Mal wieder Anlage EÜR
am 11.02.2006 18:43:37 von Eric Lorenz
Hallo!
Mal ein paar Erläuterungen zur Anlage EÜR:
Sinn und Zweck der ganzen Geschichte ist ja, das dass Finanzamt die
Gewinnermittlung besser prüfen kann. Die ganze Prüfung wird dadurch
automatisiert und kann durch einen Computer durchgeführt werden.
Außerdem ist eine einfache Umsatzsteuerverprobung möglich und
Arbeitszimmer werden auch offen gelegt.
Übrigens ist es bald geplant, das es für Bilanzierer ein ähnliches
Formular geben soll. Nur, damit das FA bessere Prüfungsmöglichkeiten hat.
Übrigens hier mal ein paar kleine Hinweise:
1.In den Erläuterungen zu den Bewirtungskosten ist ein Fehler drin. Hier
wird beschrieben, das die Vorsteuer ebenfalls um 30% zu kürzen ist. Die
Aussage ist falsch. Die Erläuterungen wurden aber nicht berichtigt!
2.Bei den Anlagen Schuldzinsenabzug und Anlagegüter handelt es sich
NICHT um Amtliche Formulare!
Die Abgabe der EÜR kann mit Zwangsgeld erzwungen werden. Allerdings ist
eine abweichende Schätzung nicht zulässig.
Eric
Re: Mal wieder Anlage EÜR
am 11.02.2006 22:24:30 von Juergen Pallamois
Eric Lorenz wrote:
> Hallo!
> Mal ein paar Erläuterungen zur Anlage EÜR:
>
> Sinn und Zweck der ganzen Geschichte ist ja, das dass Finanzamt die
> Gewinnermittlung besser prüfen kann. Die ganze Prüfung wird dadurch
> automatisiert und kann durch einen Computer durchgeführt werden.
> Außerdem ist eine einfache Umsatzsteuerverprobung möglich und
> Arbeitszimmer werden auch offen gelegt.
>
> Übrigens ist es bald geplant, das es für Bilanzierer ein ähnliches
> Formular geben soll. Nur, damit das FA bessere Prüfungsmöglichkeiten hat.
>
> Übrigens hier mal ein paar kleine Hinweise:
>
> 1.In den Erläuterungen zu den Bewirtungskosten ist ein Fehler drin. Hier
> wird beschrieben, das die Vorsteuer ebenfalls um 30% zu kürzen ist. Die
> Aussage ist falsch. Die Erläuterungen wurden aber nicht berichtigt!
>
> 2.Bei den Anlagen Schuldzinsenabzug und Anlagegüter handelt es sich
> NICHT um Amtliche Formulare!
>
> Die Abgabe der EÜR kann mit Zwangsgeld erzwungen werden. Allerdings ist
> eine abweichende Schätzung nicht zulässig.
>
> Eric
Merci für die Anmerkungen. Mal was anderes: Ersetzt die Anlage EÜR
eigentlich sämtliche Unterlagen, die man früher so mit der
Einnahmenüberschussrechnung eingereicht hat (wie etwa die
Abschreibungsliste), oder sollten die noch beigefügt werden?
Grüße,
Jürgen