Gehalstumwandlung - Vorschrift des Riskotraegers durch den Arbeitgeber

Gehalstumwandlung - Vorschrift des Riskotraegers durch den Arbeitgeber

am 23.11.2005 22:59:55 von unknown

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Re: Gehalstumwandlung - Vorschrift des Riskotraegers durch den Arbeitgeber

am 24.11.2005 10:13:33 von Werner Warweg

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Christian Abraham schrieb:
> Hallo,
>
> bei uns im Betrieb kam das Thema "Betriebliche Altersversorung" auf.
>
> Dazu meinen Fragen gezielt zur Direktversicherung durch
> Entgeldumwandlung:
>
> - Darf der Arbeitgeber den Risikoträger (Versicherer) vorschreiben?
ja, sollte er auch, damit man nicht für jeden Mitarbeiter eine
Versicherungsakte anlegen muß!
>
> - Ist der Aufwand bei verschiedenen Risikoträgern (Steuerberaterkosten
> usw.) höher, als wenn die Belegschaft bei einem Versicherer
> abschließt?

wichtig: Bilanzfallen und Rückgriffsrisiko beachten. Das unten stehende
Modell ist nach derzeitigem Recht wasserdicht.

Zusammenfassung (Auszug aus unserem Bilanzbericht:
Seit dem 01.01.2002 besteht für alle Arbeitnehmer in Deutschland ein
gesetzlicher Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch
Entgeltumwandlung. Gemäß § 1, Abs. 1, BetrAVG, steht der Arbeitgeber für
die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die
Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Anwartschaften aus
Entgeltumwandlung sind von Beginn an für den Mitarbeiter unverfallbar.
Gemäß § 2 Abs. 5 a BetrAVG beschränkt sich die Höhe dieser Anwartschaft
auf die „vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis
zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft aus Leistungen
aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen“.

Die Entgeltumwandlung der Firma KDV wurde im Rahmen des
Durchführungsweges einer kongruent rückgedeckten
Unterstützungskassenzusage über die Secunda Unterstützungskasse des
Volkswohl Bunds, Dortmund, eingerichtet. Alle garantierten Leistungen,
einschließlich der zur Vermeidung der Anpassungsprüfungspflicht
(§ 16 BetrAVG) garantierten, 1 %igen Rentensteigerung ab Rentenbeginn
werden durch Rückdeckungsverträge des Versicherungsunternehmens
Volkswohl Bund kongruent ausfinanziert. Damit unterliegen die
Rückdeckungsverträge dem seit 01.01.2005 gemäß
§ 129 Abs. 4, 5 Versicherungsaufsichtsgesetz zu gründenden
Sicherungsfonds der deutschen Lebensversicherungswirtschaft. Darüber
hinaus ist der Volkswohl Bund Mitglied des freiwilligen Sicherungsfonds
Protektor AG der deutschen Lebensversicherungswirtschaft.

Zum Stichtag der Einführung der Entgeltumwandlung stellt sich der
Volkswohl Bund nach Prüfung diverser Rankings und Ratings als besonders
finanzstarkes Unternehmen dar. Auch wiederholte sog. „Streßtests“ des
Bundesamts für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bonn, wurden
uneingeschränkt bestanden.

Halfen kann Dir "Dr. Andreas Tischler" <>, nicht
verwandt und verschwägert mit mir.

--
MfG Werner Warweg
[Lohn: www.kdv-dt.de, Auftrag und Fibu: www.bws-dt.de]

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