Fahrtkosten: betrieblich veranlasst
Fahrtkosten: betrieblich veranlasst
am 08.12.2005 12:03:01 von Michael Lukaschek
Hallo zusammen,
wie ist der folgende Fall steuerlich zu werten?
Der angestellte Arbeitnehmer hat zusammen mit einem Kollegen einen
Außentermin bei einem Kunden. Beide reisen getrennt an (obwohl sie ca.
70% des Hin-Weges gemeinsam fahren könnten), da eine gemeinsame
Weiterfahrt nach Abschluß des Termins (aus privaten Gründen: Privater
Termin eines der beiden in örtlicher Nähe des Kunden) nicht möglich ist.
Es werden private PKW eingesetzt, da weder ein Dienstfahrzeug noch ein
Mietwagen verfügbar sind.
Der Arbeitgeber möchte nun beiden nur die Kosten erstatten, die bei
größtmöglicher gemeinsamer Fahrt angefallen wären.
Sprich: Einer der beiden hätte den anderen mitnehmen müssen.
Das (aus privaten Gründen) eine gemeinsame Rückfahrt nicht sinnvoll war,
hält der Arbeitgeber für irrelevant.
1.) Sind die beiden verpflichtet, ihre Fahrt tatsächlich gemeinsam
durchzuführen? Kann der Arbeitgeber tatsächlich die (volle)
Fahrtkostenerstattung verweigern?
2.) Wenn der Arbeitgeber die Kosten der Fahrt nicht erstattet (es sei
mal egal, ob rechtens oder nicht...), kann der Arbeitnehmer, der seine
Kosten nicht vom Arbeitgeber erstattet bekommt, diese dann als
Fahrtkosten in seiner Steuererklärung berücksichtigen? Wenn ja, unter
welcher Bezeichnung?
Grüße,
Michael
Re: Fahrtkosten: betrieblich veranlasst
am 08.12.2005 12:20:03 von Will Berghoff
Im News-Beitrag: tippte Michael
Lukaschek:
> Der angestellte Arbeitnehmer hat zusammen mit einem Kollegen einen
> Außentermin bei einem Kunden. Beide reisen getrennt an (obwohl sie
> ca. 70% des Hin-Weges gemeinsam fahren könnten), da eine gemeinsame
> Weiterfahrt nach Abschluß des Termins (aus privaten Gründen: Privater
> Termin eines der beiden in örtlicher Nähe des Kunden) nicht möglich
> ist. Es werden private PKW eingesetzt, da weder ein Dienstfahrzeug
> noch ein Mietwagen verfügbar sind.
>
> Der Arbeitgeber möchte nun beiden nur die Kosten erstatten, die bei
> größtmöglicher gemeinsamer Fahrt angefallen wären.
> Sprich: Einer der beiden hätte den anderen mitnehmen müssen.
> Das (aus privaten Gründen) eine gemeinsame Rückfahrt nicht sinnvoll
> war, hält der Arbeitgeber für irrelevant.
>
> 1.) Sind die beiden verpflichtet, ihre Fahrt tatsächlich gemeinsam
> durchzuführen? Kann der Arbeitgeber tatsächlich die (volle)
> Fahrtkostenerstattung verweigern?
Ja, und zwar dem, der diese Möglichkeit der Mitfahrt wegen privater
Gründe nicht in Anspruch genommen hat. Genau genommen endet die
Dienstreise des Zweiten bereits beim Kunden, da die Weiterfahrt und
Rückreise privat veranlasst ist.
> 2.) Wenn der Arbeitgeber die Kosten der Fahrt nicht erstattet (es sei
> mal egal, ob rechtens oder nicht...), kann der Arbeitnehmer, der
> seine Kosten nicht vom Arbeitgeber erstattet bekommt, diese dann als
> Fahrtkosten in seiner Steuererklärung berücksichtigen? Wenn ja, unter
> welcher Bezeichnung?
Im Prinzip schon, wenn er den privaten Anlass der weiteren Reise
unterschlägt. Es sind ganz normale Werbungskosten. Der AG wird ja am
Jahresende eine Zusammenstellung der erstatteten und nicht erstatteten
Reisekosten vornehmen und dem AN aushändigen. Auf Basis dieser
Aufstellung kann der AN diese nicht vom AG erstatten, aber ggf.
anerkennungsfähigen Kosten ansetzen. Genaugenommen wäre das in diesem
Fall allerdings eine unzutreffende Angabe des AN in seiner
Steuererklärung...
Gruß
Will
Re: Fahrtkosten: betrieblich veranlasst
am 11.12.2005 10:52:40 von Siegfried Rundstedt
Ich meine, daß wir dies nicht beantworten können. Die Frage
kommt zwar in steuerrechtlicher Terminologie daher (betrieblich
veranlaßt), betrifft aber ausschließlich das Arbeitsverhältnis.
Gruß, Steve
Re: Fahrtkosten: betrieblich veranlasst
am 11.12.2005 17:19:28 von Thomas Homilius
Will Berghoff schrieb am Donnerstag, 8. Dezember 2005 12:20:
>> 1.) Sind die beiden verpflichtet, ihre Fahrt tatsächlich gemeinsam
>> durchzuführen? Kann der Arbeitgeber tatsächlich die (volle)
>> Fahrtkostenerstattung verweigern?
>
> Ja, und zwar dem, der diese Möglichkeit der Mitfahrt wegen privater
> Gründe nicht in Anspruch genommen hat. Genau genommen endet die
> Dienstreise des Zweiten bereits beim Kunden, da die Weiterfahrt und
> Rückreise privat veranlasst ist.
Die angestellten Arbeitnehmer müssen VOR dem Reiseantritt vom Arbeitgeber
angewiesen worden sein, die Reise zum Kunden gemeinsam anzutreten. Auch
wenn sich die Arbeitnehmer entscheiden, die Reise getrennt anzutreten, ist
noch nicht klar, ob der Arbeitgeber diese Kosten trotzdem voll übernehmen
muss. Dies ist aber kein steuerrechtliches Problem, sondern ein
arbeitsrechtliches. Steve Highcastle hat darauf schon hingewiesen.
Der von Michael Lukaschek <> vorgetragene Sachverhalt
berührt das Steuerrecht nur wenig.
Sollte der Arbeitgeber die Fahrtkosten seiner Angestellten nicht erstatten,
so können beide Arbeitnehmer grundsätzlich die Kosten für die Reise zum
Kunden hin und vom Kunden weg als Werbungskosten geltend machen.
Thomas Homilius
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