2. Gewerbe und Betriebs Kfz

2. Gewerbe und Betriebs Kfz

am 30.11.2005 19:41:48 von Eric Lorenz

Hallo!
Nun stehe ich mal auf dem Schlauch (bzw. streite mich gerade)

Folgender Fall:
U hat ein Gewerbebetrieb und im BV ein Kfz. Alle Kosten werden
also darüber abgewickelt. Nun macht er noch eine
freiberufliche Tätigkeit auf. Für die Fahrtkosten will
er eine Kilometergeldabrechnung machen. Es kommt die 1% Regel
zum tragen.

Wie rechne ich das ab. Irgendwie mache ich da gerade einen
kleinen Denkfehler.

Eric

Re: 2. Gewerbe und Betriebs Kfz

am 30.11.2005 21:21:57 von unknown

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Re: 2. Gewerbe und Betriebs Kfz

am 03.12.2005 09:53:32 von Matthias Reichelt

Hi Eric,

meine Lösung:
1. Gewerbe:
Kfz notwendiges BV, Bilanzierung etc, Eigenverbrauch 1% oder FB
Die Nutzung zu freiberuflicher Tätigkeit ist aus Sicht 1. Gewerbe privat.
Somit EV über die Regel 1% oder FB abgedeckt.
2. Freiberufliche Tätigkeit
Kfz kann nicht bilanziert werden, da nur einheitlich als ganzes möglich
(hier Gewerbe),
aber Erfassung er Aufwendungen über Nutzungseinlagen.
Fahrtenbuch: Anteil als Aufwand, keine Privatnutzung, da keine private
Nutzung gegeben ist.
Kilometerpauschale: Abrechnung mit 0,30? pro gef. Kilometer

aber Achtung:
Wird FB geführt, dann Berechnung wie FB, nicht mit Pauschale, wenn diese zu
einem
größeren Aufwand führt als Berechnung nach FB (BFH wahrscheinlich 73/75, hab
es nicht mehr gefunden).

Fazit: Gewerbe: mit tatsächlichen Kosten und EV
freib. Tt. : Ansatz Kilometer mit Pauschale

Gruß Matti

"Eric Lorenz" <> schrieb im Newsbeitrag
news:438df26b$0$27882$
> Hallo!
> Nun stehe ich mal auf dem Schlauch (bzw. streite mich gerade)
>
> Folgender Fall:
> U hat ein Gewerbebetrieb und im BV ein Kfz. Alle Kosten werden
> also darüber abgewickelt. Nun macht er noch eine
> freiberufliche Tätigkeit auf. Für die Fahrtkosten will
> er eine Kilometergeldabrechnung machen. Es kommt die 1% Regel
> zum tragen.
>
> Wie rechne ich das ab. Irgendwie mache ich da gerade einen
> kleinen Denkfehler.
>
> Eric

Re: 2. Gewerbe und Betriebs Kfz

am 04.12.2005 11:27:56 von unknown

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Re: 2. Gewerbe und Betriebs Kfz

am 06.12.2005 08:23:40 von Matthias Reichelt

Hallo Peter,

"Peter Voigt" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
> Matthias Reichelt:
>
>> 1. Gewerbe:
>> Kfz notwendiges BV, Bilanzierung etc, Eigenverbrauch 1% oder FB
>> Die Nutzung zu freiberuflicher Tätigkeit ist aus Sicht 1. Gewerbe privat.
>
> Wie will man das begründen?
§ 4 IV EStG: BA nur, die durch den Betrieb verursacht sind.
Damit dürfen Ausgaben, die durch die freib. Tätigleit veranlasst sind, nicht
Betriebsausgaben im Gewerbebetrieb sein.
Wenn nicht BA, dann privat.

>> Somit EV über die Regel 1% oder FB abgedeckt.
>
> Freiberufler als EV? Gewagt ...
Was meinst Du damit? Die Frage des Eigenverbrauchs (EV) stellt sich bei
Gewerbe und freib. Ttgkt.
Im Gewerbe über 1% oder FB geregelt, in der freib. Ttgkt. nicht relevant da
nur betriebli. Aufwendungen vorliegen.

>> 2. Freiberufliche Tätigkeit
>> Kfz kann nicht bilanziert werden, da nur einheitlich als ganzes möglich
>> (hier Gewerbe),
>> aber Erfassung er Aufwendungen über Nutzungseinlagen.
>> Fahrtenbuch: Anteil als Aufwand, keine Privatnutzung, da keine private
>> Nutzung gegeben ist.
>
> 3x Ja.
Danke

>> Kilometerpauschale: Abrechnung mit 0,30? pro gef. Kilometer
EUR

>
> Im folgenden Fazit wiedersprichst Du Dir selbst:
>
>> aber Achtung:
>> Wird FB geführt, dann Berechnung wie FB, nicht mit Pauschale, wenn diese
>> zu
>> einem
>> größeren Aufwand führt als Berechnung nach FB (BFH wahrscheinlich 73/75,
>> hab
>> es nicht mehr gefunden).
>>
>> Fazit: Gewerbe: mit tatsächlichen Kosten und EV
>> freib. Tt. : Ansatz Kilometer mit Pauschale
>
> So pauschal isses schlaf.
> Hat das Kfz höhere Kosten als die Pauschale, sind natürlich die
> höheren Kosten anzusetzen - sonst kriegt "der Gewerbebetrieb"
> irgendwann Ärger, weil er vom Freiberufler zuwenig gefordert hat
> und darf die korrekten Kosten noch fiktiv als Einnahme buchen ;-)
1.) Zu den Kosten: ja
2.) Sehr interessanter Ansatz:
2.1.) Abrechnung Kfz im Gewerbe (für Aufwendungen aus fb Ttgkt.)
Begründung, dass Abrechnung erfolgen muss (..."irgendwann Ärger,
weil er vom Freiberufler zuwenig gefordert hat ...")?
Aus Sicht Gewerbe gibt es nur BA und nichtBA(privat). Die Kosten der
fb Ttgkt. sind mit EV-Regel abgedeckt.
2.2.) Fiktive Einnahme
Guter Ansatz. Jedoch greift die Regelung bei unterschiedlichen
Unternehmer(personen). A schenkt B unentgeltlich ein Wirtschaftsgut.
Im Beispiel ist in beiden Fällen ein und die selbe Person (A hat
Gewerbe und fb Ttgkt) massgebend. Daher ziehe ich die Regelung
Entnahme/Einlage vor, bin mir aber nicht sicher.

> --
> Grüße - Pe"Begreifen kommt von Anfassen."ter
Netter Spruch, stimmt aber wirklich.

Gruß Matti

Re: 2. Gewerbe und Betriebs Kfz

am 06.12.2005 11:06:31 von unknown

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Re: 2. Gewerbe und Betriebs Kfz

am 06.12.2005 21:03:20 von Matthias Reichelt

Hi Peter,

ich habe mal die Sache gestrafft. In einigen Punkten Übereinstimmung
(gestrichen nunmehr), die anderen bitte überzeugender:

> Betriebsausgabe für Freiberufler.
> (Das ist in dem Sinne ja auch ein Betrieb ...)
Richtig. Hatte aber dies aus der Sicht des Gewerbes betrachtet. Die freib.
Ttgkt. war noch gar nicht dran.
Jedes Unternehmen bitte für sich.

>> Damit dürfen Ausgaben, die durch die freib. Tätigleit veranlasst sind,
>> nicht
>> Betriebsausgaben im Gewerbebetrieb sein.
> Wir reden ja auch davon, wie Gewerbe das als welche Einnahme
> bucht ;-)
>> Wenn nicht BA, dann privat.
> Bzw. Betriebseinnahmen ;-)
Moment mal. Wir reden hier über Kosten. Wie bitte kommt es da zu Einnahmen?
Bin auf Deine Ausführungen gespannt.


> Wir haben doch Unternehmen A und Unternehmen B, die beide das Kfz
> aus Unternehmen A benutzen, richtig?
Ja!
> Damit hat Unternehmen B Betriebsausgaben. Die sind nicht privat
> veranlaßt. Können also kein Eigenverbrauch für A sein. Oder?
> Also Betriebseinnahme Kfz-Kosten (irgendwo da).
Das verstehe ich nicht! Das würde ja bedeuten, dass A ertragsteuerlich eine
Leistung an B erbringt.
Leider sind A und B zwar unterschiedliche Unternehmen i.S.d. EStG, aber es
ist der selbe Unternehmer.
Hast Du Munition, die das als Begründung hergibt? Deshalb gehe ich ja von
Entnahmen/Einlagen aus.

> Wenn (also falls) der Freiberufler Kfz-Kosten geltend macht (das
> will er doch?), ist das im Gewerbe als Einnahme zu buchen.
> Das ist doch eine? Wo "schieben" wir die hin? Denn Eigenverbrauch
> des Unternehmers, also Privatfahrt, ists ja nicht.
Also ich stelle mir Gewerbe A vor. Von diesem Standpunkt aus betrachtet,
sind die Fahrten für die fb Ttgkt:
a) BA?: Nein wegen §4 IV EStG
b) Eigenverbrauch: Ich zitiere mal § 4 I EStG:
Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse,
Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich,
für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des
Wirtschaftsjahres entnommen hat.
Mein As im Ärmel: "für andere betriebsfremde Zwecke"
c) (fiktive) Betriebseinnahme: Hier müsstest Du mal aktiv werden.

>> 2.2.) Fiktive Einnahme
> Es ist zwar einunddieselbe Person, aber eben verschiedene
> Unternehmen ;-)
> Und das Auto steht im BV des einen Unternehmens.
> Das andere nutzt. Und will dafür bezahlen. Sagt der OP.
> Das ist nunmal keine Privatentnahme aka Eigenverbrauch.
> Also möge B an A auch die korrekten Kosten zahlen - oder halt die
> Pauschale. Sei die Differenz zwischen realen Kosten und Pauschale
> erheblich, wäre A ja schön blöd, dies nicht von B zu fordern.
> Zumal das ein Ansatz bei einer BP sein könnte ;-)

Hallöchen mal, jetzt macht´s klick:
Grundsatz: Die Kosten werden aufgeteilt. a) reines Gewerbe b) reine fb
Ttgkt. c) reiner Eigenverbrauch (also kein Gewerbe/fb Ttgkt).
Mein EV im Gewerbe: Summe b+c. In der fb Ttgkt. Ansatz nur von b).
Dein EV im Gewerbe: nur c. Weiterverrechnung der Kosten b an fb Ttgkt.
Fazit: Die Korrektur des Gewinns ist der gleiche. Darstellung nur anders.
Hab´s ich geschnallt?

> Natürlich gehen wir davon aus, daß die Abfärberegel nicht
> zutrifft ...
Ne bloß nicht ...

> Und wo steckt eigentlich HPP? Der fehlt jetzt ;-)
Mußte lange überlegen, wer gemeint ist. Er wird aber beschäftigt sein, da ja
die Steuerberatungskosten gestrichen werden sollen ...

Gruß Matti