Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch mit Zweitwohnsitz möglich?
am 27.11.2005 18:50:50 von Skyes
Hallo,
habe eine Frage: Hat ein alleinerziehendes Elternteil auch Anspruch auf den
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wenn das Kind (>18, Studium) einen
Zweitwohnsitz hat in der gleichen Stadt, der Erstwohnsitz aber beim
alleinerziehenden Elternteil gemeldet ist?
Gruß,
Tom
Re: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch mit Zweitwohnsitz möglich?
am 27.11.2005 20:31:23 von Martin Hentrich
On Sun, 27 Nov 2005 18:50:50 +0100, "Tom Baxxler" <>
wrote:
>Hat ein alleinerziehendes Elternteil auch Anspruch auf den
>Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wenn das Kind (>18, Studium)
Nein, denn den Entlastungsbetrag gibt es nur für Kinder unter 18
Jahren:
Martin
Re: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch mit Zweitwohnsitz möglich?
am 27.11.2005 22:11:02 von Daniel Zauft
Martin Hentrich wrote:
> On Sun, 27 Nov 2005 18:50:50 +0100, "Tom Baxxler" <>
> wrote:
>
>> Hat ein alleinerziehendes Elternteil auch Anspruch auf den
>> Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wenn das Kind (>18, Studium)
>
> Nein, denn den Entlastungsbetrag gibt es nur für Kinder unter 18
> Jahren:
>
>
>
> Martin
Die Beschränkung auf Kinder < 18 galt nur kurze Zeit. Hier die aktuelle
Fassung:
Hilft aber nichts: Den Entlastungsbetrag gibts nur für Kinder in
Haushaltsgemeinschaft. Eine auswärtige Unterbringung erfüllt diese
Voraussetzung definitiv nicht.
Grüße
Daniel
Re: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch mit Zweitwohnsitz möglich?
am 27.11.2005 22:20:23 von Daniel Zauft
Tom Baxxler wrote:
> Hallo,
>
> habe eine Frage: Hat ein alleinerziehendes Elternteil auch Anspruch auf den
> Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wenn das Kind (>18, Studium) einen
> Zweitwohnsitz hat in der gleichen Stadt, der Erstwohnsitz aber beim
> alleinerziehenden Elternteil gemeldet ist?
>
> Gruß,
> Tom
>
>
Ja, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes davon unberührt bleibt:
"Ein Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es dauerhaft
in dessen Wohnung lebt oder mit seiner Einwilligung vorübergehend, z.B.
zu Ausbildungszwecken, auswärtig untergebracht ist" (BMF, 29.10.2004, IV
C 4 - S 2281 - 515/04, BStBl I 2004, 1042)
So wie ich das Schreiben verstehe, liegt, wenn das Kind in der 1.
Wohnung gemeldet ist, beim Finanzamt die Beweislast, dass es nicht zu
dem Haushalt gehört.
Solange das Kind Anspruch auf Kindergeld hat, ist auch das Alter von >
18 unschädlich. In der aktuellen Fassung wurde die Begrenzung auf < 18
aufgehoben:
Grüße
Daniel