Realakt im Verwaltungsrecht

Realakt im Verwaltungsrecht

am 15.01.2006 16:28:30 von mirtl

Hallo,

Realakte werden definiert als faktisch wirkende Handlungen, die
Rechtsfolgen kraft Gesetz hervorrufen. Gilt diese Definition nur im
zivilrechtlichen Bereich? Im Verwaltungsrecht gelten z.B. Belehrungen,
Handlungen, die nur einen Verwaltungsakt vorbereiten, als Realakte. Bei
diesen Realakten sehe ich aber keine Rechtsfolge, die Kraft Gesetz
hervorgerufen wird. Zählt denn dann beispielsweise die bloße
Straßenreinigung auch zu den Realakten, oder aber gibt es eigene
Bezeichnung für solche Tatsachen (Fakten), die keine Rechtsfolgen nach
sich ziehen?

Vielen Dank

Martin Unterholzner

Re: Realakt im Verwaltungsrecht

am 15.01.2006 16:59:35 von Mark Obrembalski

Martin Unterholzner <> schrieb:
> Hallo,
>
> Realakte werden definiert als faktisch wirkende Handlungen, die
> Rechtsfolgen kraft Gesetz hervorrufen. Gilt diese Definition nur im
> zivilrechtlichen Bereich? Im Verwaltungsrecht gelten z.B. Belehrungen,
> Handlungen, die nur einen Verwaltungsakt vorbereiten, als Realakte. Bei
> diesen Realakten sehe ich aber keine Rechtsfolge, die Kraft Gesetz
> hervorgerufen wird.

Nicht in jedem Fall, aber es ist z.B. möglich, dass eine falsche
Belehrung zu Ansprüchen des Belehrten führt oder eine Vorbereitungshandlung
zu einem Verwaltungsakt eine Feststellungsklage des von dem
anstehenden Verwaltungsakt voraussichtlich Verletzten zulässig macht.
Handlungen, die wirklich keinerlei Rechtsfolgen auslösen, sind für
Juristen nun mal generell recht uninteressant.

> Zählt denn dann beispielsweise die bloße Straßenreinigung auch zu den
> Realakten,

Damit setzt die Behörde möglicherweise einen Luftreinhalteplan zur
Reduzierung von Feinstaub um, mit der Rechtsfolge, dass eine Klage
wegen Nichtumsetzung unbegründet wird.

Du siehst: Tätigkeiten, die niemals nicht keine Rechtsfolgen nach sich
ziehen, sind gar nicht leicht zu finden.

Gruß,
Mark

--
Deutsche Gesetze im WWW:

Re: Realakt im Verwaltungsrecht

am 15.01.2006 17:16:42 von Thomas Kaufmann

"Martin Unterholzner" <> schrieb:

> Realakte werden definiert als faktisch wirkende Handlungen, die
> Rechtsfolgen kraft Gesetz hervorrufen. Gilt diese Definition nur im
> zivilrechtlichen Bereich? Im Verwaltungsrecht gelten z.B. Belehrungen,
> Handlungen, die nur einen Verwaltungsakt vorbereiten, als Realakte. Bei
> diesen Realakten sehe ich aber keine Rechtsfolge, die Kraft Gesetz
> hervorgerufen wird. Zählt denn dann beispielsweise die bloße
> Straßenreinigung auch zu den Realakten, oder aber gibt es eigene
> Bezeichnung für solche Tatsachen (Fakten), die keine Rechtsfolgen nach
> sich ziehen?

Hallo Martin,

Realakte stehen im Gegensatz zu Rechtsakten und bezeichnen Handlungen, die
gerade nicht einer rechtlich definierten Handlungsform entsprechen. Im
Zivilrecht werden damit z.B. Handlungen bezeichnet, die keine
Willenserklärungen sind und trotzdem eine Rechtsfolge auslösen können. Hier
wird also der Realakt von der rechtlichen Handlungsform "Willenserklärung"
abgegrenzt. Im Verwaltungsrecht ist das ähnlich. So läßt sich etwa die
schlichte informelle Handlung von der Rechtsform des Verwaltungsaktes
abgrenzen.

Die Frage nach der Rechtsfolge gehört in beiden Rechtsordnungen nicht in den
Definitionsbereich des Begriffs. Denn ein Realakt bleibt auch dann einer,
wenn sich keine Rechtsfolgen anknüpfen lassen. Wenn die Rechtsfolgenfrage
bei der Begriffsdefinition dennoch eine Rolle spielt, so liegt der Grund
darin, daß sich die Abgrenzungsfrage Rechtsakt/Realakt nur dann stellt, wenn
man auch Nicht-Rechtsakten eine rechtlich relevante Wirkung zusprechen will.

Die Straßenreinigung ist z.B. ein Realakt. Stolpere ich nun über diesen
Realakt, fragt sich, ob die Kommune haftbar gemacht werden kann.
Unabhängig davon, ob das Staatshaftungsrecht eine Ersatzpflicht nur für
Rechtsakte oder auch für Realakte vorsieht, bleibt die Straßenreinigung ein
Realakt.

Klar?

Gruß, Thomas

Re: Realakt im Verwaltungsrecht

am 15.01.2006 18:44:18 von Torben Anschau

Hallo,

Martin Unterholzner schrieb:
> Hallo,
>=20
> Realakte werden definiert als faktisch wirkende Handlungen, die
> Rechtsfolgen kraft Gesetz hervorrufen. Gilt diese Definition nur im
> zivilrechtlichen Bereich? Im Verwaltungsrecht gelten z.B. Belehrungen,
> Handlungen, die nur einen Verwaltungsakt vorbereiten, als Realakte. Bei=

> diesen Realakten sehe ich aber keine Rechtsfolge, die Kraft Gesetz
> hervorgerufen wird. Zählt denn dann beispielsweise die bloße
> Straßenreinigung auch zu den Realakten, oder aber gibt es eigene
> Bezeichnung für solche Tatsachen (Fakten), die keine Rechtsfolgen nac=
h
> sich ziehen?

Unabhängig davon ob das Beispiel stimmt oder Rechtsfolgen gegeben sind,=
=20
die Enstprechung die Du wahrscheinlich suchst lautet nach meinen=20
Informationen schlichtes Verwaltungshandeln

Torben

>=20
> Vielen Dank
>=20
> Martin Unterholzner
>=20

--=20
Moege der Inhalt wichtiger sein als die Form
Um mir per PM antworten zu können muss statt muelleimer anschau vor dem=
=20
@ in der Mailadresse stehen!
www.wachstumsstudien.de
www.schauan.com

Re: Realakt im Verwaltungsrecht

am 15.01.2006 18:46:08 von Holger Pollmann

"Martin Unterholzner" <> schrieb:

> Realakte werden definiert als faktisch wirkende Handlungen, die
> Rechtsfolgen kraft Gesetz hervorrufen.

Nein, das ist die Defitnion rechtsgeschäftsähnlicher Handlungen.

--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003

Re: Realakt im Verwaltungsrecht

am 15.01.2006 20:09:33 von CEN

Martin Unterholzner schrieb:

> Realakte werden definiert als faktisch wirkende Handlungen, die
> Rechtsfolgen kraft Gesetz hervorrufen.

Nein, werden sie nicht.

Realakte sind Realakte auch dann, wenn sie _keine_
Rechtsfolgen hervorrufen (auch wenn das in unserem
fein ausziselierten Rechtssystem schwierig sein
mag :-) ).

--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN

"So spricht der Herr: Das Recht ströme wie Wasser
und Gerechtigkeit wie ein nie versiegender Bach!" (Amos 5, 24)