1% Regelung so richtig ?
am 14.12.2005 08:05:30 von Thomas Kader
Moin Newsgroup,
habe jetzt mein erstes Geschäftsjahr fast hinter mir
und sitze schon mal an der EÜR und hätte nur eine
kleine Rückfrage bezüglich 1%-Regelung und Umsatz-
steuer.
Eckdaten: Fahrzeug wurde gebraucht ohne Umsatzsteuer
von Privat gekauft und wurde zum Teil mit Pflanzenöl
betrieben, welches nur mit 7% besteuert wird, diese
wurde als Vorsteuer geltend gemacht.
Tatsächlich angefallene KFZ-Kosten in %
Ohne Umsatzsteuer (Afa, KFZ-Steuer, Vers.) 40%
Umsatzsteuer 7%
16%
Umsatzsteuer 16% 44%
Ich stelle mir das jetzt nun so vor, daß ich den Eigenverbrauch
genau nach diesem prozentualem Schlüssel der Umsatzsteuer
unterwerfe, also:
Eigenverbrauch nach 1% Regelung 3.600
Umsatzsteuer 7% (anteilig16%) 40,32
Umsatzsteuer 16% (anteilig44%) 253,44
Oder muß in jedem Fall diese 80%/20% Regelung anwenden.
Gruß Thomas
Re: 1% Regelung so richtig ?
am 14.12.2005 08:25:40 von Matthias Koehler
[Thomas:]
> Oder muß in jedem Fall diese 80%/20% Regelung anwenden.
Ja, weil es sich dabei nun mal um eine Pauschalregelung handelt. Wenn Du mit
den tatsächlichen Beträgen arbeiten willst, musst Du eben ein
formvollendetes Fahrtenbuch führen, falls das für Dich günstiger ist.
Matthias
--
Matthias Köhler
Film- und Fernsehproduktion
Re: 1% Regelung so richtig ?
am 14.12.2005 09:48:39 von Steuerberater Kai Degen
Thomas Kader schrieb:
> (snip)
Moin Thomas,
Du hattest doch für den Wagen gar keinen Vorsteuerabzug.
Dann guck doch mal ins Umsatzsteuergesetz:
§3 Abs. 9a Nr. 1
Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt:
1. die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der
zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen
Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für
den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten
vorliegen
Die Privatnutzung deines PKWs ist daher gar nicht U-steuerbar.
> Ich stelle mir das jetzt nun so vor, daß ich den Eigenverbrauch
> genau nach diesem prozentualem Schlüssel der Umsatzsteuer
> unterwerfe, also:
Dieses Prinzip ist Kokolores:)
Der Steuersatz für den steuerbaren "Eigenverbrauch" richtet sich
ausschließlich nach der Art der unentgeltlich erbrachten Leistung,
nach §12 UStG und der Anlage zum UStG.
Eine Aufsplittung nach den zur Ausführung des Umsatzsetz benötigten
Eingangsleistungssteuersätzen ist nicht möglich.
Grüße, Kai
--
Steuerberater Kai-Andreas Degen, Dipl.-Finanzwirt (FH)
Orbachstr. 89 - 53913 Swisttal
Tel. +49 (0 22 55) / 95 39 71
Re: 1% Regelung so richtig ?
am 14.12.2005 09:55:51 von Steuerberater Kai Degen
Matthias Koehler schrieb:
>>Oder muß in jedem Fall diese 80%/20% Regelung anwenden.
>
>
> Ja, weil es sich dabei nun mal um eine Pauschalregelung handelt. Wenn Du mit
> den tatsächlichen Beträgen arbeiten willst, musst Du eben ein
> formvollendetes Fahrtenbuch führen, falls das für Dich günstiger ist.
Hallo Matthias,
umsatzsteuerlich hat man 3 Möglichkeiten
(vgl. BMF v. 27.08.2004 - IV B 7 - S 7300 - 70/04, BStBl 2004 I S. 864)
1. 1%-Regel mit 20% Abschlag.
2. Fahrtenbuchmethode
3. Quotenschätzmethode. Bei dieser sind anhand geeigneter Unterlagen
der Umfang der unternehmerischen und privaten Nutzung als Schätz-
maßstab heranzuziehen. Liegen keine geeingeten Unterlagen vor, sind
50% Privatanteil anzusetzen. (Diese können übrigens günstier sein
als die 1% Regel)
Grüße, Kai
--
Steuerberater Kai-Andreas Degen, Dipl.-Finanzwirt (FH)
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Re: 1% Regelung so richtig ?
am 14.12.2005 13:23:51 von Thomas Kader
"Steuerberater Kai Degen" <> schrieb im
Newsbeitrag news:dnom95$gd0$00$
> Moin Thomas,
>
> Du hattest doch für den Wagen gar keinen Vorsteuerabzug.
Für den Wagen selbst nicht, aber aus den laufenden
KFZ-Kosten.
Gruß Thomas
Re: 1% Regelung so richtig ?
am 14.12.2005 15:10:29 von Steuerberater Kai Degen
Thomas Kader schrieb:
> Für den Wagen selbst nicht, aber aus den laufenden
> KFZ-Kosten.
Moin Thomas,
das macht nichts. Sie fließen in die Bemessungsgrundlage eines nicht
steuerbaren Umsatzes ein (Vgl. BMF v. 13.04.2004 - IV B 7 -S 7206 - 3/04
BStBl 2004 I S. 468 ).
Grüße, Kai
--
Steuerberater Kai-Andreas Degen, Dipl.-Finanzwirt (FH)
Orbachstr. 89 - 53913 Swisttal
Tel. +49 (0 22 55) / 95 39 71
Re: 1% Regelung so richtig ?
am 14.12.2005 18:41:32 von Oliver Trost
"Steuerberater Kai Degen" <> schrieb im
Newsbeitrag news:dnp94l$2ja$03$
> Thomas Kader schrieb:
>
>> Für den Wagen selbst nicht, aber aus den laufenden
>> KFZ-Kosten.
>
> Moin Thomas,
>
> das macht nichts. Sie fließen in die Bemessungsgrundlage eines nicht
> steuerbaren Umsatzes ein (Vgl. BMF v. 13.04.2004 - IV B 7 -S 7206 - 3/04
> BStBl 2004 I S. 468 ).
>
Hallo Herr Degen,
ihre Auffassung spiegelt aber nicht die Auffassung der Finanzverwaltung
wieder. In dem BMF-Schreiben vom 27.08.2004 wurde wörtlich ausgeführt:
"Konnte der Unternehmer bei der Anschaffung eines dem Unternehmen
zugeordneten Fahrzeugs keinen Vorsteuerabzug vornehmen (z.B. Erwerb von
einem Nichtunternehmer), sind nur die vorsteuerbelasteten Unterhaltskosten
zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen. "
Ihre Auffassung wird zwar in der Literatur teilweise bestätigt, wird aber in
der Finanzverwaltung nicht so angewendet.
gruß oliver
Re: 1% Regelung so richtig ?
am 15.12.2005 12:43:26 von Steuerberater Kai Degen
Oliver Trost schrieb:
> Ihre Auffassung wird zwar in der Literatur teilweise bestätigt, wird aber in
> der Finanzverwaltung nicht so angewendet.
Hallo Herr Trost,
es ist üblich das die Finanzverwaltung zu einer
rechtssystematisch nicht vertretbaren Auslegung der
Gesetze neigt und konstant rechtskonforme Auslegungen
negiert.
Lesenswert hierzu:
Maßgebend ist jedoch nicht die Auslegung der Finanzverwaltung,
sondern das geltende Gesetz, welches nunmal vorschreibt, dass
ein Verwendungseigenverbrauch bei Wirtschaftsgütern,
die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, nicht
vorzunehmen ist. Wenn dann noch die Finanzverwaltung
konstatiert: Betriebskosten des verwendeten Wirtschafts-
gutes fließen in die Bemessungsgrundlage des Eigen-
verbrauchs ein, so kann rechtssystematisch gedacht
keine andere Lösung denkbar sein, als im ersten
Schritt zu prüfen, ob die Verwendung des Fahrzeugs
überhaupt steuerbar ist - um nur im Falle der Bejahung
im zweiten Schritt die vorsteuerabzugsfähigen Kosten
einer unentgeltlichen Wertabgabensteuer zu unterwerfen.
Grüße, Kai
--
Steuerberater Kai-Andreas Degen, Dipl.-Finanzwirt (FH)
Orbachstr. 89 - 53913 Swisttal
Tel. +49 (0 22 55) / 95 39 71
Re: 1% Regelung so richtig ?
am 16.12.2005 06:46:03 von Thomas Kader
"Steuerberater Kai Degen" <> schrieb im
Newsbeitrag news:dnomml$plg$02$
> 1. 1%-Regel mit 20% Abschlag.
> 2. Fahrtenbuchmethode
> 3. Quotenschätzmethode. Bei dieser sind anhand geeigneter Unterlagen
> der Umfang der unternehmerischen und privaten Nutzung als Schätz-
> maßstab heranzuziehen. Liegen keine geeingeten Unterlagen vor, sind
> 50% Privatanteil anzusetzen. (Diese können übrigens günstier sein
> als die 1% Regel)
Dazu ergänzende Fragen zu Punkt drei:
1. Ist in der Bemessungsgrundlage (also Gesamtkosten des PKW)
die Afa mit zu erfassen ?
2. Ist bei dieser Methode die Umstatzsteuer gemäß dem Verteilungs-
schlüssel bei der gezogenen Vorsteuer zu berechnen ?
Gruß Thomas
Re: 1% Regelung so richtig ?
am 19.12.2005 15:32:21 von Steuerberater Kai Degen
Thomas Kader schrieb:
(...)
>>3. Quotenschätzmethode. Bei dieser sind anhand geeigneter Unterlagen
>>der Umfang der unternehmerischen und privaten Nutzung als Schätz-
>>maßstab heranzuziehen. Liegen keine geeingeten Unterlagen vor, sind
>>50% Privatanteil anzusetzen. (Diese können übrigens günstier sein
>>als die 1% Regel)
(...)
> 1. Ist in der Bemessungsgrundlage (also Gesamtkosten des PKW)
> die Afa mit zu erfassen ?
Hi Thomas
Unterstellt, es läge ein steuerbarer "Eigenverbrauch" vor:
Jein. Der Gesetzgeber hätte es gern, wenn die Anschaffungs-
kosten auf den nach § 15a maßgeblichen Zeitraum verteilt
werden, also bei einem PKW auf 5 Jahre. Man spricht insoweit
von der §15a-AfA.
Das ganze wird im Schrifttum jedoch im Hinblick auf die
geltenden Europarechtlichen Vorschriften zunehmend kritisiert.
Nach Europarecht sind ausschließlich die zur Durchführung
der Wertabgabe angefallenen "Ausgaben" für die Bemessungsgrundlage
maßgebend. Hierzu erging bereits ein Vorlageersuchen, wie den der
Begriff "Ausgaben" auszulegen sei, an die EU.
Ist also alles noch recht Vage.
> 2. Ist bei dieser Methode die Umstatzsteuer gemäß dem Verteilungs-
> schlüssel bei der gezogenen Vorsteuer zu berechnen ?
Im Prinzip ja. Soweit du die Vorsteuer nicht gezogen hast, kommt eine
Besteuerung der Wertabgabe nicht in Betracht.
Grüße, Kai
--
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