Frage zu ESTG §46
am 16.02.2006 23:25:38 von Mueller MichaelHallo,
wie ist das folgende zu verstehen, wenn man einen Beamten
auf Zeit betrachtet:
Heisst es, dass dieser veranlagt wird, da er ja nicht
der gestzlichen Versicherungspflicht unterliegt?
Michael Mueller
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§ 46
Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(1) (Weggefallen)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden
ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
[...]
3. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Personenkreis des § 10 c
Abs. 3 gehört, die Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum oder für einen
Teil des Veranlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV unter
Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs. 2 zu erheben war;
[...]
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§ 10 c
Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale
[...]
(3) Für Arbeitnehmer, die während des ganzen oder eines Teils des
Kalenderjahres
1. in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf
Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und
denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund
des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an
deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
2. nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine
Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund
vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine
Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung
erworben haben oder
3. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 erhalten haben oder
4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben,
b eträgt die Vorsorgepauschale 20 vom Hundert des Arbeitslohns, jedoch
höchstens 1 134 Euro.