Umsatzsteuer und UST-ID
am 30.12.2005 17:18:48 von Ulrich Hoffmann
Gegeben sei eine A GmbH in Österreich, die noch
keine USt-ID beantragt hat.
Die deutsche B GmbH hat an A geliefert und berechtet
EUR 1.000 + die deutsche MwSt.
Da A eine USt-ID zusteht,
- zahlt A nur EUR 1.000,-
- beantragt eine USt-ID
- und teilt sie B mit.
Entfällt damit die MwSt für B?
Oder auch: Kommt es darauf an, dass A bereits zum Zeit-
punkt der Lieferung über eine USt-ID verfügt, oder kann
A sie nachträglich beantragen und nachreichen?
(Für _nicht_ nachreichen spricht für mich, dass eben erst
ab Vorliegen der USt-ID geklärt ist, dass A zur USt ver-
anlagt wird, es könnte bis unmittelbar vor Zuteilung der
USt-ID anders gewesen sein.)
Wo genau kann man das nachlesen?
Praktische Frage: Falls A _nicht_ nachreichen darf: Das
deutsche FA wird es wohl kaum überprüfen. Das BfF
teilt das Datum ja auch gar nicht mit, B könnte also auch
gar nicht feststellen, dass die USt-ID erst nach Lieferung
beantragt wurde.
Vielen Dank für Infos, UH
Re: Umsatzsteuer und UST-ID
am 30.12.2005 20:08:41 von Matthias Reichelt
Hallo Ulrich,
"Ulrich Hoffmann" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
>
> Gegeben sei eine A GmbH in Österreich, die noch
> keine USt-ID beantragt hat.
>
> Die deutsche B GmbH hat an A geliefert und berechtet
> EUR 1.000 + die deutsche MwSt.
Richtig.
> Da A eine USt-ID zusteht,
Richtig.
> - zahlt A nur EUR 1.000,-
> - beantragt eine USt-ID
> - und teilt sie B mit.
A schuldet noch die USt.
> Entfällt damit die MwSt für B?
Wird keine USt-ID mitgteilt, liegt keine steuerfreie i.g. Lieferung für B
vor.
B vertsößt gegen die Vorschrift § 6a UStG, wenn keine dt USt in Rechnung
gestellt wird.
> Oder auch: Kommt es darauf an, dass A bereits zum Zeit-
> punkt der Lieferung über eine USt-ID verfügt, oder kann
> A sie nachträglich beantragen und nachreichen?
1. Alternative: Ja
2. Alternative: Ja, aber erst Rechnung mit dt. USt.
Liegt USt-ID vor: a) Rechnungskorrektur !
b) Rechnung steuerfrei nach § 6b UStGm, weil
USt-ID vorliegt.
>
> (Für _nicht_ nachreichen spricht für mich, dass eben erst
> ab Vorliegen der USt-ID geklärt ist, dass A zur USt ver-
> anlagt wird, es könnte bis unmittelbar vor Zuteilung der
> USt-ID anders gewesen sein.)
So ungefähr nicht ganz richtig aber dem Ergebnis nach: JA
> Wo genau kann man das nachlesen?
UStG § 4 Nr1b, § 6a, § 14a, §§ 17a-c UStDV.
Gruß Matti
> Praktische Frage: Falls A _nicht_ nachreichen darf: Das
> deutsche FA wird es wohl kaum überprüfen. Das BfF
> teilt das Datum ja auch gar nicht mit, B könnte also auch
> gar nicht feststellen, dass die USt-ID erst nach Lieferung
> beantragt wurde.
>
>
> Vielen Dank für Infos, UH
Re: Umsatzsteuer und UST-ID
am 30.12.2005 23:26:42 von Ulrich Hoffmann
"Matthias Reichelt" schrieb:
A = Abnehmer in Österreich
B = Lieferant in Deutschland
(also A Kunde von B)
>> Da A eine USt-ID zusteht,
>> - zahlt A nur EUR 1.000,-
>> - beantragt eine USt-ID
>> - und teilt sie B mit.
> A schuldet noch die USt.
> UStG § 4 Nr1b, § 6a, § 14a, §§ 17a-c UStDV.
Danke für die Auskunft.
Ich interpretiere die Bestimmungen so, dass die Beantragung der
USt-ID durch den Abnehmer A nach Lieferung in der Regel im-
mer noch dafür ausreicht, dass B auf die Erhebung der Umsatz-
steuer verzichten kann.
UH
Re: Umsatzsteuer und UST-ID
am 31.12.2005 07:13:37 von Matthias Reichelt
Hallo Ulrich,
"Ulrich Hoffmann" schrieb:
.....
> Ich interpretiere die Bestimmungen so, dass die Beantragung der
> USt-ID durch den Abnehmer A nach Lieferung in der Regel im-
> mer noch dafür ausreicht, dass B auf die Erhebung der Umsatz-
> steuer verzichten kann.
>
> UH
Meine Interpretation:
Die USt-ID wird erst beantragt, die Lieferung wurde bereits ausgeführt.
Lieferer B in Dt muss steuerpflichtig liefern, weil die Steuerfreiheit nicht
gegeben ist.
Eine Verzicht auf die Erhebung der Umsatzsteuer kenne ich nur aus § 19 UStG.
Gilt also für den Sachverhalt nicht.
A bringt nunmehr die die USt-ID an und bittet um Rechnungskorrektur.
B muss die Originalrechnung zurückerhalten oder erstellt Gutschrift (nicht
im Sinne §14Abs5UStG). Ist dies geschehen, muss eine Rechnung mit
Steuerfreiheit (i.g.L.) erstellt werden.
So kann nur der Werdegang sein.
Schreibt B dennoch eine Rechnung mit Steuerfreiheit, und es wird bekannt,
dass zum Zeitpunkt die USt-ID nicht vorliegt und es liegt der 31.12./01.01.
dazwischen, freut es den Prüfer.
Gruß Matti
Re: Umsatzsteuer und UST-ID
am 31.12.2005 16:23:00 von Ulrich Hoffmann
"Matthias Reichelt" schrieb:
> Meine Interpretation:
> Die USt-ID wird erst beantragt, die Lieferung wurde bereits
> ausgeführt.
> Lieferer B in Dt muss steuerpflichtig liefern, weil die Steuerfreiheit
> nicht gegeben ist.
>
> A bringt nunmehr die die USt-ID an und bittet um Rechnungskorrektur.
Also die nach Lieferung beantragte USt-ID...
> B muss die Originalrechnung zurückerhalten oder erstellt Gutschrift
> (nicht im Sinne §14Abs5UStG). Ist dies geschehen, muss eine Rechnung
> mit
Wirklich "muss"? Woher weiß B, dass die Voraussetzungen
für Steuerfreiheit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorlagen?
Es gibt m.E. zwei Möglichkeiten:
a. B überzeugt sich davon, dass die Voraussetzungen bereits zum
Zeitpunkt der Lieferung gegeben waren.
b. B hat keine Möglichkeit das zu überprüfen. Dann darf B auch keine
umsatzsteuerfreie Rechnung schreiben.
> Steuerfreiheit (i.g.L.) erstellt werden.
Sorry, was heißt "i.g.L."?
> So kann nur der Werdegang sein.
>
> Schreibt B dennoch
Sorry - worauf beziehst Du Dein "dennoch"?
> eine Rechnung mit Steuerfreiheit, und es wird bekannt, dass zum
> Zeitpunkt die USt-ID nicht vorliegt und es liegt
> der 31.12./01.01. dazwischen, freut es den Prüfer.
Warum nur dann?
Und noch eine Frage: Wie kann B überhaupt überprüfen, dass
die USt-ID zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht erteilt war?
UH
Re: Umsatzsteuer und UST-ID
am 01.01.2006 20:11:15 von Matthias Reichelt
Hallo Ulrich,
"Ulrich Hoffmann" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
>
>> B muss die Originalrechnung zurückerhalten oder erstellt Gutschrift
>> (nicht im Sinne §14Abs5UStG). Ist dies geschehen, muss eine Rechnung mit
>
> Wirklich "muss"? Woher weiß B, dass die Voraussetzungen
> für Steuerfreiheit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorlagen?
Im Zeitpunkt der Lieferung weiß B, dass die Voraussetzungen einer stfr.
innergemeinschaftlichen Lieferung (i.g.L) nicht vorliegen (fehlende
UST-ID).(Tatsache)
Was kann er machen:
a) er schreibt keine Rechnung (Verstoss)
b) er schreibt eine steuerfreie Rechnung über die i.g.L (Verstoss)
c) er schreibt eine Rechnung mit dt . USt. (richtig im Zeitpunkt)
Liegt dann die UST-ID vor, wird die Rechnung mit dt. UST
korrigiert/storniert.
Eine neue Rechnung mit Steuerfreiheit wird erneut erstellt.
> Es gibt m.E. zwei Möglichkeiten:
>
> a. B überzeugt sich davon, dass die Voraussetzungen bereits zum
> Zeitpunkt der Lieferung gegeben waren.
Das klingt fasst so, als wenn der Lieferer wartet, bis die UST-ID vorliegt
und
danach die Rechnung erst schreibt. M.E. nicht praxisrelevant, da der
Lieferer sein Entgelt
in Rechnung stellen will. Da bleiben nur Alternative a bis c.
>
> b. B hat keine Möglichkeit das zu überprüfen. Dann darf B auch keine
> umsatzsteuerfreie Rechnung schreiben.
Richtig.
> Sorry, was heißt "i.g.L."?
innergemeinschaftliche Lieferung
>> So kann nur der Werdegang sein.
>>
>> Schreibt B dennoch
>
> Sorry - worauf beziehst Du Dein "dennoch"?
>
>> eine Rechnung mit Steuerfreiheit, und es wird bekannt, dass zum Zeitpunkt
>> die USt-ID nicht vorliegt und es liegt
>> der 31.12./01.01. dazwischen, freut es den Prüfer.
Lieferer wählt Variante b:
Nach Erteilung der Rechnung (stfr. i.g.L.) werden die Voraussetzunge
nachträglich geschaffen.
Obwohl im Zeitpunkt der Lieferung die Rechnungslegung falsch ist, wird der
Fehler nachträglich geheilt.
>
> Warum nur dann?
Liegt dann der 31.12./01.01. dazwischen, wird bei einer Prüfung die USt
(dt.) nacherhoben.
Dann gibts noch Zinsen. Liegt das Jahresende nicht dazwischen, erfolgt die
Korrektur nicht.
>
> Und noch eine Frage: Wie kann B überhaupt überprüfen, dass
> die USt-ID zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht erteilt war?
Die Buchhaltung wird generell die UST-ID erfragen, um eine Rechnung
erstellen zu können.
>
> UH
Gruß Matti
Re: Umsatzsteuer und UST-ID
am 01.01.2006 23:09:50 von Ulrich Hoffmann
"Matthias Reichelt" schrieb:
> Lieferer wählt Variante b:
> Nach Erteilung der Rechnung (stfr. i.g.L.) werden die
> Voraussetzungen nachträglich geschaffen. Obwohl im
> Zeitpunkt der Lieferung die Rechnungslegung falsch ist,
> wird der Fehler nachträglich geheilt.
Meinst Du hier "geheilt" im juristischen Sinne, also
unangreifbar, selbst wenn dem FA der gesamte
Hintergrund bekannt wird?
Wenn Du das tatsächlich meinst, ist mir folgendes nicht
verständlich:
> Liegt dann der 31.12./01.01. dazwischen, wird bei einer
> Prüfung die USt (dt.) nacherhoben.
Oder meinst Du, dass sie im Folgejahr zurückerstattet wird?
Auffliegen dürfte eine steuerfreie Rechnungstellung vor Zu-
teilung der USt-ID wohl bei der Abstimmung der Zusammen-
fassenden Meldungen!?
UH
Re: Umsatzsteuer und UST-ID
am 02.01.2006 09:20:18 von Matthias Reichelt
Hallo Ulrich,
"Ulrich Hoffmann" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
>
> "Matthias Reichelt" schrieb:
>
>
>> Lieferer wählt Variante b:
>> Nach Erteilung der Rechnung (stfr. i.g.L.) werden die
>> Voraussetzungen nachträglich geschaffen. Obwohl im
>> Zeitpunkt der Lieferung die Rechnungslegung falsch ist,
>> wird der Fehler nachträglich geheilt.
>
> Meinst Du hier "geheilt" im juristischen Sinne, also
> unangreifbar, selbst wenn dem FA der gesamte
> Hintergrund bekannt wird?
Ja.
>
> Wenn Du das tatsächlich meinst, ist mir folgendes nicht
> verständlich:
Ja.
>
>> Liegt dann der 31.12./01.01. dazwischen, wird bei einer
>> Prüfung die USt (dt.) nacherhoben.
> Oder meinst Du, dass sie im Folgejahr zurückerstattet wird?
Ja und Ja. Vorjahr Nacherhabung, im Folgejahr Korrektur.
Liegt das Ende einer BP im Vorjahr, wird die Nacherhebung der UST kommen
(+Zinsen).
Damit hat der Prüfer das Mehrergebnis. Weil die UST immer für das
Kalenderjahr erhoben wird. Liegt das Ende der BP im Folgejahr, so gleicht
sich Erhöhung/Minderung aus.
Ob dann der Mangel angemahnt wird, hängt u.a. auch von der Höhe der Zinsen
ab (Zins aus der Erhöhung ./. Zins aus der Minderung). Ist der Recht satt,
wird entsprechend der Rechtslage veranlagt. Wenn nicht, fällt´s unter den
Tisch (Verwaltungsvereinfachung).
>
> Auffliegen dürfte eine steuerfreie Rechnungstellung vor Zu-
> teilung der USt-ID wohl bei der Abstimmung der Zusammen-
> fassenden Meldungen!?
Ja.
>
>
> UH
Gruß Matti
Re: Umsatzsteuer und UST-ID
am 02.01.2006 11:06:47 von Ulrich Hoffmann
"Matthias Reichelt" schrieb...
Danke, UH