Absetzen von Ausgaben für ehrenamtliche Tätigkeit
Absetzen von Ausgaben für ehrenamtliche Tätigkeit
am 26.03.2006 15:52:15 von Albert Maier
Hallo,
kann ich Ausgaben im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit (Leiten
einer Jugendgruppe im kirchlichen Bereich) z.B. als Sonderausgaben
gelten machen?
Und zwar interessiert micht hierbei insbesondere meine Fahrtkosten. Die
Fahrt lege ich mit dem eigenen Auto zurück, daher kann ich keine
Belege vorweisen. In welcher Höhe kann ich die Fahrtkosten ansetzen?
Danke
Albert
Re: Absetzen von Ausgaben fürehrenamtliche Tätigkeit
am 26.03.2006 18:58:12 von Sven Gottwald
* Quoting :
> kann ich Ausgaben im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit (Leiten
> einer Jugendgruppe im kirchlichen Bereich) z.B. als Sonderausgaben
> gelten machen?
Du kannst die Ausgaben grds. als Betriebsausgaben für Deine selbständige
Tätigkeit geltend machen. Allerdings sind ja schon 1.848 ¤ steuerfrei, so
dass Du § 3 c EStG beachten mußt.
> Und zwar interessiert micht hierbei insbesondere meine Fahrtkosten. Die
> Fahrt lege ich mit dem eigenen Auto zurück, daher kann ich keine
> Belege vorweisen. In welcher Höhe kann ich die Fahrtkosten ansetzen?
Ohne Einzelnachweis pauschal 0,30 ¤ pro gefahrenen Kilometer.
Re: Absetzen von Ausgaben für ehrenamtliche Tätigkeit
am 26.03.2006 20:16:21 von Florian Kleinmanns
Sven Gottwald <> schrieb:
>> kann ich Ausgaben im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit (Leiten
>> einer Jugendgruppe im kirchlichen Bereich) z.B. als Sonderausgaben
>> gelten machen?
>
>Du kannst die Ausgaben grds. als Betriebsausgaben für Deine selbständige
>Tätigkeit geltend machen.
Hä? Im OP sehe ich nicht den allergeringsten Anhaltspunkt für eine
selbstständige Tätigkeit.
Grüße
Florian
--
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Re: Absetzen von Ausgaben für ehrenamtliche Tätigkeit
am 26.03.2006 20:18:29 von Florian Kleinmanns
schrieb:
>kann ich Ausgaben im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit (Leiten
>einer Jugendgruppe im kirchlichen Bereich) z.B. als Sonderausgaben
>gelten machen?
Ja, unter den Voraussetzungen von § 10b EStG. (Grundfrage: Was hast Du
mit dem Träger bezüglich Aufwendungsersatz vereinbart?)
Grüße
Florian
--
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Re: Absetzen von Ausgaben fürehrenamtliche Tätigkeit
am 26.03.2006 21:00:25 von Sven Gottwald
* Quoting Florian Kleinmanns <>:
>>> kann ich Ausgaben im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit (Leiten
>>> einer Jugendgruppe im kirchlichen Bereich) z.B. als Sonderausgaben
>>> gelten machen?
>>
>>Du kannst die Ausgaben grds. als Betriebsausgaben für Deine selbständige
>>Tätigkeit geltend machen.
>
> Hä? Im OP sehe ich nicht den allergeringsten Anhaltspunkt für eine
> selbstständige Tätigkeit.
Vielleicht habe ich etwas zu viel in das Posting hinein interprtiert. Ich
kenne das so, das man für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsent-
schädigung erhält. Die damit zusammenhängenden Ausgaben sind natürlich
grds. Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. Wobei letzteres eher
ungewöhnlich ist. Die Aufwandsentschädigung ist dann meistens nach § 3
Nr. 26 EStG steuerfrei.
Aber stimmt, der OP hat davon nichts von Einnahmen geschrieben. Mein Fehler.
Re: Absetzen von Ausgaben für ehrenamtliche Tätigkeit
am 27.03.2006 14:34:57 von Uwe Olufs
wrote:
> In welcher Höhe kann ich die Fahrtkosten ansetzen?
Gar nicht, da keine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt.
Ggfs. Spendenbescheinigung über Sachspende möglich.
Uwe
Re: Absetzen von Ausgaben für ehrenamtliche Tätigkeit
am 27.03.2006 20:47:52 von axbnospamatall
Am Sun, 26 Mar 2006 20:18:29 +0200, schrieb Florian Kleinmanns
<> :
> schrieb:
>>kann ich Ausgaben im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit (Leiten
>>einer Jugendgruppe im kirchlichen Bereich) z.B. als Sonderausgaben
>>gelten machen?
>
>Ja, unter den Voraussetzungen von § 10b EStG. (Grundfrage: Was hast Du
>mit dem Träger bezüglich Aufwendungsersatz vereinbart?)
Du kennst § 10b Abs. 3 Satz 1 EStG?
Grüße
Axel
Re: Absetzen von Ausgaben für ehrenamtliche Tätigkeit
am 27.03.2006 20:48:35 von axbnospamatall
Am Mon, 27 Mar 2006 14:34:57 +0200, schrieb "Uwe Olufs"
<> :
> wrote:
>
>> In welcher Höhe kann ich die Fahrtkosten ansetzen?
>
>Gar nicht, da keine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt.
>
>Ggfs. Spendenbescheinigung über Sachspende möglich.
Aber bitte nicht bei Leistungen.
Grüße
Axel
Re: Absetzen von Ausgaben für ehrenamtliche Tätigkeit
am 27.03.2006 20:49:22 von axbnospamatall
Am 26 Mar 2006 05:52:15 -0800, schrieb :
>Hallo,
>
>kann ich Ausgaben im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit (Leiten
>einer Jugendgruppe im kirchlichen Bereich) z.B. als Sonderausgaben
>gelten machen?
Nein, aber Du kannst vom Träger Ersatz Deiner Aufwendungen verlangen.
Grüße
Axel
Re: Absetzen von Ausgaben für ehrenamtliche Tätigkeit
am 27.03.2006 21:01:39 von axbnospamatall
Am Mon, 27 Mar 2006 20:49:22 +0200, schrieb Axel Böhm
<> :
Nachtrag:
Kennst Du schon ?
Damit besteht die Möglichkeit Fördermittel zu erhalten und damit auch
die Resiekosten der Betreuer zu bezahlen.
Grüße
Axel
Re: Absetzen von Ausgaben für ehrenamtliche Tätigkeit
am 27.03.2006 21:04:16 von Florian Kleinmanns
Axel Böhm <> schrieb:
>>>kann ich Ausgaben im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit (Leiten
>>>einer Jugendgruppe im kirchlichen Bereich) z.B. als Sonderausgaben
>>>gelten machen?
>>
>>Ja, unter den Voraussetzungen von § 10b EStG. (Grundfrage: Was hast Du
>>mit dem Träger bezüglich Aufwendungsersatz vereinbart?)
>
>Du kennst § 10b Abs. 3 Satz 1 EStG?
Es geht dem OP nicht um Nutzungen, Leistungen oder gar schlichte
Tätigkeitsvergütung - etwa eine stundenweise Bezahlung für seine
Chauffeurstätigkeit -, sondern um Aufwendungsersatz. Und dazu ist nicht
Abs. 3 Satz 1, sondern Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 einschlägig.
Grüße
Florian
--
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Re: Absetzen von Ausgaben für ehrenamtliche Tätigkeit
am 28.03.2006 19:40:56 von axbnospamatall
Am Mon, 27 Mar 2006 21:04:16 +0200, schrieb Florian Kleinmanns
<> :
>Axel Böhm <> schrieb:
>>>>kann ich Ausgaben im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit (Leiten
>>>>einer Jugendgruppe im kirchlichen Bereich) z.B. als Sonderausgaben
>>>>gelten machen?
>>>
>>>Ja, unter den Voraussetzungen von § 10b EStG. (Grundfrage: Was hast Du
>>>mit dem Träger bezüglich Aufwendungsersatz vereinbart?)
>>
>>Du kennst § 10b Abs. 3 Satz 1 EStG?
>
>Es geht dem OP nicht um Nutzungen, Leistungen oder gar schlichte
>Tätigkeitsvergütung - etwa eine stundenweise Bezahlung für seine
>Chauffeurstätigkeit -, sondern um Aufwendungsersatz. Und dazu ist nicht
>Abs. 3 Satz 1, sondern Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 einschlägig.
Hierzu müsste jedoch der Ersatz der Aufwendungen durch Vertrag
(mangels Satzung bei Kirchen) eingeräumt sein. Und wäre dies so, hätte
er das Problem wohl nicht.
Grüße
Axel
Re: Absetzen von Ausgaben für ehrenamtliche Tätigkeit
am 28.03.2006 19:43:46 von Florian Kleinmanns
Axel Böhm <> schrieb:
>Hierzu müsste jedoch der Ersatz der Aufwendungen durch Vertrag
>(mangels Satzung bei Kirchen) eingeräumt sein. Und wäre dies so, hätte
>er das Problem wohl nicht.
Der Ersatz der Aufwendungen ist wahrscheinlich tatsächlich durch Vertrag
eingeräumt, §§ 662, 670 BGB. Möglicherweise haben die Parteien aber auch
vereinbart, dass der OP keinen Aufwendungsersatz geltend machen wird.
Grüße
Florian
--
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Re: Absetzen von Ausgaben für ehrenamtliche Tätigkeit
am 28.03.2006 20:47:11 von axbnospamatall
Am Tue, 28 Mar 2006 19:43:46 +0200, schrieb Florian Kleinmanns
<> :
>Axel Böhm <> schrieb:
>>Hierzu müsste jedoch der Ersatz der Aufwendungen durch Vertrag
>>(mangels Satzung bei Kirchen) eingeräumt sein. Und wäre dies so, hätte
>>er das Problem wohl nicht.
>
>Der Ersatz der Aufwendungen ist wahrscheinlich tatsächlich durch Vertrag
>eingeräumt, §§ 662, 670 BGB.
Woraus liest Du dies? Der OP möchte nur geren die Aufwendungen
steuerlich geltend machen. Ich gehe davon aus, dass es keine
Vereinbarung zum Ersatz dieser Aufwendungen gibt.
>Möglicherweise haben die Parteien aber auch
>vereinbart, dass der OP keinen Aufwendungsersatz geltend machen wird.
Was soll denn das sein? Es soll vertraglich festgelegt sein, dass der
Helfer Aufwendungen ersetzt bekommt und gleichzeitig diese nicht
geltend machen darf? In welchen Vereinen bist Du denn so tätig? ;-)
Grüße
Axel
Re: Absetzen von Ausgaben für ehrenamtliche Tätigkeit
am 29.03.2006 17:29:17 von Florian Kleinmanns
Axel Böhm <> schrieb:
>>>Hierzu müsste jedoch der Ersatz der Aufwendungen durch Vertrag
>>>(mangels Satzung bei Kirchen) eingeräumt sein. Und wäre dies so, hätte
>>>er das Problem wohl nicht.
>>
>>Der Ersatz der Aufwendungen ist wahrscheinlich tatsächlich durch Vertrag
>>eingeräumt, §§ 662, 670 BGB.
>
>Woraus liest Du dies? Der OP möchte nur geren die Aufwendungen
>steuerlich geltend machen. Ich gehe davon aus, dass es keine
>Vereinbarung zum Ersatz dieser Aufwendungen gibt.
Wenn es eine vertragliche Vereinbarung zum Tätigwerden des OP ohne
Vergütungsanspruch gibt, dann ist diese wohl als Auftrag zu
qualifizieren mit der Rechtsfolge, dass dem Beauftragten
Aufwendungsersatz zusteht.
>>Möglicherweise haben die Parteien aber auch
>>vereinbart, dass der OP keinen Aufwendungsersatz geltend machen wird.
>
>Was soll denn das sein? Es soll vertraglich festgelegt sein, dass der
>Helfer Aufwendungen ersetzt bekommt und gleichzeitig diese nicht
>geltend machen darf?
Unsinn. Wenn die Parteien vereinbart haben, dass der OP keinen
Aufwendungsersatz geltend machen wird, dann ist gerade nicht vertraglich
festgelegt, dass der OP Aufwendungen ersetzt bekommt. § 670 BGB ist
dispositiv.
Wenn Du keine Ahnung von Zivilrecht hast, dann ist es schwierig, mit Dir
über die steuerlichen Folgen bestimmter zivilrechtlicher Konstruktionen
zu diskutieren.
Grüße
Florian
--
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Re: Absetzen von Ausgaben für ehrenamtliche Tätigkeit
am 29.03.2006 20:35:44 von axbnospamatall
Am Wed, 29 Mar 2006 17:29:17 +0200, schrieb Florian Kleinmanns
<> :
>Axel Böhm <> schrieb:
>>>>Hierzu müsste jedoch der Ersatz der Aufwendungen durch Vertrag
>>>>(mangels Satzung bei Kirchen) eingeräumt sein. Und wäre dies so, hätte
>>>>er das Problem wohl nicht.
>>>
>>>Der Ersatz der Aufwendungen ist wahrscheinlich tatsächlich durch Vertrag
>>>eingeräumt, §§ 662, 670 BGB.
>>
>>Woraus liest Du dies? Der OP möchte nur geren die Aufwendungen
>>steuerlich geltend machen. Ich gehe davon aus, dass es keine
>>Vereinbarung zum Ersatz dieser Aufwendungen gibt.
>
>Wenn es eine vertragliche Vereinbarung zum Tätigwerden des OP ohne
>Vergütungsanspruch gibt, dann ist diese wohl als Auftrag zu
>qualifizieren mit der Rechtsfolge, dass dem Beauftragten
>Aufwendungsersatz zusteht.
Aber § 10b Abs. 3 Satz 4 verlangt einen satzungsgemäß bzw. vertraglich
zugesicherten Erstattungsanspruch auf den verzichtet wird.
Der gesetzliche Anspruch reicht hierfür nicht aus.
>>>Möglicherweise haben die Parteien aber auch
>>>vereinbart, dass der OP keinen Aufwendungsersatz geltend machen wird.
>>
>>Was soll denn das sein? Es soll vertraglich festgelegt sein, dass der
>>Helfer Aufwendungen ersetzt bekommt und gleichzeitig diese nicht
>>geltend machen darf?
>
>Unsinn. Wenn die Parteien vereinbart haben, dass der OP keinen
>Aufwendungsersatz geltend machen wird, dann ist gerade nicht vertraglich
>festgelegt, dass der OP Aufwendungen ersetzt bekommt. § 670 BGB ist
>dispositiv.
Und der Verzicht auf die Geltendmachung verhindert den Spendenabzug.
Grüße
Axel
Re: Absetzen von Ausgaben für ehrenamtliche Tätigkeit
am 30.03.2006 20:47:12 von Albert Maier
Hallo,
sorry, aber ich versteh größtenteils nur Bahnhof.
Um eins klarzustellen: Ich bekomme für die ehrenamtliche Tätigkeit
keine Aufwandsentschädigung und es gibt auch keine Vereinbarung in
irgendeiner Form. Ich möchte auch keine Aufwandsentschädigung von der
Kirche bekommen.
Ich würde lediglich gerne die Ausgaben (speziell die Fahrtkosten), die
mir im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen von der Steuer
absetzen.
Gruß
Albert
Re: Absetzen von Ausgaben für ehrenamtliche Tätigkeit
am 31.03.2006 12:58:40 von Florian Kleinmanns
Axel Böhm <> schrieb:
>Aber § 10b Abs. 3 Satz 4 verlangt einen satzungsgemäß bzw. vertraglich
>zugesicherten Erstattungsanspruch auf den verzichtet wird.
>Der gesetzliche Anspruch reicht hierfür nicht aus.
Der Anspruch aus §§ 662, 670 BGB ist ein vertraglicher Anspruch, weil er
nur auf Grundlage des Vertrages (Auftrages) entsteht. Dass er im Gesetz
geregelt ist, macht ihn nicht zu einem gesetzlichen Anspruch.
>>Wenn die Parteien vereinbart haben, dass der OP keinen
>>Aufwendungsersatz geltend machen wird, dann ist gerade nicht vertraglich
>>festgelegt, dass der OP Aufwendungen ersetzt bekommt. § 670 BGB ist
>>dispositiv.
>
>Und der Verzicht auf die Geltendmachung verhindert den Spendenabzug.
Wenn im _Voraus_ auf die Geltendmachung verzichtet wurde.
Grüße
Florian
--
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Re: Absetzen von Ausgaben für ehrenamtliche Tätigkeit
am 31.03.2006 12:59:57 von Florian Kleinmanns
schrieb:
>es gibt auch keine Vereinbarung in irgendeiner Form.
Das glaube ich nicht.
Grüße
Florian
--
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Re: Absetzen von Ausgaben für ehrenamtliche Tätigkeit
am 31.03.2006 21:39:40 von axbnospamatall
Am Fri, 31 Mar 2006 12:58:40 +0200, schrieb Florian Kleinmanns
<> :
>Axel Böhm <> schrieb:
>>Aber § 10b Abs. 3 Satz 4 verlangt einen satzungsgemäß bzw. vertraglich
>>zugesicherten Erstattungsanspruch auf den verzichtet wird.
>>Der gesetzliche Anspruch reicht hierfür nicht aus.
>
>Der Anspruch aus §§ 662, 670 BGB ist ein vertraglicher Anspruch, weil er
>nur auf Grundlage des Vertrages (Auftrages) entsteht. Dass er im Gesetz
>geregelt ist, macht ihn nicht zu einem gesetzlichen Anspruch.
Das würde ich mal nicht so sehen.
Zumindest im Steuerrecht ist ein vertraglicher Anspruch ein Anspruch
der schriftlich fixiert sein muss. Entweder in einem Vertragspapier
oder in einer Satzung oder Vereinsordnung (vgl. Schmidt § 10b Rn.
5;BMF BStBl. I 1999, 591).
Das BMF führt hierzu aus: "Hat der Zuwendende einen
Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Zuwendungsempfänger und
verzichtet er darauf, ist ein Spendenabzug nach § 10 b Abs. 3 Satz 4
EStG nur zulässig, wenn der entsprechende Aufwendungsersatzanspruch
durch Vertrag, Satzung oder einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluß
eingeräumt worden ist, und zwar bevor die zum Aufwand führende
Tätigkeit begonnen worden ist."
Also im Ergebnis:
Spendenabzug ist nur möglich, wenn auf einen vorab schriftlich
fixierten Anspruch auf Aufwendungengsersatz verzichtet wird.
Der Verzicht kann aber auch nachträglich, aber zeitnah erklärt werden.
Grüße
Axel
Re: Absetzen von Ausgaben für ehrenamtliche Tätigkeit
am 31.03.2006 21:41:44 von axbnospamatall
Am 30 Mar 2006 10:47:12 -0800, schrieb :
>Hallo,
>
>sorry, aber ich versteh größtenteils nur Bahnhof.
>Um eins klarzustellen: Ich bekomme für die ehrenamtliche Tätigkeit
>keine Aufwandsentschädigung und es gibt auch keine Vereinbarung in
>irgendeiner Form. Ich möchte auch keine Aufwandsentschädigung von der
>Kirche bekommen.
>Ich würde lediglich gerne die Ausgaben (speziell die Fahrtkosten), die
>mir im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen von der Steuer
>absetzen.
Keine Vereinbarung im Vorraus = kein Spendenabzug.
Grüße
Axel
Re: Absetzen von Ausgaben für ehrenamtliche Tätigkeit
am 31.03.2006 22:43:22 von Florian Kleinmanns
Axel Böhm <> schrieb:
>Zumindest im Steuerrecht ist ein vertraglicher Anspruch ein Anspruch
>der schriftlich fixiert sein muss. Entweder in einem Vertragspapier
>oder in einer Satzung oder Vereinsordnung (vgl. Schmidt § 10b Rn.
>5;BMF BStBl. I 1999, 591).
>Das BMF führt hierzu aus: "Hat der Zuwendende einen [...]
Entscheidend ist die Passage im Absatz vorher:
| Aufwendungsersatzansprüche nach § 670 BGB können zwar Gegenstand
| sogenannter Aufwandsspenden gemäß § 10 b Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG sein.
| Das gilt grundsätzlich auch im Verhältnis eines Zuwendungsempfängers zu
| seinen ehrenamtlich tätigen Mitgliedern.
.... soweit richtig.
| Nach den Erfahrungen spricht
| aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Leistungen ehrenamtlich
| tätiger Mitglieder und Förderer des Zuwendungsempfängers unentgeltlich
| und ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden.
Und das ist nichts weiter als eine Dienstanweisung an nachgeordnete
Finanzbehörden, die nichts mit der _Rechts_lage zu tun hat, sondern bloß
eine Richtlinie für die Bewertung der _Sach_lage vorgibt.
Grüße
Florian
--
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