Beiträge zur Rentenversicherung als Werbungskosten absetzen....

Beiträge zur Rentenversicherung als Werbungskosten absetzen....

am 24.01.2006 19:59:29 von Andreas Scheer

Hallo,

da ich immer versuche gleich im Januar meine EkSt-Erklärung fertig zu
machen, um dem Fiskus nicht so lange zinslosen Kredit zu gewähren,
stöbere ich auch immer etwas in der aktuellen Fachliteratur rum, was es
alles so neues gibt im Steuerrecht.

Jetzt stieß ich in verschiedenen Quellen auf den Hinweis, das man die
Beiträge zur Rentenversicherung als Werbungskosten absetzen soll, da
diese ja zur Sicherung von späteren steuerpflichtigen Einnahmen dienen.
Ja, denn die Rente wird ja von nun an wie steuerpflichtiges Einkommen
behandelt. Zwar nicht gleich zu 100%, aber der zu versteuernde Anteil
wird von Jahr zu Jahr um ein paar Prozent erhöht. Da ich noch 28 Jahre
bis zur Rente habe (bei Rente mit 67), bin ich dann ganz schön am zahlen :-(

Ein Steuerberater hat dazu ein Verfahren initiert, weil der Fiskus
seinen Vorhaben nicht gern gesehen hat und die Anerkennung ablehnte ->
Einspruch!. Hier gibt es mal einen Link dazu, sogar auf der Seite vom
Finanzgericht:

"Rentenversicherungsbeiträge können als Werbungskosten unbeschränkt
abzugsfähig sein..."


Wenn man in Google "Rentenversicherungsbeiträge Werbungskosten" eingibt,
findet man eine ganze Menge zu dem Thema.

In der aktuellen c't wurde Steuersoftware getestet und da stand auch
etwas zu dem Thema drin. Allerdings wird dort gesagt, man kann 60% der
RV-Beiträge als Sonderausgaben geltend machen (aber max 12.000 pro Jahr).

Jetzt mal an die Experten hier: was ist denn nun richtig? Werbungskosten
oder Sonderausgaben? 100 oder 60%? Wie sollte man es richtig machen um
sich die sauer verdienten Euros vom verschwenderischen Staat zurück zu
holen? Bei mir wären das bei Werbungskosten über 2000 EUR, die ich
wieder bekommen würde. Das ist schon ein verlockendes Sümmchen. Und
selbst, wenn ich nur 60% der Beiträge ansetzen dürfte, wären es immer
noch über 1000 EUR.

Wer weiß genaueres? Was ist zu beachten? Was gibt es für Grenzen?

Gruß
Andreas

Re: Beiträge zur Rentenversicherung als Werbungskosten absetzen....

am 25.01.2006 10:18:00 von Uwe Olufs

"Andreas Scheer" <> schrieb im Newsbeitrag
news:dr5te9$lku$

>
> Wer weiß genaueres? Was ist zu beachten? Was gibt es für Grenzen?

Hallo Andreas,
Du musst auseinanderhalten:
a) die derzeitige gesetzliche Lage
b) ob diese Lage verfassungskonform ist.

Zu a) Die Versicherungsbeiträge sind derzeit als Sonderausgaben beschränkt
abzugsfähig.
zu b) Wahrscheinlich ist dies nicht verfassungskonform. Daher die Forderung,
die Beiträge zur RV als (vorweggenommene) Werbungskosten anzusetzen.

Uwe

Re: Beiträge zur Rentenversicherung als Werbungskosten absetzen....

am 26.01.2006 14:36:12 von axbnospamatall

Am Wed, 25 Jan 2006 10:18:00 +0100, schrieb "Uwe Olufs"
<> :

>
>"Andreas Scheer" <> schrieb im Newsbeitrag
>news:dr5te9$lku$
>
>>
>> Wer weiß genaueres? Was ist zu beachten? Was gibt es für Grenzen?
>
>Hallo Andreas,
>Du musst auseinanderhalten:
>a) die derzeitige gesetzliche Lage
>b) ob diese Lage verfassungskonform ist.
>
>Zu a) Die Versicherungsbeiträge sind derzeit als Sonderausgaben beschränkt
>abzugsfähig.
>zu b) Wahrscheinlich ist dies nicht verfassungskonform. Daher die Forderung,
>die Beiträge zur RV als (vorweggenommene) Werbungskosten anzusetzen.

Dies hat der BFH zum Thema Fortbildungskosten auch gekippt.
Seine Argumentation war, dass Sonderausgaben nur dann vorhanden sind,
wenn die entsprechenden Aufwendung nicht schon Werbungskosten sind.
Das bedeutet zuerst ist zu prüfen, ob es sich um WK oder BA evtl auch
vorweggenommene handelt. Falls dies nicht zutrifft greift erst § 10
Abs.1 EStG udn man kann prüfen, ob die Aufwendungen evtl.
Sonderausgaben sein können.
Vermutlich folgt das FG Niedersachsen dieser Argumentation, die auch
gesetzeskonform ist. Mal sehen wies ausgeht. Ich werde aber erst mal
entsprechend die Werbungskostenvariante wählen. ;-)



Grüße

Axel

Re: Beiträge zur Rentenversicherung als Werbungskosten absetzen....

am 26.01.2006 20:00:58 von Hans-Peter Popowski

"Axel Böhm" schrieb im Newsbeitrag
news:

> >> Wer weiß genaueres? Was ist zu beachten? Was gibt es für Grenzen?

> >Du musst auseinanderhalten:
> >a) die derzeitige gesetzliche Lage
> >b) ob diese Lage verfassungskonform ist.
> >
> >Zu a) Die Versicherungsbeiträge sind derzeit als Sonderausgaben
> >beschränkt abzugsfähig.
> >zu b) Wahrscheinlich ist dies nicht verfassungskonform. Daher die
> >Forderung, die Beiträge zur RV als (vorweggenommene)
> >Werbungskosten anzusetzen.

> Dies hat der BFH zum Thema Fortbildungskosten auch gekippt.
> Seine Argumentation war, dass Sonderausgaben nur dann vorhanden sind,
> wenn die entsprechenden Aufwendung nicht schon Werbungskosten sind.
> Das bedeutet zuerst ist zu prüfen, ob es sich um WK oder BA evtl auch
> vorweggenommene handelt. Falls dies nicht zutrifft greift erst § 10
> Abs.1 EStG udn man kann prüfen, ob die Aufwendungen evtl.
> Sonderausgaben sein können.
> Vermutlich folgt das FG Niedersachsen dieser Argumentation, die auch
> gesetzeskonform ist. Mal sehen wies ausgeht. Ich werde aber erst mal
> entsprechend die Werbungskostenvariante wählen. ;-)

hmm, vielleicht hilft das etwas zur Aufklärung? Steht schon etwas länger im
Netz. ;-))




Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter