Widersprüchliches zu Entlastungsbeitrag fürAlleinerziehende
Widersprüchliches zu Entlastungsbeitrag fürAlleinerziehende
am 07.12.2005 11:23:35 von papierkorb
Ich informiere mich gerade über die Problematik der Steuerklasse I für
Alleinerziehende. In vielen Quellen im www wird geschieben, daß eine
alleinerziehende Mutter in Steuerklasse I kommt, wenn es kein
minderjähriges Kinde mehr im Haushalt wohnt, also alle Kinder über 18
Jahre alt sind - unabhängig davon, ob die Kinder noch in der Ausbildung
sind oder nicht.
Beispiel (siehe Punkt 2.):
> (1) Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe
> von 1 308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn
> 1. sie mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 eine
> Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden,
> 2. das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
> 3. der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit
> Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Im Text des Bundesfinanzministerium dagegen finde ich die "unter
18"-Regelung überhaupt nicht (oder habe die irgendwo überlesen?):
n/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/111,te mplateId=raw
,property=publicationFile.pdf
Andreas
Re: Widersprüchliches zu Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende
am 07.12.2005 17:43:10 von Martin Hentrich
On Wed, 7 Dec 2005 11:23:35 +0100,
(Andreas Hollmann) wrote:
>Ich informiere mich gerade über die Problematik der Steuerklasse I für
>Alleinerziehende. In vielen Quellen im www wird geschieben, daß eine
>alleinerziehende Mutter in Steuerklasse I kommt, wenn es kein
>minderjähriges Kinde mehr im Haushalt wohnt, also alle Kinder über 18
>Jahre alt sind - unabhängig davon, ob die Kinder noch in der Ausbildung
>sind oder nicht.
Der §24b EStG wurde geändert. Der Entlastungsbetrag kippt nicht, wenn
das Kind 18 wird, er wird gewährt, solange einem Kindergeld zusteht:
§ 24b
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
(1) <1>Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag
in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte
abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das
ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld zusteht. <2>Die
Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der
Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. <3>Ist
das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der
Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die
Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 Satz
1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf
einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 besteht.
(2) <1>Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige,
die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des
Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs. 1) erfüllen oder verwitwet sind und
keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person
bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32
Abs. 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne
des § 63 Abs. 1 Satz 1, das einen Dienst nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3
ausübt. <2>Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der
Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit
dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft).
<3>Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige
und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
(3) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des
Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag
um ein Zwölftel.
Martin
Re: Widersprüchliches zu Entlastungsbeitrag fürAlleinerziehende
am 08.12.2005 14:16:48 von papierkorb
Martin Hentrich <> wrote:
> Der §24b EStG wurde geändert. Der Entlastungsbetrag kippt nicht, wenn
> das Kind 18 wird, er wird gewährt, solange einem Kindergeld zusteht:
Danke für Deine Antwort.
Falls doch irgendwann der Betrag wegfallen sollte, wie hoch ist dann die
zusätzliche steuerliche Belastung?
<milchmädchenrechnung>
wenn EUR 1308,- mit über den Daumen gepeilt 30% zu versteuern sind,
wären das ca EUR 400,- mehr an Steuern pro Jahr, pro Monat also
verringert sich das Einkommen um ca. EUR 33,-.
Kann das so etwa passen?
</milchmädchenrechnung>
Ich gehe 'mal davon aus, daß das Jahreseinkommen in diesem Fall nicht
dem eine Bundtagsabgeordeten entspricht, sondern wie bei vielen
Normalsterblichen in Teilzeit um die EUR 20.000,-.
Kommt meine Milchmädchenrechnung einigermaßen hin?
Andreas
--
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Re: Widersprüchliches zu Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende
am 08.12.2005 14:51:01 von Martin Hentrich
On Thu, 8 Dec 2005 14:16:48 +0100,
(Andreas Hollmann) wrote:
><milchmädchenrechnung>
>wenn EUR 1308,- mit über den Daumen gepeilt 30% zu versteuern sind,
>wären das ca EUR 400,- mehr an Steuern pro Jahr, pro Monat also
>verringert sich das Einkommen um ca. EUR 33,-.
>Kann das so etwa passen?
></milchmädchenrechnung>
Man milchmädchend nicht, man rechnet exakt... ;-)
oder offline:
Martin