Veranlagung zur ESt bei NV-Bescheinigung
am 03.02.2006 18:56:08 von Markus Albrecht
Hallo an alle!
Ich hatte die letzten Jahre eine NV-Bescheinigung, die zum Jahresende
abgelaufen war. Gleichzeitig habe ich letztes Jahr eine
Einkommenssteuererklärung abgegeben, um KapErtragsSt, die durch eine
Unaufmerksamkeit meinerseits bei der Freistellung einbehalten wurde,
zurückzubekommen (und auch weil ich zur Abgabe aufgefordert wurde - habe
den entsprechenden Formularpack zugesandt bekommen). Ich dachte dabei,
was in Kirchhoff/EStG bestätigt wird, dass es ein Wahlrecht zwischen der
Erstattung einbehaltener Kapitalertrags- oder ZASt gemäß § 44b EStG
durch das BAFinanzen (heißt jetzt anders) oder dem Weg über eine
Veranlagung beim lokalen Finanzamt gibt.
Jetzt aber wurde mir eine neue NV-Bescheinigung verweigert, mit der
Begründung, ich hätte letztes Jahr trotz Bescheinigung eine Veranlagung
beantragt. Ich halte das für rechtswidrig, da ich davon ausgehe, dass
die Voraussetzungen in § 44 I Nr. 2 EStG abschließend sind. Oder liege
ich hier falsch?
Danke für alle Antworten. Gruß, Markus
Re: Veranlagung zur ESt bei NV-Bescheinigung
am 03.02.2006 20:55:54 von Martin Hentrich
On Fri, 03 Feb 2006 18:56:08 +0100, Markus Albrecht
<> wrote:
>Jetzt aber wurde mir eine neue NV-Bescheinigung verweigert, mit der=20
>Begründung, ich hätte letztes Jahr trotz Bescheinigung eine =
Veranlagung=20
>beantragt. Ich halte das für rechtswidrig, da ich davon ausgehe, dass=20
>die Voraussetzungen in =A7 44 I Nr. 2 EStG abschließend sind. Oder =
liege=20
>ich hier falsch?
Hast du *irgendwelche* Nachteile, wenn du keine NV bekommst?
Die Keule *rechtswidrig* zu schwingen ist immer sehr einfach.
Martin
Re: Veranlagung zur ESt bei NV-Bescheinigung
am 03.02.2006 22:21:53 von Markus Albrecht
Martin Hentrich wrote:
> On Fri, 03 Feb 2006 18:56:08 +0100, Markus Albrecht
> <> wrote:
>
>
>>Jetzt aber wurde mir eine neue NV-Bescheinigung verweigert, mit der
>>Begründung, ich hätte letztes Jahr trotz Bescheinigung eine Veranlagung
>>beantragt. Ich halte das für rechtswidrig, da ich davon ausgehe, dass
>>die Voraussetzungen in § 44 I Nr. 2 EStG abschließend sind. Oder liege
>>ich hier falsch?
>
>
> Hast du *irgendwelche* Nachteile, wenn du keine NV bekommst?
>
> Die Keule *rechtswidrig* zu schwingen ist immer sehr einfach.
>
> Martin
Ja, daß ich bei Zins- und Kapitalerträgen 30% bzw. 25% Steuern abgezogen
bekomme und mir die Summe bis weit in das kommende Jahr hinein nicht zur
Verfügung stellt. Genau um das zu vermeiden gibt es ja die
Bescheinigung. Und wenn alle materiellen Voraussetzungen für einen
Anspruch gegeben sind und dieser trotzdem abgelehnt wird, ist das eben
qua Definition rechtswidrig. Das hat nichts mit Keulen schwingen zu tun
sondern ist reine Subsumtionsarbeit. Kämpfen Juristen eigentlich nicht
immer mit Florett statt Keulen?