Pauschvergütung fürsonstige Umzugsauslagen

Pauschvergütung fürsonstige Umzugsauslagen

am 04.12.2005 16:48:09 von Thilo-Alexander Ginkel

Hallo zusammen,

in welchem Jahr kann bei einem beruflich bedingten Umzug, der "zwischen den
Jahren" X und X+1 erfolgte, eine Pauschvergütung für sonstige
Umzugsauslagen als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend
gemacht werden?

Ein Umzug ist ja nun kein punktuelles Ereignis und eine Wahlmöglichkeit
wäre u.U. äußerst praktisch...

Gruß,
Thilo

Re: Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen

am 04.12.2005 17:42:41 von axbnospamatall

Am Sun, 4 Dec 2005 16:48:09 +0100, schrieb Thilo-Alexander Ginkel
<> :

>Hallo zusammen,
>
>in welchem Jahr kann bei einem beruflich bedingten Umzug, der "zwischen den
>Jahren" X und X+1 erfolgte, eine Pauschvergütung für sonstige
>Umzugsauslagen als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend
>gemacht werden?
>
>Ein Umzug ist ja nun kein punktuelles Ereignis und eine Wahlmöglichkeit
>wäre u.U. äußerst praktisch...

Generell gilt das Abflußprinzip. D.h. Du kannst die Ausgaben in dem
Jahr geltend machen, indem Du sie getätigt hast. Bezüglich des
Ansatzes von Pauschalen gibt es ein Wahlrecht (FG Hamburg, Urteil v.
7.5.1998, V 258/96, EFG 1998 S. 1389)


Grüße

Axel

Re: Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen

am 06.12.2005 08:31:22 von Matthias Reichelt

Hi Axel,

kann FG Urteil nicht ergoogeln.
Kurz: Wie sieht das Wahlrecht aus? Ansatz in beiden Jahren,wenn Zahlungen in
beiden Jahren? Gruß Matti

Re: Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen

am 08.12.2005 19:06:43 von axbnospamatall

Am Tue, 6 Dec 2005 08:31:22 +0100, schrieb "Matthias Reichelt"
<> :

>Hi Axel,
>
>kann FG Urteil nicht ergoogeln.

Gibts wohl auch nicht online.
Daher:

Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anwendbarkeit der
Auslandsumzugskosten-Verordnung - AUV - zum Zweck der Schätzung
beruflich veranlaßter Umzugskosten als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit streitig.

Die Kläger sind japanische Staatsangehörige. Der Kläger ist
Angestellter einer japanischen Bankgesellschaft und war im Streitjahr
zunächst in der Frankfurter Niederlassung dieser Bank tätig. Dort
waren die Kläger und ihre 19… geborene Tochter auch mit Hauptwohnsitz
gemeldet. Zum 5.12.1994 wurde der Kläger von seinem Arbeitgeber in
seiner Niederlassung der Bank nach Hamburg versetzt und ist dort
seither als stellvertretender Bankdirektor tätig. Er zog zu diesem
Zeitpunkt nach Hamburg um, seine Familie zog am 8.1.1995 nach. Seither
befindet sich der gemeinsame Familienwohnsitz in Hamburg.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1994 machte der
Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit u.a. nach Maßgabe der AUV … DM Umzugskosten geltend, die der
Beklagte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1994 vom
27.11.1995 lediglich in Höhe von 2.211 DM anerkannte. Nicht anerkannt
hat der Beklagte:

die Pauschbeträge nach § 10 Abs. 8 AUV für neue Fenstervorhänge und
Renovierung der neuen Wohnung,

einen Ausstattungsbeitrag nach § 10 Abs. 1 AUV,

einen Einrichtungsbetrag für den stellvertretenden Leiter einer
Auslandsvertretung gem. § 13 AQbs. 2 AUV,

sowie die in § 10 Abs. 1 AUV vorgesehene Verdoppelung der Pauschale
für sonstige Umzugsauslagen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zur
Einkommensteuererklärung 1994 der Kläger sowie auf den genannten
Einkommensteuerbescheid des Beklagten Bezug genommen.

Der rechtzeitig eingelegte Einspruch der Kläger blieb - trotz einer
zwischenzeitlich von den Klägern beim Bundesminister der Finanzen
angestellten Grundsatzanfrage (Stellungnahme veröffentlicht in DStR
1996, 1286) - erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung vom 4.12.1996
haben die Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Sie machen geltend:

Ihr Umzug von Frankfurt nach Hamburg sei beruflich bedingt gewesen,
die dadurch entstandenen Kosten seien deshalb Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Abschnitt 41 Abs. 2
Lohnsteuerrichtlinien lasse dabei den Abzug der tatsächlichen
Umzugskosten ohne weitere Prüfung bis zur Höhe der Beträge zu, die
nach Bundesumzugskostengesetz - BUKG - und AUV als
Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten. In ihrem Falle
sei die AUV anwendbar. Für sie, die Kläger, sei nämlich der Umzug von
Frankfurt nach Hamburg ein Auslandsumzug.

Auslandumzüge seien nach der Definition der AUV Umzüge zwischen Inland
und Ausland sowie im Ausland. Für die Umzüge zwischen Inland und
Ausland habe der Bundesfinanzhofs entschieden (Bundessteuerblatt 1987
II S. 188), daß es bei dem Zuzug eines Ausländers ins Inland auf die
sog. spiegelbildliche Anwendung ankomme. Wenn sich aber ein Ausländer
bei seinem Zuzug in die Bundesrepublik nach dieser spiegelbildlichen
Betrachtungsweise „ins Ausland” begebe, so folge daraus, daß der
weitere Umzug des Ausländers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
für ihn ein Umzug „im Ausland” sei. Für die Schätzung der ihnen
entstandenen Umzugskosten sei somit die AUV heranzuziehen. Dies sei
auch sachgerecht, weil ihnen als Ausländern, die mit den deutschen
Besonderheiten und der deutschen Sprache nicht hinreichend vertraut
seien, bei einem Umzug im Inland zwangsläufig höhere Kosten
entstünden, als vergleichbaren Inländern.

Im Rahmen der Anwendung der AUV sei ihnen auch ein Ausstattungsbeitrag
i.S. von § 12 Abs. 1 AuV zu gewähren. Zwar habe der Bundesfinanzhof in
seinem o.g. Urteil die Anwendbarkeit dieser Vorschrift abgelehnt, weil
mit dem Ausstattungsbeitrag auch Repräsentationsaufwendungen erstattet
würden. Inzwischen sei jedoch die AUV in dieser Hinsicht geändert
worden. In der nunmehr geltenden Fassung vom 4.Mai 1991
(Bundesgesetzblatt I S. 1072) werde für die vom Bundesfinanzhof
beanstandeten Repräsentationsaufwendungen nunmehr ein gesonderter
Zuschlag von 20 % zum Ausstattungsbeitrag gewährt. Daraus folge, daß
der Ausstattungsbeitrag als solcher keine Erstattung von
Repräsentationsaufwendungen mehr erfasse.

Für die Gewährung der in der AUV vorgesehenen Pauschalen als
Werbungskosten sei es unerheblich, daß ihnen von ihrem Arbeitgeber
jeweils kostenlos möblierte Wohnungen zur Verfügung gestellt würden.
Denn der darin enthaltene Sachbezug unterliege der Einkommensteuer mit
der Folge, daß die dem Arbeitgeber für die Zurverfügungstellung der
Wohnung entstandenen Kosten - unabhängig davon, ob eine
Netto-Lohnvereinbarung bestehe oder nicht - als aus ihrem versteuerten
Einkommen getätigt angesehen werden müßten.

Abschnitt 41 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinien enthalte eine zutreffende
Auslegung des Werbungskostenbegriffes des § 9 EStG. Diese
Verwaltungsanweisung sei allgemein verbindlich, weil sie eine die
Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen bezweckende Selbstbindung der
Verwaltung beinhaltet.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 27.11.1995 in der Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 4.12.1996 dahingehend zu ändern, daß
weitere Werbungskosten in Höhe von … DM bei den Einkünften des Klägers
aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, daß auf den Umzug der Kläger die AUV nicht
anzuwenden sei, weil es sich nicht um einen Auslandsumzug gehandelt
habe. Zudem richte sich die Frage, was als Werbungskosten abziehbar
sei, nach § 9 EStG und steuerrechtlichen Grundsätzen und nicht danach,
ob die Tatbestandsvoraussetzungen der AUV erfüllt seien. Ob den
Klägern überhaupt Umzugskosten entstanden seien, sei ohnehin
zweifelhaft. Schließlich sei auch fraglich, ob der Umzug noch im
Streitjahr 1994 oder nicht erst im Jahre 1995 stattgefunden habe. Denn
der Kläger habe für die Zeit zwischen seinem Umzug und dem Nachziehen
der Ehefrau und der Tochter doppelte Haushaltsführung geltend gemacht
und erhalten.

Dem Senat liegt die Einkommentsteuerakte des Beklagten Steuer-Nr. …
vor.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.

1. Die Beteiligten gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, daß durch
den Umzug der Kläger von Frankfurt nach Hamburg dem Grunde nach
Werbungskosten entstehen konnten. Denn Umzugskosten können - obwohl
die Kosten der Verlegung des Familienwohnsitzes grundsätzlich dem
Bereich der Lebensführung zuzurechnen sind (BFH Bundessteuerblatt
-BStBl - 1972 II S. 458) - in bestimmten Fällen nahezu ausschließlich
beruflich veranlaßt seien; so wenn, wie im Streitfall, der
Steuerpflichtige von seinem Arbeitgeber an einen anderen Arbeitsort
versetzt wird (s. auch Abschn. 41 Abs. 1 Lohnsteuerrichtlinien
-LStR-).

2. Zugunsten der Kläger geht der Senat davon aus, daß die den von den
Klägern geltend gemachten Pauschalbeträgen zugrunde liegenden Kosten
noch im Jahre 1994, dem Streitjahr, entstanden und abgeflossen sind,
die Pauschalen mithin, soweit sie den Klägern zustehen, im Streitjahr
anzusetzen sind. Zwar weist der Beklagte zutreffend daraufhin, daß die
vom Kläger für die Zeit vom 5.12.1994 bis 18.1.1995 geltend gemachte
doppelte Haushaltsführung ein Anzeichen dafür ist, daß die
Familienwohnung der Kläger in Frankfurt noch bis zum 18.1.1995
bestanden hat. „Umzug” i.S. der Werbungskostenregelung ist indes weder
ein punktueller Vorgang noch ein einheitlicher Kostenfaktor. Ein
„Umzug”, also die Verlegung des Familienwohnsitzes, kann sich über
eine gewisse Zeitspanne erstrecken, alter und neuer Familienwohnsitz
können für eine gewisse Zeitspanne nebeneinander bestehen, sich also
zeitlich überschneiden, die durch den Umzug verursachten Kosten können
zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstehen und i.S. von § 11 EStG
verausgabt sein.

Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten um die Berücksichtigung
von Kostenpauschalen. Für die zeitliche Zuordnung der Kostenpauschalen
zu einem Veranlagungszeitraum kommt es zwar grundsätzlich darauf an,
in welchem Veranlagungszeitraum die mit den Pauschalen abgegoltenen
Kosten verausgabt sind. Kommt dabei nach dem tatsächlichen zeitlichen
Ablauf - wie im vorliegenden Fall - eine Zuordnung zu zwei
Veranlagungszeiträumen in Betracht, so steht dem Steuerpflichtigen
grundsätzlich ein Wahlrecht zu, ohne daß es einer - dem
Vereinfachungszweck der Pauschalierung widersprechenden - Aufklärung
bedarf, wann die abgegoltenen Kosten tatsächlich verausgabt worden
sind.

3. Als Werbungskosten kommen neben den Umzugskosten im eigentlichen
Sinne auch durch den Umzug veranlaßte sonstige Umzugsauslagen in
Betracht.

3.1 Umzugskosten im eigentlichen Sinne sind die Kosten für die
Verlegung des Familienwohnsitzes an einen anderen Ort, nämlich
insbesondere die Kosten des Transport des Hausrats und der Beförderung
der Mitglieder des Hausstandes. Für ihre steuerliche Berücksichtigung
gelten die allgemeinen Regeln des Werbungskostenabzugs, d.h. sie
müssen entstanden und abgeflossen sein; sie sind grundsätzlich
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, soweit nicht nach allgemeinen
Regeln eine Schätzung in Betracht kommt.

3.2 Daneben können aber auch sonstige durch den Umzug veranlaßte
Auslagen als Werbungskosten in Betracht kommen. Auch für diese Kosten
gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln. Im Anschluß an die in den
LStR enthaltenen Verwaltungsanweisungen ist allerdings in ständiger
Rechtsprechung anerkannt, daß die sonstigen Umzugsauslagen - soweit
sie im einzelnen nicht nachgewiesen werden - im Wege der Schätzung als
Werbungskosten angesetzt werden können (BFH BStBl. 1982 II S. 595; FG
Düsseldorf EFG 1984 S. 67; BFH BStBl. 1987 II S. 188).

Nach Abschnitt 41 Abs. 2 Satz 1 LStR 1993 können „die tatsächlichen
Umzugskosten ohne weitere Prüfung bis zur Höhe der Beträge als
Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostenrecht
als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnte(n)”. Hierzu
wird in Satz 2 der Richtlinienstelle auf das Bundesumzugskostenrecht
und die AUV Bezug genommen. Zu der dementsprechenden früheren
Richtlinienbestimmung des Abschn. 26 Abs. 1 LStR (letztmalig in der
Fassung der Lohnsteuerrichtlinien 1987) hat der Bundesfinanzhof in
seiner Entscheidung vom 30.3.1982 (VI R 182/78, BStBl 1982 II S. 595)
entschieden, daß diese Regelung eine zutreffende Auslegung des
Werbungskostenbegriffes enthalte und die in § 9 BUKG vorgesehene
Pauschale für sonstige nicht nachgewiesene Umzugsauslagen eine
zutreffende Schätzung enthalte; aus Gründen der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung habe der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Anwendung der
im übrigen nicht gesetztesvertretenden Richtlinienbestimmung. In der
Entscheidung ist hierfür insbesondere darauf abgehoben, daß die
genannte Kostenpauschale bei Vergütung durch öffentliche Kassen gemäß
§ 3 Nr. 13 EStG steuerfrei ist.

3.3 Der Senat folgt dieser Rechtsprechung auch im Hinblick auf die -
inhaltlich wesentlichen unveränderten - Richtlinienbestimmung des
Abschn. 41 Abs. 2 LStR, in der seit 1993 gültigen Fassung. Diese
Fassung unterscheidet sich zwar von der Fassung des Abschn. 41 Abs. 2
Satz 1 LStR 1990 in der Hinsicht, daß die neue Fassung ausdrücklich
auf „die tatsächlichen Umzugskosten” abstellt, während in der Fassung
der Lohnsteuerrichtlinien 1990 lediglich formuliert ist: „die
Umzugskosten”. Aus diesem Formulierungsunterschied ist nach Ansicht
des Senats allerdings nicht zu folgern, daß nach dem Willen des
Richtliniengebers nunmehr nur noch tatsächlich entstandene (und
nachgewiesene) Umzugskosten, also keine Pauschalen mehr, steuerlich
anerkannt werden sollen. Ein Blick auf die Formulierung der früheren
Lohnsteuerrichtlinie Abschn. 26 (s. Abs. 1 Satz 4: „Es bestehen keine
Bedenken, … Werbungskosten bis zur Höhe der Beträge anzuerkennen, die
ein vergleichbarer Bundesbeamter … als Umzugskostenvergütung erhalten
würde”) unter Berücksichtigung der bereits damals gültigen allgemeinen
Grundsätze des Werbungskostenabzuges zeigt nämlich, daß sich diese
Richtlinienstelle bereits damals auf die Frage der Absetzbarkeit
tatsächlich entstandener (und nachgewiesener) Umzugskosten bezogen
hat. Sowohl nach § 9 EStG als auch nach den Anordnungen der
Lohnsteuerrichtlinien waren Umzugskosten somit seit jeher
grundsätzlich nur insoweit absetzbar, als sie tatsächlich entstanden
und nachgewiesen waren.

Dies (schloß und) schließt indes nach Ansicht des Senates in
Übereinstimmung mit der oben genannten BFH-Entscheidung nicht aus,
außerhalb des Kernbereiches der eigentlichen (tatsächlich entstandenen
und nachgewiesenen) Umzugskosten im Wege der Schätzung in Höhe der im
Bundesumzugskostenrecht vorgesehenen Pauschale sonstige nicht
nachgewiesene Umzugsauslagen als Werbungskosten anzuerkennen.

3.4 Aus dem geschilderten Zusammenhang zwischen Werbungskostenabzug
und dem Bundesumzugskostenrecht folgt jedoch gleichermaßen, daß nur
solche Pauschalregelungen des Umzugskostenrechtes steuerlich als
Werbungskostenpauschalen anerkannt werden können, die die Abgeltung
von solchen Kosten bezwecken, die im Falle ihrer tatsächlichen
Entstehung und ihres Nachweises zum Werbungskostenabzug berechtigen
würden (BFH BStBl. 1987 II S. 188 ff, 190 vor c).

Daran ändert auch der Hinweis der Kläger auf die
Steuerfreistellungsnormen des § 3 Nr. 13 und 16 EStG und den
Gleichbehandlungsgrundsatz nichts. Denn bei zutreffender Auslegung
dieser Normen wird dadurch Steuerfreiheit für Umzugskostenvergütungen
auch nur in dem Umfang gewährt, als solche Kosten erstattet werden,
die andernfalls beim Arbeitnehmer Werbungskosten wären. Dies ergibt
sich aus einer teleologischer Reduktion bei der Auslegung der Normen.
Nach dem Wortlaut der genannten Vorschriften sind u.a.
„Umzugskostenvergütungen” aus öffentlichen Kassen (Nr. 13) bzw.
„Vergütungen von Umzugskosten” an Arbeitnehmer außerhalb des
öffentlichen Dienstes (§ 16) steuerfrei. Der Begriff
„Umzugskostenvergütung” ist für die Zwecke des Umzugskostenrechts in §
5 BUKG definiert. Da das Umzugskostenrecht des Bundes als Teil des
Beamtenrechts indes auch von der Fürsorgeverpflichtung getragen wird,
überschreitet der beamtenrechtliche Begriff der Umzugskosten in
Teilbereichen den steuerrechtlichen Werbungskostenbegriff (vgl. BFH
BStBl. 1995 II S. 895). Da Sinn und Zweck des § 3 Nr. 13 und 16 EStG
lediglich die Steuerfreistellung von Kostenerstattungen insoweit ist,
als die Kosten im Nichterstattungsfall Werbungskosten darstellten,
kann der beamtenrechtliche Umzugskostenbegriff für § 3 EStG nicht
maßgebend sein. Die Begriffe „Umzugskostenvergütung” bzw. „Vergütung
von Umzugskosten” in § 3 Nr. 13 und 16 EStG sind deshalb
dementsprechend einschränkend auszulegen (a.A., aber im Ergebnis
ebenso BFH BStBl. 1995 II S. 895).

Eine Vergünstigung enthält die Steuerfreistellung des § 3 Nr. 13 und
16 EStG somit nur in der Hinsicht, daß bei Umzugskostenvergütung durch
den (öffentlichen oder privaten) Arbeitgeber weder die berufliche
Veranlassung, noch - bei Beachtung der um Umzugskostenrecht des Bundes
vorgesehenen Beträge - die Angemessenheit der Höhe der Erstattungen zu
prüfen ist.

4. Den Klägern stehen indes die von ihnen in Anspruch genommenen
Pauschalen nach der AUV nicht als Werbungskostenpauschalen zu, weil
die Voraussetzungen für die Anwendung der AUV nicht vorliegen. Die
Kläger haben nämlich keinen Auslandsumzug i.S. von § 13 Abs. 1 BUKG
durchgeführt.

Auslandsumzüge sind Umzüge zwischen Inland und Ausland sowie Umzüge im
Ausland. Die Kläger sind aber lediglich im Inland umgezogen. Was
„Ausland” und „Inland” ist, bestimmt sich in der Regel aus der Sicht
dessen, der diese Begriffe benutzt, hier also des deutschen Gesetz-
bzw. Verordnungsgebers (BFH BStBl. 1987 II S. 188 ff, 191). Daran
ändert auch die sog. spiegelbildliche Betrachtungsweise nichts. Diese
beschäftigt sich nämlich nur mit der Kostenintensität von Umzügen ins
Ausland bzw. von Rück-Umzügen ins Inland. Obwohl beide
Fallgestaltungen Auslandsumzüge im Sinne der AUV darstellen, sieht die
AUV für sie unterschiedliche Pauschalsätze für sonstige Umzugsauslagen
in der Weise vor, daß für einen Umzug vom Ausland ins Inland - also
für den Fall eines Rück-Umzugs des deutschen Arbeitnehmers, der im
Ausland beschäftigt war - lediglich eine auf 80 % geminderte Pauschale
gewährt wird (§ 10 Abs. 4 AUV). Der Grund hierfür liegt in der
Annahme, daß im Falle eines „Rück-Umzugs” in das Inland eine geringere
effektive Kostenbelastung des umziehenden Arbeitnehmers eintritt als
bei einem Umzug ins Ausland. Bei einer an diesem Verordnungszweck
ausgerichteten entsprechenden Anwendung auf den Fall eines
ausländischen Arbeitnehmers, der zum Zwecke der Arbeitsaufnahme ins
Inland zieht bzw. nach Beendigung der Inlandstätigkeit ins Ausland
zurückkehrt, kommt es zu einer spiegelbildlichen Anwendung insofern,
als für den Zuzug ins Inland als dem Vorgang mit der vermutlich
höheren Kostenbelastung die volle Pauschale und für den Rückumzug ins
Ausland als den vermutlich weniger kostenintensiven Vorgang lediglich
die gekürzte Pauschale zugebilligt wird (BFH BStBl 1987 II S. 188; s.
auch BFH-Urteil vom 4.12.1992 - VI R 11/92 - BStBl 1993 II S. 722).

Daraus folgt indes nicht, daß ein Umzug eines ausländischen
Arbeitnehmers im Inland als Auslandsumzug i.S. des Umzugsrechtes
anzusehen wäre. Wie dargelegt, sind die Begriffe „Inland” und
„Ausland” im Umzugskostenrecht sind grundsätzlich aus der Sicht der
Bundesrepublik zu verstehen. Mit der Quantifizierung der Pauschalen
für sonstige Umzugsauslagen bei einem Inlandsumzug hat der Gesetzgeber
das dementsprechende Kostenniveau für solche Auslagen im Inland
griffweise geschätzt. Diese Schätzung gilt auch für den Umzug von
Ausländern im Inland. Entgegen der Ansicht der Kläger ist nicht
erkennbar, daß der Umstand, ob der umziehende Steuerpflichtige ein
Ausländer oder ein Inländer ist, maßgeblichen Einfluß auf dieses
Kostenniveau haben könnte. Es besteht - deshalb im Gegensatz zu der
oben geschilderten Situation beim Zuzug oder Rückumzug eines
Ausländers - kein Anlaß, für den Fall des Umzuges eines Ausländers im
Inland nicht von dem inländischen Kostenniveau, sondern von einem vom
Gesetzgeber für Auslandsumzüge angenommenen - höheren - Kostenniveau
auszugehen.

5. Darüber hinaus kommen die von den Klägern in Anspruch genommenen
Pauschbeträge nach § 10 Abs. 8 AUV (Pauschbetrag neue Fenstervorhänge
und Pauschbetrag für die Renovierung der neuen Wohnung) auch aus
sachlich nicht als Werbungskostenpauschale in Betracht, weil die damit
abzugeltenden Aufwendungen keine Werbungskosten sind. Sowohl die
Anschaffung neuer Fenstervorhänge als auch die Renovierung der neuen
Wohnung am neuen Arbeitsplatz sind Aufwendungen, die in nicht zu
vernachlässigender Weise zumindest auch Kosten der Lebensführung sind
und deswegen gemäß § 12 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden
können. Gleiches gilt für den Einrichtungsbeitrag, der zusätzlich
gemäß § 14 Abs. 2 AUV für den stellvertretenden Leiter einer
Auslandsvertretung vorgesehen ist. Mit dem Einrichtungsbeitrag sollen
Kosten für die Einrichtung der neuen Wohnung abgegolten werden; solche
Anschaffungskosten gehören dem Bereich der privaten Lebensführung an.

6. Entsprechendes gilt für den geltend gemachten Ausstattungsbetrag.

Auch der Ausstattungsbeitrag gemäß § 12 Abs. 1 AUV hat keinen
Werbungskostencharakter. Der Ausstattungsbeitrag wird gewährt für
besondere Aufwendungen zur Ausstattung des privaten Lebensbereiches,
die mit der gehobenen Stellung des Steuerpflichtigen zusammenhängen.
Ausstattungskosten des privaten Bereiches hängen aber stets in einer
nicht zu vernachlässigenden Weise auch mit der privaten Lebensführung
zusammen. Daß nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AUV in der Geltung der
Verordnung vom 4.Mai 1991 ein besonderer Zuschlag von 20 % im Falle
besonderer Verpflichtung zu dienstlicher Repräsentation gewährt wird,
ändert daran nichts. Daß den Schreiben des BMF vom 22.5.1991 (BStBl.
1991 I S. 565), vom 6.8.1992 (BStBl. 1992 I S. 526, 10.5.1993 und
29.12.1994 jeweils zu S 2353 offenbar eine andere Rechtsansicht
zugrunde liegt, vermag daran nichts zu ändern.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. Der Senat hat die
Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2
FGO nicht vorliegen.



Grüße

Axel

Re: Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen

am 08.12.2005 21:28:17 von Erich Mathild

On Tue, 6 Dec 2005 08:31:22 +0100, "Matthias Reichelt"
<> wrote:

>Hi Axel,
>
>kann FG Urteil nicht ergoogeln.
>Kurz: Wie sieht das Wahlrecht aus? Ansatz in beiden Jahren,wenn Zahlungen in
>beiden Jahren? Gruß Matti

Ich könnte dir die Telefonnummer des FG Hamburg raussuchen :-)

Gruß
Erich