Re: Abziehbare Vorsteuerbeträge???
am 04.02.2006 16:26:03 von Arne Pietsch
Nee der Unterschied ist nicht so richtig bekannt.
Ich habe Ausgaben, also Rechnungen oder Kassenzettel(z.B.
Blumengeschäft od. Stempel bei McPaper od. Biderrahmen) und auf dem
meisten steht 16% Mwst. Nur bei Telekom und Vodafon steht Ust.#
Muss ich alles Rechnungen addieren und dann davon 16% oder 7% ausweisen?
Gruß Arne
In article <43daa33f$0$20783$>,
says...
> Arne Pietsch schrieb:
> > Hi,
> >
> > bisher ist meine Umsatzsteuer von einem Berater gemacht wurden. Jetzt
> > mache ich sie selber.
> > Im Elsterformular Umsatzsteuervoranmeldung ist auf Seite 2 Zeile 54
> > "Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen......."
> > aufgeführt. Der Berater hat da auch immer Angaben gemacht. Leider weis
> > ich nicht wie die sich errechnen. Ich habe Rechnungen von anderen
> > Unternehmen! Aber was muss ich rechnen?
>
> Die Umsatzsteuer aus den Rechnungen anderer Unternehmer! Unterschied
> Vorsteuer und Umsatzsteuer bekannt?
>
> Eric
>
Re: Abziehbare Vorsteuerbeträge???
am 04.02.2006 17:05:36 von Eric Lorenz
Arne Pietsch schrieb:
> Nee der Unterschied ist nicht so richtig bekannt.
> Ich habe Ausgaben, also Rechnungen oder Kassenzettel(z.B.
> Blumengeschäft od. Stempel bei McPaper od. Biderrahmen) und auf dem
> meisten steht 16% Mwst. Nur bei Telekom und Vodafon steht Ust.#
> Muss ich alles Rechnungen addieren und dann davon 16% oder 7% ausweisen?
Bitte kein TOFU machen! Damit werden Texte unleserlich!
Vorsteuerabzug.
1. Der V. ist das Kernstück der > Umsatzsteuer, die auf dem
Mehrwertsteuersystem beruht. Er bedeutet, dass der > Unternehmer die
auf der jeweiligen Vorumsatzstufe anfallende Belastung mit USt von
seiner eigenen Steuerschuld als Vorsteuer abziehen darf. Damit wird die
Steuerkumulierung auf den folgenden Umsatzstufen vermieden und eine
wettbewerbsneutrale Umsatzbesteuerung erreicht. Im Ergebnis ist damit
jeder > Umsatz nur mit der USt belastet, die der Anwendung des
maßgeblichen Steuersatzes auf der letzten Umsatzstufe, z.B. beim
Einzelhändler, entspricht. Die USt-Belastung trägt damit der private
Endverbraucher. S. § 15, § 15 a UStG; §§ 35 ff UStDV; A. 191 f UStR.
Der V. ist ein Sofortabzug, d.h. der > Unternehmer kann bei
Investitionen während der Gründungsphase den V. sofort geltend machen,
wenn er die ernsthafte Absicht hat, sich als Unternehmer zu betätigen
EuGH in UR 2000 S. 336.
2. Im Einzelnen sind abziehbar (§ 15 Abs. 1 UStG): die einem Unternehmer
von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte (>
Rechnungsstellung) gesetzlich geschuldete USt für > Lieferungen und >
sonstige Leistungen, die für sein > Unternehmen ausgeführt worden
sind (A. 192 Abs. 1 UStR), die entrichtete > Einfuhrumsatzsteuer, die
Steuer für den > innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für
sein Unternehmen (A. 192 a UStR), sowie die Steuer für Leistungen gem. §
13 b Abs. 1 UStG, die für das Unternehmen des Leistungsempfängers
ausgeführt worden sind (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG; A. 182 a Abs. 33 bis 35
UStR), die V. des Auslagerers bzw. des Lagerhalters eines >
Umsatzsteuerlagers (5). Bei Änderung der Bemessungsgrundlage für die USt
ist ggf. auch der V. zu berichtigen (> Umsatzsteuer, VII).
Nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten diese Umsätze, wenn sie der
Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt (§ 15 Abs. 1
Satz 2 UStG). Ansonsten kann der Unternehmer, wenn er Gegenstände sowohl
für sein Unternehmen als auch für private Zweck nutzt, dies dem
Unternehmen in voller Höhe oder teilweise zuordnen. Wichtiges Indiz für
seine Zuordnung ist, ob er für die Anschaffung oder Herstellung des
Gegenstandes den V. geltend macht.
Beispiel: U schafft in 2004 einen PKW an. Diesen nutzt er 60 % für sein
Unternehmen, 40 % privat. Er ordnet ihn voll seinem Unternehmen zu und
mach den vollen V. geltend. Die private Nutzung hat U.
wie eine > sonstige Leistung (1) zu versteuern. Zur Zuordnung s. BMF in
BStBl 2004 I S. 451.
Nicht bzw. beschränkt abziehbar sind:
a) Die USt für Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen
Erwerb von Gegenständen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier
Umsätze in Anspruch nimmt (§ 15 Abs. 2 UStG; A. 204 UStR). Dies gilt aus
Gründen der Exportsubvention vor allem dann nicht, wenn die Umsätze nach
§ 4 Nr. 1 bis 6 UStG (Ausfuhrvorgänge, > innergemeinschaftliche
Lieferungen) steuerfrei sind (§ 15 Abs. 3 UStG; A. 204 UStR).
b) USt für Aufwendungen, die auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4,
Nr. 7, Abs. 7 oder § 12 Nr. 1 EStG beruhen. Betr. nichtabzugsfähige >
Betriebsausgaben und > Lebensführungskosten (1 a). Vgl. § 15 Abs. 1 a
Nr. 1 UStG und A. 197 UStR..
Zur Abzugsfähigkeit der V. für Bewirtungsaufwendungen s. BFH in BStBl
2005 II S. 509 und BMF in BStBl 2005 I S. 816.
d) USt, die auf Umzugskosten für einen Wohnungswechsel fällt (§ 15 Abs.
1 a Nr. 3 UStG).
e)
Besonderheiten gelten für gemischtgenutzte > BetriebsPKW (2). Der V. ist
abhängig davon, ob der Unternehmer den PKW in der Zeit vor dem 1.1.2004
oder danach angeschafft hat. S. dazu BMF in BStBl 2004 I S. 864). S. >
Sonstige Leistung (1) bei gemischt genutzten Grundstücken.
S. > Sicherheitsleistung (3).
3. Voraussetzung für den V. ist richtige > Rechnungsausstellung (§ 14,
§ 14 a UStG; A. 183 f. UStR).
Voraussetzung für den V. (A. 192 Abs. 2 UStR):
+ Die Steuer muss für eine Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in
Rechnung gestellt worden sein A. 192 Abs. 7 bis Abs. 14 UStR).
+ Die Leistung muss von einem Unternehmer ausgeführt worden sein (A. 192
Abs. 15 UStR).
+ Der Leistungsempfänger muss Unternehmer sein und die Leistung muss für
sein > Unternehmen ausgeführt worden sein (A. 192 Abs. 16 bis 20 UStR).
+ Der Leistungsempfänger muss im Besitz einer Rechnung
(Rechnungsausstellung) sein.
Ein V. scheidet aus bei Rechnungsausweis:
a) über steuerfreie Leistungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 UStG);
b) für nichtsteuerbare Leistungen (z.B. unentgeltliche Leistungen,
Leistungen im Ausland § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG,
Geschäftsveräußerungen nach § 1 Abs. 1 a UStG);
c) nicht versteuerte steuerpflichtige Leistungen, bei denen die
Steuerschuld verjährt und damit erloschen ist (> Feststellungsverjährung).
4. Aufteilung der Vorsteuer (§ 15 Abs. 4 UStG).
Wenn hinsichtlich des Verwendundungszweckes der Vorumsätze zum einen
Teil der V. ausgeschlossen ist, zum anderen der Ausschluss vom V. in
Betracht kommt (z.B. Ein Haus wird teilweise zu steuerfreien Vermietung
und teilweise zu gewerblichen Zwecken genutzt), so ist die Vorsteuer
nach sachgerechten Grundsätzen aufzuteilen (§ 15 Abs. 4 UStG; A. 208
UStR). Z.B. Nutzung nach Kubik- oder Quadratmeter). Eine Aufteilung im
Verhältnis der steuerfreien oder nichtsteuerbaren zu den stpfl. Umsätzen
ist nur zulässig, wenn keine andere sachgerechte wirtschaftliche
Zurechnung möglich ist (§ 15 Abs. 1 Satz 4 UStG). S. BMFin BStBl 2004 I
S. 1125.
5. Der V. ist ein Sofortabzug (siehe oben 1). Ändern sich bei einem
Leistungsbezug innerhalb von 5 Jahren die für den ursprünglichen V.
maßgebliche Verwendungsabsicht, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung
ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die >
Anschaffungs- oder > Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge
vorzunehmen. Wegen der Einzelheiten vgl. § 15 a UStG; § 44, § 45 UStDV;
A. 214 f. UStR und BMF in BStBl 2003 I S. 313
..
Beispiel: U errichtet in 05 ein Gebäude, das er umsatzsteuerpflichtig
vermieten will. Er macht für Bauleistungen den V. geltend. Entgegen
seiner ursprünglichen Absicht vermietet er das Gebäude nach
Fertigstellung steuerfrei zu Wohnzwecken.
6. Unternehmer bestimmter Berufs- und Gewerbezweige, deren Umsätze im
vorangegangenen Jahr 61.356 EUR nicht überstiegen haben, können den V.
nach Durchschnittsätzen (Vomhundertsatz der steuerpflichtigen und
steuerfreien Umsätze) berechnen (§§ 69, 70 UStDV; Anlage zur UStDV; A.
260 f UStR).
7. Ertragsteuerliche Behandlung
Soweit Vorsteuer nach § 15 UStG nicht abgezogen werden darf, ist sie den
> Anschaffungs- oder > Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes
zuzurechnen. Nach § 15 Abs. 1 a UStG nicht abzugsfähige Vorsteuern
gehören zu den > Lebensführungskosten