.1 KraftStG
verpflichtet-nicht das FA.
Und deswegen bedeutet §14 Abs.1 KraftStG ja noch lange nicht, dass das
FA einen entsprechenden Antraf auch stellen muß, wenn die Steuer nicht
entrichtet wurde.
> Aus § 14 Abs.1
> KraftStG ergibt sich nicht, dass der Antrag des FA an die
> Zulassungsstelle bei Nichtzahlung der KraftStG eine "Kann"-Bestimmung
> ist!
Stimmt, denn §14 Abs.1 KraftSTg sagt nichts darüber aus, ob und wann das
FA einen Abmeldungsantrag stellen muß, wenn die Steuer nicht entrichtet
wurde.
Es ergibt sich konsequenterweise daher aus §14 Abs.1 KraftStG auch
nicht, dass der Antrag des FA eine "Muß"-Bestimmung ist.
> Einzig und allein bei der Festlegung der *Frist* von der Nichtzahlung
> bis zur Antragstellung an die Zulassungsstelle wegen Stilllegung hat
> die Finanzbehörde ein Ermessen.
Wenn Du das Ermessen über das "Ob" des Antrages verneinst, möchte ich
mal wissen, woher Du ein Ermessen über das "Wann" des Antrages
herleitest.
> Dieses Ermessen ist gemäß §§ 85, 86 AO auszuüben.
Genau wie das Ermessen über das "Ob" des Antrages IMHO.
> Nun könnte man sich
> fragen, ob die Finanzbehörde vor einem Antrag auf Zwangsstilllegung
> den Steuerpflichtigen Kfz-Besitzer ausreichend gemahnt hat?
Man könnte sich sogar fragen, ob das FA vor einem Antrag nicht weitere
vollstreckungsmaßnahmen ergreifen muß.
> M.E. schränken die §§ 85, 86 AO den § 14 Abs.1 KraftStG nur ein. Das
> bedeutet, dass der § 14 Abs.1 KraftStG nicht erst im Hinblick und
> durch Hinzuziehung von §§ 85, 86 AO zu einer "Muss"-Vorschrift wird,
> sondern er ist es schon von vornherein!
Ich bleib dabei: §14 Abs.1 KraftStG verpflichtet die ZS-nicht das FA.
> Eine (Muss-)Zwangsstillegung
> nach § 14 Abs.1 KraftStG hat nur soweit zu erfolgen, dass die Steuern
> gleichmäßig festgesetzt werden. Dabei ist dem Steuerpflichtigen im
> Normalfall genügend Zeit zu lassen, seine KraftSt doch noch zu
> entrichten.
Ein Antrag auf (Muss-) Zwangsstillegung kann erfolgen, wenn die Steuer
nicht entrichtet wurde, §86 AO. Bei der ausübung des Ermessend hat das
FA §85 und damit die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu beachten.
> Das Ermessen des FA erstreckt sich nur in der Bestimmung des
> Zeitraums bis zur Zwangsstilllegung, aber nicht ob bei Nichtzahlung
> von KraftSt überhaupt eine Zwangsstilllegung erfolgt oder nicht.
Wenn Du kein Ermessen hinsichtlich des "Ob" siehst, dürftest Du
konsequenterweise auch keines hinsichtlich des "Wann" sehen.
> Äußert sich der Steuerpflichtige und Kfz-Besitzer derart, dass er die
> KraftSt defintiv nicht freiwillig zahlen wird, ist vom FA *sofort* ein
> Antrag auf Zwangsstilllegung bei der Zulassungsstelle zu stellen.
ACK. Ermessensreduzierung auf Null wegen der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung.
> »§ 14 KraftStG: Abmeldung von Amts wegen
> (1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, so hat *die
> Zulassungsbehörde* auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeugschein
> einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen
> und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Abmeldung von Amts
> wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch
> schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid).«
Ebent.
--
"Hmm, wenn ich eine Bank überfalle, dann müsste ich die Beute als zu
versteuerndes Einkommen angeben?" "Ja, Anlage RBD - Einkünfte aus Raub,
Betrug und Diebstahl." Markus Machner und Wolfgang Krietsch in dsrs
Re: §14 Abs. 1 KraftStG
am 05.11.2005 22:48:52 von post
Christoph Neumann <> wrote:
> Man könnte sich sogar fragen, ob das FA vor einem Antrag nicht weitere
> vollstreckungsmaßnahmen ergreifen muß.
Das wohl nicht, denn Vollstreckungsbehörde bei 14/I ist die ZS.
> [...]
IMHO ergibt sich aus 14/II/1, dass das FA Ermessen _hat_: Das FA _kann_
tätig werden, solange die ZS noch nicht tätig geworden ist. Hieraus
könnte man allerdings schließen, das gesetzgeberische Ziel sei, ein
Fahrzeug, für das die Steuer nicht entrichtet wurde, so schnell wie
möglich still zu legen: Wenn die ZS nicht sogleich tätig wird, dann kann
das FA die Stilllegung auch selbst verfügen. Insofern könnte das bei dem
in 14/I vorgesehenen Antrag gemäß §§ 85, 86 AO auszuübende Ermessen
dahingehend intendiert sein, dass das FA den Antrag grundsätzlich
_immer_ und _sofort_ zu stellen hat. Fraglich wäre dann allerdings,
unter welchen Umständen Ausnahmen möglich wären.
Andererseits: Warum sollte eine ZS auf Antrag des FA _nicht_ sofort
stilllegen?
Außerdem: Warum sollte es _steuerlich_ dramatisch sein, wenn die ZS auf
Antrag des FA nicht _sofort_ stilllegt?
Daher: IMHO _muss_ das FA beim Antrag nach 14/I Ermessen haben; bspw.
weil der unternehmerische Fahrzeughalter gerade klamm ist, aber erstmal
die mit Zwangsgeld und mit persönlicher Haftung bewährten USt und LSt
abführt, die Fahrzeuge weiter nutzen will, aber die Steuer dafür derzeit
nicht bezahlen kann, oder weil Verrechnungen mit Vorauszahlungen mgl.
aber strittig sind.
Gruß. Friedrich
--
Kinderlärm ist Zukunftsmusik.
Re: § 14 Abs. 1 KraftStG
am 05.11.2005 23:50:31 von Christoph Neumann
Friedrich Vosberg schrieb:
>> Man könnte sich sogar fragen, ob das FA vor einem Antrag nicht
>> weitere vollstreckungsmaßnahmen ergreifen muß.
>
> Das wohl nicht, denn Vollstreckungsbehörde bei 14/I ist die ZS.
Ich meine nicht die Vollstreckung der Zwangsstillegung (*dafür* ist die
ZS Vollstreckungsbehörde), sondern die Vollstreckung der
(Kraftfahrzeug-)Steuerforderung nach §§246ff. AO (ebenso wie Thomas, der
die Mahnung nach §259 AO erwähnte) und dafür ist das FA
Vollstreckungsbehörde.
> IMHO ergibt sich aus 14/II/1, dass das FA Ermessen _hat_: Das FA
> _kann_ tätig werden, solange die ZS noch nicht tätig geworden ist.
ACK, in §14 Abs.2 KraftStG hat das FA auf jeden Fall Ermessen
hinsichtlich des -nennen wir es mal- "Weiterbetreiben" des Verfahrens
(da muß aber ein Antrag bei der ZS schon gestellt worden sein).
> Hieraus könnte man allerdings schließen, das gesetzgeberische Ziel
> sei, ein Fahrzeug, für das die Steuer nicht entrichtet wurde, so
> schnell wie möglich still zu legen: Wenn die ZS nicht sogleich tätig
> wird, dann kann das FA die Stilllegung auch selbst verfügen.
Das eben kann man IMHO nicht schliessen, denn hätte Gesetzgeber gewollt,
dass ein Fahrzeug, für das die Steuer nicht entrichtet wurde, so
schnell wie möglich still gelegt wird, hätte er dem FA in §14 Abs.2
KraftStG auch kein Ermessen eingeräumt.
> Insofern
> könnte das bei dem in 14/I vorgesehenen Antrag gemäß §§ 85, 86 AO
> auszuübende Ermessen dahingehend intendiert sein, dass das FA den
> Antrag grundsätzlich _immer_ und _sofort_ zu stellen hat.
Dann wärs aber kein Ermessen...
> Fraglich
> wäre dann allerdings, unter welchen Umständen Ausnahmen möglich wären.
Dann gäbe es keine.
> Andererseits: Warum sollte eine ZS auf Antrag des FA _nicht_ sofort
> stilllegen?
Die ZS braucht für die Zwanggstillegung eine Rechtsgrundlage-§14 Abs.1
KraftStG. Nichts anderes wollte der Gesetzgeber damit schaffen.
Die ZS kann z.B. nicht ein Kfz stillegen, weil der Halter seine ESt
nicht bezahlt-da kann das FA 100mal einen entsprechenden Antrag stellen
> Außerdem: Warum sollte es _steuerlich_ dramatisch sein, wenn die ZS
> auf Antrag des FA nicht _sofort_ stilllegt?
Es ist steuerlich nicht sonderlich dramatisch. IMHO ist die
Zwangsstillegung nur ein (strenggenommen außersteuerliches) Druckmittel
zur Zahlung.
Man kann durch die Zwangsstillegung natürlich eine weitere
Steuerentstehung verhindern-in dem Sinne ist die Zwanggstillegung auch
ein Mittel der steuerlichen Prävention.
> Daher: IMHO _muss_ das FA beim Antrag nach 14/I Ermessen haben; bspw.
> weil der unternehmerische Fahrzeughalter gerade klamm ist, aber
> erstmal die mit Zwangsgeld und mit persönlicher Haftung bewährten USt
> und LSt abführt, die Fahrzeuge weiter nutzen will, aber die Steuer
> dafür derzeit nicht bezahlen kann, oder weil Verrechnungen mit
> Vorauszahlungen mgl. aber strittig sind.
ACK und ergänze:
....die AN-Sozialversicherungbeiträge abführt, weil sogar die schlichte
Nichtabführung (nach §266a (1) StGB) strafbewährt ist.
Und jetzt denken wir daran, dass Schuldner der KfzSt ein Fuhrunternehmer
ist, der zum Erwirtschaften seiner Steuerschuld auf zugelassene Kfz
angewiesen ist.
Zugegebenermaßen muß man aber einräumen, dass
a) das keine juristischen Argumente sind und
b) dem Unternehmer die Steuerschuld auch gestundet werden könnte.
--
"Hmm, wenn ich eine Bank überfalle, dann müsste ich die Beute als zu
versteuerndes Einkommen angeben?" "Ja, Anlage RBD - Einkünfte aus Raub,
Betrug und Diebstahl." Markus Machner und Wolfgang Krietsch in dsrs