EHZ: welche Einkommensgrenzen?
EHZ: welche Einkommensgrenzen?
am 04.12.2005 00:21:24 von Matthias Igert
Hallo,
ich habe 2003 mit dem Bau meines Eigenheimes begonnen, das ich 2004 bezogen
haben. Damit gilt für mich die alte Eigenheimförderung.
Den Antrag auf Eigenheimzulage habe ich natürlich 2004 gestellt. Ist für
mich die alte Einkommensgrenze relevant, also ~ 81000 EUR, oder die neue, ab
2004 gültige, niedrigere (70000 EUR) ?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Re: EHZ: welche Einkommensgrenzen?
am 04.12.2005 00:42:04 von Arnold Nipper
On 04.12.2005 00:21 Matthias Igert wrote
> Hallo,
>=20
> ich habe 2003 mit dem Bau meines Eigenheimes begonnen, das ich 2004 bez=
ogen
> haben. Damit gilt für mich die alte Eigenheimförderung.
>=20
> Den Antrag auf Eigenheimzulage habe ich natürlich 2004 gestellt. Ist =
für
> mich die alte Einkommensgrenze relevant, also ~ 81000 EUR, oder die neu=
e, ab
> 2004 gültige, niedrigere (70000 EUR) ?
>=20
Die Einkommensgrenzen wurden deutlich abgesenkt. Sie betragen jetzt=20
70.000 Euro (Singles), beziehungsweise 140.000 Euro (Verheiratete) in=20
einem Zwei-Jahres-Zeitraum. Maßgebend ist die Summe des zu versteuernde=
n=20
Einkommens im Jahr des Erwerbs sowie im Vorjahr. Früher betrugen die=20
Einkommensgrenzen noch 81.807 Euro (Singles) beziehungsweise 163.614=20
Euro (Verheiratete).
Voller Text siehe=20
--=20
Arnold Nipper, AN45
Re: EHZ: welche Einkommensgrenzen?
am 04.12.2005 06:45:39 von Eric Lorenz
Arnold Nipper schrieb:
> Die Einkommensgrenzen wurden deutlich abgesenkt. Sie betragen jetzt
> 70.000 Euro (Singles), beziehungsweise 140.000 Euro (Verheiratete) in
> einem Zwei-Jahres-Zeitraum. Maßgebend ist die Summe des zu versteuernden
> Einkommens im Jahr des Erwerbs sowie im Vorjahr. Früher betrugen die
> Einkommensgrenzen noch 81.807 Euro (Singles) beziehungsweise 163.614
> Euro (Verheiratete).
>
> Voller Text siehe
>
Die Aussage ist aber total falsch:
Es ist nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern die Summe der
positiven Einkünfte. Und das ist doch ein gehöriger Unterschied.
Nachzulesen:
§ 5
Einkunftsgrenze
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in
Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem die Summe der positiven Einkünfte
nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der
Summe der positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahrs (Vorjahr) 70 000
Euro nicht übersteigt. Ehegatten, die im Erstjahr die Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, können die
Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem die Summe der
positiven Einkünfte der Eheleute nach § 2 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven
Einkünfte der Eheleute des vorangegangenen Jahrs 140 000 Euro nicht
übersteigt. Für jedes Kind, für das im Erstjahr die Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2
vorliegen, erhöhen sich die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 um 30 000
Euro, in den Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 3 um 15 000 Euro für jeden
Anspruchsberechtigten.
Eric
Re: EHZ: welche Einkommensgrenzen?
am 04.12.2005 06:48:39 von Eric Lorenz
Arnold Nipper schrieb:
Hallo!
>> ich habe 2003 mit dem Bau meines Eigenheimes begonnen, das ich 2004
>> bezogen
>> haben. Damit gilt für mich die alte Eigenheimförderung.
>>
>> Den Antrag auf Eigenheimzulage habe ich natürlich 2004 gestellt. Ist für
>> mich die alte Einkommensgrenze relevant, also ~ 81000 EUR, oder die
>> neue, ab
>> 2004 gültige, niedrigere (70000 EUR) ?
>>
>
> Die Einkommensgrenzen wurden deutlich abgesenkt. Sie betragen jetzt
> 70.000 Euro (Singles), beziehungsweise 140.000 Euro (Verheiratete) in
> einem Zwei-Jahres-Zeitraum. Maßgebend ist die Summe des zu versteuernden
> Einkommens im Jahr des Erwerbs sowie im Vorjahr. Früher betrugen die
> Einkommensgrenzen noch 81.807 Euro (Singles) beziehungsweise 163.614
> Euro (Verheiratete).
>
> Voller Text siehe
>
Nachtrag:
Du hast eine Antwort gegen, die überhaupt nicht gefragt wurde!
Eric
Re: EHZ: welche Einkommensgrenzen?
am 04.12.2005 06:50:23 von Eric Lorenz
Matthias Igert schrieb:
> Hallo,
>
> ich habe 2003 mit dem Bau meines Eigenheimes begonnen, das ich 2004 bezogen
> haben. Damit gilt für mich die alte Eigenheimförderung.
>
> Den Antrag auf Eigenheimzulage habe ich natürlich 2004 gestellt. Ist für
> mich die alte Einkommensgrenze relevant, also ~ 81000 EUR, oder die neue, ab
> 2004 gültige, niedrigere (70000 EUR) ?
>
> Vielen Dank für Eure Hilfe.
Steht im § 10 Eigenheimzulagengesetz:
§ 10
Entstehung des Anspruchs auf Eigenheimzulage
Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn der Nutzung der
hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, für
jedes weitere Jahr des Förderzeitraums mit Beginn des Kalenderjahres,
für das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist.
Das wäre in deinem Fall dann leider 2004.
Eric
Re: EHZ: welche Einkommensgrenzen?
am 04.12.2005 09:13:17 von Arnold Nipper
On 04.12.2005 06:45 Eric Lorenz wrote
> Arnold Nipper schrieb:
>=20
>> Die Einkommensgrenzen wurden deutlich abgesenkt. Sie betragen jetzt=20
>> 70.000 Euro (Singles), beziehungsweise 140.000 Euro (Verheiratete) in =
>> einem Zwei-Jahres-Zeitraum. Maßgebend ist die Summe des zu versteuer=
nden=20
>> Einkommens im Jahr des Erwerbs sowie im Vorjahr. Früher betrugen die=
=20
>> Einkommensgrenzen noch 81.807 Euro (Singles) beziehungsweise 163.614=20
>> Euro (Verheiratete).
>>=20
>> Voller Text siehe=20
>>
p
>=20
> Die Aussage ist aber total falsch:
Hättest den Artikel lsen sollen ...
--=20
Arnold Nipper, AN45
Re: EHZ: welche Einkommensgrenzen?
am 04.12.2005 10:03:30 von unknown
Post removed (X-No-Archive: yes)
Re: EHZ: welche Einkommensgrenzen?
am 04.12.2005 11:11:44 von Eric Lorenz
Arnold Nipper schrieb:
> On 04.12.2005 06:45 Eric Lorenz wrote
>
> Hättest den Artikel lsen sollen ...
Habe ich. Trotzdem bleibt die Aussage falsch!
Geschrieben ist:
"Maßgebend ist die Summe des zu versteuernden Einkommens im Jahr des
Erwerbs sowie im Vorjahr."
Und da ist der Fehler! Wenn Du mal in den § 2 EStG schaust, siehst du
den Unterschied zwischen Einkommen und Einkünften.
Positive Einkünfte ist ungleich zu versteuerndes Einkommen! Dann würden
nämlich u.a. Sonderausgaben und AgB eine Rolle spielen!
Verstanden?
Eric
Re: EHZ: welche Einkommensgrenzen?
am 04.12.2005 11:17:59 von Eric Lorenz
Kathinka Wenz schrieb:
Hallo!
> Er schreibt soch, für ihn gilt die alte Eigenheimförderung. Wenn mit
> "alt" die bis 31.12.2003 gemeint ist, dann gelten natürlich auch die
> höheren Einkommensgrenzen für ihn. Ein Gesetz gilt niemals halb.
>
> Die "Entstehung des Anspruches" aus obigem Paragraphen würde ich dem
> Beginn der Zahlung zuordnen. Dass die erst 2004 beginnt, ist ja klar.
Ich mußte mir den Text jetzt mehrmals genau durchlesen.
Ok, der Anspruch entsteht mit Nutzung. Und nun wäre die Frage zu klären,
welche Gesetzeslage gilt: Bauantrag war wohl doch bereits 2003, dann die
höhere Grenze.
Mea culpa!
Eric
Re: EHZ: welche Einkommensgrenzen?
am 04.12.2005 11:42:57 von Arnold Nipper
On 04.12.2005 11:11 Eric Lorenz wrote
> Arnold Nipper schrieb:
>> On 04.12.2005 06:45 Eric Lorenz wrote
>=20
>>=20
>> Hättest den Artikel lsen sollen ...
>=20
> Habe ich. Trotzdem bleibt die Aussage falsch!
>=20
> Geschrieben ist:
>=20
Lies weiter. Da steht:
"Verluste zählen nicht mehr
Bei der Einkommensgrenze ist jetzt das Brutto-Einkommen ohne Abzüge=20
maßgeblich. Früher konnte das tatsächliche Brutto-Einkommen über =
der=20
Einkommensgrenze liegen, weil beispielsweise Verluste aus der Vermietung =
einer anderen Immobilie und einiges mehr vom Brutto-Einkommen abgezogen=20
werden konnten."
--=20
Arnold Nipper, AN45
Re: EHZ: welche Einkommensgrenzen?
am 04.12.2005 11:44:01 von Arnold Nipper
On 04.12.2005 11:17 Eric Lorenz wrote
> Kathinka Wenz schrieb:
> Hallo!
>> Er schreibt soch, für ihn gilt die alte Eigenheimförderung. Wenn m=
it
>> "alt" die bis 31.12.2003 gemeint ist, dann gelten natürlich auch die=
>> höheren Einkommensgrenzen für ihn. Ein Gesetz gilt niemals halb.
>>=20
>> Die "Entstehung des Anspruches" aus obigem Paragraphen würde ich dem=
>> Beginn der Zahlung zuordnen. Dass die erst 2004 beginnt, ist ja klar.
>=20
>=20
> Ich mußte mir den Text jetzt mehrmals genau durchlesen.
>=20
> Ok, der Anspruch entsteht mit Nutzung. Und nun wäre die Frage zu klä=
ren,=20
> welche Gesetzeslage gilt: Bauantrag war wohl doch bereits 2003, dann di=
e=20
> höhere Grenze.
>=20
Entscheidend ist iirc immer der Tag des Einzuges.
Arnold
--=20
Arnold Nipper, AN45
Re: EHZ: welche Einkommensgrenzen?
am 04.12.2005 12:13:20 von Michael Freischlad
Hallo Eric,
Eric Lorenz schrieb:
> Kathinka Wenz schrieb:
> > Er schreibt soch, für ihn gilt die alte Eigenheimförderung. Wenn mit
> > "alt" die bis 31.12.2003 gemeint ist, dann gelten natürlich auch die
> > höheren Einkommensgrenzen für ihn. Ein Gesetz gilt niemals halb.
> >
[..]
>
> Ok, der Anspruch entsteht mit Nutzung. Und nun wäre die Frage zu klär=
en,
> welche Gesetzeslage gilt: Bauantrag war wohl doch bereits 2003, dann die
> höhere Grenze.
Ja, steht in =A7 19 Abs. 8 EigZulG =3D Beginn der Herstellung.
Gruß
Michi
Re: EHZ: welche Einkommensgrenzen?
am 04.12.2005 12:21:39 von Eric Lorenz
Arnold Nipper schrieb:
> Lies weiter. Da steht:
>
> "Verluste zählen nicht mehr
> Bei der Einkommensgrenze ist jetzt das Brutto-Einkommen ohne Abzüge
> maßgeblich. Früher konnte das tatsächliche Brutto-Einkommen über der
> Einkommensgrenze liegen, weil beispielsweise Verluste aus der Vermietung
> einer anderen Immobilie und einiges mehr vom Brutto-Einkommen abgezogen
> werden konnten."
Hmm! Du verstehst das Gesetz wohl net so, oder?
Die Aussage des Textes ist schlichtweg falsch! Erkläre mir erstmal den
Unterschied zwischen Einkommen und Einkünften. Nimm dazu den § 2 EStG zu
Hilfe. Da merkst Du den Fehler hoffentlich schon. Nach diesem Text wäre
wären Sonderausgaben, Verlustvorträge etc. zu berücksichtigen! Insofern
ist der Text einfach nur falsch!
Eric
Re: EHZ: welche Einkommensgrenzen?
am 04.12.2005 12:24:54 von Eric Lorenz
Arnold Nipper schrieb:
> Entscheidend ist iirc immer der Tag des Einzuges.
Und wieder falsch:
Schau mal in den § 19
(8) Die §§ 2, 5 und 6 Abs. 3 sowie die §§ 7, 8, 9 und 11 in der Fassung
des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) sind
erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der
Herstellung nach dem 31. Dezember 2003 mit der Herstellung des Objekts
begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem 31. Dezember
2003 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft
hat. § 17 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals anzuwenden, wenn der
Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2003 einer Genossenschaft
beigetreten ist.
Der Beginn der Herstellung war hier vor dem 31.12.2003! Damit gilt der
höhere Betrag.
Der Tag des Einzugs spielt eine Rolle, ab wann der Anspruch besteht.
Eric
Re: EHZ: welche Einkommensgrenzen?
am 04.12.2005 12:26:32 von Eric Lorenz
Michael Freischlad schrieb:
Hallo Micha!
> Ja, steht in § 19 Abs. 8 EigZulG = Beginn der Herstellung.
Jo, hatte ich auch rausgesucht. Du warst nur wesentlich schneller.
Eric
Re: EHZ: welche Einkommensgrenzen?
am 04.12.2005 12:49:42 von Arnold Nipper
On 04.12.2005 12:21 Eric Lorenz wrote
> Arnold Nipper schrieb:
>=20
>> Lies weiter. Da steht:
>>=20
>> "Verluste zählen nicht mehr
>> Bei der Einkommensgrenze ist jetzt das Brutto-Einkommen ohne Abzüge =
>> maßgeblich. Früher konnte das tatsächliche Brutto-Einkommen üb=
er der=20
>> Einkommensgrenze liegen, weil beispielsweise Verluste aus der Vermietu=
ng=20
>> einer anderen Immobilie und einiges mehr vom Brutto-Einkommen abgezoge=
n=20
>> werden konnten."
>=20
> Hmm! Du verstehst das Gesetz wohl net so, oder?
>=20
Ahja, daher weht der Wind! Wer's nötig hat ...
> Die Aussage des Textes ist schlichtweg falsch!
So falsch und richtig wie manches, was für Jo Doe geschreiben wird. Die=
=20
Seite ist für 08/15 geschrieben und nicht für die Fachwelt.=20
Nichtdestotrotz sind die Kernaussagen richtig.
--=20
Arnold Nipper, AN45
Re: EHZ: welche Einkommensgrenzen?
am 04.12.2005 13:15:13 von Frank Kozuschnik
Eric Lorenz schrieb:
> Der Beginn der Herstellung war hier vor dem 31.12.2003! Damit gilt der
> höhere Betrag.
Soweit ich sehen kann, ist das in dem ganzen Thread die einzige
richtige Antwort auf die ursprüngliche Frage.
Re: EHZ: welche Einkommensgrenzen?
am 04.12.2005 13:15:17 von Eric Lorenz
Arnold Nipper schrieb:
Hallo!
>>
>
> Ahja, daher weht der Wind! Wer's nötig hat ...
Nein, aber deine Aussage bzw. dieser Text ist falsch. Mit deiner Ausage
sorgst Du bei einem Steuerbürger nur für Verwirrung.
Du gibst nicht gerne Fehler zu, oder?
>> Die Aussage des Textes ist schlichtweg falsch!
>
> So falsch und richtig wie manches, was für Jo Doe geschreiben wird. Die
> Seite ist für 08/15 geschrieben und nicht für die Fachwelt.
> Nichtdestotrotz sind die Kernaussagen richtig.
Ok, dann schauen wir mal nach, was Otto Bürger macht, wenn er den Text
sieht:
Mensch, da steht das zu versteuernde Einkommen! Super also gleich mal
meinen Steuerbescheid holen und mal schauen. Jo, den Punkt finde ich
auch mit dem zu versteuernden Einkommen...Mom, da muss ich ja noch meine
Verluste gegenrechnen. Aber das macht ja nichts, ich habe ja noch einen
Verlustvortrag (der ja wie Sonderausgaben behandelt wird). Nun gebe ich
das an das FA und ich bekomme die schöne Kohle...
Und nun weiter:
2 Jahre später kommt das FA und stellt fest, das die Einkünfte zu hoch
waren. Also fix ein Rückforderungsbescheid erstellt. Nur leider hat der
Steuerpflichtige das Geld nicht mehr und fällt aus allen Wolken, als das
böse FA das Geld wieder haben will...
Fazit:
Immobilienfirmen und Banken sind bei Steuertipps mit großer Vorsicht zu
genießen.
Eric
Re: EHZ: welche Einkommensgrenzen?
am 04.12.2005 13:23:56 von unknown
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Re: EHZ: welche Einkommensgrenzen?
am 04.12.2005 13:27:34 von Frank Kozuschnik
Arnold Nipper schrieb:
> Da steht:
>
> "Verluste zählen nicht mehr
> Bei der Einkommensgrenze ist jetzt das Brutto-Einkommen ohne Abzüge
> maßgeblich. Früher konnte das tatsächliche Brutto-Einkommen über der
> Einkommensgrenze liegen, weil beispielsweise Verluste aus der Vermietung
> einer anderen Immobilie und einiges mehr vom Brutto-Einkommen abgezogen
> werden konnten."
Das ist aber falsch. Richtig müsste es ungefähr so heißen:
"Bei der Einkunftsgrenze ist jetzt die Summe der positiven Einkünfte
ohne Abzüge maßgeblich. Früher konnten die positiven Einkünfte auch
höher sein, weil man Verluste aus anderen Einkunftsarten (zum Beispiel
aus der Vermietung einer anderen Immobilie) von den positiven
Einkünften abziehen konnte."
Schau dir einmal deinen Steuerbescheid an, dann wirst du feststellen,
dass dort zwischen "Einkünften" und "Einkommen" ein ganz erheblicher
Unterschied gemacht wird. Und dieser Unterschied besteht nicht darin,
dass Verluste abgezogen werden oder nicht. Der Immowelt-Artikel
verwendet den Begriff "Einkommen" im steuerrechtlichen Sinn falsch.
Re: EHZ: welche Einkommensgrenzen?
am 04.12.2005 13:35:53 von Frank Kozuschnik
Arnold Nipper schrieb:
> Entscheidend ist iirc immer der Tag des Einzuges.
Der Tag des Einzugs ist entscheidend dafür, ab welchem Jahr die
Eigenheimzulage (frühestens) gezahlt wird. Hier wurde aber gefragt,
nach welchen Vorschriften die Einkünfte bewertet werden - nach dem bis
2003 geltenden Recht oder nach dem ab 2004 geltenden Recht. Darüber
entscheidet der Zeitpunkt des Baubeginns (oder des Kaufvertrags). Der
Tag des Einzugs spielt dafür keine Rolle.
Re: EHZ: welche Einkommensgrenzen?
am 04.12.2005 13:41:32 von Frank Kozuschnik
Kathinka Wenz schrieb:
> Er schreibt soch, für ihn gilt die alte Eigenheimförderung. Wenn mit
> "alt" die bis 31.12.2003 gemeint ist, dann gelten natürlich auch die
> höheren Einkommensgrenzen für ihn. Ein Gesetz gilt niemals halb.
Das würde ich so nicht sagen. Gerade bei der Eigenheimzulage sind
verschiedene Termine für verschiedene Rechtsfolgen entscheidend.
Deshalb bekommt man hier auch häufig so viele falsche Antworten.
Re: EHZ: welche Einkommensgrenzen?
am 04.12.2005 13:42:04 von unknown
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Re: EHZ: welche Einkommensgrenzen?
am 04.12.2005 14:04:03 von unknown
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Re: EHZ: welche Einkommensgrenzen?
am 04.12.2005 23:13:31 von Matthias Igert
Vielen Dank, Eric (und allen anderen)!
Sehe ich das dann richtig:
der §19 EigZulG legt fest, dass die in §5 geänderten Einkommensgrenzen nicht
gelten, wenn der Bauantrag vor dem 1.1.2004 gestellt wurde (wie in meinem
Fall) ?
Mein Finanzbeamter will die Einkommensgrenze von 2004 anwenden. Er ist aber
erklärtermaßen kein Experte im Bereich EHZ.
Ist das EigZulG im Original online einsehbar?
"Eric Lorenz" <> schrieb im Newsbeitrag
news:4392d202$0$20839$
> Arnold Nipper schrieb:
>
> > Entscheidend ist iirc immer der Tag des Einzuges.
>
>
> Und wieder falsch:
> Schau mal in den § 19
>
> (8) Die §§ 2, 5 und 6 Abs. 3 sowie die §§ 7, 8, 9 und 11 in der Fassung
> des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) sind
> erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der
> Herstellung nach dem 31. Dezember 2003 mit der Herstellung des Objekts
> begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem 31. Dezember
> 2003 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen
> obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft
> hat. § 17 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Dezember
> 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals anzuwenden, wenn der
> Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2003 einer Genossenschaft
> beigetreten ist.
>
> Der Beginn der Herstellung war hier vor dem 31.12.2003! Damit gilt der
> höhere Betrag.
>
> Der Tag des Einzugs spielt eine Rolle, ab wann der Anspruch besteht.
>
> Eric
Re: EHZ: welche Einkommensgrenzen?
am 04.12.2005 23:35:29 von Arnold Nipper
On 04.12.2005 23:13 Matthias Igert wrote
>
> Ist das EigZulG im Original online einsehbar?
>
Am einfachsten ist es, nach dem entsprechenden Begriff zu googlen,
--
Arnold Nipper, AN45
Re: EHZ: welche Einkommensgrenzen?
am 04.12.2005 23:45:15 von Frank Kozuschnik
Kathinka Wenz schrieb:
> Frank Kozuschnik wrote:
>
> > Kathinka Wenz schrieb:
> > > Er schreibt soch, für ihn gilt die alte Eigenheimförderung. Wenn mit
> > > "alt" die bis 31.12.2003 gemeint ist, dann gelten natürlich auch die
> > > höheren Einkommensgrenzen für ihn. Ein Gesetz gilt niemals halb.
> > Das würde ich so nicht sagen.
>
> Ich schon.
>
> > Gerade bei der Eigenheimzulage sind
> > verschiedene Termine für verschiedene Rechtsfolgen entscheidend.
> > Deshalb bekommt man hier auch häufig so viele falsche Antworten.
>
> Was aber nichts daran ändert, dass immer nur das Gesetz in der alten
> oder der neuen Fassung für jemanden gilt, es gelten nie ein Teil der
> Paragraphen aus dem neuen und ein Teil aus dem alten.
Doch, das ist bei solchen Änderungen eigentlich oft der Fall. Beim
Einkommensteuergesetz passiert das immer wieder: Da wird eine
Gesetzesänderung beschlossen, aber manche Regelungen treten sofort in
Kraft, manche gelten ab dem aktuellen, manche erst ab dem folgenden
Veranlagungszeitraum.
> In seinem Fall ist es das alte, was gilt, wie wir jetzt rausbekommen
> haben und wie er selber in seinem OP schreibt. Ergo gelten auch die
> alten Einkommensgrenzen. Ich sehe nicht, was an meiner obigen Aussage
> falsch oder auch nur zweifelhaft sein kann.
Es gelten die alten Einkommensgrenzen, aber es gilt nicht automatisch
das komplette Gesetz in der alten Form. Als das Eigenheimzulagengesetz
am 29.12.2003 zuletzt geändert wurde, hat der Gesetzgeber den
Anwendungsbereich der Änderungen in § 19 IIX geregelt:
| Die §§ 2, 5 und 6 Abs. 3 sowie die §§ 7, 8, 9 und 11 in der Fassung
| des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076)
| sind erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der
| Herstellung nach dem 31. Dezember 2003 mit der Herstellung des
| Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem
| 31. Dezember 2003 [...] angeschafft hat. [...]
Am 29.12.2003 wurden aber nicht nur die hier genannten Teile des
Eigenheimzulagengesetzes geändert. Alle anderen Änderungen galten
sofort für alle Betroffenen.