Re: Rechnung nur gegen Bezahlung?
Re: Rechnung nur gegen Bezahlung?
am 14.02.2006 12:46:20 von Florian Kleinmanns
Martin Schneider <> schrieb:
>Und leider (darüber schweigt sich §14 aus, nun habe ich ganz genau
>hingeschaut :-)) ist nicht klar, ob die Forderung nach Bezahlung der
>Rechnung gerechtfertigt ist.
Das ist in der Tat nicht klar und AFAIK auch noch nicht gerichtlich
geklärt, und auch hier in der Gruppe (bzw. vielmehr nebenan die
dsr.steuern+buchfuehrung, x-post&f'up dorthin) gab es bei bisherigen
Diskussionen darüber keine einheitliche Auffassung.
Grüße
Florian
--
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Re: Rechnung nur gegen Bezahlung?
am 14.02.2006 12:54:22 von Martin Schneider
Florian Kleinmanns schrieb:
> Martin Schneider <> schrieb:
>> Und leider (darüber schweigt sich §14 aus, nun habe ich ganz genau
>> hingeschaut :-)) ist nicht klar, ob die Forderung nach Bezahlung der
>> Rechnung gerechtfertigt ist.
>
> Das ist in der Tat nicht klar und AFAIK auch noch nicht gerichtlich
> geklärt, und auch hier in der Gruppe (bzw. vielmehr nebenan die
> dsr.steuern+buchfuehrung, x-post&f'up dorthin) gab es bei bisherigen
> Diskussionen darüber keine einheitliche Auffassung.
Da der Quote das nicht hergibt: Es geht darum, ob ein Dienstleister eine
Gebühr für die Erstellung einer Rechnung verlangen kann.
Gruß,
Martin Schneider
Re: Rechnung nur gegen Bezahlung?
am 14.02.2006 15:25:58 von Will Berghoff
Im News-Beitrag: tippte Martin Schneider:
> Da der Quote das nicht hergibt: Es geht darum, ob ein Dienstleister
> eine Gebühr für die Erstellung einer Rechnung verlangen kann.
IMHO besteht die Pflicht zur Erstellung einer Rechnung - was sich aus
dem UStG ergibt. Wenn der Dienstleister eine zulässig
online-Alternative bietet (wie z.B. Strato neuerdings mit Signatur),
kann ihm das Recht zur entsprechend unterschiedlichen Preisgestaltung
eingeräumt werden. Ist eine Rechnung hingegen nur gegen Zusatzzahlung
zu erhalten, dürfte das seinen Pflichten aus dem UStG widersprechen.
Einzige mir bekannte Ausnahmen sind die öffentlichen Personenverkehre
(Bahn,Bus, Taxi), bei denen der Zahlungsbeleg genügt.
Gruß
Will
Re: Rechnung nur gegen Bezahlung?
am 14.02.2006 17:29:26 von Andreas Gumtow
"Will Berghoff" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
> Im News-Beitrag: tippte Martin Schneider:
> > Da der Quote das nicht hergibt: Es geht darum, ob ein Dienstleister
> > eine Gebühr für die Erstellung einer Rechnung verlangen kann.
>
> IMHO besteht die Pflicht zur Erstellung einer Rechnung - was sich aus
> dem UStG ergibt. Wenn der Dienstleister eine zulässig
> online-Alternative bietet (wie z.B. Strato neuerdings mit Signatur),
> kann ihm das Recht zur entsprechend unterschiedlichen Preisgestaltung
> eingeräumt werden. Ist eine Rechnung hingegen nur gegen Zusatzzahlung
> zu erhalten, dürfte das seinen Pflichten aus dem UStG widersprechen.
>
> Einzige mir bekannte Ausnahmen sind die öffentlichen Personenverkehre
> (Bahn,Bus, Taxi), bei denen der Zahlungsbeleg genügt.
>
Nicht der Zahlungsbeleg sondern der Fahrschein sofern er die Voraussetzungen
die an Fahrscheine als Rechnungen geknüpft werden erfüllt (siehe hierzu die
UStDV).
Wenn ein Unternehmer, der nicht Kleinunternehmer ist, gegenüber einem
anderen Unternehmer, der nicht Kleinunternehmer ist, keine Rechnung mit
Umsatzsteuerausweis oder den entsprechenden Angaben zur Umsatzsteuerfreiheit
erteilt kann der Leistungsempfänger den hierdurch nicht antstehenden
Vorsteuerabzugsanspruch als Schaden geltend machen und die Zahlung kürzen.
Dem Regelunternehmer ist nach § 14 UStG gesetzlich aufgegeben über seine
Leistung nach den geltenden Vorschriften abzurechnen. Für viele Leistungen
gibt es mittlerweile bei Nichterteilung einer Rechnung oder verspäteter
Erteilung der Rechnung (mehr als 6 Monate) auch Bußgelder und andere
Sanktionen.
Re: Rechnung nur gegen Bezahlung?
am 14.02.2006 21:31:30 von Peter Kern
Hallo,
"Andreas Gumtow" <> schrieb im Newsbeitrag
news:43f20c7b$0$504$
[..]
> Wenn ein Unternehmer, der nicht Kleinunternehmer ist, gegenüber einem
> anderen Unternehmer, der nicht Kleinunternehmer ist, keine Rechnung mit
> Umsatzsteuerausweis oder den entsprechenden Angaben zur
Umsatzsteuerfreiheit
> erteilt kann der Leistungsempfänger den hierdurch nicht antstehenden
> Vorsteuerabzugsanspruch als Schaden geltend machen und die Zahlung kürzen.
> Dem Regelunternehmer ist nach § 14 UStG gesetzlich aufgegeben über seine
> Leistung nach den geltenden Vorschriften abzurechnen. Für viele Leistungen
> gibt es mittlerweile bei Nichterteilung einer Rechnung oder verspäteter
> Erteilung der Rechnung (mehr als 6 Monate) auch Bußgelder und andere
> Sanktionen.
Letzteres würde ich gerne genauer bekommen.
Nachdem die Strato-Medien AG in den letzten 2 Jahren Rechnungen nur nach
Inanspruchnahme der Finanzverwaltung des Senates von Berlin auf Papier
übermittelte, sind meine Geschäftsverhältnisse mit denen eh aufgelöst
worden. Allerdings liegen hier noch gezahlte "Mahnkosten" in der Buchhaltung
für Forderungen, die nie belegt wurden...
Peter
Re: Rechnung nur gegen Bezahlung?
am 15.02.2006 02:38:51 von Andreas Gumtow
"Peter Kern" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
> Hallo,
>
> "Andreas Gumtow" <> schrieb im Newsbeitrag
> news:43f20c7b$0$504$
> [..]
> > Wenn ein Unternehmer, der nicht Kleinunternehmer ist, gegenüber einem
> > anderen Unternehmer, der nicht Kleinunternehmer ist, keine Rechnung mit
> > Umsatzsteuerausweis oder den entsprechenden Angaben zur
> Umsatzsteuerfreiheit
> > erteilt kann der Leistungsempfänger den hierdurch nicht antstehenden
> > Vorsteuerabzugsanspruch als Schaden geltend machen und die Zahlung
kürzen.
> > Dem Regelunternehmer ist nach § 14 UStG gesetzlich aufgegeben über seine
> > Leistung nach den geltenden Vorschriften abzurechnen. Für viele
Leistungen
> > gibt es mittlerweile bei Nichterteilung einer Rechnung oder verspäteter
> > Erteilung der Rechnung (mehr als 6 Monate) auch Bußgelder und andere
> > Sanktionen.
>
> Letzteres würde ich gerne genauer bekommen.
> Nachdem die Strato-Medien AG in den letzten 2 Jahren Rechnungen nur nach
> Inanspruchnahme der Finanzverwaltung des Senates von Berlin auf Papier
> übermittelte, sind meine Geschäftsverhältnisse mit denen eh aufgelöst
> worden. Allerdings liegen hier noch gezahlte "Mahnkosten" in der
Buchhaltung
> für Forderungen, die nie belegt wurden...
>
Ich bezog mich hier auf $ 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG idF 2005 ff wonach ja fast
alle Leistungen an einem Grundstück die nicht Lieferungen sind eine
Verpflichtung zur Rechnungsstellung binnen 6 Monaten erzeugen.
Für die Inanspruchnahme wegen des nicht gegebenen Vorsteuerabzugs bleibt es
natürlich bei der Vertragsverletzung nach BGB. (Stichwort: Nebenpflichten)
Re: Rechnung nur gegen Bezahlung?
am 15.02.2006 06:33:18 von Peter Kern
Guten Morgen,
Andreas Gumtow wrote:
[...]
>>> geltenden Vorschriften abzurechnen. Für viele Leistungen gibt es
>>> mittlerweile bei Nichterteilung einer Rechnung oder verspäteter
>>> Erteilung der Rechnung (mehr als 6 Monate) auch Bußgelder und
>>> andere Sanktionen.
>>
>> Letzteres würde ich gerne genauer bekommen.
[...]
>
> Ich bezog mich hier auf $ 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG idF 2005 ff wonach ja
> fast alle Leistungen an einem Grundstück die nicht Lieferungen sind
> eine Verpflichtung zur Rechnungsstellung binnen 6 Monaten erzeugen.
>
> Für die Inanspruchnahme wegen des nicht gegebenen Vorsteuerabzugs
> bleibt es natürlich bei der Vertragsverletzung nach BGB. (Stichwort:
> Nebenpflichten)
Das die (Neben-)pflicht zur Rechnungsstellung und Übermittlung besteht, ist
ja unstreitig. Mich würde nur interressieren, ob es wirklich bereits einer
geschafft hat, soweit zu gehen, das Unternehmen Bußgelder tatsächlich zahlen
mussten, oder welche anderen Sanktionen möglich wären.
Peter
Re: Rechnung nur gegen Bezahlung?
am 15.02.2006 06:42:23 von Thomas Kaufmann
"Will Berghoff" <> schrieb:
> IMHO besteht die Pflicht zur Erstellung einer Rechnung - was sich aus
> dem UStG ergibt. Wenn der Dienstleister eine zulässig
> online-Alternative bietet (wie z.B. Strato neuerdings mit Signatur),
> kann ihm das Recht zur entsprechend unterschiedlichen Preisgestaltung
> eingeräumt werden. Ist eine Rechnung hingegen nur gegen Zusatzzahlung
> zu erhalten, dürfte das seinen Pflichten aus dem UStG widersprechen.
FULL ACK. Ich verstehe gar nicht, was daran noch streitig sein kann!?
Gruß, Thomas
Re: Rechnung nur gegen Bezahlung?
am 15.02.2006 09:20:04 von Thomas Kaufmann
"Peter Kern" <> schrieb:
> Das die (Neben-)pflicht zur Rechnungsstellung und Übermittlung besteht,
> ist ja unstreitig.
Ich meine auch, daß sich die Rechnungslegung zwischen Unternehmen als Teil
des Handelsbrauchs bzw. als Teil einer ordnungsgemäßen Buchführung verstehen
läßt und man also zu einer vertraglichen Nebenpflicht kommen kann. In jedem
Fall ist sie aber eine gesetzliche Pflicht, § 14 UStG.
> Mich würde nur interressieren, ob es wirklich bereits einer
> geschafft hat, soweit zu gehen, das Unternehmen Bußgelder tatsächlich
> zahlen mussten, oder welche anderen Sanktionen möglich wären.
Der Leistungsempfänger hat grds. ein Zurückbehaltungsrecht, bis die Rechung
erteilt wird, § 273 BGB.
Gruß, Thomas
Re: Rechnung nur gegen Bezahlung?
am 15.02.2006 09:40:21 von Florian Kleinmanns
"Thomas Kaufmann" <> schrieb:
>> Mich würde nur interressieren, ob es wirklich bereits einer
>> geschafft hat, soweit zu gehen, das Unternehmen Bußgelder tatsächlich
>> zahlen mussten, oder welche anderen Sanktionen möglich wären.
>
>Der Leistungsempfänger hat grds. ein Zurückbehaltungsrecht, bis die Rechung
>erteilt wird, § 273 BGB.
Aber nur hinsichtlich der Umsatzsteuer, nicht hinsichtlich des
Nettobetrages.
Grüße
Florian
--
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Re: Rechnung nur gegen Bezahlung?
am 15.02.2006 09:45:35 von Florian Kleinmanns
"Thomas Kaufmann" <> schrieb:
>> IMHO besteht die Pflicht zur Erstellung einer Rechnung - was sich aus
>> dem UStG ergibt. Wenn der Dienstleister eine zulässig
>> online-Alternative bietet (wie z.B. Strato neuerdings mit Signatur),
>> kann ihm das Recht zur entsprechend unterschiedlichen Preisgestaltung
>> eingeräumt werden. Ist eine Rechnung hingegen nur gegen Zusatzzahlung
>> zu erhalten, dürfte das seinen Pflichten aus dem UStG widersprechen.
>
>FULL ACK. Ich verstehe gar nicht, was daran noch streitig sein kann!?
Nehmen wir den Fall, dass der Unternehmer ein Extra-Entgelt für eine
ust-rechtlich ausreichende Rechnung haben will:
Der Unternehmer ist selbstverständlich gesetzlich verpflichtet, eine
Rechnung zu erteilen. Streitig ist nur, ob er die Erfüllung dieser
Pflicht verweigern kann, bis die dafür vertraglich vereinbarte
Gegenleistung erbracht wurde.
Ein Leistungsverweigerungsrecht ergibt sich aus § 320 oder § 273 BGB,
wenn die vertragliche Vereinbarung, ein Entgelt für die Rechnungstellung
zu berechnen, wirksam ist.
Reicht Dir § 14 UStG als gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) einer
Entgeltberechnung für eine Rechnungstellung?
Grüße
Florian
--
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Re: Rechnung nur gegen Bezahlung?
am 15.02.2006 10:35:11 von Thomas Kaufmann
Hi Florian,
"Florian Kleinmanns" <> schrieb:
> Der Unternehmer ist selbstverständlich gesetzlich verpflichtet, eine
> Rechnung zu erteilen. Streitig ist nur, ob er die Erfüllung dieser
> Pflicht verweigern kann, bis die dafür vertraglich vereinbarte
> Gegenleistung erbracht wurde.
>
> Ein Leistungsverweigerungsrecht ergibt sich aus § 320 oder § 273 BGB,
> wenn die vertragliche Vereinbarung, ein Entgelt für die Rechnungstellung
> zu berechnen, wirksam ist.
>
> Reicht Dir § 14 UStG als gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) einer
> Entgeltberechnung für eine Rechnungstellung?
Der Weg über die Vertragsautonomie ist der falsche Ansatz. Natürlich läßt
sich eine Kostenerstattung für eine bestimmte Leistung frei vereinbaren. Wer
sich zu einer Gegenleistung verpflichten will, obwohl er die Leistung auch
ohne die Gegenleistung bekommen könnte, soll das tun. § 14 UStG verhindert
das nicht. Allerdings haben wir es in der Praxis nicht mit
Individualvereinbarungen, sondern mit AGB-Klauseln zu tun. Und daß eine
derartige Entgeltklausel über §§ 305 c oder 307 BGB unwirksam ist, halte ich
für offensichtlich. Denn:
Eine Pflicht ist eine Pflicht ist eine Pflicht...
Will sagen: Wenn zwischen Unternehmern eine unbedingte gesetzliche Pflicht
zur Rechnungslegung besteht, dann ist schon aus logischen Gründen die
Erfüllung dieser Pflicht von weiteren Kriterien unabhängig. Aus § 14 UStG
läßt sich ja gerade nicht herauslesen, daß diese Pflicht nur bestehen soll,
wenn die Kosten hierzu erstattet werden.
Soll allerdings neben die unbedingte Pflicht zur Rechnungslegung ein
(zusätzlicher ) Kostenerstattungsanspruch treten, braucht es eine
Anspruchsgrundlage. Eine solche Entgeltklausel wäre m.E. so überraschend,
daß mit ihr nicht gerechnet zu werden braucht. Denn sie wäre nichts weiter
als die Regelung eines besonderen Aufwendungsersatzanspruchs gegen den
anderen für die Erfüllung einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung. Wieso
sollte jemand damit rechnen müssen, dafür zu zahlen, daß der andere seine
gesetzliche Verpflichtung aus § 14 UStG erfüllt?
Gruß, Thomas