Unverheiratet mit Kind - steuerliche Aspekte

Unverheiratet mit Kind - steuerliche Aspekte

am 15.11.2005 11:06:01 von wolfgang76

Hallo,

erstmal kurz zu meiner Situation:
- demnächst ein Kind
- unverheiratet
- selbständig
- gemeinsamer Haushalt mit Mutter und Kind
- Partnerin in Elternzeit, d.h. kein sie hat eigenes Einkommen.

Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag für den Kleinen werden wir bekommen.

Ich habe gelesen, dass ich für den Unterhalt der Mutter 7.680 Euro pro
Jahr als außergewöhnliche Belastung ohne Zahlungsnachweis ansetzen
kann, stimmt das so?

Stehen mir darüber hinaus noch andere steuerliche Erleichterungen zu?

Danke!

Wolfgang

Re: Unverheiratet mit Kind - steuerliche Aspekte

am 15.11.2005 11:29:55 von Martin Hentrich

On 15 Nov 2005 02:06:01 -0800, wrote:

>Ich habe gelesen, dass ich für den Unterhalt der Mutter 7.680 Euro pro
>Jahr als außergewöhnliche Belastung ohne Zahlungsnachweis ansetzen
>kann, stimmt das so?


bzw.:

Beachte mögliche bezüge der Mutter, die sie hat, obwohl sie nicht
arbeitet, diese können angerechnet werden!
Von "ohne Zahlungsnachweis" habe ich nix gefunden.

Beachte bei den außergewöhnlichen Belastungen auch, daß sich nur
diejenige Summe steuerwirksam auswirkt, die den zumutbaren Betrag
überschreitet. Bei dir waären das IMHO bei einem Kind 3% der Einkünfte
bis ca. 51340 Euro im Jahr darüber 4%.

Verdienst du also 3.000 Euro im Monat (sonst nix) dann hast du etwa
35.000 Euro Einkünfte (Werbungskosten kann man abziehen IMHO) und
demnach sind als außergewöhnliche Belastung zumutbar davon 3% also
1050 Euro.

>Stehen mir darüber hinaus noch andere steuerliche Erleichterungen zu?

Kindergeld hast du ja schon geschrieben.
Das wars dann.

Martin

Re: Unverheiratet mit Kind - steuerliche Aspekte

am 17.11.2005 18:19:33 von Michel Firholz

"Martin Hentrich" <> wrote in message
news:

> Beachte bei den außergewöhnlichen Belastungen auch, daß sich nur
> diejenige Summe steuerwirksam auswirkt, die den zumutbaren Betrag
> überschreitet. Bei dir waären das IMHO bei einem Kind 3% der Einkünfte
> bis ca. 51340 Euro im Jahr darüber 4%.
>
> Verdienst du also 3.000 Euro im Monat (sonst nix) dann hast du etwa
> 35.000 Euro Einkünfte (Werbungskosten kann man abziehen IMHO) und
> demnach sind als außergewöhnliche Belastung zumutbar davon 3% also
> 1050 Euro.
>
>>Stehen mir darüber hinaus noch andere steuerliche Erleichterungen zu?
>
> Kindergeld hast du ja schon geschrieben.
> Das wars dann.
>
Kindergeld ist nur ein Vorschuss auf den Kinderfreibetrag. Nur was darüber
hinauskommt, ist eine steuerliche Erleichterung.

Würdet ihr in Frankreich leben, hättet ihr -auch ohne Eheschein- ein
Splittingtarif für 2,5 Personen -was über 50 Prozent der Franzosen mit
Kinder Einkommensteuerfrei macht-, dazu noch und in den ersten drei Jahren
des Kindes das Kindergeld in voller Höhe zzgl. Mutterschutzförderung.

Re: Unverheiratet mit Kind - steuerliche Aspekte

am 17.11.2005 20:08:53 von Martin Hentrich

On Thu, 17 Nov 2005 18:19:33 +0100, "Michel Firholz"
<> wrote:

>Kindergeld ist nur ein Vorschuss auf den Kinderfreibetrag.

Nein. Denn von Amts wegen wird festgestellt, was günstiger ist.

Wie steht es mit deinem Satz, wenn die gewährung des Kindefreibetrags
zu einer Steuerbegünstigung unter der Höhe des Kindergeldes führte?

Dein Satz gilt nur für Reiche.

>Nur was darüber
>hinauskommt, ist eine steuerliche Erleichterung.

Ach.

Martin

Re: Unverheiratet mit Kind - steuerliche Aspekte

am 17.11.2005 21:03:53 von Michel Firholz

"Martin Hentrich" <> wrote in message
news:
> On Thu, 17 Nov 2005 18:19:33 +0100, "Michel Firholz"
> <> wrote:
>
>>Kindergeld ist nur ein Vorschuss auf den Kinderfreibetrag.
>
> Nein. Denn von Amts wegen wird festgestellt, was günstiger ist.
Der Freibetrag kann nicht "günstiger" sein, weil er ohnehin nie entfallen
darf.

>
> Wie steht es mit deinem Satz, wenn die gewährung des Kindefreibetrags
> zu einer Steuerbegünstigung unter der Höhe des Kindergeldes führte?
>
Der Freibetrag ist lediglich die umsetzung des Grundsatzes, dass das
Existensminimums alle Bürger steuerfrei verbleiben muss.
Es ist keine Vergünstigung und schon gar nicht eine Kinderförderung.

Re: Unverheiratet mit Kind - steuerliche Aspekte

am 17.11.2005 22:21:15 von Martin Hentrich

On Thu, 17 Nov 2005 21:03:53 +0100, "Michel Firholz"
<> wrote:

>> Nein. Denn von Amts wegen wird festgestellt, was günstiger ist.

>Der Freibetrag kann nicht "günstiger" sein, weil er ohnehin nie entfallen
>darf.

Das ist Nonsense. Es wird bei der Festlegung der Einkommensteuer
geprüft, was günstiger ist und das kannst du dann auch im
Einkommensteuerbescheid nachlesen. Wird der Kinderfreibetrag etc.
berücksichtigt und es ergibt sich ein geringerer Effekt als durch das
Kindergeld, dann wird der Kinderfreibetrag etc. *nicht* berücksichtigt
und es gibt das Kindergeld.

>> Wie steht es mit deinem Satz, wenn die gewährung des Kindefreibetrags
>> zu einer Steuerbegünstigung unter der Höhe des Kindergeldes führte?
>>
>Der Freibetrag ist lediglich die umsetzung des Grundsatzes, dass das
>Existensminimums alle Bürger steuerfrei verbleiben muss.
>Es ist keine Vergünstigung und schon gar nicht eine Kinderförderung.

Noch mal Nonsense. Wenn der Kinderfreibetrag keine Kinderförderung
ist, dann ist es das Kindergeld auch nicht.

Bitte mische nicht deine esoterische Ideologie in das Steuerrecht.

Martin

Re: Unverheiratet mit Kind - steuerliche Aspekte

am 17.11.2005 22:34:56 von Martin Schoenbeck

Hallo Martin,

Martin Hentrich schrieb:

> Bitte mische nicht deine esoterische Ideologie in das Steuerrecht.

Das ist keine esoterische Ideologie, sondern Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts.

Gruß Martin
--
Bitte nicht an der E-Mail-Adresse fummeln, die paßt so.

Re: Unverheiratet mit Kind - steuerliche Aspekte

am 18.11.2005 07:57:31 von Michel Firholz

"Martin Hentrich" <> wrote in message
news:
> On Thu, 17 Nov 2005 21:03:53 +0100, "Michel Firholz"
> <> wrote:
>
>>> Nein. Denn von Amts wegen wird festgestellt, was günstiger ist.
>
>>Der Freibetrag kann nicht "günstiger" sein, weil er ohnehin nie entfallen
>>darf.
>
> Das ist Nonsense.
Das hast Du nur noch nicht verstanden.

> Es wird bei der Festlegung der Einkommensteuer
> geprüft, was günstiger ist und das kannst du dann auch im
> Einkommensteuerbescheid nachlesen. Wird der Kinderfreibetrag etc.
> berücksichtigt und es ergibt sich ein geringerer Effekt als durch das
> Kindergeld, dann wird der Kinderfreibetrag etc. *nicht* berücksichtigt
> und es gibt das Kindergeld.
>
Nee, eswird das Kindergeld bis zur Erschöpfing der Freibetrags dafür
verwendet, was übrig belibt ist eine Förderung.

>>> Wie steht es mit deinem Satz, wenn die gewährung des Kindefreibetrags
>>> zu einer Steuerbegünstigung unter der Höhe des Kindergeldes führte?
>>>
>>Der Freibetrag ist lediglich die umsetzung des Grundsatzes, dass das
>>Existensminimums alle Bürger steuerfrei verbleiben muss.
>>Es ist keine Vergünstigung und schon gar nicht eine Kinderförderung.
>
> Noch mal Nonsense. Wenn der Kinderfreibetrag keine Kinderförderung
> ist, dann ist es das Kindergeld auch nicht.
>
Nur den Anteil Kindergeld das nicht zur Gewährung des Freibetrags verwendet
wird ist eine Förderung (§31 EStG).

> Bitte mische nicht deine esoterische Ideologie in das Steuerrecht.
>
Bitte lerne das Steuerrecht zu lesen, auch wen es manchmal esoterisch
klingt.