Rechnungsdatum / Lieferdatum / Buchhaltung

Rechnungsdatum / Lieferdatum / Buchhaltung

am 15.11.2005 13:02:18 von Andre Monz

Hallo NG,

vielleicht könnt ihr mir bei folgender Unklarheit helfen.
Angenommen sei eine Software mit der von Ausgangsrechnungen (Papier)
geschrieben werden.
Die Ausgangsrechnungen werden elektronisch per Datev-Schnittstelle an
die hauseigene FIBU oder den Steuerberater weitergegeben.

Als Datum wurde immer das Rechnungsdatum verwendet.

Nun verlangt ein Kunde, das statt des Rechnungsdatums das Lieferdatum
als Belegdatum übermittelt werden soll.

Das Problem des Kunden ist in soweit nachvollziehbar, das Leistungen
aus dem vergangenen Monat erst in der BWA des Folgemonats erscheinen,
wenn die Rechnung zu spät, erst im Folgemonat, geschrieben wurden.

Angeblich wäre folgender Fall erlaubt:

Lieferung einer Leistung am 31.12.2005

Ab 1.1.2006 neue Mehrwersteuer, angenommen 19%

Rechnungsstellung am 4.1.2006 der Leistung vom 31.12.2005 mit dem
Steuersatz aus 2005.


Unsere eingene Buchhaltungskraft in der Meinung, das Rechnungsdatum ist
das korrekte Belegdatum für die Buchhaltung und nichts anderes.

Unser Kunde sieht das natürlich völlig anders :-)

Kann einer von euch zur Klärung der Sachlage beitragen?


Ich hab schon mal versucht mich durch das Mehrwertsteuergesetz zu
wühlen, aber leider erfolglos :-(

Danke,


Gruss, André

Re: Rechnungsdatum / Lieferdatum / Buchhaltung

am 15.11.2005 13:14:37 von Florian Kleinmanns

Andre Monz <> schrieb:
>Nun verlangt ein Kunde, das statt des Rechnungsdatums das Lieferdatum
>als Belegdatum übermittelt werden soll.

Vielleicht hilft es dem Kunden schon, wenn Du § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG
beachtest.

>Lieferung einer Leistung am 31.12.2005
>
>Ab 1.1.2006 neue Mehrwersteuer, angenommen 19%
>
>Rechnungsstellung am 4.1.2006 der Leistung vom 31.12.2005 mit dem
>Steuersatz aus 2005.

Richtig. Der Umsatzsteuer unterliegt nicht die Rechnung, sondern die
Leistung, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Deshalb kommt es für den Steuersatz
auch nicht auf das Rechnungsdatum, sondern auf das Leistungsdatum an.

Grüße
Florian
--
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Re: Rechnungsdatum / Lieferdatum / Buchhaltung

am 15.11.2005 14:26:46 von Andre Monz

Hallo Florian Kleinmanns <>,
Du schriebst zu "Re: Rechnungsdatum / Lieferdatum / Buchhaltung " :

>Vielleicht hilft es dem Kunden schon, wenn Du § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG
>beachtest.

Auf dem Papier ist das Lieferdatum natürlich ausgewiesen, leider gibt es
in der Datev-Schnittstelle aber nur ein Belegdatum.

>Richtig. Der Umsatzsteuer unterliegt nicht die Rechnung, sondern die
>Leistung, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Deshalb kommt es für den Steuersatz
>auch nicht auf das Rechnungsdatum, sondern auf das Leistungsdatum an.

War mir so nicht bewußt :-(

Gruss, André

Re: Rechnungsdatum / Lieferdatum / Buchhaltung

am 15.11.2005 14:44:35 von Matthias Hanft

Florian Kleinmanns schrieb:

> Richtig. Der Umsatzsteuer unterliegt nicht die Rechnung, sondern die
> Leistung, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Deshalb kommt es für den Steuersatz
> auch nicht auf das Rechnungsdatum, sondern auf das Leistungsdatum an.

Hm, beantwortet das nicht auch gleich meine Frage aus

? Wann ist denn die Leistung einer Software-Wartung?

Gruß Matthias.

Re: Rechnungsdatum / Lieferdatum / Buchhaltung

am 16.11.2005 15:36:41 von Florian Kleinmanns

Matthias Hanft <> schrieb:
>Hm, beantwortet das nicht auch gleich meine Frage aus
>
>? Wann ist denn die Leistung einer Software-Wartung?

Wofür wird denn das Softwarewartungsunternehmen bezahlt? Wenn es nach
Zeitabschnitten bezahlt wird - unabhängig davon, was tatsächlich an
Arbeit anfällt -, dann besteht die steuerbare Leistung darin, dass das
Softwarewartungsunternehmen sich zur Arbeit bereithält. Da muss
tatsächlich nach Zeitabschnitten mit unterschiedlichen Steuersätzen
differenziert werden.

Grüße
Florian
--
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Re: Rechnungsdatum / Lieferdatum / Buchhaltung

am 18.11.2005 09:51:20 von Matthias Hanft

Florian Kleinmanns schrieb:

> Wofür wird denn das Softwarewartungsunternehmen bezahlt? Wenn es nach
> Zeitabschnitten bezahlt wird - unabhängig davon, was tatsächlich an
> Arbeit anfällt -, dann besteht die steuerbare Leistung darin, dass das
> Softwarewartungsunternehmen sich zur Arbeit bereithält. Da muss
> tatsächlich nach Zeitabschnitten mit unterschiedlichen Steuersätzen
> differenziert werden.

Naja, im konkreten Fall heißt "Wartung": "beliebig viele kostenlose
Updates innerhalb des Wartungszeitraums". Der Kunde kriegt also z.B.
am 28.02.06 eine Rechnung für den einjährigen Zeitraum 01.03.06 bis
28.02.07 über 120 EUR (10 EUR pro Monat) zzgl. Mwst. Für dieses Geld
kann er sich innerhalb des bezahlten Zeitraums jederzeit beliebig oft
die aktuelle Version einer bestimmten Software vom Hersteller herunter-
laden.

Nach meiner Vermutung müßte die Rechnung vom 28.02.06 daher wie folgt
aussehen:

Software-Wartung 01.03.06-31.12.06: 10 x 10 EUR = 100 EUR
zzgl. 16% Mwst (16,00) 116,00
Software-Wartung 01.01.07-28.02.07: 2 x 10 EUR = 20 EUR
zzgl. 19% Mwst. (3,80) 23,80
------
Rechnungsbetrag 139,80
======

Stimmt das richtig? :-)

Frage ist nur: Wird es ein Kunde kapieren, daß er im Februar 2006
eine Rechnung mit 19% Mwst. kriegt?! Und kann man das im Februar 2006
schon in die USt.-VAM eintragen? (Naja, die Zeile "Umsätze zu anderen
Steuersätzen" gibt's ja immer... :-)

Gruß Matthias.

Re: Rechnungsdatum / Lieferdatum / Buchhaltung

am 18.11.2005 13:49:34 von Florian Kleinmanns

Matthias Hanft <> schrieb:
>Nach meiner Vermutung müßte die Rechnung vom 28.02.06 daher wie folgt
>aussehen:
>
>Software-Wartung 01.03.06-31.12.06: 10 x 10 EUR = 100 EUR
> zzgl. 16% Mwst (16,00) 116,00
>Software-Wartung 01.01.07-28.02.07: 2 x 10 EUR = 20 EUR
> zzgl. 19% Mwst. (3,80) 23,80
> ------
>Rechnungsbetrag 139,80
> ======
>
>Stimmt das richtig? :-)

Nur dann, wenn die Steuersatzänderung am 28.02.2006 bereits
bekanntgemacht wurde.

Grüße
Florian
--
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Re: Rechnungsdatum / Lieferdatum / Buchhaltung

am 18.11.2005 15:05:58 von Matthias Hanft

Florian Kleinmanns schrieb:

[Schon im Februar 2006 19% USt für 2007 berechnen]
> Nur dann, wenn die Steuersatzänderung am 28.02.2006 bereits
> bekanntgemacht wurde.

Und wenn nicht? Nachberechnen?

Also am 28.02.06 eine Rechnung wie folgt stellen:

Software-Wartung 01.03.06-28.02.07: 12 x 10 EUR = 120 EUR
zzgl. 16% Mwst (19,20) 139,20
======

und nach der Bekanntmachung dann eine weitere Rechnung wie folgt:

Storno:
Software-Wartung 01.01.07-28.02.07: 2 x 10 EUR = 20 EUR
zzgl. 16% Mwst. (3,20) 23,20-
Software-Wartung 01.01.07-28.02.07: 2 x 10 EUR = 20 EUR
zzgl. 19% Mwst. (3,80) 23,80
------
Rechnungsbetrag 0,60
======

"Bitte überweisen Sie die 0,60 EUR bis zum...."?! Da hält sich der
Kunde doch den Bauch vor Lachen?!

Gruß Matthias.

Re: Rechnungsdatum / Lieferdatum / Buchhaltung

am 18.11.2005 20:25:26 von Florian Kleinmanns

Matthias Hanft <> schrieb:
>[Schon im Februar 2006 19% USt für 2007 berechnen]
>> Nur dann, wenn die Steuersatzänderung am 28.02.2006 bereits
>> bekanntgemacht wurde.
>
>Und wenn nicht? Nachberechnen?
>
>Also am 28.02.06 eine Rechnung wie folgt stellen:
>
>Software-Wartung 01.03.06-28.02.07: 12 x 10 EUR = 120 EUR
> zzgl. 16% Mwst (19,20) 139,20
> ======
>
>und nach der Bekanntmachung dann eine weitere Rechnung wie folgt:
>
>Storno:
>Software-Wartung 01.01.07-28.02.07: 2 x 10 EUR = 20 EUR
> zzgl. 16% Mwst. (3,20) 23,20-
>Software-Wartung 01.01.07-28.02.07: 2 x 10 EUR = 20 EUR
> zzgl. 19% Mwst. (3,80) 23,80
> ------
>Rechnungsbetrag 0,60
> ======
>

Das wäre die korrekte Variante.

>"Bitte überweisen Sie die 0,60 EUR bis zum...."?! Da hält sich der
>Kunde doch den Bauch vor Lachen?!

Alternativ kann man auch schon bei Rechnungstellung darauf spekulieren,
dass die Steuererhöhung in der angenommenen Höhe und zum angenommenen
Zeitpunkt kommen wird, und notfalls später die Rechnung berichtigen.
Wird aber mindestens genauso unangenehm wie die korrekte Variante, falls
man mit der Spekulation daneben liegt.

Grüße
Florian
--
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