Bewirtungskosten
am 15.03.2006 20:21:12 von Ralf Comtesse
Hallo,
Ralf lernt buchen ;-).
Mein Wissensstand bei Bewirtungskosten:
VSt ist komplett abziehbar,
70% abzugsfähig
30% nicht abzugsfähig.
Also in SKR03: Rechnung über 116 Euro
16 Euro 1575 an 1000
70 Euro 4650 an 1000
30 Euro 4654 an 1000
Ist das so richtig?
Gruß
Ralf
Re: Bewirtungskosten
am 15.03.2006 21:56:47 von Florian Kleinmanns
Ralf Comtesse <> schrieb:
>Mein Wissensstand bei Bewirtungskosten:
>
>VSt ist komplett abziehbar,
Nein, § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG: auch nur 70%.
Grüße
Florian
--
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Re: Bewirtungskosten
am 15.03.2006 22:19:21 von Alexander Schroeder
Florian Kleinmanns wrote:
> Ralf Comtesse <> schrieb:
>> Mein Wissensstand bei Bewirtungskosten:
>>
>> VSt ist komplett abziehbar,
>
> Nein, § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG: auch nur 70%.
Die Vorsteuer ist hier komplett abziehbar. Der EuGH hat das Abzugsverbot
für EG-rechtswidrig erklärt.
Alex
Re: Bewirtungskosten
am 15.03.2006 22:49:05 von Alexander Schroeder
Alexander Schröder wrote:
> Florian Kleinmanns wrote:
>> Ralf Comtesse <> schrieb:
>>> Mein Wissensstand bei Bewirtungskosten:
>>>
>>> VSt ist komplett abziehbar,
>>
>> Nein, § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG: auch nur 70%.
>
> Die Vorsteuer ist hier komplett abziehbar. Der EuGH hat das Abzugsverbot
> für EG-rechtswidrig erklärt.
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 10.2.2005, V R 76/03
Keine Einschränkung des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste
Bewirtungskosten nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999
Leitsätze
1. Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten berechtigen unter den
allgemeinen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG
(§ 15 Abs. 1 UStG 1999) zum Vorsteuerabzug.
2. Die Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch § 15 Abs. 1 a
Nr. 1 UStG 1999 ist mit Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG nicht
vereinbar.
3. Der Steuerpflichtige kann sich auf das ihm günstigere
Gemeinschaftsrecht berufen.
Re: Bewirtungskosten
am 15.03.2006 22:58:11 von Eric Lorenz
Florian Kleinmanns schrieb:
>> VSt ist komplett abziehbar,
>
> Nein, § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG: auch nur 70%.
Nein! Hat sich aufgrund EuGH-Rechtsprechung erledigt.
Dazu auch BMF:
BMF 23.6.2005, IV A 5 - S 7303 a - 18/05
Vorsteuerabzug für nicht abziehbare Bewirtungsaufwendungen
§§:[UStG] § 15 Abs. 1 a Nr. 1
[EStG] § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
[RL 77/388/EWG] Art. 17 Abs. 2, Art. 17 Abs. 6
[UStR] Abschn. 197 Abs. 6 f
BStBl 2005 I S. 816
DB 2005 S. 1420
DStR 2005 S. 1144
LEXinform-Nr. 0579270
UR 2005 S. 466
Zitiert in ... / geändert durch ...
BFH 10.2.2005 * Bewirtungskosten, Vorsteuerabzug, UStG 1999: 1.
Betrieblich ...
OFD Koblenz 14.4.2005,Deutsche Post, Geschäftskunden-Paketdienst: Der ...
LfSt Bayern 2.11.2005, Vorsteuerbeträge auf betrieblich veranlasste ...
Bezug: BFH-Urteil 10.2.2005, V R 76/03 = SIS 05 17 28
Mit Urteil vom 10.2.2005 - V R 76/03 - , BStBl 2005 II S. (das
BFH-Urteil wird zeitgleich mit diesem Schreiben
im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht) hat der BFH entschieden,
dass betrieblich veranlasste
Bewirtungskosten unter den allgemeinen Voraussetzungen des Artikels 17
Abs. 2 der
6. EG-Richtlinie zum Vorsteuerabzug berechtigen, da die Einschränkung
des Rechts auf Vorsteuerabzug
nach § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG nicht mit Artikel 17 Abs. 6 der 6.
EG-Richtlinie vereinbar ist.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
§ 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG ist im Vorgriff auf eine gesetzliche
Neuregelung nicht
mehr anzuwenden, soweit danach der Vorsteuerabzug für die dem
einkommensteuerrechtlichen
Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegenden angemessenen
Bewirtungsaufwendungen versagt wird. Der Vorsteuerabzug ist unter den
allgemeinen
Voraussetzungen des § 15 UStG zu gewähren.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist neben den allgemeinen
Voraussetzungen
des § 15 UStG, dass die Bewirtungsaufwendungen nach der allgemeinen
Verkehrsauffassung
als angemessen zu beurteilen sind. Soweit es sich nach der
Verkehrsauffassung nicht um
angemessene Aufwendungen handelt, ist der Vorsteuerabzug weiterhin zu
versagen.
Die Versagung des Vorsteuerabzugs für (einkommensteuerrechtlich)
angemessene
Bewirtungsaufwendungen allein wegen nicht eingehaltener Formvorschriften
für den
Nachweis für Betriebsausgaben (einzelne und getrennte Aufzeichnung nach
§ 4 Abs. 7 EStG)
ist nicht zulässig.
Die vorstehenden Grundsätze sind - entgegen den Ausführungen
in Abschnitt 197 Abs. 6 und 7 UStR - in allen noch anfechtbaren
Steuerfestsetzungen
uneingeschränkt zu berücksichtigen; nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
können
sie nur berücksichtigt werden, soweit die Steuerfestsetzung noch korrigiert
werden kann (vgl. im Einzelnen dazu AEAO vor §§ 172 - 177, Nr. 8).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Re: Bewirtungskosten
am 15.03.2006 23:11:39 von Eric Lorenz
Alexander Schröder schrieb:
> BUNDESFINANZHOF Urteil vom 10.2.2005, V R 76/03
>
> Keine Einschränkung des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste
> Bewirtungskosten nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999
Mit solchen Argumenten, machen die einen auch in der Lexware-Gruppe noch
fertig...
Eric