Hausbau - Eine Etage privat, eine Etage für Büros
Hausbau - Eine Etage privat, eine Etage für Büros
am 21.11.2005 15:53:35 von Martin Stein
Hallo,
ich bin Freiberufler und alleiniger Geschäftsführender Gesellschafter einer
Kapitalgesellschaft. Mit beiden Tätigkeiten werden in etwa gleiche Umsätze
erzielt. Bevor ich meinen Steuerberater befrage, versuche ich vorab
Informationen einzuholen.
Angenommmen ich möchte ein Haus bauen und das Haus sowohl privat, als auch
für die selbständige Tätigkeit nutzen, z.b. 50/50, also eine Etage für
privates Wohnen, die andere Etage als Büro für Betrieb oder die
freiberufliche Tätigkeit.
Kann man die Herstellungs- und Grundstückskosten entsprechend aufteilen,
also als betriebliche Ausgaben ansetzen?
Lassen sich für den geplanten Hausbau Ansparrücklagen bilden? Gibt es
irgendwelche Fallstricke?
Danke für die Hilfe.
Martin
Re: Hausbau - Eine Etage privat, eine Etage für Büros
am 22.11.2005 15:30:21 von Stanislaw Gierlicki
On Mon, 21 Nov 2005 15:53:35 +0100, Martin Stein wrote:
>ich bin Freiberufler und alleiniger Geschäftsführender Gesellschafter einer
>Kapitalgesellschaft. Mit beiden Tätigkeiten werden in etwa gleiche Umsätze
>erzielt. Bevor ich meinen Steuerberater befrage, versuche ich vorab
>Informationen einzuholen.
>Angenommmen ich möchte ein Haus bauen und das Haus sowohl privat, als auch
>für die selbständige Tätigkeit nutzen, z.b. 50/50, also eine Etage für
>privates Wohnen, die andere Etage als Büro für Betrieb oder die
>freiberufliche Tätigkeit.
>Kann man die Herstellungs- und Grundstückskosten entsprechend aufteilen,
>also als betriebliche Ausgaben ansetzen?
Ich habe das so gemacht und es ging (1999). Nachdem das Haus fertig
war, wurde der Anteil gewerblich (bei mir rein freiberuflich)
genutzter Fläche ermittelt und danach die Herstellungskosten des
Hauses entsprechend aufgeteilt. Für den gewerblich genutzten Teil
gab es die MWSt. zurück, was dem FA sehr weh getan hat und es sich
fast zwei Jahre geweigert hat, um dann doch alles zuzüglich 0,5%
Zinsen je Monat des Verzugs zu erstatten.
Und die (netto) Herstellungskosten schreibe ich jetzt mit 4% pro
Jahr ab. Ich glaube, der Abschreibungssatz wurde aber ab 2000
geändert.
Die Berechnung des gewerblichen Hausanteils hat mir gleich der
Steuerprüfer gemacht, der mich geprüft hat (das FA hat mir in der
Zeit gleich zwei Prüfungen gewidmet).
Er rechnete die rein privaten Räume zusammen, die rein
geschäftlichen zusammen und die gemischt genutzten (Eingangsdiele,
Treppenhaus, GästeWC, HAR) zusammen. Dann hat er die gemischt
genutzten Räume im Verhältnis geschäftlich zu privat aufgeteilt und
dem jeweiligen Bereich zugeschlagen. Da diese Berechung vom FA
selbst stammt, haben sie sie nie in Frage gestellt.
>Lassen sich für den geplanten Hausbau Ansparrücklagen bilden?
Keine Ahnung
>Gibt es irgendwelche Fallstricke?
Bisher musste, wenn das Haus von der Ehegemeinschaft gebaut wurde,
der gewerbliche Nutzer die Räume anschließend bei der
Ehegemeinschaft mieten. Damit wurde die Ehegemeinschaft zum
Vermieter (Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung).
Ich habe einen solchen Mietvertrag mit uns, d.h. mit meiner Frau
und mir (mit extra Konto für die Miete, Dauerauftrag usw.).
Sonst gab es keine Vorsteuererstattung auf den gewerblich genutzten
Teil des Hauses.
Jetzt gibt es ein Urteil des EuGH - Urteil vom 21.04.05 (Rs C
25/03), das den Vorsteuerabzug ermöglicht.
MfG
Stanislaw Gierlicki
--
Bitte keine Antworten per E-Mail. Ich lese diese Newsgruppe.
Und wenn doch, bitte ".spam" aus der Adresse entfernen.
Re: Hausbau - Eine Etage privat, eine Etage für Büros
am 22.11.2005 21:52:29 von Martin Stein
Vielen Dank für die Info.
Weitere gute Ausführungen zur Sache durch Ernst & Young habe ich heute auch
unter folgender URL gefunden
MfG
Martin Stein
"Stanislaw Gierlicki" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
> On Mon, 21 Nov 2005 15:53:35 +0100, Martin Stein wrote:
>
>>ich bin Freiberufler und alleiniger Geschäftsführender Gesellschafter
>>einer
>>Kapitalgesellschaft. Mit beiden Tätigkeiten werden in etwa gleiche Umsätze
>>erzielt. Bevor ich meinen Steuerberater befrage, versuche ich vorab
>>Informationen einzuholen.
>>Angenommmen ich möchte ein Haus bauen und das Haus sowohl privat, als auch
>>für die selbständige Tätigkeit nutzen, z.b. 50/50, also eine Etage für
>>privates Wohnen, die andere Etage als Büro für Betrieb oder die
>>freiberufliche Tätigkeit.
>>Kann man die Herstellungs- und Grundstückskosten entsprechend aufteilen,
>>also als betriebliche Ausgaben ansetzen?
>
> Ich habe das so gemacht und es ging (1999). Nachdem das Haus fertig
> war, wurde der Anteil gewerblich (bei mir rein freiberuflich)
> genutzter Fläche ermittelt und danach die Herstellungskosten des
> Hauses entsprechend aufgeteilt. Für den gewerblich genutzten Teil
> gab es die MWSt. zurück, was dem FA sehr weh getan hat und es sich
> fast zwei Jahre geweigert hat, um dann doch alles zuzüglich 0,5%
> Zinsen je Monat des Verzugs zu erstatten.
> Und die (netto) Herstellungskosten schreibe ich jetzt mit 4% pro
> Jahr ab. Ich glaube, der Abschreibungssatz wurde aber ab 2000
> geändert.
>
> Die Berechnung des gewerblichen Hausanteils hat mir gleich der
> Steuerprüfer gemacht, der mich geprüft hat (das FA hat mir in der
> Zeit gleich zwei Prüfungen gewidmet).
> Er rechnete die rein privaten Räume zusammen, die rein
> geschäftlichen zusammen und die gemischt genutzten (Eingangsdiele,
> Treppenhaus, GästeWC, HAR) zusammen. Dann hat er die gemischt
> genutzten Räume im Verhältnis geschäftlich zu privat aufgeteilt und
> dem jeweiligen Bereich zugeschlagen. Da diese Berechung vom FA
> selbst stammt, haben sie sie nie in Frage gestellt.
>
>>Lassen sich für den geplanten Hausbau Ansparrücklagen bilden?
> Keine Ahnung
>
>>Gibt es irgendwelche Fallstricke?
>
> Bisher musste, wenn das Haus von der Ehegemeinschaft gebaut wurde,
> der gewerbliche Nutzer die Räume anschließend bei der
> Ehegemeinschaft mieten. Damit wurde die Ehegemeinschaft zum
> Vermieter (Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung).
>
> Ich habe einen solchen Mietvertrag mit uns, d.h. mit meiner Frau
> und mir (mit extra Konto für die Miete, Dauerauftrag usw.).
> Sonst gab es keine Vorsteuererstattung auf den gewerblich genutzten
> Teil des Hauses.
> Jetzt gibt es ein Urteil des EuGH - Urteil vom 21.04.05 (Rs C
> 25/03), das den Vorsteuerabzug ermöglicht.
>
>
>
>
> MfG
> Stanislaw Gierlicki
>
> --
> Bitte keine Antworten per E-Mail. Ich lese diese Newsgruppe.
> Und wenn doch, bitte ".spam" aus der Adresse entfernen.
Re: Hausbau - Eine Etage privat, eine Etage für Büros
am 25.11.2005 14:01:35 von Gerhard Faehling
Stanislaw Gierlicki schrieb:
> Ich habe das so gemacht und es ging (1999). Nachdem das Haus fertig
> war, wurde der Anteil gewerblich (bei mir rein freiberuflich)
> genutzter Fläche ermittelt und danach die Herstellungskosten des
> Hauses entsprechend aufgeteilt. Für den gewerblich genutzten Teil
> gab es die MWSt. zurück, was dem FA sehr weh getan hat und es sich
> fast zwei Jahre geweigert hat, um dann doch alles zuzüglich 0,5%
> Zinsen je Monat des Verzugs zu erstatten.
> Und die (netto) Herstellungskosten schreibe ich jetzt mit 4% pro
> Jahr ab. Ich glaube, der Abschreibungssatz wurde aber ab 2000
> geändert.
Nur an dieser Stelle die Zusatzinformation für Martin:
Damit ist der Teil Betriebseigentum. Wenn die Firma dann mal aufgelöst
wird, muß dieser Teil zum Verkehrswert in das Privatvermögen überführt
werden. Wenn das nach 10 Jahren passiert, dann sind bereits 40%
abgeschrieben - vermutlich ist das Haus aber immer noch mehr als 60%
wert. Die Differenz muß versteuert werden - und das nicht nur in
Hinblick auf die Einkommenssteuer, sondern auch mit der Umsatzsteuer.
Auch wenn man sich zunächst über erstattete Umsatzsteuer freut, das kann
später zu einem bösen Bumerang werden.
Mit dieser Problematik würde ich immer zu einem Steuerberater gehen und
mit ihm durchsprechen und durchrechnen lassen, welche Konstellationen am
günstigsten sind.
Ciao
Gerhard
re:Hausbau - Eine Etage privat, eine Etage für Büros
am 02.12.2005 08:37:26 von markus.grote
Das mit dem Steuerberater, da stimme ich voll zu. Die Überführung vom
Unternehmensvermögen ins Privatvermögen unterliegt nicht der
Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 12 UStG.
Die Steuerverhaftung im BV ist aber definitiv ein Problem.
---
www.Rechnungswesenforum.de