Veranlagung zur Einkommensteuerklärung für 2003

Veranlagung zur Einkommensteuerklärung für 2003

am 02.02.2006 22:34:44 von Daniel Weimer

Hallo NG,

ein Verwandter hat seine Steuereklärung für 2003 am 29.12.2005 (Donnerstag)
in der Post abgegeben. Wie die meisten hier Anwesenden wissen, beläuft sich
die Frist bei der Einkommenserklärung auf 2 Jahre, ansonsten enfällt der
Anspruch! In dem Fall meines Verwandten ist es also der 31.12.2005. Dessen
Einkommenserklärung ging laut Finanzamt erst am 02.01.2006 per Post ein!
Laut schriftlichen Bescheid bekam er mitgeteilt, dass der Antragerst am
02.01.2006 beim Finanzamt und somit nach § 46 Absatz 2 Nr. 8
Einkommenssteuergesetz (...) verspätet eingegangen ist. Sein Anspruch
verfällt demnach!
Jetzt zur Frage: Der Poststempel beläuft sich auf den 29.12.2005, hat er
somit Anspruch auf die Veranlagung zur Einkommensteur 2003 da der Antrag
noch im Jahr 2005 gestellt wurde? Gibt es Rechtsmittel die eine solche
Auslegung unterstützen, oder ist §46 eindeutig, was heißen soll: Relevant
ist das Datum des Eintreffen des Steuerbescheids im Finanzamt!?

Meine Einschätzung und ohne es Nachweisen zu können: Dass ein Brief, der
rechtzeitig in der zuständige Postfiliale abgegeben wurde, länger als den
Folgetag bis in die nächste Ortschaft braucht, habe ich noch nie erlebt.
Könnte man an diesem Punkt ansetzten?

Nunja, immerhin weiß er einiges, was er nächstes Mal optimieren kann:

- Gar nicht abgeben *lol*
- Übergabeeinschreiben
- Einfach viel früher einreichen

Gruß,
Daniel

Re: Veranlagung zur Einkommensteuerklärung für 2003

am 02.02.2006 23:02:50 von Florian Kleinmanns

"Daniel Weimer" <> schrieb:
>Jetzt zur Frage: Der Poststempel beläuft sich auf den 29.12.2005, hat er
>somit Anspruch auf die Veranlagung zur Einkommensteur 2003 da der Antrag
>noch im Jahr 2005 gestellt wurde?

Der Antrag wurde nicht im Jahr 2005 gestellt.

>Meine Einschätzung und ohne es Nachweisen zu können: Dass ein Brief, der
>rechtzeitig in der zuständige Postfiliale abgegeben wurde, länger als den
>Folgetag bis in die nächste Ortschaft braucht, habe ich noch nie erlebt.

Irgendwann ist immer das erste Mal.

>Nunja, immerhin weiß er einiges, was er nächstes Mal optimieren kann:
>
>- Gar nicht abgeben *lol*

Hat die gleiche Wirkung wie zu spät abgeben bei Antragsveranlagung.

>- Übergabeeinschreiben

Hat die gleiche Wirkung wie zu spät abgeben ohne Einschreiben.

Grüße
Florian
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Re: Veranlagung zur Einkommensteuerklärung für 2003

am 02.02.2006 23:06:00 von Eric Lorenz

Daniel Weimer schrieb:

> ein Verwandter hat seine Steuereklärung für 2003 am 29.12.2005 (Donnerstag)
> in der Post abgegeben. Wie die meisten hier Anwesenden wissen, beläuft sich
> die Frist bei der Einkommenserklärung auf 2 Jahre, ansonsten enfällt der
> Anspruch! In dem Fall meines Verwandten ist es also der 31.12.2005. Dessen
> Einkommenserklärung ging laut Finanzamt erst am 02.01.2006 per Post ein!
> Laut schriftlichen Bescheid bekam er mitgeteilt, dass der Antragerst am
> 02.01.2006 beim Finanzamt und somit nach § 46 Absatz 2 Nr. 8
> Einkommenssteuergesetz (...) verspätet eingegangen ist. Sein Anspruch
> verfällt demnach!

Der Anspruch ist auch bei der Antragsveranlagung nicht verfallen!!!!
Der 31.12. des übernächsten Jahres ist eine gesetzliche Ausschlussfrist.
Diese Frist kann nicht verlängert werden!

ABER:
Fällt der 31.12. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag,
endet die zweijährige Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung erst
mit ABLAUF des nächsten Werktages, also am 2.1.2006 um 24 Uhr!
§ 108 (3) AO!

Interessant ist eine ähnlich gelagerte Verfügung der OFD Magdeburg
bezüglich Elster (aber hier auch anwendbar)

OFD Magdeburg 2.2.2005, S 0321 - 16 - St 251
ELSTER, Antragsveranlagung, Frist
§§:[EStG] § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2
DStR 2005 S. 832
StEd 2005 S. 283


1. Allgemeines
> Sind die Voraussetzungen einer Amtsveranlagung zur Einkommensteuer gemäß
§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG nicht erfüllt, findet eine Veranlagung,
insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer,
nur auf Antrag statt (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 EStG).

Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden
zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung
zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG).
Fällt das Ende der Zweijahresfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen
Feiertag
oder einen Sonnabend, so endet sie mit Ablauf des nächstfolgenden
Werktags (§ 108 Abs. 3 AO).

Eric

Re: Veranlagung zur Einkommensteuerklärung für 2003

am 02.02.2006 23:09:34 von Eric Lorenz

Florian Kleinmanns schrieb:

> Der Antrag wurde nicht im Jahr 2005 gestellt.

Richtig! Aber das Finanzamt hat ja den Eingang per 02.01.2006 bestätigt.
Der 31.12.2005 war ein Samstag, Frist verlängert sich daher bis auf
den 02.01.2006, also paßt es!

Eric

Re: Veranlagung zur Einkommensteuerklärung für 2003

am 03.02.2006 23:01:38 von Frank Kozuschnik

Daniel Weimer schrieb:

> ein Verwandter hat seine Steuereklärung für 2003 am 29.12.2005 (Donnerstag)
> in der Post abgegeben. [...]
> Laut schriftlichen Bescheid bekam er mitgeteilt, dass der Antragerst am
> 02.01.2006 beim Finanzamt und somit nach § 46 Absatz 2 Nr. 8
> Einkommenssteuergesetz (...) verspätet eingegangen ist. Sein Anspruch
> verfällt demnach!

Da würde ich das Finanzamt auf § 108 III AO hinweisen. Wenn der hier
anwendbar ist, war die Frist bis einschließlich 2. Januar verlängert.

> Jetzt zur Frage: Der Poststempel beläuft sich auf den 29.12.2005, hat er
> somit Anspruch auf die Veranlagung zur Einkommensteur 2003 da der Antrag
> noch im Jahr 2005 gestellt wurde? Gibt es Rechtsmittel die eine solche
> Auslegung unterstützen, oder ist §46 eindeutig, was heißen soll: Relevant
> ist das Datum des Eintreffen des Steuerbescheids im Finanzamt!?

Grundsätzlich ist entscheidend, wann die Steuererklärung beim
Finanzamt eingeht.

> Meine Einschätzung und ohne es Nachweisen zu können: Dass ein Brief, der
> rechtzeitig in der zuständige Postfiliale abgegeben wurde, länger als den
> Folgetag bis in die nächste Ortschaft braucht, habe ich noch nie erlebt.
> Könnte man an diesem Punkt ansetzten?

Ich würde hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen,
weil er die Verzögerung nicht verschuldet hat.