Ab wann gilt Lsterklärung als angenommen?

Ab wann gilt Lsterklärung als angenommen?

am 26.02.2006 12:34:06 von Carmen Schmitt

Hallo Newsgroup,

Ich habe bereits im letzten Jahr eine Steuererklärung beim FA
eingereicht. Es ging um vorweggenommene WK.

Daraufhin kam die Antwort, die Erklärung könne nicht angenommen
werden, da ich freiwillig erkläre und die 2Jahresfrist gilt.

Daraufhin habe ich geantwortet, dass ich nach =A725 beantrage, die
Erklärung zu bearbeiten (hatte keine Einkünfte).

Daraufhin kam ein sehr ausführlicher Brief warum und weshalb die
Kosten nicht vorweggenommene WK anzuerkennen sind. Über die angebliche
Verspätung kein Wort mehr.

Ich habe daraufhin begründet, warum ich der Meinung bin, dass diese
doch anzuerkennen sind (u.a. wurden sie mir für ein anderes Jahr
anerkennt, und es hat sich nichts an der Sachlage geändert).

Nun habe ich einen Brief bekommen, in dem (sehr kurz) steht, man habe
ja schon begründet warum die Kosten nicht anerkannt werden können
(nicht stichhaltig mE). Und außerdem kommt nun wieder das
Verspätungsthema auf. Da ich die Frist nicht eingehalten hätte, wäre
eine Veranlagung nicht mehr möglich.


Das ärgert mich nun ziemlich, den dann hätte ich mir einiges an Mühe
und Recherche sparen können. Sie hätten ja gleich bei der
Verspätungsargumentation bleiben können.

Meine Frage ist nun: Gilt der Antrag schon als angenommen, da das FA
ausführlich begründet hat, warum die Kosten nicht als WK anerkannt
werden können?

Danke im Voraus und Grüße,
Carmen

Re: Ab wann gilt Lsterklärung als angenommen?

am 26.02.2006 14:08:01 von Florian Kleinmanns

"Carmen Schmitt" <> schrieb:
>Daraufhin habe ich geantwortet, dass ich nach §25 beantrage, die
>Erklärung zu bearbeiten (hatte keine Einkünfte).

§ 25 was?

>Das ärgert mich nun ziemlich, den dann hätte ich mir einiges an Mühe
>und Recherche sparen können. Sie hätten ja gleich bei der
>Verspätungsargumentation bleiben können.

Die Verspätungsargumentation hat Dir ja offensichtlich nicht gefallen.

>Meine Frage ist nun: Gilt der Antrag schon als angenommen

Welche Rechtsfolge sollte das haben? Verspätet ist verspätet.

Grüße
Florian
--
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Re: Ab wann gilt Lsterklärung als angenommen?

am 26.02.2006 14:29:47 von axbnospamatall

Am 26 Feb 2006 03:34:06 -0800, schrieb "Carmen Schmitt"
<> :

>Hallo Newsgroup,
>
>Ich habe bereits im letzten Jahr eine Steuererklärung beim FA
>eingereicht. Es ging um vorweggenommene WK.
>
>Daraufhin kam die Antwort, die Erklärung könne nicht angenommen
>werden, da ich freiwillig erkläre und die 2Jahresfrist gilt.

Wenn Du nicht verpflichtet bist, eine Steuererklärung abzugeben,
kannst Du bis zum Ablauf von zwei Jahren die Veranlagung beantragen.
Da diese Frist scheinbar abgelaufen ist, kann das FA nicht mehr
veranlagen.

>Daraufhin habe ich geantwortet, dass ich nach §25 beantrage, die
>Erklärung zu bearbeiten (hatte keine Einkünfte).

Die Veranlagung nach § 25 EStG ist gesetzlich vorgesehen und bedarf
keines Antrages. Bei Dir scheint aber § 46 EStG zu greifen, wonach
eine Veranlagung nach § 25 EStG unterbleibt.
Daher besteht nur die Möglichkeit nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG die
Veranlagung innerhalb von zwei Jahren zu beantragen.


>Ich habe daraufhin begründet, warum ich der Meinung bin, dass diese
>doch anzuerkennen sind (u.a. wurden sie mir für ein anderes Jahr
>anerkennt, und es hat sich nichts an der Sachlage geändert).

Das bedeutet nicht unbedingt, dass die Anerkennung im vergangenen Jahr
korrekt war. Evtl. hat das FA diese Werbungskosten nur nicht geprüft.

>Nun habe ich einen Brief bekommen, in dem (sehr kurz) steht, man habe
>ja schon begründet warum die Kosten nicht anerkannt werden können
>(nicht stichhaltig mE). Und außerdem kommt nun wieder das
>Verspätungsthema auf. Da ich die Frist nicht eingehalten hätte, wäre
>eine Veranlagung nicht mehr möglich.

Wenn die zwei Jahr vorbei sind, hat das FA recht.

>Das ärgert mich nun ziemlich, den dann hätte ich mir einiges an Mühe
>und Recherche sparen können. Sie hätten ja gleich bei der
>Verspätungsargumentation bleiben können.

Sie wollten Dir vermutlich auch deutlich machen, dass die WK nicht
anerkannt werden können. Das Argument mit der Verspätung hatten Sie ja
bereits mitgeteilt. Das FA hat hierbei keine Wahlmöglichkeit. Es darf
nach Ablauf der zwei Jahre nicht mehr veranlagen.

>Meine Frage ist nun: Gilt der Antrag schon als angenommen, da das FA
>ausführlich begründet hat, warum die Kosten nicht als WK anerkannt
>werden können?

Angenommen hat das FA den Antrag sicherlich. Das ist aber auch nicht
relevant. Welche Begründungen zwischenzeitlich mitgeteilt werden ist
unerheblich. Entscheidend ist der Bescheid über Deinen Antrag. Diesen
wird das FA demnächst erlassen, wenn Du den Antrag auf Veranlagung
nicht zurücknimmst. Und es wird sicherlich und auch rechtmäßig den
Antrag ablehnen, da die Frist abgelaufen ist.

Evtl. kannst Du mal überlegen, ob eine Wiedereinsetzung in den
vorherigen Stand in Betracht kommt. Hierzu musst Du aber gute Gründe
vorbringen, weshalb Du die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben
konntest.

>
>Danke im Voraus und Grüße,
>Carmen


Grüße

Axel

Re: Ab wann gilt Lsterklärung als angenommen?

am 26.02.2006 14:38:56 von Carmen Schmitt

Hallo,
hab mir fast gedacht, dass die 2 Jahre nicht zu umgehen sind. Danke
für alle Antworten!
Grüße, Carmen

Re: Ab wann gilt Lsterklärung als angenommen?

am 26.02.2006 16:44:42 von Mueller Michael

Hallo Carmen,

Carmen Schmitt wrote:
> hab mir fast gedacht, dass die 2 Jahre nicht zu umgehen sind. Danke
> für alle Antworten!

Ueberpruefe am Besten einmal diesen §46.

Vielleicht ist ja doch der ein oder andere Punkt dabei,
der auf Dich zutrifft, und damit gilt die 2-Jahresfrist
nicht fuer Dich.

Michael Mueller

Re: Ab wann gilt Lsterklärung als angenommen?

am 26.02.2006 17:26:39 von axbnospamatall

Am Sun, 26 Feb 2006 16:44:42 +0100, schrieb Michael Mueller
<> :

>Hallo Carmen,
>
>Carmen Schmitt wrote:
>> hab mir fast gedacht, dass die 2 Jahre nicht zu umgehen sind. Danke
>> für alle Antworten!
>
>Ueberpruefe am Besten einmal diesen §46.
>
>Vielleicht ist ja doch der ein oder andere Punkt dabei,
>der auf Dich zutrifft, und damit gilt die 2-Jahresfrist
>nicht fuer Dich.

Da sie keine Einklünfte hatte, kann auch § 46 EStG nicht greifen.



Grüße

Axel

Re: Ab wann gilt Lsterklärung als angenommen?

am 26.02.2006 20:06:59 von Andreas Gumtow

"Axel Böhm" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
> Am Sun, 26 Feb 2006 16:44:42 +0100, schrieb Michael Mueller
> <> :
>
> >Hallo Carmen,
> >
> >Carmen Schmitt wrote:
> >> hab mir fast gedacht, dass die 2 Jahre nicht zu umgehen sind. Danke
> >> für alle Antworten!
> >
> >Ueberpruefe am Besten einmal diesen §46.
> >
> >Vielleicht ist ja doch der ein oder andere Punkt dabei,
> >der auf Dich zutrifft, und damit gilt die 2-Jahresfrist
> >nicht fuer Dich.
>
> Da sie keine Einklünfte hatte, kann auch § 46 EStG nicht greifen.

Genau, denn § 46 EStG setzt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit voraus.
Damit läge dann keine Antragsveranlagung vor, sondern ,wenn lediglich
vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten, u.U. eine
Pflichtveranlagung die zur Feststellung von verrechenbaen Verlustvorträgen
führt.

Re: Ab wann gilt Lsterklärung als angenommen?

am 26.02.2006 21:09:26 von axbnospamatall

Am Sun, 26 Feb 2006 20:06:59 +0100, schrieb "Andreas Gumtow"
<> :

>Genau, denn § 46 EStG setzt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit voraus.
>Damit läge dann keine Antragsveranlagung vor, sondern ,wenn lediglich
>vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten, u.U. eine
>Pflichtveranlagung die zur Feststellung von verrechenbaen Verlustvorträgen
>führt.

Die Erklärungspflicht entsteht erst, wenn im Vorjahr ein
verrechenbarer Verlust festgestellt wurde. Nicht, wenn durch die
Veranlagung ein verrechenbarer Verlust erst entsteht.


Grüße

Axel

Re: Ab wann gilt Lsterklärung als angenommen?

am 26.02.2006 21:25:49 von Carmen Schmitt

Hallo,
>
> Da sie keine Einklünfte hatte, kann auch =A7 46 EStG nicht greifen.
>

Aber wenn $46EStG nicht greift, dann muß doch =A725 gelten, oder?
Oder ist das eine Gesetzlücke?

Grüße, Carmen

Re: Ab wann gilt Lsterklärung als angenommen?

am 26.02.2006 21:52:02 von axbnospamatall

Am 26 Feb 2006 12:25:49 -0800, schrieb "Carmen Schmitt"
<> :

>Hallo,
>>
>> Da sie keine Einklünfte hatte, kann auch § 46 EStG nicht greifen.
>>
>
>Aber wenn $46EStG nicht greift, dann muß doch §25 gelten, oder?
>Oder ist das eine Gesetzlücke?

Gebe zu, dass die Steuererklärungspflicht etwas unsystematisch
geregelt ist.

§ 25 gilt generell, jedoch in den Fällen des § 46 gilt § 25 nicht.

Du musst es so lesen:

"Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen
worden ist" wird keine Veranlagung durchgeführt, außer Nr. 1 bis 8
gelten.

Besteht das Einkommen *nicht* mindestens teilweise aus Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen
worden ist, so ist nach § 25 eine Steuererklärung abzugeben.

dann gibt es aber auch noch § 56 EStDV :

"§ 56 Steuererklärungspflicht
Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche
Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr
(Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben:

1. Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben und von denen keiner die
getrennte Veranlagung nach § 26a des Gesetzes oder die besondere
Veranlagung nach § 26c des Gesetzes wählt,

a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen und der
Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 15 329 Euro [Von 2002 bis 2003: 14
543 Euro betragen hat,

b) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen
worden ist, bezogen hat und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1
bis 7 des Gesetzes in Betracht kommt,

c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht
kommt;


2. Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1 des Gesetzes nicht vorgelegen haben,

a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 7 664 Euro[Von 2002
bis 2003: 7 271 Euro betragen hat und darin keine Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen
worden ist, enthalten sind,

b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen
worden ist, enthalten sind und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1
bis 6 und 7 Buchstabe b des Gesetzes in Betracht kommt,

c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht
kommt.


Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des
vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug
festgestellt worden ist."

Verwirrung komplett? ;-)



Grüße

Axel

Re: Ab wann gilt Lsterklärungals angenommen?

am 26.02.2006 23:41:03 von Thomas Homilius

Axel Böhm <> schrieb am Sonntag, 26. Februar
2006 21:52:

>>Aber wenn $46EStG nicht greift, dann muß doch §25 gelten, oder?
>>Oder ist das eine Gesetzlücke?
>
> Gebe zu, dass die Steuererklärungspflicht etwas unsystematisch
> geregelt ist.
>
> [...]
>
Ich nehme der Einfachheit halber an, dass Carmen Schmitt nicht verheiratet
ist. So könnte Sie nach derzeitiger Sachlage (§ 46 Abs. 2 EStG nicht
anwendbar) vorweggenommen Betriebsausgaben/Werbungskosten für den
Veranlagungszeitraum 1999 bis zum 31. Dezember 2006 durch das Einreichen
der entsprechenden Steuererklärung geltend machen. Da gilt bei selber
Sachlage natürlich auch für die Veranlagungszeiträume 2000-2005.


Thomas Homilius

--
***GPG-Key-ID: 0xE29A0F93***

Re: Ab wann gilt Lsterklärung als angenommen?

am 26.02.2006 23:45:26 von Andreas Gumtow

"Axel Böhm" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
> Am 26 Feb 2006 12:25:49 -0800, schrieb "Carmen Schmitt"
> <> :
>
> >Hallo,
> >>
> >> Da sie keine Einklünfte hatte, kann auch § 46 EStG nicht greifen.
> >>
> >
> >Aber wenn $46EStG nicht greift, dann muß doch §25 gelten, oder?
> >Oder ist das eine Gesetzlücke?
>
> Gebe zu, dass die Steuererklärungspflicht etwas unsystematisch
> geregelt ist.
>
> § 25 gilt generell, jedoch in den Fällen des § 46 gilt § 25 nicht.
>
> Du musst es so lesen:
>
> "Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus
> nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen
> worden ist" wird keine Veranlagung durchgeführt, außer Nr. 1 bis 8
> gelten.
>
> Besteht das Einkommen *nicht* mindestens teilweise aus Einkünften aus
> nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen
> worden ist, so ist nach § 25 eine Steuererklärung abzugeben.
>
> dann gibt es aber auch noch § 56 EStDV :
>
> "§ 56 Steuererklärungspflicht
> Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche
> Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr
> (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben:
>
> 1. Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen
> des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben und von denen keiner die
> getrennte Veranlagung nach § 26a des Gesetzes oder die besondere
> Veranlagung nach § 26c des Gesetzes wählt,
>
> a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
> von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen und der
> Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 15 329 Euro [Von 2002 bis 2003: 14
> 543 Euro betragen hat,
>
> b) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus
> nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen
> worden ist, bezogen hat und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1
> bis 7 des Gesetzes in Betracht kommt,
>
> c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht
> kommt;
>
>
> 2. Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des
> § 26 Abs. 1 des Gesetzes nicht vorgelegen haben,
>
> a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 7 664 Euro[Von 2002
> bis 2003: 7 271 Euro betragen hat und darin keine Einkünfte aus
> nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen
> worden ist, enthalten sind,
>
> b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus
> nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen
> worden ist, enthalten sind und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1
> bis 6 und 7 Buchstabe b des Gesetzes in Betracht kommt,
>
> c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht
> kommt.
>
>
> Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des
> vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug
> festgestellt worden ist."
>
> Verwirrung komplett? ;-)

Das hindert aber nicht grundsätzlich, da in der EStDV nur festgelegt wird,
wer auf jeden Fall eine Einkommensteuererklärung abzugeben hat. Dies folgt
direkt aus dem Text: "Unbeschränkte Steuerpflichtige haben eine jährliche
Einkommensteuererklärung ... abzugeben". Damit ist jedoch nicht geregelt,
das andere unbeschränkt Steuerpflichtige nicht, notfalls bis zur
Festsetzungsverjährung, eine Erklärung abgeben dürfen. Sie sind halt nicht
verpflichtet. Wenn jedoch keine nichtselbständigen Einkünfte vorliegen
greift § 46 EStG nicht und es gilt § 25 EStG. Und § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG
als Grundlage für § 56 EStDV geht ja erst einmal von einer allgemeinen
Abgabepflicht aus, die in der EStDV für bestimmte Gruppen als nicht
unbedingt geregelt wird. Wer also z.B. gewerbliche Verluste erzielt und vor
der Festsetzungsverjährung z.B. eine steuerliche Anmeldung abgibt die den
Beginn der Tätigkeit vor 2 oder 3 Jahren angibt ist zwar spät dran bleibt
aber wenn er die Erklärungen abgibt straffrei, da die Veranlagungen
durchgeführt werden dürfen (vor Festsetzungsverjährung).

Re: Ab wann gilt Lsterklärung als angenommen?

am 27.02.2006 00:11:09 von Carmen Schmitt

Thomas Homilius schrieb:

> >
> Ich nehme der Einfachheit halber an, dass Carmen Schmitt nicht verheiratet
> ist. So könnte Sie nach derzeitiger Sachlage (=A7 46 Abs. 2 EStG nicht
> anwendbar) vorweggenommen Betriebsausgaben/Werbungskosten für den
> Veranlagungszeitraum 1999 bis zum 31. Dezember 2006 durch das Einreichen
> der entsprechenden Steuererklärung geltend machen. Da gilt bei selber
> Sachlage natürlich auch für die Veranlagungszeiträume 2000-2005.

Und was ist hier die Begründung?

Ich denke, es ist doch dann so:
=A746 EStG greift nicht, also sind wir bei =A725 - mit der Folge, dass
eine "theoretische" Pflicht besteht.

Nach =A7 56 EstDV besteht die aber in Wirklichkeit aber nur dann, wenn
(Absatz2 a)), die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit über 7664
Euro lagen. Das taten sie aber nicht. Alle anderen Punkte kommen auch
nicht in Betracht (nicht verheiratet).
Ich habe ja nur negative Einkünfte.

Somit wäre zwar theoretisch eine Pflicht da, die aber durch den
=A756EstDV nicht "real" wird....?!

Ziemlich unsystematisch!

Re: Ab wann gilt Lsterklärung als angenommen?

am 27.02.2006 00:12:21 von axbnospamatall

Am Sun, 26 Feb 2006 23:41:03 +0100, schrieb Thomas Homilius
<> :

>Ich nehme der Einfachheit halber an, dass Carmen Schmitt nicht verheiratet
>ist. So könnte Sie nach derzeitiger Sachlage (§ 46 Abs. 2 EStG nicht
>anwendbar) vorweggenommen Betriebsausgaben/Werbungskosten für den
>Veranlagungszeitraum 1999 bis zum 31. Dezember 2006 durch das Einreichen
>der entsprechenden Steuererklärung geltend machen. Da gilt bei selber
>Sachlage natürlich auch für die Veranlagungszeiträume 2000-2005.


Und das begründest Du womit?


Grüße

Axel

Re: Ab wann gilt Lsterklärung als angenommen?

am 27.02.2006 00:33:45 von Eric Lorenz

Axel Böhm schrieb:

> Und das begründest Du womit?

Kleiner Tipp:
Schau mal auf seine Homepage...

Aber zurück zum Thema:

Folgender Versuche wäre evtl. möglich: Schreiben an das FA und Antrag
auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Hinweis, das
man als steuerlicher Laie diese Regelung nicht versteht und man daher
davon ausgehen mußte, das man in der Frist liegt.

Es gibt irgendwo eine OFD-Verfügung, die besagt, das in solchen Fällen
sehr großzügig gehandelt werden soll.

Zu mehr Spekulationen gibt der Sachverhalt nichts her. (Das sieht man
daher, das Thomas für die OP die "Scheidung" eingereicht hat...

Eric

Re: Ab wann gilt Lsterklärungals angenommen?

am 27.02.2006 00:50:48 von Thomas Homilius

Axel Böhm schrieb am Montag, 27. Februar 2006 00:12:

>>Ich nehme der Einfachheit halber an, dass Carmen Schmitt nicht verheiratet
>>ist. So könnte Sie nach derzeitiger Sachlage (§ 46 Abs. 2 EStG nicht
>>anwendbar) vorweggenommen Betriebsausgaben/Werbungskosten für den
>>Veranlagungszeitraum 1999 bis zum 31. Dezember 2006 durch das Einreichen
>>der entsprechenden Steuererklärung geltend machen. Da gilt bei selber
>>Sachlage natürlich auch für die Veranlagungszeiträume 2000-2005.
>
> Und das begründest Du womit?

Es gilt die normale Festsetzungsverjährung, also:
3 Jahre Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO) und
4 Jahre "echte" Verjährungsfrist (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO)
Summe: 7 Jahre

Thomas Homilius

--
***GPG-Key-ID: 0xE29A0F93***

Re: Ab wann gilt Lsterklärung als angenommen?

am 27.02.2006 20:47:56 von axbnospamatall

Am Mon, 27 Feb 2006 00:33:45 +0100, schrieb Eric Lorenz
<> :

>Axel Böhm schrieb:
>
>> Und das begründest Du womit?
>
>Kleiner Tipp:
>Schau mal auf seine Homepage...

Erinnert mich irgendwie an einen norwegischen Freiheitskämpfer ;-)

>Aber zurück zum Thema:
>
>Folgender Versuche wäre evtl. möglich: Schreiben an das FA und Antrag
>auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Hinweis, das
>man als steuerlicher Laie diese Regelung nicht versteht und man daher
>davon ausgehen mußte, das man in der Frist liegt.
>
>Es gibt irgendwo eine OFD-Verfügung, die besagt, das in solchen Fällen
>sehr großzügig gehandelt werden soll.
>
>Zu mehr Spekulationen gibt der Sachverhalt nichts her. (Das sieht man
>daher, das Thomas für die OP die "Scheidung" eingereicht hat...

Ich habe heute noch mal den Blümich gewälzt. Im Ergebnis hat Carmen
Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigigkeit, auch wenn diese
aufgrund der WK negativ sind. Die Frage ist jedoch, ob von diesen auch
ein Steuerabzug im Sinne des Gesetzes vorgenommen wurde. Ein
Steuerabzug im Sinne des § 46 EStG liegt auch dann vor, wenn er
tatsächliuch unterbleibt, weil die Einnahmen zu gering sind.
An Carmens Stelle würde ich jedoch wie folgt argumentieren.

"Eine Veranlagung ist durchzuführen, da die Voraussetzungen des § 46
Abs. 2 EStG nicht greifen. Es liegen hier keinereli Einkünfte aus
nichtselbstäändiger vor, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde.
Daher gilt die generelle Veranlagungspflicht des § 25 EStG."

Dann muss man auf die Begründung des FA warten.

Natürlich sollte sie nach Möglichkeit auch die Wiedereinsetzung in den
vorherigen Stand betreiben.


Grüße

Axel

Re: Ab wann gilt Lsterklärung als angenommen?

am 27.02.2006 21:07:14 von axbnospamatall

Am 26 Feb 2006 15:11:09 -0800, schrieb "Carmen Schmitt"
<> :

>Und was ist hier die Begründung?
>
>Ich denke, es ist doch dann so:
>§46 EStG greift nicht, also sind wir bei §25 - mit der Folge, dass
>eine "theoretische" Pflicht besteht.

Aus der Erklärungspflicht des § 25 folgt eine Veranlagungspflicht des
FA.

>Nach § 56 EstDV besteht die aber in Wirklichkeit aber nur dann, wenn
>(Absatz2 a)), die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit über 7664
>Euro lagen. Das taten sie aber nicht. Alle anderen Punkte kommen auch
>nicht in Betracht (nicht verheiratet).
>Ich habe ja nur negative Einkünfte.

§ 56 EStDV ist wie Andreas schon beschrieben hat nur zu Gunsten des
Steuerpflichtigen auszulegen.
Das heißt der Steuerpflichtige, der die Grenzen des § 56 EStDV nicht
überschreitet muss keine Steuererklärung abgeben. Tut er dies trotzdem
muss das FA die Veranlagung durchführen.


Grüße

Axel

Re: Ab wann gilt Lsterklärung als angenommen?

am 27.02.2006 21:19:04 von Carmen Schmitt

> Ich habe heute noch mal den Blümich gewälzt. Im Ergebnis hat Carmen
> Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigigkeit, auch wenn diese
> aufgrund der WK negativ sind. Die Frage ist jedoch, ob von diesen auch
> ein Steuerabzug im Sinne des Gesetzes vorgenommen wurde. Ein
> Steuerabzug im Sinne des =A7 46 EStG liegt auch dann vor, wenn er
> tatsächliuch unterbleibt, weil die Einnahmen zu gering sind.
> An Carmens Stelle würde ich jedoch wie folgt argumentieren.
>
> "Eine Veranlagung ist durchzuführen, da die Voraussetzungen des =A7 46
> Abs. 2 EStG nicht greifen. Es liegen hier keinereli Einkünfte aus
> nichtselbstäändiger vor, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde.
> Daher gilt die generelle Veranlagungspflicht des =A7 25 EStG."
>
> Dann muss man auf die Begründung des FA warten.

Das wäre bestimmt einen Versuch wert. Wobei das FA wahrscheinlich
überfordert ist, weil ja keine Einkünfte vorliegen. :-)

>
> Natürlich sollte sie nach Möglichkeit auch die Wiedereinsetzung in den
> vorherigen Stand betreiben.

Im Handbuch zum Steuerprogramm habe ich gelesen, dass die
Wiedereinsetzung auch nur innerhalb einer bestimmten Frist (ich glaube,
eine Jahr nach Ablauf der Abgabefrist) möglich ist. Demnach wäre das
schon längst nicht mehr möglich...

Danke und Grüße Carmen

Re: Ab wann gilt Lsterklärung als angenommen?

am 27.02.2006 22:41:19 von axbnospamatall

Am 27 Feb 2006 12:19:04 -0800, schrieb "Carmen Schmitt"
<> :

>
>> Ich habe heute noch mal den Blümich gewälzt. Im Ergebnis hat Carmen
>> Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigigkeit, auch wenn diese
>> aufgrund der WK negativ sind. Die Frage ist jedoch, ob von diesen auch
>> ein Steuerabzug im Sinne des Gesetzes vorgenommen wurde. Ein
>> Steuerabzug im Sinne des § 46 EStG liegt auch dann vor, wenn er
>> tatsächliuch unterbleibt, weil die Einnahmen zu gering sind.
>> An Carmens Stelle würde ich jedoch wie folgt argumentieren.
>>
>> "Eine Veranlagung ist durchzuführen, da die Voraussetzungen des § 46
>> Abs. 2 EStG nicht greifen. Es liegen hier keinereli Einkünfte aus
>> nichtselbstäändiger vor, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde.
>> Daher gilt die generelle Veranlagungspflicht des § 25 EStG."
>>
>> Dann muss man auf die Begründung des FA warten.
>
>Das wäre bestimmt einen Versuch wert. Wobei das FA wahrscheinlich
>überfordert ist, weil ja keine Einkünfte vorliegen. :-)

Einkünfte liegen schon vor. Sie sind nur negativ.

>> Natürlich sollte sie nach Möglichkeit auch die Wiedereinsetzung in den
>> vorherigen Stand betreiben.
>
>Im Handbuch zum Steuerprogramm habe ich gelesen, dass die
>Wiedereinsetzung auch nur innerhalb einer bestimmten Frist (ich glaube,
>eine Jahr nach Ablauf der Abgabefrist) möglich ist. Demnach wäre das
>schon längst nicht mehr möglich...

Das stimmt (§ 110 Abs. 3 AO).


Grüße

Axel

Re: Ab wann gilt Lsterklärung als angenommen?

am 28.02.2006 00:06:52 von Eric Lorenz

Axel Böhm schrieb:
>
>> Im Handbuch zum Steuerprogramm habe ich gelesen, dass die
>> Wiedereinsetzung auch nur innerhalb einer bestimmten Frist (ich glaube,
>> eine Jahr nach Ablauf der Abgabefrist) möglich ist. Demnach wäre das
>> schon längst nicht mehr möglich...
>
> Das stimmt (§ 110 Abs. 3 AO).

Irgendwie hat Sie uns ein paar Daten unterschlagen...

Eric