Frage zu ESTG §46

Frage zu ESTG §46

am 16.02.2006 23:25:38 von Mueller Michael

Hallo,

wie ist das folgende zu verstehen, wenn man einen Beamten
auf Zeit betrachtet:
Heisst es, dass dieser veranlagt wird, da er ja nicht
der gestzlichen Versicherungspflicht unterliegt?

Michael Mueller

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§ 46

Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

(1) (Weggefallen)

(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden
ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

[...]
3. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Personenkreis des § 10 c
Abs. 3 gehört, die Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum oder für einen
Teil des Veranlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV unter
Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs. 2 zu erheben war;
[...]
------------------------------------------------------------ -------
§ 10 c

Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale

[...]

(3) Für Arbeitnehmer, die während des ganzen oder eines Teils des
Kalenderjahres

1. in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf
Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und
denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund
des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an
deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuversichern sind oder

2. nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine
Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund
vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine
Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung
erworben haben oder

3. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 erhalten haben oder

4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben,
b eträgt die Vorsorgepauschale 20 vom Hundert des Arbeitslohns, jedoch
höchstens 1 134 Euro.

Re: Frage zu ESTG §46

am 17.02.2006 22:28:28 von axbnospamatall

Am Thu, 16 Feb 2006 23:25:38 +0100, schrieb Michael Mueller
<> :

>Hallo,
>
>wie ist das folgende zu verstehen, wenn man einen Beamten
>auf Zeit betrachtet:
>Heisst es, dass dieser veranlagt wird, da er ja nicht
>der gestzlichen Versicherungspflicht unterliegt?

Ja. Steht doch recht eindeutlig im Gesetz.



Grüße

Axel

Re: Frage zu ESTG §46

am 18.02.2006 07:46:04 von Mueller Michael

Axel Böhm wrote:

>>wie ist das folgende zu verstehen, wenn man einen Beamten
>>auf Zeit betrachtet:
>>Heisst es, dass dieser veranlagt wird, da er ja nicht
>>der gestzlichen Versicherungspflicht unterliegt?
>
>
> Ja. Steht doch recht eindeutlig im Gesetz.

Vielen Dank.

Das Finanzamt hatte es anders gesehen, und ich war mir nicht
sicher, ob der Fehler bei mir oder beim Finanzamt liegt.

Michael Mueller

Re: Frage zu ESTG §46

am 05.05.2006 12:15:21 von Mueller Michael

Hallo,
Axel Böhm wrote:
> Am Thu, 16 Feb 2006 23:25:38 +0100, schrieb Michael Mueller
> <> :
>
>
>>Hallo,
>>
>>wie ist das folgende zu verstehen, wenn man einen Beamten
>>auf Zeit betrachtet:
>>Heisst es, dass dieser veranlagt wird, da er ja nicht
>>der gestzlichen Versicherungspflicht unterliegt?
>
>
> Ja. Steht doch recht eindeutlig im Gesetz.

Falls jemand in eine aehnliche Situation kommt, moechte
ich zu der alten Diskussion aus dem Februar ergaenzen:

Wie ich mittlerweile erfahren habe, ist der Passus
anders zu verstehen.

Es betrifft nur Beamte, die statt Lohnsteuer B
mit Lohnsteuer A von ihrem Arbeitgeber abgerechnet wurden.

Falls dies jemand anders sieht, bitte ich um Meldung
mit fundierter Begruendung!

Michael Mueller