Einspruch wegen vergessener steuermindernder Punkte
Einspruch wegen vergessener steuermindernder Punkte
am 23.03.2006 21:10:52 von Mueller Michael
Hallo,
leider habe ich ein paar Sachen vergessen auf meiner
Steuererklaerung anzugeben, die sich steuermindernd
auswirken.
Nun ist leider der Steuerbescheid schon gekommen.
Kann ich diese Punkte im Rahmen eines Einspruchs noch
geltend machen?
Vermutlich wuerde das Finanzamt es ja auch akzeptieren,
wenn ich bei einem Einspruch zusaetzliche Einnahmen
angeben wuerde...
Michael Mueller
Re: Einspruch wegen vergessener steuermindernder Punkte
am 23.03.2006 21:14:59 von Florian Kleinmanns
Michael Mueller <> schrieb:
>leider habe ich ein paar Sachen vergessen auf meiner
>Steuererklaerung anzugeben, die sich steuermindernd
>auswirken.
>
>Nun ist leider der Steuerbescheid schon gekommen.
>
>Kann ich diese Punkte im Rahmen eines Einspruchs noch
>geltend machen?
Ja. Eine Alternative ist der schlichte Antrag auf Änderung der
Steuerfestsetzung. Hat beides Vor- und Nachteile.
Grüße
Florian
--
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Re: Einspruch wegen vergessener steuermindernder Punkte
am 23.03.2006 21:21:26 von Mueller Michael
Florian Kleinmanns wrote:
> Michael Mueller <> schrieb:
>
>>leider habe ich ein paar Sachen vergessen auf meiner
>>Steuererklaerung anzugeben, die sich steuermindernd
>>auswirken.
>>
>>Nun ist leider der Steuerbescheid schon gekommen.
>>
>>Kann ich diese Punkte im Rahmen eines Einspruchs noch
>>geltend machen?
>
>
> Ja. Eine Alternative ist der schlichte Antrag auf Änderung der
> Steuerfestsetzung. Hat beides Vor- und Nachteile.
Ich wusste gar nicht, dass es so etwas gibt.
Vermutlich hat es dieselbe Frist wie ein Einspruch, naemlich 1 Monat?
Was ist denn der Vor- bzw. Nachteil?
Michael Muellere
Re: Einspruch wegen vergessener steuermindernder Punkte
am 23.03.2006 21:35:39 von Uwe Olufs
"Michael Mueller" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
> Ich wusste gar nicht, dass es so etwas gibt.
> Vermutlich hat es dieselbe Frist wie ein Einspruch, naemlich 1 Monat?
>
> Was ist denn der Vor- bzw. Nachteil?
Beim Einspruch wird der ganze Fall neu aufgerollt.
Bei "schlichter Änderung" nur ein einzelner Punkt korrigiert; diese
Korrektur muss aber innerhalb der Rechtsbehelfsfrist erledigt (!) sein.
Uwe
Re: Einspruch wegen vergessener steuermindernder Punkte
am 23.03.2006 22:10:48 von Sven Gottwald
* Quoting Uwe Olufs:
>> Ich wusste gar nicht, dass es so etwas gibt.
>> Vermutlich hat es dieselbe Frist wie ein Einspruch, naemlich 1 Monat?
>>
>> Was ist denn der Vor- bzw. Nachteil?
>
> Beim Einspruch wird der ganze Fall neu aufgerollt.
> Bei "schlichter Änderung" nur ein einzelner Punkt korrigiert; diese
> Korrektur muss aber innerhalb der Rechtsbehelfsfrist erledigt (!) sein.
*verwirrt* Reicht nicht der *Antrag* innerhalb der RB-Frist?
Re: Einspruch wegen vergessener steuermindernder Punkte
am 23.03.2006 22:14:26 von axbnospamatall
Am Thu, 23 Mar 2006 21:35:39 +0100, schrieb "Uwe Olufs"
<> :
>
>"Michael Mueller" <> schrieb im Newsbeitrag
>news:
>
>> Ich wusste gar nicht, dass es so etwas gibt.
>> Vermutlich hat es dieselbe Frist wie ein Einspruch, naemlich 1 Monat?
>>
>> Was ist denn der Vor- bzw. Nachteil?
>
>Beim Einspruch wird der ganze Fall neu aufgerollt.
>Bei "schlichter Änderung" nur ein einzelner Punkt korrigiert; diese
>Korrektur muss aber innerhalb der Rechtsbehelfsfrist erledigt (!) sein.
Der Antrag muss innerhalb der Rechtsbehelfsfrist vollständig begründet
sein. Die Änderung des Bescheides kann auch danach erfolgen.
Un da liegt auch die Gefahr des Antrages. Ist der Antrag für die
Finanzbehörde nicht nachvollziehbar kann man leicht die
Rechtsbehelfsfrist versäumen.
Grüße
Axel
Re: Einspruch wegen vergessener steuermindernder Punkte
am 23.03.2006 22:43:31 von Andreas Gumtow
"Axel Böhm" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
> Am Thu, 23 Mar 2006 21:35:39 +0100, schrieb "Uwe Olufs"
> <> :
>
> >
> >"Michael Mueller" <> schrieb im Newsbeitrag
> >news:
> >
> >> Ich wusste gar nicht, dass es so etwas gibt.
> >> Vermutlich hat es dieselbe Frist wie ein Einspruch, naemlich 1 Monat?
> >>
> >> Was ist denn der Vor- bzw. Nachteil?
> >
> >Beim Einspruch wird der ganze Fall neu aufgerollt.
> >Bei "schlichter Änderung" nur ein einzelner Punkt korrigiert; diese
> >Korrektur muss aber innerhalb der Rechtsbehelfsfrist erledigt (!) sein.
>
> Der Antrag muss innerhalb der Rechtsbehelfsfrist vollständig begründet
> sein. Die Änderung des Bescheides kann auch danach erfolgen.
>
> Un da liegt auch die Gefahr des Antrages. Ist der Antrag für die
> Finanzbehörde nicht nachvollziehbar kann man leicht die
> Rechtsbehelfsfrist versäumen.
>
Es bietet sich also an den Antrag auf schlichte Änderung nach §172 AO zu
stellen und ggf. am letzten Tag der Frist hilfsweise einen RB hinzuschicken.
Wenn Abhilfe erfolgt ist der Rb damit auch erledigt, falls nicht kann man
sich dann immer noch streiten.
Re: Einspruch wegen vergessener steuermindernder Punkte
am 23.03.2006 23:44:03 von Martin Schoenbeck
Hallo Andreas,
Andreas Gumtow schrieb:
> Es bietet sich also an den Antrag auf schlichte Änderung nach §172 AO zu
> stellen und ggf. am letzten Tag der Frist hilfsweise einen RB hinzuschicken.
So denke ich mir das auch immer. Aber mein FA war bisher immer schnell
genug mit dem geänderten Bescheid, daß ich's nicht gebraucht habe.
Gruß Martin
--
Bitte nicht an der E-Mail-Adresse fummeln, die paßt so.