Teilkaskoversicherung, Diebstahl

Teilkaskoversicherung, Diebstahl

am 11.12.2005 12:12:06 von alexanderkricke

Hallo,

ich habe eine Frage zur Teilkaskoversicherung für Motorräder. Wenn
ein Motorrad im Keller eines abgeschlossenen nur für den Eigenbedarf
genutzten Hauses steht, es aber selbst nicht mittels Lenkradschloss
gesichert ist und dann gestohlen wird, zahlt dann die
Teilkaskoversicherung? Ist zum Glück noch nicht passiert. Ich will
halt nur wissen, ob ich das Motorrad immer abschließen muss, obwohl es
im gesicherten Haus steht.

Noch eine andere Frage zur Hausratversicherung. Reicht es eigentlich
aus, die Haustür einfach nur zufallen zu lassen oder muss sie
grundsätzlich abgeschlossen werden ("Schlüssel einmal rumdrehen"), um
keinen Ärger mit der Versicherung bei Einbruch zu bekommen.


Danke für Eure Hilfe

Alex

Re: Teilkaskoversicherung, Diebstahl

am 11.12.2005 15:18:59 von Nils-Oliver Majewski

<> schrieb im Newsbeitrag
news:
<Hallo,

<ich habe eine Frage zur Teilkaskoversicherung für Motorräder. Wenn
<ein Motorrad im Keller eines abgeschlossenen nur für den Eigenbedarf
<genutzten Hauses steht, es aber selbst nicht mittels Lenkradschloss
<gesichert ist und dann gestohlen wird, zahlt dann die
<Teilkaskoversicherung? Ist zum Glück noch nicht passiert. Ich will
<halt nur wissen, ob ich das Motorrad immer abschließen muss, obwohl es
<im gesicherten Haus steht.

Im verschlossenen Gebäude besteht Versicherungsschutz auch ohne
Extra-Schloss.


<Noch eine andere Frage zur Hausratversicherung. Reicht es eigentlich
<aus, die Haustür einfach nur zufallen zu lassen oder muss sie
<grundsätzlich abgeschlossen werden ("Schlüssel einmal rumdrehen"), um
<keinen Ärger mit der Versicherung bei Einbruch zu bekommen.

Info:
Ein grob fahrlässiges Verhalten kommt insbesondere in Betracht, wenn die
Täter durch geöffnete oder gekippte Fenster bzw. Türen eindringen konnten,
während der Versicherungsnehmer über einen längeren Zeitraum abwesend war.
Auf diese Dauer der Abwesenheit kommt es entscheidend an (OLG Hamm, ZfS 99,
438). Das müssen allerdings nicht Tage sein. Das OLG Oldenburg hat bereits
bei einer elfstündigen Abwesenheit zur Nachtzeit ein in einem Abstellraum in
Kippstellung befindliches Fenster als grob fahrlässiges Verhalten angesehen
(OLG Oldenburg, VersR 1997, 999).
Dabei entscheiden immer die Umstände des Einzelfalles. Im rückwärtigen -
nicht einsehbaren, aber zugänglichen - Bereich eines Gebäudes können schon
wenige Stunden ausreichend sein.


Urteile zur Türen

Wohnungstür
Wer seine Wohnung längere Zeit verlässt, sollte die Wohnungstür nicht nur
ins Schloss fallen lassen, sondern zusätzlich absperren. Andernfalls
riskiert er seinen Versicherungsschutz und läuft Gefahr, nach einem
Wohnungseinbruch auf dem Schaden sitzen zu bleiben. Ob das Nichtabsperren
einer Wohnungstür noch als verzeihliche Sorglosigkeit einzustufen ist oder
schon als grober Leichtsinn, lässt sich nach Ansicht des Gerichts nicht
pauschal beantworten.
(OLG Nürnberg, 8 U 3803/95)

Unverschlossene Haustür
Wer seine Wohnung für einige Stunden verlässt und die Wohnungstür nur
zuzieht, aber nicht abschließt, genießt bei einem Einbruch dennoch
Versicherungsschutz. Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, dass es sich
hierbei lediglich um eine leichte Nachlässigkeit handelt. Die
Hausratversicherung müsse zahlen.
(OLG Nürnberg, 8 U 3803/69)


Zum Thema unverschlossene Haustür gibt es keine genaue Definition über die
Dauer der Abwesenheit. Ich würde immer ein verschließen empfehlen, da ich
Schadenfall ggfs. die Angelegenheit erst vor Gericht entschieden werden
könnte.

Nils Majewski

<Alex

Re: Teilkaskoversicherung, Diebstahl

am 11.12.2005 15:27:50 von Matthias Frank

wrote:

> Noch eine andere Frage zur Hausratversicherung. Reicht es eigentlich
> aus, die Haustür einfach nur zufallen zu lassen oder muss sie
> grundsätzlich abgeschlossen werden ("Schlüssel einmal rumdrehen"), um
> keinen Ärger mit der Versicherung bei Einbruch zu bekommen.

Grundsätzlich ist abschliessen immer besser um keinen
Ärger zu provozieren. Bei meiner Versicherung hab ich
aber noch eine Passus, dass die bis zu einer best. Summe
auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit verzichten
(ich glaub das heisst so oder ;-)))
MFG
Matthias