Zuschuss zur Kinderbetreuung vom Arbeitgeber
Zuschuss zur Kinderbetreuung vom Arbeitgeber
am 21.12.2005 06:56:38 von Joerg Kleinschmidt
Hallo,
mein Arbeitgeber zahlt Mitarbeitern, deren Kinder zum Kindergarten
gehen, mit dem monatlichen Gehalt einen Zuschuss in Höhe des Beitrages
aus. Dieser Betrag ist meines Wissens steuerfrei und befreit von
Sozialabgaben und daher für beide Seiten sehr interessant.
Seit diesem Sommer geht nun auch meine "kleinere" Tochter zur Schule und
wird dort im Rahmen der "offenen Ganztagsschule" bis in den Nachmittag
hinein betreut (5 Tage pro Woche) inkl. Mittagessen.
Der monatliche Beitrag beträgt 80 Euro, hinzu kommen 60 Euro fürs Essen.
Mein Arbeitgeber würde diese Kosten analog zu den Kosten für die
Betreuung Im Kindergarten übernehmen, wurde aber nun vom Steuerberater
darüber informiert, dass - anders als beim KiGa - die Kosten für die
Betreuung in der Schule nicht Steuer- und Sozialabgaben-befreit sind.
Wenn dies stimmen sollte, dann kommt netto nur noch sehr wenig vom
brutto ausgezahlten "Bonus" bei mir an, das wäre also nicht mehr
wirklich interessant.
Ist dies Unterscheidung zwischen den verschiedenen Betreuungsformen
richtig??? Anmerkung dazu: ich bin voll berufstätig, meine Frau hat
einen 400 Euro-Job und arbeitet an drei Tagen pro Woche jeweils gut 3
Stunden (was ohne die Betreuung nicht möglich wäre).
Gruß, Jörg
--
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Re: Zuschuss zur Kinderbetreuung vom Arbeitgeber
am 21.12.2005 13:34:49 von Jan Schiffner
"Joerg Kleinschmidt" <> schrieb
> Ist dies Unterscheidung zwischen den verschiedenen Betreuungsformen
> richtig???
Ja ist richtig!
Das hat nichts mit der Betreuungsform zu tun sonder vielmehr etwas mit dem
Alter
des Kindes. 6. Lebensjahr darf nicht vollendet sein. Also nicht
schulpflichtige Kinder.
>Anmerkung dazu: ich bin voll berufstätig, meine Frau hat einen 400 Euro-Job
>und arbeitet an drei Tagen pro Woche jeweils gut 3 Stunden (was ohne die
>Betreuung nicht möglich wäre).
Dann kann sie doch arbeiten, wenn das Kind in der Schule ist?!
Gruß
Jan
Re: Zuschuss zur Kinderbetreuung vom Arbeitgeber
am 21.12.2005 17:45:02 von Joerg Kleinschmidt
Jan Schiffner schrieb:
> "Joerg Kleinschmidt" <> schrieb
>
> > Ist dies Unterscheidung zwischen den verschiedenen Betreuungsformen
> > richtig???
>
> Ja ist richtig!
>
> Das hat nichts mit der Betreuungsform zu tun sonder vielmehr etwas mit dem
> Alter
> des Kindes. 6. Lebensjahr darf nicht vollendet sein. Also nicht
> schulpflichtige Kinder.
Aha. Ein 6-jähriges, schulpflichtiges Kind benötigt nämlich keine
Betreuung mehr. Es ist schon groß und kann auf sich selbst aufpassen
;-)
>
> >Anmerkung dazu: ich bin voll berufstätig, meine Frau hat einen 400 Eur=
o-Job
> >und arbeitet an drei Tagen pro Woche jeweils gut 3 Stunden (was ohne die
> >Betreuung nicht möglich wäre).
>
> Dann kann sie doch arbeiten, wenn das Kind in der Schule ist?!
Wenn das mal so einfach wäre...
Die Betreuung stellt in erster Linie sicher, dass das Kind von 8-14 Uhr
(bei Bedarf auch länger) in der Schule bleiben kann, auch wenn der
Unterricht später anfängt oder früher endet (in den ersten
Schuljahren die Regel!), auch bei unangekündigten Ausfällen bzw. wenn
gar kein Unterricht stattfindet (Sprechtage, Studientage, bewegliche
Ferientage, usw.). Das ist für den Arbeitgeber der einzige gangbare
Weg im Hinblick auf die geforderte Verlässlichkeit und Flexibilität
bei der Arbeitszeit.
In dieser Zeit betreuen pädagogisch geschulte Menschen die Kinder, sie
sind also nicht einfach nur irgendwie "entsorgt". Das ist für die
Mutter beruhigend zu wissen.
Die Betreuung findet auch in den Ferien statt. Ebenso wichtig, denn
auch als 400-Euro-Kraft hat man keine 13 Wochen Urlaub pro Jahr -
braucht man aber ohne Betreuung. Wollte man die fehlenden 7-10 Wochen
Urlaub rausarbeiten, dann müsste man pro (Arbeits-)Tag irgendetwas
zwischen 30 und 45min länger arbeiten. Das passt also wieder nicht zu
Deinem Vorschlag, auf die Betreuung zu verzichten und nur während des
Unterrichts zu arbeiten, denn zu den dann netto rund 4h Arbeit kommen
noch 2x 30min Weg (Schule-Arbeit), und dann passt es nicht mal
rechnerisch (geschweige denn in der Realität, ich erinnere an Murphys
Gesetze).
Es ist einfach so. Willst Du Deinem Arbeitgeber - auch wenns "nur" ein
400 Euro-Job ist - regelmäßig und zuverlässig zur Verfügung stehen,
bei Bedarf auch mal etwas länger arbeiten (irgendwann kann und möchte
man ja wieder "richtig" einsteigen), hast aber nicht die Möglichkeit,
Dein Kind permanent von Oma & Co. abholen und betreuen zu lassen (oder
möchtest das nicht tun), dann ist so eine Betreuung eine sinnvolle
Sache.
Und sie soll natürlich auch bezahlt werden; das würde ja in meinem
Fall freundlicherweise der Arbeitgeber übernehmen. Dass aber für
diese Kosten Steuern und Sozialabgaben anfallen, bei einer Betreuung im
Vorschulalter dagegen nicht, das klingt für mich nicht so richtig
plausibel. Es ist doch eine relativ simple Rechnung: müssen all diese
Abgaben abgeführt werden, dann wird dieser zuätziche Bonus des
Arbeitgebers in Zununft wohl wegfallen. Dann bleiben wir auf 160 Euro
Kosten sitzen. Rechnet man die gegen das Einkommen des 400 Euro-Jobs,
dann verbleiben 240 Euro für ungefähr 45h Arbeit, also gut 5 Euro pro
Stunde. Da überlegt man sich, ob es nicht sinnvoller ist, die
Betreuung zu kündigen, den 400 Euro-Job sein zu lassen und sich statt
dessen selbst ums Kind zu kümmern. Was aber nicht im Sinne des
Erfinders ist.
Gruß, Jörg
Re: Zuschuss zur Kinderbetreuung vom Arbeitgeber
am 22.12.2005 16:19:50 von Jan Schiffner
Leute wie Dich braucht das Land
Einen freiwilligen Zuschuss des AG kassieren und dann rumjammern,
das SV und Steuer zu löhnen sind!
(SV sind ca 21 % und Steuer dürfte bei Klasse 3 ja auch ein Wahnsinnsbetrag
sein...)
Mach weiter so.
cu
Re: Zuschuss zur Kinderbetreuung vom Arbeitgeber
am 22.12.2005 22:00:44 von Joerg Kleinschmidt
Jan Schiffner schrieb:
> Leute wie Dich braucht das Land
>
> Einen freiwilligen Zuschuss des AG kassieren und dann rumjammern,
> das SV und Steuer zu löhnen sind!
>
> (SV sind ca 21 % und Steuer dürfte bei Klasse 3 ja auch ein Wahnsinnsbetrag
> sein...)
>
> Mach weiter so.
>
> cu
>
>
Ich dreh' den Spieß mal rum:
Familien immer mindestens in gleichem Maße belasten wie DINKys, den
Wiedereinstieg der Mütter ins Berufsleben schön erschweren und sich dann
wundern, dass keiner mehr Kinder bekommt (weil es sich kaum jemand
leisten kann oder möchte) und die Rentensysteme zusammenbrechen.
Weiter so. Das Land braucht mehr Singles und Doppelverdiener ohne Kinder!
In anderen Ländern kann man das besser; da ist Betreung kostenlos und
für jedes Kind verfügbar. Hier geht es darum, dass ich nicht nur 160
Euro dafür bleche, sondern dass Vater Staat auch noch gleich davon
profitiert, indem er den explizit für die Betreuung gedachten Zuschuss
des Arbeitgebers besteuert und auch die Sozialversichetungen sich ihren
Teil nehmen. Und darum, dass ich nicht sehe, warum man bei 6 Jahren eine
meines Erachtens unsinnige Grenze zieht.
Meine Frau und ich haben unsere Entscheidung zu Gunsten von Kindern
getroffen, verzichten auf vieles und bereuen es nicht, aber wir müssen
uns Deiner Meinung nach wohl noch dafür entschudigen, hier und da
vielleicht eine Vergünstigung in Anspruch zu nehmen. Ich geh' schon in
die Ecke und schäme mich.
Jörg
--
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Re: Zuschuss zur Kinderbetreuung vom Arbeitgeber
am 22.12.2005 23:01:19 von Florian Kleinmanns
Joerg Kleinschmidt <> schrieb:
>In anderen Ländern kann man das besser; da ist Betreung kostenlos und
>für jedes Kind verfügbar. Hier geht es darum, dass ich nicht nur 160
>Euro dafür bleche, sondern dass Vater Staat auch noch gleich davon
>profitiert, indem er den explizit für die Betreuung gedachten Zuschuss
>des Arbeitgebers besteuert
Es ist schon ganz vernünftig, dass der Staat bei der Besteuerung auf den
_Zweck_ der Zahlung keine Rücksicht nimmt. Insofern ist § 3 Nr. 33 EStG
rechtssystematisch Unsinn (so wie § 3 EStG insgesamt).
Richtig ist aber, dass die Kosten der Kinderbetreuung sich irgendwie
steuermindernd auswirken müssen, m.E. als Werbungskosten (ohne
Kinderbetreuung müsste man selbst auf die Kinder aufpassen und könnte
keine Einnahmen aus unselbstständiger Arbeit o.ä. erzielen), nach der
von der Finanzverwaltung praktizierten, aber m.E. verfassungswidrigen
(weil solche Werbungskosten gegenüber anderen Werbungskosten
diskriminierenden) Auffassung als "außergewöhnliche Belastung" (dahinter
verbirgt sich die Vorstellung des Gesetzgebers, dass es
"außergewöhnlich" ist, Kinderbetreuung in Anspruch nehmen zu müssen).
Die Regelung der "außergewöhnlichen Belastung" steht in § 33c EStG.
Grüße
Florian
--
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Re: Zuschuss zur Kinderbetreuung vom Arbeitgeber
am 23.12.2005 07:12:19 von Joerg Kleinschmidt
Florian Kleinmanns schrieb:
> Richtig ist aber, dass die Kosten der Kinderbetreuung sich irgendwie
> steuermindernd auswirken müssen, m.E. als Werbungskosten (ohne
> Kinderbetreuung müsste man selbst auf die Kinder aufpassen und könnte
> keine Einnahmen aus unselbstständiger Arbeit o.ä. erzielen), nach der
> von der Finanzverwaltung praktizierten, aber m.E. verfassungswidrigen
> (weil solche Werbungskosten gegenüber anderen Werbungskosten
> diskriminierenden) Auffassung als "außergewöhnliche Belastung" (dahinter
> verbirgt sich die Vorstellung des Gesetzgebers, dass es
> "außergewöhnlich" ist, Kinderbetreuung in Anspruch nehmen zu müssen).
>
> Die Regelung der "außergewöhnlichen Belastung" steht in § 33c EStG.
Ich habe dazu folgendes gefunden:
Es können Betreuungskosten bis zu 1.500 EUR je Kind abgesetzt werden.
Allerdings nur, soweit die Kosten den Betrag von 1.548 EUR übersteigen.
Dieser Posten stellt eine Art Selbstbehalt dar. Wenn insgesamt 2.000 EUR
für die Kinderbetreuung angefallen sind, dann werden davon 1.548 EUR
abgezogen. Der Restbetrag ist absetzbar, höchstens jedoch 1.500 EUR.
Voraussetzung ist, dass beide Eltern erwerbstätig sind (zählt dazu auch
ein 400 Euro-Job???) und dass das Kind maximal 14 Jahre alt ist.
Absetzbar sind nur Kosten für die Betreuung des Kindes (bei mir: der
Höchstbetrag von 80 Euro). Also nicht der Anteil, den man für die
Verpflegung in der Betreuung zahlt (zusätzliche 60 Euro).
Fazit: Die Kosten für die Betreuung in der offenen Ganztagsschule sind
nicht als Sonderausgaben absetzbar bzw. wirken sich nicht steuermindernd
aus, da die jährliche Gesamtsumme von 960 Euro unter der
Zumutbarkeitsgrenze von 1548 Euro liegt.
Gruß, Jörg
--
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Re: Zuschuss zur Kinderbetreuung vom Arbeitgeber
am 23.12.2005 17:30:55 von Florian Kleinmanns
Joerg Kleinschmidt <> schrieb:
>> Die Regelung der "außergewöhnlichen Belastung" steht in § 33c EStG.
>
>Ich habe dazu folgendes gefunden:
>Es können Betreuungskosten bis zu 1.500 EUR je Kind abgesetzt werden.
>Allerdings nur, soweit die Kosten den Betrag von 1.548 EUR übersteigen.
>Dieser Posten stellt eine Art Selbstbehalt dar.
Nicht ganz. Dieser Posten wird pauschaliert zusammen mit dem Erziehungs-
oder Ausbildungsbedarf (insgesamt: EUR 2.160) bereits nach § 32 Abs. 6
EStG abgezogen.
>Voraussetzung ist, dass beide Eltern erwerbstätig sind (zählt dazu auch
>ein 400 Euro-Job???)
Ja, auch Aushilfstätigkeit ist Erwerbstätigkeit.
Grüße
Florian
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Re: Zuschuss zur Kinderbetreuung vom Arbeitgeber
am 25.12.2005 12:11:45 von Uwe Olufs
"Joerg Kleinschmidt" <> schrieb im Newsbeitrag
news:dog4g5$ggh$
EStG.
>
> Ich habe dazu folgendes gefunden:
> Es können Betreuungskosten bis zu 1.500 EUR je Kind abgesetzt werden.
> Allerdings nur, soweit die Kosten den Betrag von 1.548 EUR übersteigen.
> Dieser Posten stellt eine Art Selbstbehalt dar.
Der Selbstbehalt dürfte verfassungswidrig sein.
Einspruch wird empfohlen.
Uwe
Re: Zuschuss zur Kinderbetreuung vom Arbeitgeber
am 30.01.2006 21:22:37 von Joerg Kleinschmidt
Hallo zusammen,
falls hier noch irgendjemand mitlesen sollte:
habe am 21.12.2005 auch eine Mail mit meinem Anliegen ans zuständige
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geschickt.
Folgende Antwort ist heute bei mir eingetrudelt:
(Name, Mail, Telefonnummer etc. habe ich entfernt)
Gruß, Jörg
Sehr geehrter Herr Kleinschmidt,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 21. Dezember 2005.
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, die Regelung des § 3 Nr. 33
Einkommensteuergesetz (EStG), nach der zusätzliche Leistungen des
Arbeitgebers für die Unterbringung und Betreuung von nicht
schulpflichtigen Kindern steuerfrei sind, auch auf schulpflichtige
Kinder auszudehnen.
Es ist allerdings nach dem derzeitigen Planungsstand eine gesetzliche
Regelung vorgesehen, nach der bei schulpflichtigen Kindern bis zum 14.
Lebensjahr Aufwendungen für die Betreuung dieser Kinder bis zur Höhe von
4000,- Euro als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn beide
Eltern erwerbstätig sind. Die Diskussion über die Ausgestaltung dieser
Regelung ist noch nicht abgeschlossen. Ich empfehle Ihnen, die weitere
Entwicklung in den Medien oder auf unserer Homepage im Internet unter
zu verfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Name gelöscht)
_________________________
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Service-Team
Telefon: (gelöscht)
Telefax: (gelöscht)
Internet: (gelöscht)
E-Mail: (gelöscht)
Re: Zuschuss zur Kinderbetreuung vom Arbeitgeber
am 30.01.2006 21:43:22 von Florian Kleinmanns
Joerg Kleinschmidt <> schrieb:
>Es ist allerdings nach dem derzeitigen Planungsstand eine gesetzliche
>Regelung vorgesehen, nach der bei schulpflichtigen Kindern bis zum 14.
>Lebensjahr Aufwendungen für die Betreuung dieser Kinder bis zur Höhe von
>4000,- Euro als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn beide
>Eltern erwerbstätig sind.
Mehr kann sich der Pleite-Staat offenbar nicht leisten. Ich gehe fest
davon aus, dass die beabsichtigte Neuregelung, wie sie in Genshagen
vorgestellt wurde, im Vergleich zur heutigen Regelung per Saldo die
Steuerzahler belastet, jedenfalls die Alleinerziehenden, und dem
Bundeshaushalt zugute kommt. Beispielsweise durften Alleinerziehende,
die EUR 1.500 p.a. für Kinderbetreuung zahlen (typischer Betrag für ein
Kind in einer Kindertageseinrichtung für Kinder unter drei Jahren),
bisher EUR 725 vom zvE abziehen (§ 33c EStG). Demnächst werden zunächst
EUR 1.000 Sockelbetrag angerechnet (bleiben vorläufig EUR 500), und
davon wird wohl noch ein erheblicher Anteil abgezogen, weil beispiels-
weise die Kita-Gebühren, die während einer Krankheit der Eltern
anfallen, nicht zur Betreuung des Kindes während der Arbeitszeit,
folglich nicht zur Erzielung von Einnahmen aufgewendet wurden, mithin
keine Werbungskosten sind.
Grüße
Florian
--
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