Zollfreigrenze fuer Kaffee: 10kg oder 0,5kg (VZTA)
Zollfreigrenze fuer Kaffee: 10kg oder 0,5kg (VZTA)
am 19.03.2006 16:48:29 von Thomas Homilius
Aufgrund des Artikels von Bodo Moeller vom 17-Mar-2006
<news:> bin ich mir nicht mehr sicher,
ob ich meine 1,5 kg Kaffee aus der Tschechischen Republik überhaupt
verzollen muss. Einerseits gibt es eine Freigrenze von 0,5 kg und
andererseits eine Freigrenze für den Import von Kaffee von 10kg.
Nun gibt es die Möglichkeit vom Zoll eine verbindlichen Auskunft zu
verlangen. Ich habe dazu folgendes Formular gefunden:
<>
»MUSTERVORDRUCK FÜR ANTRÄGE AUF VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKÜNFTE (VZTA)«
Ich nehme an, dass dies das richtige Formular dafür ist.
Leider weis ich nicht, unter welche Zollnomenklatur das Produkt Kaffee
fällt? Im Formular steht:
5. Zollnomenklatur
In welche Nomenklatur soll die Ware eingereiht werden?
[_] Harmonisiertes System (HS)
[_] Kombinierte Nomenklatur (KN)
[_] TARIC
[_] Ausfuhrerstattung
[_] Sonsige (Bitte angeben):
Weis jemand zufällig, was ich bei dem Import von Kaffee aus der
Tschechischen Republik ankreuzen muss?
Thomas Homilius
--
***GPG-Key-ID: 0xE29A0F93***
Re: Zollfreigrenze fuer Kaffee: 10kg oder 0,5kg (VZTA)
am 19.03.2006 16:58:16 von unknown
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Re: Zollfreigrenze fuer Kaffee: 10kg oder 0,5kg (VZTA)
am 19.03.2006 18:22:33 von Henning Schlottmann
Thomas Homilius wrote:
>
> Aufgrund des Artikels von Bodo Moeller vom 17-Mar-2006
> <news:> bin ich mir nicht mehr sicher,
> ob ich meine 1,5 kg Kaffee aus der Tschechischen Republik überhaupt
> verzollen muss. Einerseits gibt es eine Freigrenze von 0,5 kg und
> andererseits eine Freigrenze für den Import von Kaffee von 10kg.
Was an den Antworten hast du nicht verstanden? Die Tschechische Repubilk
ist Teil der EU und damit gibt es für den privaten Bedarf keinerlei
Einschränkungen, Zoll oder Steuern. Nur wenn du über 10kg einführst,
musst du glaubhaft machen, warum es sich trotzdem um privaten Bedarf
handelt.
Reicht dir diese Antwort jetzt?
Ciao Henning
Re: Zollfreigrenze fuer Kaffee: 10kg oder 0,5kg (VZTA)
am 19.03.2006 18:32:24 von Martin Schoenbeck
Hallo Thomas,
Thomas Homilius schrieb:
> Aufgrund des Artikels von Bodo Moeller vom 17-Mar-2006
> <news:> bin ich mir nicht mehr sicher,
> ob ich meine 1,5 kg Kaffee aus der Tschechischen Republik überhaupt
> verzollen muss. Einerseits gibt es eine Freigrenze von 0,5 kg und
> andererseits eine Freigrenze für den Import von Kaffee von 10kg.
Zoll gibt es im Warenverkehr mit der Tschechei nicht mehr. Von daher können
die Dir auch ohne Einreihung sagen, daß da kein Zoll anfällt.
Gruß Martin
--
Bitte nicht an der E-Mail-Adresse fummeln, die paßt so.
Re: Zollfreigrenze fuer Kaffee: 10kg oder 0,5kg (VZTA)
am 20.03.2006 22:34:47 von Christian Dietrich
>
>
> Was an den Antworten hast du nicht verstanden? Die Tschechische Repubilk
> ist Teil der EU und damit gibt es für den privaten Bedarf keinerlei
> Einschränkungen, Zoll oder Steuern. Nur wenn du über 10kg einführst,
> musst du glaubhaft machen, warum es sich trotzdem um privaten Bedarf
> handelt.
Und wenn der Kaffee aus gewerblichen Gründen eingeführt wird?
:)
>
Re: Zollfreigrenze fuer Kaffee: 10kg oder 0,5kg (VZTA)
am 22.03.2006 19:31:33 von Christoph Neumann
Christian Dietrich schrieb:
>> Was an den Antworten hast du nicht verstanden? Die Tschechische
>> Repubilk ist Teil der EU und damit gibt es für den privaten Bedarf
>> keinerlei Einschränkungen, Zoll oder Steuern. Nur wenn du über 10kg
>> einführst, musst du glaubhaft machen, warum es sich trotzdem um
>> privaten Bedarf handelt.
>
> Und wenn der Kaffee aus gewerblichen Gründen eingeführt wird?
Steuerentstehung nach §11 Abs.1 KaffeeStG
--
"Hmm, wenn ich eine Bank überfalle, dann müsste ich die Beute als zu
versteuerndes Einkommen angeben?" "Ja, Anlage RBD - Einkünfte aus Raub,
Betrug und Diebstahl." Markus Machner und Wolfgang Krietsch in dsrs
Re: Zollfreigrenze fuer Kaffee: 10kg oder 0,5kg (VZTA)
am 23.03.2006 00:55:50 von Thomas Homilius
Christoph Neumann schrieb am Mittwoch, 22. März 2006 19:31:
>> Und wenn der Kaffee aus gewerblichen Gründen eingeführt wird?
>
> Steuerentstehung nach §11 Abs.1 KaffeeStG
Was mich etwas irritiert ist folgender Satz in dem von dir zitierten Gesetz:
»Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu
gewerblichen Zwecken gleich.«
Öffentliche Einrichtungen, wie Schulen, Behörden usw., müssen den
mitgebrachten Kaffee immer verzollen, ohne dass hier eine Freigrenze
existiert. Ist das richtig?
Thomas Homilius
--
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Re: Zollfreigrenze fuer Kaffee: 10kg oder 0,5kg (VZTA)
am 24.03.2006 19:18:54 von usenet-01-2006
Thomas Homilius schrieb:
> Christoph Neumann schrieb am Mittwoch, 22. März 2006 19:31:
>
>
>>>Und wenn der Kaffee aus gewerblichen Gründen eingeführt wird?
>>
>>Steuerentstehung nach §11 Abs.1 KaffeeStG
>
>
> Was mich etwas irritiert ist folgender Satz in dem von dir zitierten Gesetz:
> »Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu
> gewerblichen Zwecken gleich.«
>
> Öffentliche Einrichtungen, wie Schulen, Behörden usw., müssen den
> mitgebrachten Kaffee immer verzollen, ohne dass hier eine Freigrenze
^^^^^^^^^
Nein.
> existiert. Ist das richtig?
Ja, die Kantine des Finanzamts muß Kaffeesteuer bezahlen.
Re: Zollfreigrenze fuer Kaffee: 10kg oder 0,5kg (VZTA)
am 27.03.2006 18:57:50 von Christoph Neumann
Thomas Homilius schrieb:
>>> Und wenn der Kaffee aus gewerblichen Gründen eingeführt wird?
>>
>> Steuerentstehung nach §11 Abs.1 KaffeeStG
>
> Was mich etwas irritiert ist folgender Satz in dem von dir zitierten
> Gesetz: »Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts
> steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.«
>
> Öffentliche Einrichtungen, wie Schulen, Behörden usw., müssen den
> mitgebrachten Kaffee immer verzollen, ohne dass hier eine Freigrenze
> existiert. Ist das richtig?
Nicht verzollen, sondern versteuern. Ansonsten ACK.
Dieser Satz stellt nur klar, dass auch Einrichtungen des öffentlichen
Rechts, wenn sie Kaffee in anderen Mitgliedstaaten beziehen, gewerblich
beziehen und mithin die Steuer entsteht-letztlich ist es eine Fiktion.
Die Regelung ist notwendig, weil Einrichtungen des öffentlichen Rechts
in der Regel nicht gewerblich im Sinne des Gesetzes handeln-es käme
also, obwohl der Kaffee durch diese Einrichtungen auch nicht zu privaten
Zwecken bezogen wird, ohne diesen Satz nicht zu einer Steuerentstehung.
Es kommt aber AFAIK nie vor, dass eine Einrichtung des öffentlichen
Rechts an sich Kaffee in anderen Mitgliedstaaten bezieht (der Kaffee den
die Mitarbeiter dieser Einrichtungen für sich im Ausland beziehen ist
durch die Norm natürlich nicht erfasst).
--
"Hmm, wenn ich eine Bank überfalle, dann müsste ich die Beute als zu
versteuerndes Einkommen angeben?" "Ja, Anlage RBD - Einkünfte aus Raub,
Betrug und Diebstahl." Markus Machner und Wolfgang Krietsch in dsrs
Re: Zollfreigrenze fuer Kaffee: 10kg oder 0,5kg (VZTA)
am 27.03.2006 19:03:56 von Christoph Neumann
Jens Müller schrieb:
>> Es kommt aber AFAIK nie vor, dass eine Einrichtung des öffentlichen
>> Rechts an sich Kaffee in anderen Mitgliedstaaten bezieht (der Kaffee
>> den die Mitarbeiter dieser Einrichtungen für sich im Ausland
>> beziehen ist durch die Norm natürlich nicht erfasst).
>
> Es _würde_ aber sonst uU vorkommen.
Mit Sischerheit. :-)
> Auch "der Staat", der ja aus
> vielen einzelnen Rechtssubjekten besteht, muß sparen - ggf. gerne
> auch auf Kosten anderer Teile des Staates.
F'ACK.
--
"Hmm, wenn ich eine Bank überfalle, dann müsste ich die Beute als zu
versteuerndes Einkommen angeben?" "Ja, Anlage RBD - Einkünfte aus Raub,
Betrug und Diebstahl." Markus Machner und Wolfgang Krietsch in dsrs
Re: Zollfreigrenze fuer Kaffee: 10kg oder 0,5kg (VZTA)
am 27.03.2006 19:05:10 von usenet-01-2006
Christoph Neumann schrieb:
> Es kommt aber AFAIK nie vor, dass eine Einrichtung des öffentlichen
> Rechts an sich Kaffee in anderen Mitgliedstaaten bezieht (der Kaffee den
> die Mitarbeiter dieser Einrichtungen für sich im Ausland beziehen ist
> durch die Norm natürlich nicht erfasst).
Es _würde_ aber sonst uU vorkommen. Auch "der Staat", der ja aus vielen
einzelnen Rechtssubjekten besteht, muß sparen - ggf. gerne auch auf
Kosten anderer Teile des Staates.
Re: Zollfreigrenze fuer Kaffee: 10kg oder 0,5kg (VZTA)
am 28.03.2006 01:07:59 von Thomas Homilius
Christoph Neumann schrieb am Montag, 27. März 2006 18:57:
>> Öffentliche Einrichtungen, wie Schulen, Behörden usw., müssen den
>> mitgebrachten Kaffee immer verzollen, ohne dass hier eine Freigrenze
>> existiert. Ist das richtig?
>
> Nicht verzollen, sondern versteuern. Ansonsten ACK.
Eine Verbrauchsabgabe (z.B. die deutsche Kaffeesteuer), die durch die
Überführung von Waren (z.B. Kaffee) aus dem Ausland in das Inland erhoben
wird, ist für mich eine klassische Zollabgabe.
Wieso bestehst du darauf, dass es sich bei diesem Sachverhalt um eine Steuer
handelt und nicht um Zoll? Bist du der Ansicht, dass das europäische
Zollrecht (Zollkodex) bei der (gewerblichen) Einfuhr von Kaffee nicht
anwendbar ist?
Thomas Homilius
--
***GPG-Key-ID: 0xE29A0F93***
Re: Zollfreigrenze fuer Kaffee: 10kg oder 0,5kg (VZTA)
am 28.03.2006 09:52:54 von Martin Schoenbeck
Hallo Thomas,
Thomas Homilius schrieb:
> Eine Verbrauchsabgabe (z.B. die deutsche Kaffeesteuer), die durch die
> Überführung von Waren (z.B. Kaffee) aus dem Ausland in das Inland erhoben
> wird, ist für mich eine klassische Zollabgabe.
Verbrauchsteuern werden aber nicht wegen der Überführung von Waren aus dem
Ausland ins Inland erhoben. Auch wenn Du die Waren im Inland produzierst,
zahlst Du diese Steuern. Zölle aber nicht.
> Wieso bestehst du darauf, dass es sich bei diesem Sachverhalt um eine Steuer
> handelt und nicht um Zoll?
Vielleicht, weil es Steuern sind und keine Zölle. Rate ich jetzt mal.
> Bist du der Ansicht, dass das europäische
> Zollrecht (Zollkodex) bei der (gewerblichen) Einfuhr von Kaffee nicht
> anwendbar ist?
Aus Tschechien jedenfalls definitiv nicht. Aus Weißrußland schon.
Gruß Martin
--
Bitte nicht an der E-Mail-Adresse fummeln, die paßt so.
Re: Zollfreigrenze fuer Kaffee: 10kg oder 0,5kg (VZTA)
am 04.04.2006 20:08:15 von Christoph Neumann
Thomas Homilius schrieb:
>>> Öffentliche Einrichtungen, wie Schulen, Behörden usw., müssen den
>>> mitgebrachten Kaffee immer verzollen, ohne dass hier eine Freigrenze
>>> existiert. Ist das richtig?
>>
>> Nicht verzollen, sondern versteuern. Ansonsten ACK.
>
> Eine Verbrauchsabgabe (z.B. die deutsche Kaffeesteuer), die durch die
> Überführung von Waren (z.B. Kaffee) aus dem Ausland in das Inland
> erhoben wird, ist für mich eine klassische Zollabgabe.
Für Dich vielleicht.
Zölle sind aber Einfuhrabgaben, die -grob gesagt- erhoben werden, wenn
Waren in ein Zollgebiet eingeführt werden. Es gibt nun aber kein
deutsches Zollgebiet mehr, es gibt nur noch einen deutschen Teil des
Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft, Art. 3 Zollkodex (VO (EWG)
2913/92).
Folglich wird Kaffee der in einem anderen Mitgliedstaat der EG gekauft
und nach Deutschland verbracht wird schon nicht eingeführt, da nicht in
das Zollgebiet verbracht, sondern lediglich im Zollgebiet bewegt. Im
übrigen ist der Kaffee in dem anderen Mitgliedstaat auch schon im sog.
zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 24 EGV und damit
Gemeinschaftsware i.S.d. Art. 4 Nr.7 Zollkodex.
> Wieso bestehst du darauf, dass es sich bei diesem Sachverhalt um eine
> Steuer handelt und nicht um Zoll?
Vor allem, weil landläufig unter "Verzollung" der technische Vorgang der
Überführung einer Ware in ein Zollverfahren verstanden wird und das
Verfahren der Steuererhebung bei Bezug aus einem anderen Mitgliedstaat
nach den Verbrauchsteuergesetzen sich davon *erheblich* unterscheidet.
> Bist du der Ansicht, dass das
> europäische Zollrecht (Zollkodex) bei der (gewerblichen) Einfuhr von
> Kaffee nicht anwendbar ist?
Bei dem gewerblichen Verbringen von Kaffee aus einem anderen
Mitgliedstaat, der sich dort im zollrechtlich freien Verkehr befindet,
ist der Zollkodex nicht anwendbar. Dieser Meinung bin ich und auch jeder
andere der sonst noch vom Zoll- und Verbrauchsteuerrecht Ahnung hat.
--
"Hmm, wenn ich eine Bank überfalle, dann müsste ich die Beute als zu
versteuerndes Einkommen angeben?" "Ja, Anlage RBD - Einkünfte aus Raub,
Betrug und Diebstahl." Markus Machner und Wolfgang Krietsch in dsrs