Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

am 15.03.2006 00:22:52 von Michael Hotjakov

Hallo NG,

folgender Fall:
die Frau mit ihrem Kind wohnen in einer gemeinsamen Wohnung mit den Eltern
der Frau. Ihr Ex lebt im Ausland. Sie hat keinen Lebenspartner.
Hat diese Frau Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Ich Frage das deshalb, weil das Wohnungsamt die Frau gezwungen hat, die
Lohnsteuerklasse von 2/1 auf 1/1 umzuändern, nachdem die ihre familliere
Ferhältnisse in Erfahrung gebracht hatten.

Schönen Gruß
Michael

Re: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

am 15.03.2006 07:15:20 von Martin Hentrich

On Wed, 15 Mar 2006 00:22:52 +0100, "Michael Hotjakov"
<> wrote:

>die Frau mit ihrem Kind wohnen in einer gemeinsamen Wohnung mit den =
Eltern=20
>der Frau.

das ist nicht günstig für Steuerklasse II

> Ihr Ex lebt im Ausland. Sie hat keinen Lebenspartner.

Das ist irrelevant.

>Hat diese Frau Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Nein!

>Ich Frage das deshalb, weil das Wohnungsamt die Frau gezwungen hat, die=20
>Lohnsteuerklasse von 2/1 auf 1/1 umzuändern, nachdem die ihre =
familliere=20
>Ferhältnisse in Erfahrung gebracht hatten.

Korrekt.


......
2) Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die
nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens
(=A7 26 Abs. 1) erfüllen oder verwitwet sind und keine
Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es
sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach =A7 32 Abs. 6 oder
Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des =A7 63 Abs.
1 Satz 1, das einen Dienst nach =A7 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 leistet
oder eine Tätigkeit nach =A7 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ausübt. Ist die
andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des
Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem
Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft).
Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und
die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
......

Sie darf also keine Haushalsgemeinschaft mit einer anderen
volljährigen Person bilden. Dies tut sie aber, wenn sie in der Wohnung
der Eltern lebt. Es sei denn, dies ist widerlegbar!

Martin