Schriftform und Formzwang bei Kommunikation mit Behoerden und Gerichte
Schriftform und Formzwang bei Kommunikation mit Behoerden und Gerichte
am 26.02.2006 12:02:34 von Thomas Homilius
Erst kürzlich wurde in dieser Gruppe das Erfordernis der eigenhändigen
Unterschrift bei einem Einspruch vor Gericht thematisiert:
<news:>
Datum: Dienstag, 21. Februar 2006 15:01:19
Betreff: Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift
Mich würde nun mal ganz allgemein interessieren, welchen Formzwang die
Gerichte und Behörden einem jeweils auferlegen? Muss ein Klageantrag in
jedem Fall die eigenhändige Unterschrift tragen? Kann ein Antrag auf
Fristverlängerung formlos (per Telefon) gestellt werden? Gibt es
Unterschiede zwischen Gerichtsverwaltung und Behörden?
Beispiel:
Ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist schriftlich (§ 357 Abs. 1 Satz
1 AO) einzureichen. Da hier die gesetzliche Schriftform gefordert wird,
bedeudet dies, dsss ein Einspruch HANDSCHRIFTLICH unterschrieben sein muss.
Dagegen ist aber ein Antraf auf schlichte Änderung eines Steuerbescheids
nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO formlos (per Telefonat) möglich.
Die Rechtsfolge von Einwendungen, die nicht die richtige (schrift-)form
haben, ist häufig die Unwirksamkeit. Ein Einspruch der nicht
handschriftlich unterschrieben wurde, gilt als nicht eingelegt. Die
richtige Form entscheidet ob ein Rechtsbehelf wirksam ist oder nicht.
Vor diesem Hintergrund suche ich nebenbei eine Systematisierung oder einen
Überblick über die Formerfordernisse bei der Kommunikation mit Gerichten
und Behörden.
Thomas Homilius
--
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Re: Schriftform und Formzwang bei Kommunikation mit Behoerden und Gerichte
am 26.02.2006 12:28:19 von axbnospamatall
Am Sun, 26 Feb 2006 12:02:34 +0100, schrieb Thomas Homilius
<> :
>Mich würde nun mal ganz allgemein interessieren, welchen Formzwang die
>Gerichte und Behörden einem jeweils auferlegen? Muss ein Klageantrag in
>jedem Fall die eigenhändige Unterschrift tragen?
Die Klageschrift muss unterschrieben sein.
>Kann ein Antrag auf
>Fristverlängerung formlos (per Telefon) gestellt werden?
Ja.
>Gibt es
>Unterschiede zwischen Gerichtsverwaltung und Behörden?
Ja.
>Beispiel:
>Ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist schriftlich (§ 357 Abs. 1 Satz
>1 AO) einzureichen. Da hier die gesetzliche Schriftform gefordert wird,
>bedeudet dies, dsss ein Einspruch HANDSCHRIFTLICH unterschrieben sein muss.
Nein. Aus § 357 Abs. 1 Satz 2 AO folgt, dass der Einspruch auch ohne
Unterschrift eingelegt werden kann. Nach Nr. 1 zu § 375 AEAO kann auch
der elektronische Weg ohne Signatur gewählt werden.
>Dagegen ist aber ein Antraf auf schlichte Änderung eines Steuerbescheids
>nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO formlos (per Telefonat) möglich.
Richtig.
>Die Rechtsfolge von Einwendungen, die nicht die richtige (schrift-)form
>haben, ist häufig die Unwirksamkeit.
Nein. Unzulässigkeit.
>Ein Einspruch der nicht
>handschriftlich unterschrieben wurde, gilt als nicht eingelegt.
Doch. Ein Einspruch der die Formerfordernisse nicht erfüllt, ist sehr
wohl eingelegt, wird aber als unzulässig verworfen (§ 358 AO)
>Die
>richtige Form entscheidet ob ein Rechtsbehelf wirksam ist oder nicht.
Nicht wirksam sondern zulässig.
Grüße
Axel
Re: Schriftform und Formzwang bei Kommunikation mit Behoerden und Gerichte
am 27.02.2006 02:37:41 von IT Expert
So, ganz einfach in Deutschland
Man schreibe allen alles schriftlich, dann kann man es beweisen. Man
telefoniere oder man schicke einen Mail an den Betreffenden, das ist
schwer. Bei einer Behörde bitte immer schriftlich die Mitteilungen
oder Anträge stellen. Ein Richter kann mit der Vergangenheit nichts
anfangen. Wie sagte ein Jurist zu mir vor ein paar Jahren. Ein Richter
sitzt vor Ihnen und geht davon aus Sie wissen was sie vor 2 Jahren um
519 Morgens getan haben.
Nehmen Sie Ihr Tagebuch mit, wenn Sie keines habenb, kann es
gefährlich werden.=20
edgar
Re: Schriftform und Formzwang bei Kommunikation mit Behoerden und Gerichte
am 27.02.2006 11:55:21 von Uwe Olufs
"Thomas Homilius" <>
schrieb im Newsbeitrag news:
> Mich würde nun mal ganz allgemein interessieren, welchen Formzwang die
> Gerichte und Behörden einem jeweils auferlegen?
******
Die Gerichte und Behörden legen Dir nichtsd auf, sondern richten sich
ausschließlich nach den gestezlichen Vorschriften. Und diese sind im Fall
des Umgangs mit Gerichten außergewöhnlich formalistisch.
>Muss ein Klageantrag in
> jedem Fall die eigenhändige Unterschrift tragen? Kann ein Antrag auf
> Fristverlängerung formlos (per Telefon) gestellt werden? Gibt es
> Unterschiede zwischen Gerichtsverwaltung und Behörden?
**
Wenn Du eine Klage einreichst, dann reichst Du diese immer bei Gericht und
nicht bei einer Behörde ein.
Auch Fristverlängerungen (zur Klagebegründung) sind schriftlich zustellen,
denn der Beklagte bekommt davon eine Abschrift.
> Beispiel:
> Ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist schriftlich (§ 357 Abs. 1
> Satz
> 1 AO) einzureichen. Da hier die gesetzliche Schriftform gefordert wird,
> bedeudet dies, dsss ein Einspruch HANDSCHRIFTLICH unterschrieben sein
> muss.
> Dagegen ist aber ein Antraf auf schlichte Änderung eines Steuerbescheids
> nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO formlos (per Telefonat) möglich.
******
Das sind ja auch zwei verschiedene Dinge mit unterschiedlichen
Rechtswirkungen.
Uwe
Re: Schriftform und Formzwang bei Kommunikation mit Behoerden und Gerichte
am 27.02.2006 16:55:31 von Florian Kleinmanns
"Uwe Olufs" <> schrieb:
>> Mich würde nun mal ganz allgemein interessieren, welchen Formzwang die
>> Gerichte und Behörden einem jeweils auferlegen?
>******
>Die Gerichte und Behörden legen Dir nichtsd auf, sondern richten sich
>ausschließlich nach den gestezlichen Vorschriften. Und diese sind im Fall
>des Umgangs mit Gerichten außergewöhnlich formalistisch.
Unsinn. Fast jede Behörde verlangt für jeden noch so simplen Antrag
Formulare; die allermeisten Eingaben an ein Gericht werden hingegen
auch dann bearbeitet, wenn sie aus Fließtext bestehen (einzige
praxisrelevante Ausnahme: § 117 Abs. 4 ZPO).
>> Muss ein Klageantrag in
>> jedem Fall die eigenhändige Unterschrift tragen?
Nein, beispielsweise die Unterschrift eines Vertreters reicht aus.
Grüße
Florian
--
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Re: Schriftform und Formzwang bei Kommunikation mit Behoerden und Gerichte
am 28.02.2006 13:39:33 von Rupert Haselbeck
Florian Kleinmanns schrieb:
>>> Muss ein Klageantrag in
>>> jedem Fall die eigenhändige Unterschrift tragen?
>=20
> Nein, beispielsweise die Unterschrift eines Vertreters reicht aus.
Wieso "Nein"?=20
Im Falle der Vertretung ist die eigenhändige Unterschrift des Vertret=
ers
erforderlich.
MfG
Rupert
Re: Schriftform und Formzwang bei Kommunikation mit Behoerden und Gerichte
am 28.02.2006 18:16:16 von Florian Kleinmanns
Rupert Haselbeck <> schrieb:
>>>> Muss ein Klageantrag in
>>>> jedem Fall die eigenhändige Unterschrift tragen?
>>
>> Nein, beispielsweise die Unterschrift eines Vertreters reicht aus.
>
>Wieso "Nein"?
>Im Falle der Vertretung ist die eigenhändige Unterschrift des Vertreters
>erforderlich.
Das ist _eine_ eigenhändige Unterschrift, aber nicht _die_ eigenhändige
Unterschrift, um die es in dem Posting ging, auf das ich insoweit
geantwortet habe.
Grüße
Florian
--
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Re: Schriftform und Formzwang bei Kommunikation mit Behoerden und Gerichte
am 28.02.2006 18:46:25 von axbnospamatall
Am Tue, 28 Feb 2006 18:16:16 +0100, schrieb Florian Kleinmanns
<> :
>Rupert Haselbeck <> schrieb:
>>>>> Muss ein Klageantrag in
>>>>> jedem Fall die eigenhändige Unterschrift tragen?
>>>
>>> Nein, beispielsweise die Unterschrift eines Vertreters reicht aus.
>>
>>Wieso "Nein"?
>>Im Falle der Vertretung ist die eigenhändige Unterschrift des Vertreters
>>erforderlich.
>
>Das ist _eine_ eigenhändige Unterschrift, aber nicht _die_ eigenhändige
>Unterschrift, um die es in dem Posting ging, auf das ich insoweit
>geantwortet habe.
Wenn ich mich recht entsinne, bedarf es aber bei einem Vertreter einer
vom Vertretenen eigenhändig unterzeichneten Vollmacht.
Also doch _die_ eigenhändige Unterschrift.
Ausgenommen ist natürlich die gesetzliche Vertretung.
Grüße
Axel