Versteuerung bei Auflösung Lebensversicherung?

Versteuerung bei Auflösung Lebensversicherung?

am 13.12.2005 10:47:11 von Sabine Harms

Hallo Newsgroups-Mitglieder

folgender Sachverhalt interessiert mich:

Herr A hat fünf Jahre lang in eine Rentenversicherung eingezahlt (im
Beispiel jährlich 3000 Euro von 1999 bis 2003 - Gesamtsumme 15.000 Euro)
und hat diese Prämien als Sonderausgaben in der jeweiligen
Steuererklärung geltend gemacht. Im Dezember 2004 entschließt er sich
aber zu einem Hauskauf, löst seine Versicherung auf, läßt sich die
eingezahlten Beiträge auszahlen und nutzt diese (15.000 Euro) für den
Eigenanteil zur Finanzierung einer Immobilie.

Was gilt für Herrn A jetzt steuerlich für die Abgabe der Steuererklärung
für das Jahr 2004 (Auszahlungsjahr der Versicherung)? Muss er die
ausbezahlte/aufgelöste Rentenversicherung jetzt hier angeben und die
zurückgezahlten Beträge ggf. nachversteuern? Das ausgezahlten Geld ist
zu 100% in die finanzierte Immobilie gegangen.

Oder muss er nur den Zinsertrag versteuern - sollte er über dem
Freibetrag liegen?


Freue mich auf Beiträge zu dem Fall
Gruß Sabine Harms

Re: Versteuerung bei Auflösung Lebensversicherung?

am 13.12.2005 15:44:56 von Steuerberater Kai Degen

Sabine Harms schrieb:
> Herr A hat fünf Jahre lang in eine Rentenversicherung eingezahlt (im
> Beispiel jährlich 3000 Euro von 1999 bis 2003 - Gesamtsumme 15.000 Euro)
> und hat diese Prämien als Sonderausgaben in der jeweiligen
> Steuererklärung geltend gemacht. Im Dezember 2004 entschließt er sich
> aber zu einem Hauskauf, löst seine Versicherung auf, läßt sich die
> eingezahlten Beiträge auszahlen und nutzt diese (15.000 Euro) für den
> Eigenanteil zur Finanzierung einer Immobilie.

Hi Sabine,

Also handelt es sich um eine Kapitallebensversicherung, welche vor
Ablauf von 12 Jahren mit Kapitalwahlrecht kündbar war.
Demnach eine Kapitallebensversicherung, welche nach damaliger Rechtslage
nicht zum Sonderausgabenabzug berechtigt hat.

> Was gilt für Herrn A jetzt steuerlich für die Abgabe der Steuererklärung
> für das Jahr 2004 (Auszahlungsjahr der Versicherung)? Muss er die
> ausbezahlte/aufgelöste Rentenversicherung jetzt hier angeben und die
> zurückgezahlten Beträge ggf. nachversteuern?

Herr A muss lediglich darüber nachdenken, ob er dem Finanzamt sämtliche
zur Beurteilung der Versicherung entscheidungsrelevanten Angaben
gemacht hat, um in Punkto Steuerhinterziehung auf der sicheren
Seite zu sein.

Eine Nachversteuerung nach § 30 EStDV ist nur bei Versicherungen, die
nach alter Rechtslage zu Recht als Sonderausgaben abgezogen worden sind,
vorzunehmen. Also bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, welches
erst nach Ablauf von 12 Jahren wahrgenommen werden darf.

Im Vorliegenden Fall sind allenfalls die Alt-VZs zu ändern.

>Das ausgezahlten Geld ist
> zu 100% in die finanzierte Immobilie gegangen.

> Oder muss er nur den Zinsertrag versteuern - sollte er über dem
> Freibetrag liegen?

Auch diese Zinserträge hätte er schon in den Jahren 2000ff angeben müssen.

> Gruß Sabine Harms

Grüße

--
Steuerberater Kai-Andreas Degen, Dipl.-Finanzwirt (FH)
Orbachstr. 89 - 53913 Swisttal
Tel. +49 (0 22 55) / 95 39 71

Re: Versteuerung bei Auflösung Lebensversicherung?

am 15.12.2005 23:38:11 von Sabine Harms

> Hi Sabine,
>
> Also handelt es sich um eine Kapitallebensversicherung, welche vor
> Ablauf von 12 Jahren mit Kapitalwahlrecht kündbar war.
> Demnach eine Kapitallebensversicherung, welche nach damaliger Rechtslage
> nicht zum Sonderausgabenabzug berechtigt hat.
>
>> Was gilt für Herrn A jetzt steuerlich für die Abgabe der
>> Steuererklärung für das Jahr 2004 (Auszahlungsjahr der Versicherung)?
>> Muss er die ausbezahlte/aufgelöste Rentenversicherung jetzt hier
>> angeben und die zurückgezahlten Beträge ggf. nachversteuern?
>
> Herr A muss lediglich darüber nachdenken, ob er dem Finanzamt sämtliche
> zur Beurteilung der Versicherung entscheidungsrelevanten Angaben
> gemacht hat, um in Punkto Steuerhinterziehung auf der sicheren
> Seite zu sein.
>
Die Ausgaben für die Sozialversicherung lagen bei Herrn A immer über dem
anrechenbaren Limit, sodass er die Rentenversicherung zwar angegeben
hat, diese aber keinen Einfluß auf das zu versteuernde Einkommen hatte


>

>> Oder muss er nur den Zinsertrag versteuern - sollte er über dem
>> Freibetrag liegen?
>
> Auch diese Zinserträge hätte er schon in den Jahren 2000ff angeben müssen.

Herr A lag immer unter dem Freibetrag

Gruß Sabine