Zoll beim Einfuhr von Software aus der Schweiz
am 02.03.2006 11:52:54 von dutch disCo
Hallo zusammen,
eine schweizerische Firma will Software über Internet an die
gewerblichen Kunden in Deutschland verkaufen. Die Lieferung erfolgt
enterder elektronisch (Download aus der Webseite) oder auf CD.
Fällt hier die Zollgebühr/Einfuhrumsatzsteuer an? Falls ja, in
welcher Höhe? Von wem werden die Abgaben angefordert (Lieferant,
Käufer)? Variert die Höhe der Zollgebühr bei CD-Lieferung?
Vorab vielen dank für Eure Hilfe
dd
Re: Zoll beim Einfuhr von Software aus der Schweiz
am 02.03.2006 14:19:35 von Bernd Meyer
Zoll fällt nicht an,
aber Einfuhrumsatzsteuer = 16%,
die der gewerbliche deutsche Empfänger zahlt, jedoch als Vorsteuer wieder
absetzt.
Gruß, Bernd
Re: Zoll beim Einfuhr von Software aus der Schweiz
am 02.03.2006 19:03:54 von Christoph Neumann
dutch disCo schrieb:
> eine schweizerische Firma will Software über Internet an die
> gewerblichen Kunden in Deutschland verkaufen. Die Lieferung erfolgt
> enterder elektronisch (Download aus der Webseite) oder auf CD.
>
> Fällt hier die Zollgebühr/Einfuhrumsatzsteuer an? Falls ja, in
> welcher Höhe? Von wem werden die Abgaben angefordert (Lieferant,
> Käufer)? Variert die Höhe der Zollgebühr bei CD-Lieferung?
Informationen (Software) sind keine Ware, insoweit fehlt es
elektronischer "Lieferung" per Download schon an einem zollrelevanten
Einfuhrvorgang und es fehlt weder Zoll noch *Einfuhr*umsatzsteuer an.
"Normale" Umsatzsteuer i.H.v. 16% des REchnungsbetrages fällt aber an,
da der Empfänger Unternehmer ist, §3a (3) Satz 1 UStG.
Steuerschuldner ist der empfangende Unternehmer, §13b (2) i.V.m. (1)
Nr.1 UStG.
Auf CD-ROM verkörperte Daten sind Ware, wobei CD-ROM tariflich zollfrei
sind und nur Einfuhrumsatzsteuer i.H.v. 16% des Rechungsbetrages zzgl.
ggf. Versandkosten anfällt.
Steuerschuldner ist der Anmelder, bei Lieferung im Postverkehr der
Empfänger der Postsendung, §13 (3), §21 (2) UStG i.V.m. Art. 201 VO
(EWG) 2913/92, §5 ZollV.
--
"Hmm, wenn ich eine Bank überfalle, dann müsste ich die Beute als zu
versteuerndes Einkommen angeben?" "Ja, Anlage RBD - Einkünfte aus Raub,
Betrug und Diebstahl." Markus Machner und Wolfgang Krietsch in dsrs