Antrag auf Ruhen des Verfahrens

Antrag auf Ruhen des Verfahrens

am 07.11.2005 21:37:05 von schneider

Hallo zusammen,

kann ich das Ruhen des Verfahrens (wegen anhängiger BFH-Entscheidung)
auch noch beantragen, wenn ich schon einen klagefähigen Bescheid habe?
Oder geht das nur nach Einspruch/vor Bescheid? (wußte vorher nicht von
der BFH Entscheidung)

Danke und GRüße,
Christine

Re: Antrag auf Ruhen des Verfahrens

am 08.11.2005 09:16:11 von Uwe Olufs

"Schneider" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
Hallo zusammen,

kann ich das Ruhen des Verfahrens (wegen anhängiger BFH-Entscheidung)
auch noch beantragen, wenn ich schon einen klagefähigen Bescheid habe?
Oder geht das nur nach Einspruch/vor Bescheid? (wußte vorher nicht von
der BFH Entscheidung)

Ruhen des Verfahrens kannst Du im Einspruchs- und im Klageverfahren
beantragen.

Uwe

Re: Antrag auf Ruhen des Verfahrens

am 08.11.2005 22:20:02 von schneider

Prima! Danke.
Christine

Re: Antrag auf Ruhen des Verfahrens

am 25.11.2005 01:10:25 von schneider

>
> Ruhen des Verfahrens kannst Du im Einspruchs- und im Klageverfahren
> beantragen.
>

Bin nun irritiert! Habe eine Einspruchsentscheidung erhalten und dann
folgenden Brief ans FA geschrieben:


Antrag auf Ruhen des Verfahren, Bescheid für das Jahr 2000 /
Steuernummer:
Ihr Schreiben vom 18.10.2005

Sehr geehrter Herr XXX,

bezüglich der oben genannten Einspruchsentscheidung möchte ich
hiermit das Ruhen des Verfahrens beantragen.
In diesem Zusammenhang verweise ich auf eine am Bundesfinanzhof
anhängige Klage, welche die Abgabefrist betrifft. Das Aktenzeichen
lautet,VI R 47/05.

Mit freundlichen Grüßen


Daraufhin schreibt mir das FA:

Einspruch gegen den Bescheid über die Ablehnnung der Veranlagung der
Einkommensteuer 2000

Sehr geehrte Frau Schneider
in Beantwortung ihres o.b. Schreibens darf ich mitteilen, dass ein
Ruhen des Einspruchsverfahrens - unabhängig vom Einspruchsbegehren -
nicht mehr möglich ist.
=A7363 AO sieht ein Ruhen des Einspruchsverfahrens vor, wenn zB eine
Rechtsfrage vor einem obersten Bundesgericht anhängig ist.
Das Einspruchsverfahren kann jedoch nicht mehr ruhen, es ist mit der
Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beendet.
Die Einspruchsentscheidung ist Ihnen - wie ich ihrem Schreiben
entnehmen konnte - zugegangen.
Sie haben nunmehr die Möglichkeit, sich gegen die
Einspruchsentscheidung durch Einlegen einer Klage beim FG zu wenden.
Auf die zu beachtenden Formalien habe ich in der Einspruchsentscheidung
hingewiesen.
Ihrem Antrag auf Ruhen des Verfahrens mag ich aus den genannten
Gründen nicht zu entsprechen.
MFG


Verstehe das nicht. Hätte ich Antrag auf Ruhen des KLAGEverfahrens
schreiben müssen? Oder hätte ich erst klagen müssen und dann das
Ruhen beantragen?
Ist der BFH nicht ein oberstes Bundesgericht?

GRüße,
Christine

Re: Antrag auf Ruhen des Verfahrens

am 25.11.2005 01:21:00 von usenet2004

Schneider schrieb:

> Verstehe das nicht. Hätte ich Antrag auf Ruhen des KLAGEverfahrens
> schreiben müssen? Oder hätte ich erst klagen müssen und dann das
> Ruhen beantragen?
> Ist der BFH nicht ein oberstes Bundesgericht?

Nein. Ja. Doch.
Momentan gibts halt kein Verfahren das ruhen koennen.



mfg jann

Re: Antrag auf Ruhen des Verfahrens

am 25.11.2005 09:30:02 von Andreas Gumtow

"Schneider" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
>
>>
>> Ruhen des Verfahrens kannst Du im Einspruchs- und im Klageverfahren
>> beantragen.
>>
>
> Bin nun irritiert! Habe eine Einspruchsentscheidung erhalten und dann
> folgenden Brief ans FA geschrieben:
>
> Antrag auf Ruhen des Verfahren, Bescheid für das Jahr 2000 /
> Steuernummer:
> Ihr Schreiben vom 18.10.2005

Dieses Schreiben hättest Du machen sollen, bevor eine
Einspruchsentscheidung ergangen ist. Also Einspruch und Antrag auf Ruhen
des Verfahrens. Dann wäre die Einspruchsentscheidung nicht ergangen.

>
> verstehe das nicht. Hätte ich Antrag auf Ruhen des KLAGEverfahrens
> schreiben müssen? Oder hätte ich erst klagen müssen und dann das
> Ruhen beantragen?
> Ist der BFH nicht ein oberstes Bundesgericht?

Jetzt bleibt nur noch die Klage vor dem Finanzgericht verbunden mit dem
Antrag auf Ruhen des Verfahrens. Bitte Fristen beachten (siehe
Rechtsmittelbelehrung der Einspruchsentscheidung).

Re: Antrag auf Ruhen des Verfahrens

am 25.11.2005 14:02:08 von schneider

> >
> > Antrag auf Ruhen des Verfahren, Bescheid für das Jahr 2000 /
> > Steuernummer:
> > Ihr Schreiben vom 18.10.2005
>
> Dieses Schreiben hättest Du machen sollen, bevor eine
> Einspruchsentscheidung ergangen ist. Also Einspruch und Antrag auf Ruhen
> des Verfahrens. Dann wäre die Einspruchsentscheidung nicht ergangen.

Ja, das wär mir auch lieber gewesen - damals (also vor Ablauf der
Frist für die Entscheidung) wußte ich aber noch nicht von der
BFH-SAche.
>
> >
> > verstehe das nicht. Hätte ich Antrag auf Ruhen des KLAGEverfahrens
> > schreiben müssen? Oder hätte ich erst klagen müssen und dann das
> > Ruhen beantragen?
> > Ist der BFH nicht ein oberstes Bundesgericht?
>
> Jetzt bleibt nur noch die Klage vor dem Finanzgericht verbunden mit dem
> Antrag auf Ruhen des Verfahrens. Bitte Fristen beachten (siehe
> Rechtsmittelbelehrung der Einspruchsentscheidung).

Ok, das heißt also, ich hätte erst klagen müssen (oder
gleichzeitig).
Die Frist ist leider (dank der Schnelligkeit des FA-Beamten) nun
abgelaufen.=20
Aber es wär mir wohl eh zu teuer gewesen.