Sonderküngdigungsrecht des Stromanbieters bei Wohnungswechsel?

Sonderküngdigungsrecht des Stromanbieters bei Wohnungswechsel?

am 15.01.2006 13:24:00 von Herbert Sachs

Hallo,

besteht eigentlich ein Sonderkündigungsrecht des
Stromanbieters, wenn man im gleichen Ort in eine
andere Wohnung umzieht?

Also der gleiche Stromanbieter wäre auch in der neuen
Wohnung verfügbar. Wollten aber den Wohnungswechsel
gleich mit dem Wechsel zum günstigeren Stromanbieter
verbinden.

In den AGB des Anbieters ist eine Vertragslaufzeit
von 12 Mon vereinbart, die sich immer wieder um
12 Mon verlängert.

Gruss
Herbert

Re: Sonderküngdigungsrecht des Stromanbieters bei Wohnungswechsel?

am 15.01.2006 13:31:13 von BVusenet-0106

Hallo!

Herbert Sachs schrieb:
> Hallo,
>
> besteht eigentlich ein Sonderkündigungsrecht des
> Stromanbieters, wenn man im gleichen Ort in eine
> andere Wohnung umzieht?
>
> Also der gleiche Stromanbieter wäre auch in der neuen
> Wohnung verfügbar. Wollten aber den Wohnungswechsel
> gleich mit dem Wechsel zum günstigeren Stromanbieter
> verbinden.

Ich sehe keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung. Wenn die
Umstellung auf die neue Wohnung beim Stromanbieter unproblematisch
möglich ist, wovon ich ausgehe, ist doch alles in Ordnung.

Gruß
Bastian
--
"[...] denn das Inbrandsetzen des Fahrzeugs - auch nach
erfolglosem Startversuch - stellt keine für einen Kraftfahrer
typische Verhaltensweise dar."
- OLG Brandenburg, Urt. v. 18.2.2004

Re: Sonderküngdigungsrecht des Stromanbieters bei Wohnungswechsel?

am 15.01.2006 14:14:31 von Thomas Kaufmann

"Herbert Sachs" <> schrieb:

> besteht eigentlich ein Sonderkündigungsrecht des
> Stromanbieters, wenn man im gleichen Ort in eine
> andere Wohnung umzieht?

Na, wenn das kein wichtiger Grund ist. Also grundsätzlich ja!

> Also der gleiche Stromanbieter wäre auch in der neuen
> Wohnung verfügbar. Wollten aber den Wohnungswechsel
> gleich mit dem Wechsel zum günstigeren Stromanbieter
> verbinden.

Tja, das hängt von den AGB des Lieferanten ab. Es gibt Anbieter, die nicht
weiter differenzieren und ein Sonderkündigungsrecht gewähren, wenn ein Umzug
vorliegt. Andere gewähren nur dann das Sonderkündigungsrecht, wenn der neue
Wohnort außerhalb des Netzbereichs liegt. Ob die Rechtsprechung letzteres
trägt, weiß ich leider nicht. Ich halte eine solche Klausel für unzulässig,
weil die konkrete Entnahmestelle ein wesentlicher Bestandteil des
Stromliefervertrages ist. Aber wer hört schon auf mich :-)

> In den AGB des Anbieters ist eine Vertragslaufzeit
> von 12 Mon vereinbart, die sich immer wieder um
> 12 Mon verlängert.

Ist zum Stichwort Umzug nichts gesagt?

Gruß, Thomas

Re: Sonderküngdigungsrecht des Stromanbieters bei Wohnungswechsel?

am 15.01.2006 19:26:57 von Florian Kleinmanns

"Thomas Kaufmann" <> schrieb:
>Andere gewähren nur dann das Sonderkündigungsrecht, wenn der neue
>Wohnort außerhalb des Netzbereichs liegt. Ob die Rechtsprechung letzteres
>trägt, weiß ich leider nicht. Ich halte eine solche Klausel für unzulässig,
>weil die konkrete Entnahmestelle ein wesentlicher Bestandteil des
>Stromliefervertrages ist.

Ja, und? Verantwortlich für die Änderung des Entnahmestelle ist ja wohl
der Verbraucher, so dass deswegen höchstens dem Versorger ein
Sonderkündigungsrecht zusteht.

Grüße
Florian
--
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Re: Sonderküngdigungsrecht des Stromanbieters bei Wohnungswechsel?

am 15.01.2006 20:54:30 von Thomas Kaufmann

"Florian Kleinmanns" <> schrieb:

> Ja, und? Verantwortlich für die Änderung des Entnahmestelle ist ja wohl
> der Verbraucher, so dass deswegen höchstens dem Versorger ein
> Sonderkündigungsrecht zusteht.

Ganz ehrlich, Florian. Ich verstehe kein Wort. Wieso sollte der Versorger
ein Sonderkündigungsrecht haben?

Gruß, Thomas

Re: Sonderküngdigungsrecht des Stromanbieters bei Wohnungswechsel?

am 15.01.2006 21:00:12 von Herbert Sachs

"Thomas Kaufmann" <> schrieb ...
> "Florian Kleinmanns" <> schrieb:
>
>> Ja, und? Verantwortlich für die Änderung des Entnahmestelle ist ja wohl
>> der Verbraucher, so dass deswegen höchstens dem Versorger ein
>> Sonderkündigungsrecht zusteht.
>
> Ganz ehrlich, Florian. Ich verstehe kein Wort. Wieso sollte der Versorger
> ein Sonderkündigungsrecht haben?

Er meint wahrscheinlich, weil der Verursacher der Änderung der
Stromabnehmer war, der die Wohnung wechselte.

Allerdings ist bei KFZ-Verkauf auch der Verursacher der Halter und
nicht der Versicherer. Trotzdem wird da ein Sonderkündigungsrecht
zuerkannt.

Re: Sonderküngdigungsrecht des Stromanbieters bei Wohnungswechsel?

am 15.01.2006 21:52:12 von Thomas Kaufmann

"Herbert Sachs" <> schrieb:

> Er meint wahrscheinlich, weil der Verursacher der Änderung der
> Stromabnehmer war, der die Wohnung wechselte.

Das hatte ich gedanklich bereits berücksichtigt und dennoch verstehe ich ihn
nicht. Ja, natürlich liegt der Umzug in der Sphäre des Kunden. Warum sollte
aber daraus ein Sonderkündigungsrecht für den Versorger folgen?

> Allerdings ist bei KFZ-Verkauf auch der Verursacher der Halter und
> nicht der Versicherer. Trotzdem wird da ein Sonderkündigungsrecht
> zuerkannt.

Man kann natürlich ganz prinzipiell die Frage stellen, ob dem umzugswilligen
Kunden überhaupt ein Sonderkündigungsrecht zustehen sollte. Nun, das wäre
dann eine Frage der Billigkeit, in die Stichworte wie Daseinsvorsorge und
Monopolstellung hineinspielen. Aber warum, wenn's die AGB doch hergeben?

Gruß, Thomas

Re: Sonderküngdigungsrecht des Stromanbieters bei Wohnungswechsel?

am 16.01.2006 09:15:32 von usenet-08-2005

Thomas Kaufmann schrieb:
> "Herbert Sachs" <> schrieb:
>
>
>>Er meint wahrscheinlich, weil der Verursacher der Änderung der
>>Stromabnehmer war, der die Wohnung wechselte.
>
>
> Das hatte ich gedanklich bereits berücksichtigt und dennoch verstehe ich ihn
> nicht. Ja, natürlich liegt der Umzug in der Sphäre des Kunden. Warum sollte
> aber daraus ein Sonderkündigungsrecht für den Versorger folgen?

Wenn der Vertrag für die Verbrauchsstelle weiterläuft: Sollte nicht. Mir
scheint, Herbert nimmt ein Szenario an, in dem der Vertrag auf eine neue
Verbrauchsstelle übergeht.


>
>>Allerdings ist bei KFZ-Verkauf auch der Verursacher der Halter und
>>nicht der Versicherer. Trotzdem wird da ein Sonderkündigungsrecht
>>zuerkannt.
>
>
> Man kann natürlich ganz prinzipiell die Frage stellen, ob dem umzugswilligen
> Kunden überhaupt ein Sonderkündigungsrecht zustehen sollte. Nun, das wäre
> dann eine Frage der Billigkeit, in die Stichworte wie Daseinsvorsorge und
> Monopolstellung hineinspielen. Aber warum, wenn's die AGB doch hergeben?
>

Warum was, wenn die AGB was hergeben?

Re: Sonderküngdigungsrecht des Stromanbieters bei Wohnungswechsel?

am 16.01.2006 09:34:44 von Thomas Kaufmann

"Jens Müller" <> schrieb:

> Wenn der Vertrag für die Verbrauchsstelle weiterläuft: Sollte nicht. Mir
> scheint, Herbert nimmt ein Szenario an, in dem der Vertrag auf eine neue
> Verbrauchsstelle übergeht.

Ja. Herbert zieht um. Ob ihm deshalb ein Sonderkündigungsrecht zusteht,
ergeben seine Strom-AGB. Leider hat er dazu bisher nichts gesagt.

> > Man kann natürlich ganz prinzipiell die Frage stellen, ob dem
> > umzugswilligen Kunden überhaupt ein Sonderkündigungsrecht
> > zustehen sollte. Nun, das wäre dann eine Frage der Billigkeit,
> > in die Stichworte wie Daseinsvorsorge und Monopolstellung
> > hineinspielen. Aber warum, wenn's die AGB doch hergeben?
> >
>
> Warum was, wenn die AGB was hergeben?

"Aber warum sollte man sich über die Billigkeit Gedanken machen, wenn die
AGB (üblicherweise) ein Sonderkündigungsrecht für den Kunden regeln?"

Gruß, Thomas

Re: Sonderküngdigungsrecht des Stromanbieters bei Wohnungswechsel?

am 16.01.2006 11:14:46 von Herbert Sachs

"Thomas Kaufmann" <> schrieb ...

> Ja. Herbert zieht um. Ob ihm deshalb ein Sonderkündigungsrecht zusteht,
> ergeben seine Strom-AGB. Leider hat er dazu bisher nichts gesagt.

Herbert dachte, dies wäre in einem Über-Vertrag geregelt.;-) Da gibt es doch
einen Vertrag, der regelt, wann der Strom abgestellt werden darf etc.
Ich dachte dies mit der Kündigung steht auch dort drin.

Habe beim Versorger um Antwort gebeten und AGB angefordert. Leider
bisher keine Antwort. Oft habe ich das Gefühl, dass gerne Anfragen zu
Kündigungen etc. verloren gehen - ganz zufällig natürlich.

Eine von einer anderen Email-Adresse gestellte Anfrage zum Neuvertrag
wurde natürlich noch am selben Tag beantwortet...

Re: Sonderküngdigungsrecht des Stromanbieters bei Wohnungswechsel?

am 16.01.2006 11:44:04 von Florian Kleinmanns

"Thomas Kaufmann" <> schrieb:
>> Ja, und? Verantwortlich für die Änderung des Entnahmestelle ist ja wohl
>> der Verbraucher, so dass deswegen höchstens dem Versorger ein
>> Sonderkündigungsrecht zusteht.
>
>Ganz ehrlich, Florian. Ich verstehe kein Wort. Wieso sollte der Versorger
>ein Sonderkündigungsrecht haben?

Szenario: Versorger und Verbraucher haben einen Vertrag über Lieferung
von Strom an die Adresse X gegen Entgelt. Nun zieht der Verbraucher an
die Adresse Y - im Versorgungsgebiet des Versorgers - um. Was passiert?

Denkbare Möglichkeiten:

a) Der Vertrag läuft unverändert weiter, Verbraucher zahlt Entgelt,
Versorger liefert Strom an Adresse X (wo keiner mehr wohnt).

b) Der Vertrag läuft weiter; der Versorger ist verpflichtet, Strom
künftig an Adresse Y zu liefern, wo der Verbraucher etwas damit anfangen
kann. (Macht Sinn, oder?)
b1) Dem Versorger steht ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn er nicht an
Adresse Y liefern will (bsp. wegen Netzkapazitätsproblemen).
b2) Dem Versorger steht kein Sonderkündigungsrecht zu.

Ich bin der Auffassung, dass dem Versorger das Sonderkündigungsrecht
nach b1) zusteht. Ein Sonderkündigungsrecht des Verbrauchers lässt sich
höchstens aus übertriebenem "Verbraucherschutz", nicht aber aus
allgemeinen Rechtsgrundsätzen ableiten.

Grüße
Florian
--
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Re: Sonderküngdigungsrecht des Stromanbieters bei Wohnungswechsel?

am 16.01.2006 11:56:10 von Thomas Kaufmann

"Herbert Sachs" <> schrieb:

> Herbert dachte, dies wäre in einem Über-Vertrag geregelt.;-) Da gibt es
> doch
> einen Vertrag, der regelt, wann der Strom abgestellt werden darf etc.
> Ich dachte dies mit der Kündigung steht auch dort drin.

Ja, sicher gibt's 'ne Verordnung. In § 32 III AVBEltV heißt es:

|Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag jederzeit mit
|zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.

Danach werden die einzelnen AGB ausgerichtet.

> Habe beim Versorger um Antwort gebeten und AGB angefordert. Leider
> bisher keine Antwort. Oft habe ich das Gefühl, dass gerne Anfragen zu
> Kündigungen etc. verloren gehen - ganz zufällig natürlich.

Fördert Google nichts zutage?

Gruß, Thomas

Re: Sonderküngdigungsrecht des Stromanbieters bei Wohnungswechsel?

am 16.01.2006 12:27:43 von Thomas Kaufmann

"Florian Kleinmanns" <> schrieb:

> b1) Dem Versorger steht ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn er nicht an
> Adresse Y liefern will (bsp. wegen Netzkapazitätsproblemen).
[...]
> Ich bin der Auffassung, dass dem Versorger das Sonderkündigungsrecht
> nach b1) zusteht. Ein Sonderkündigungsrecht des Verbrauchers lässt sich
> höchstens aus übertriebenem "Verbraucherschutz", nicht aber aus
> allgemeinen Rechtsgrundsätzen ableiten.

1. Kündigungsrecht des Stromlieferanten
Welcher Grund wäre so wichtig, dem Versorger ein Sonderkündigungsrecht zu
geben? Nach dem Vertrag ist er verpflichtet, den Strom an der Entnahmestelle
X bereitzuhalten. Das kann er auch nach einem Umzug des Kunden. Daß
eventuell ein Nachmieter den Strom beziehen kann, liegt in der Sphäre des
Kunden.

2. Kündigungsrecht des Kunden
Der Umzug ist durch den Kunden verschuldet.

Reaktionsmöglichkeit 1: Pacta sunt servanda. Soll er halt nicht umziehen. Er
kann ja auch vorzeitig kündigen und in der Übergangszeit ohne Strom in der
Wohnung bleiben. Warum geht er auch einen befristeten Vertrag mit einer
langen Laufzeit ein? An jeder Ecke hätte er hundert andere Angebote bekommen
können. Stromlieferung ist wie Brötchenkauf.

Reaktionsmöglichkeit 2: Gegenüber den Erfüllungsinteressen des Versorgers
stehen Mobilitäts-, Versorgungs- und Gesundheitsinteressen des Kunden. Ein
Interessensausgleich ist nicht nur im Hinblick auf § 242 BGB generell zu
bedenken, sondern gerade auch im Hinblick auf den Monopolcharakter der
Stromwirtschaft zwingend erforderlich. Diesem Interessensausgleich hat der
Gesetzgeber zu Recht in AVBEltV zu Gunsten des Kunden Rechnung getragen.

Gruß, Thomas

Re: Sonderküngdigungsrecht des Stromanbieters bei Wohnungswechsel?

am 16.01.2006 13:52:16 von Florian Kleinmanns

"Thomas Kaufmann" <> schrieb:
>Reaktionsmöglichkeit 1: Pacta sunt servanda. Soll er halt nicht umziehen. Er
>kann ja auch vorzeitig kündigen und in der Übergangszeit ohne Strom in der
>Wohnung bleiben. Warum geht er auch einen befristeten Vertrag mit einer
>langen Laufzeit ein? An jeder Ecke hätte er

einen für potentiell Umzugswillige geeigneteren Vertrag bekommen können.
AFAIK ist das Standardangebot eines jeden örtlichen Energieversorgers in
keinem Fall ein befristeter Vertrag oder einer mit langer
Kündigungsfrist und unzumutbar hohem Entgelt bei Nullverbrauch.

Grüße
Florian
--
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Re: Sonderküngdigungsrecht des Stromanbieters bei Wohnungswechsel?

am 16.01.2006 15:12:24 von Thomas Kaufmann

"Florian Kleinmanns" <> schrieb:

> einen für potentiell Umzugswillige geeigneteren Vertrag bekommen können.

Warum wohl? AVBEltV!

> AFAIK ist das Standardangebot eines jeden örtlichen Energieversorgers in
> keinem Fall ein befristeter Vertrag oder einer mit langer
> Kündigungsfrist und unzumutbar hohem Entgelt bei Nullverbrauch.

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- befristet
- Quartalskündigung

Gruß, Thomas