Anhängiges Verfahren beim BFH

Anhängiges Verfahren beim BFH

am 23.03.2006 21:15:36 von Matthias Reichelt

Hallo Leute,

FG Münster hat mit Entscheidung 8 K 3444/02 E vom 28.10.05 entschieden,
dass wegen der Pauschale nur eine Fahrt pro Tag als WK anerkannt wird, auch
wenn die Arbeitsstätte mehrmals aufgesucht wurde.

Ist dieses Verfahren anhängig? Aktenzeichen BFH?

Gruß Matti

Re: Anhängiges Verfahren beim BFH

am 23.03.2006 22:30:12 von axbnospamatall

Am Thu, 23 Mar 2006 21:15:36 +0100, schrieb "Matthias Reichelt"
<> :

>Hallo Leute,
>
>FG Münster hat mit Entscheidung 8 K 3444/02 E vom 28.10.05 entschieden,
>dass wegen der Pauschale nur eine Fahrt pro Tag als WK anerkannt wird, auch
>wenn die Arbeitsstätte mehrmals aufgesucht wurde.
>
>Ist dieses Verfahren anhängig? Aktenzeichen BFH?


Ist noch nicht bekannt. Aber müsste in den nächsten zwei Monaten dann
auch veröffentlicht werden.

Hier kannst Du ab und zu mal nachsehen:



Grüße

Axel

Re: Anhängiges Verfahren beim BFH

am 23.03.2006 22:55:02 von Eric Lorenz

Matthias Reichelt schrieb:
> Hallo Leute,
>
> FG Münster hat mit Entscheidung 8 K 3444/02 E vom 28.10.05
> entschieden, dass wegen der Pauschale nur eine Fahrt pro Tag als WK
> anerkannt wird, auch wenn die Arbeitsstätte mehrmals aufgesucht wurde.
>
> Ist dieses Verfahren anhängig? Aktenzeichen BFH?

Habe jetzt nur das Urteil parat...

Fahrtkostenpauschale, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte:
Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können
unabhängig von ihrer tatsächlich entstandenen Höhe in vereinfachter Form
über Pauschalen berücksichtigt und dadurch auch begrenzt werden. Auf den
tatsächlichen Aufwand des Steuerpflichtigen kommt es grundsätzlich nicht
mehr an. - Urt.; FG Münster 20.10.2005, 8 K 3444/02 E;

Fundstelle 1 von 1:

FG Münster 20.10.2005, 8 K 3444/02 E
Fahrtkostenpauschale, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
§§:[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2



Zu entscheiden ist, ob der Kläger (Kl.) Aufwendungen für zwei
arbeitstägliche Fahrten als Werbungskosten geltend machen kann oder ob
der Abzug von Werbungskosten für diese Fahrten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4
Einkommensteuergesetz (EStG) auf eine arbeitstägliche Fahrt begrenzt ist
und ob diese Regelung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
Grundgesetz (GG) vereinbar ist.

Die Kl. sind unbeschränkt steuerpflichtig und werden gemeinsam zur
Einkommensteuer veranlagt. Als angestellter Verkäufer erzielt der Kl.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die regelmäßige Arbeitszeit des
Kl. ist so gestaltet, dass er tatsächlich zweimal täglich den Weg von
der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück zurücklegt (Arbeitszeiten von
5.00 - 9.00 Uhr und von 17.00 - 20.30 Uhr). Dementsprechend hat der Kl.
als Werbungskosten zwei tägliche Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte geltend gemacht und zwar für 221 Tage.

Der Beklagte (Bekl.) erkannte diese Kosten nur zur Hälfte an. Er
berücksichtigte Werbungskosten für eine tägliche Fahrt zur Wohnung und
Arbeitsstätte. Dementsprechend setzte der Bekl. die Einkommensteuer für
das Streitjahr 2001 durch Bescheid vom 27.3.2002 anderweitig als von den
Kl. beantragt fest. Der hiergegen gerichtete Einspruch war ohne Erfolg.
Er wurde durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 23.5.2002 als unbegründet
zurückgewiesen.

Mit der daraufhin erhobenen Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter,
dass als Werbungskosten des Kl. zwei arbeitstägliche Fahrten
berücksichtigt werden. Er trägt dazu im wesentlichen vor, die
Legaldefinition des Werbungskostenbegriffes habe sich auch nach
Einführung der Entfernungspauschale ab dem Streitjahr 2001 nicht
geändert. Die bei ihm, dem Kl., tatsächlich anfallenden Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte seien weiterhin Werbungskosten. Die wohl
andere Auffassung der Finanzverwaltung im “Einführungsschreiben zu den
Entfernungspauschalen ab 2001” vom 11.12.2001 (BStBl I 2001, 994) werde
nicht geteilt. Die Begrenzung auf eine Fahrt pro Arbeitstag berühre die
Charakterisierung der Fahrten als Werbungskosten nicht. Die
Einschränkung der Abzugsfähigkeit tatsächlich entstandener
Werbungskosten sei eine grundgesetzlich nicht tolerierbare
Benachteiligung. Die Gleichheit der Besteuerung sei verletzt. Es sei
nicht einsehbar, dass andere Gruppen von Steuerpflichtigen
(Motorradfahrer, Mitfahrer u.s. w.), die keine oder nur geringe
Werbungskosten hätten, u.a. durch die Beschränkung des Abzugs
tatsächlich entstandener Werbungskosten bei anderen Steuerpflichtigen
einen Vorteil hätten, weil diese Aufwendungen hätten, die unter der
Entfernungskostenpauschale lägen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf
die Schriftsätze vom 26.6. und 15.10.2002 Bezug genommen.

Die Kl. beantragen sinngemäß,

die EE vom 23.5.2005 aufzuheben und unter Änderung des Bescheides vom
27.3.2002 die Einkommensteuer für das Jahr 2001 in der Weise
herabzusetzen, dass bei den Einkünften des Kl. aus nichtselbständiger
Arbeit weitere Werbungskosten für weitere 221 Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte zu 29 Entfernungskilometern berücksichtigt werden,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der EE meint er im
Wesentlichen, es sei gesetzlich vorgeschrieben, dass für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur eine Entfernungspauschale pro Tag
als Werbungskosten zu berücksichtigen sei. Für Arbeitnehmer, die
aufgrund ihrer Arbeitszeiten ihre Arbeitsstelle mehrmals täglich
aufsuchten, seien keine Ausnahmen vorgesehen. Zwar seien die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich als Werbungskosten
anzusehen. Die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu der
Entfernungspauschale enthalte aber eine zulässige Einschränkung. Wegen
weiterer Einzelheiten wird auf die EE vom 23.5.2005 verwiesen.

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs.
2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist nicht begründet.

Zu Recht hat der Bekl. die Abzugsfähigkeit für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte bei den Einkünften des Kl. aus nichtselbständiger
Arbeit auf eine arbeitstägliche Fahrt mit der dafür vorgesehenen
Entfernungspauschale von 0,70 DM für die ersten 10 Kilometer und 0,80 DM
für die darüber hinausgehenden Entfernungskilometer beschränkt. Die Kl.
sind nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen Werbungskosten. Nach
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind Werbungskosten auch die Aufwendungen
des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nach §
9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG ist ab dem Veranlagungszeitraum 2001
die Regelung entfallen, wonach zusätzliche Fahrten des Arbeitnehmers
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen sind, soweit sie
u.a. durch Arbeitszeitunterbrechungen von mindestens vier Stunden
veranlasst sind. Des weiteren ist ab dem Veranlagungszeitraum 2001
unabhängig von der Art des benutzten Verkehrsmittels eine einheitliche
Entfernungspauschale vorgesehen, eine Staffelung dieser Pauschale nach
Entfernungskilometern bis 10 Kilometern und ab 11 Kilometern sowie eine
Begrenzung der Abzugsfähigkeit derartiger Aufwendungen auf einen
bestimmten Betrag, sofern ein Kraftfahrzeug benutzt wird. Generell und
für den Streitfall bedeutet das, dass Werbungskosten für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unabhängig von ihrer tatsächlich
entstandenen Höhe in vereinfachter Form über Pauschalen berücksichtigt
werden können und dadurch ggfl. auch begrenzt werden. Auf den
tatsächlichen Aufwand des Steuerpflichtigen kommt es grundsätzlich nicht
mehr an. Abzugsfähig bleibt nur eine Entfernungspauschale pro
Arbeitstag, ganz gleich, wie oft der Arbeitnehmer pro Tag und in welchen
zeitlichen Abständen er an den einzelnen Tagen oder regelmäßig an allen
Arbeitstagen seine Arbeitsstätte aufsucht. Die gesetzliche Neuregelung
lässt es auch unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks und der
Gesetzesmaterialien nicht zu, den Wortlaut der Regelung über die
Abzugsfähigkeit von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als
Werbungskosten anderweitig auszulegen und, wie der Kl. anstrebt, die
Zahl der tatsächlichen Fahrten pro Tag und damit indirekt auch den
tatsächlichen Aufwand eines Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Der
Wortsinn des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist insoweit eindeutig. Er wird dem
gesetzgeberischen Zweck gerecht, die Regelungen zur Abzugsfähigkeit von
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu vereinfachen und auch
andere Zwecke, wie etwa die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder die
Nutzung von Fahrgemeinschaften zu fördern. Finanzverwaltung und auch das
Gericht sind an diese nicht auslegungsfähige Regelung gebunden (vgl. in
diesem Sinne u.a. BFH-Beschluss vom 11.9.2003, VI B 101/03, BStBl II
2003, und Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom
10.12.2003, 1 K 725/03, EFG 2004, 717, bestätigt durch BFH-Beschluss vom
19.7.2004, VI B 2/04, Juris-Dokument-Nr.: STRE 200450982).

Entgegen der Auffassung der Kl. bestehen gegen die Regelung auch keine
verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) ist nach Auffassung des Senats
nicht gegeben.

Der allgemeine Gleichheitssatz fordert vom Gesetzgeber, wesentlich
Gleiches gleich und wesentlich ungleiches Ungleich zu behandeln. Er gilt
u.a. auch für ungleiche Begünstigungen, so dass daher auch ein
gleichheitswidriger Ausschluss von einer begünstigenden Regelung, bei
der eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt wird, einem anderen
aber vorenthalten wird, verboten ist. Ob im Einzelfall ein Verstoß gegen
den allgemeinen Gleichheitssatz gegeben ist, richtet sich nach dem
Gegenstand der gesetzlichen Regelung und seinen
Differenzierungsmerkmalen. Der Gesetzgeber hat hier einen
unterschiedlichen Gestaltungsspielraum (vgl. in diesem Sinne Beschluss
des Bundesverfassungsgericht vom 11.1.2005, 2 BvR 167/02,
Juris-Dokument-Nr.: KVRE 328940501 = BFH/NV 2005 Beilage, 260.). Sofern
der Gesetzgeber eine Regelung über einen sogenannten Massensachverhalt
trifft, braucht er nicht in jedem Fall allen denkbaren
Lebenssachverhalten durch die Regelung Rechnung tragen. Vielmehr kann er
eine typisierende, generalisierende oder pauschalierende Regelung
vornehmen. Ergibt sich für eine gesetzliche Differenzierung oder auch
für eine gesetzliche Gleichbehandlung kein vernünftiger, sich aus der
Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund,
ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt (vgl. in diesem
Sinne BFH-Beschluss vom 11.9.2003, VI B 101/03, BStBl II 2003, 893, 895).

Nach diesen Grundsätzen liegt durch die vom Kl. angegriffene
typisierende Regelung zur Berücksichtigung und Begrenzung von
Werbungskosten durch die ab dem Jahre 2001 geltende Entfernungspauschale
des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG kein Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Bei dem Lebenssachverhalt
“Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte” handelt es sich um einen
sogenannten Massensachverhalt. Der Gesetzgeber war daher berechtigt,
eine typisierende, pauschalierende Regelung für diesen Sachverhalt zu
treffen. Das gilt in jedem Fall für Steuerpflichtige, bei denen auch
nach bisherigem Recht nur eine arbeitstägliche Fahrt zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte steuerlich abzugsfähig war, der den Regelfall
darstellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man derartige
Fahrtaufwendungen auch ohne eine besondere gesetzliche Regelung
grundsätzlich als steuerlich abzugsfähig ansieht, weil diese
Fahrtaufwendungen begrifflich bereits den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Satz
1 EStG erfüllen oder ob § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG erst die steuerliche
Abzugsfähigkeit begründet (vgl. dazu Hennrichs, “Die
Fahrtkostenpauschale - ein willkommenes Gegenfinanzierungsinstrument
unter dem Banner des Subventionsabbaus?”, BB 2004, 584 m.w.N.).

Für arbeitstägliche Mehrfachfahrten eines Steuerpflichtigen gilt nach
Auffassung des Senats aber im Ergebnis nichts anderes. Zwar tritt hier
neben die Ungleichbehandlung gegenüber Steuerpflichtigen, die trotz
geringerer tatsächlicher Aufwendungen ebenfalls die volle
Entfernungspauschale erhalten, die (weitere) Ungleichbehandlung, dass
bei ihnen Fahrtaufwendungen tatsächlich zweimal am Tage anfallen können.
Das gilt insbesondere für Steuerpflichtige, zu denen auch der Kl.
gehört, die nach der bisherigen Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
EStG bei Arbeitsunterbrechungen von mindestens vier Stunden auch diese
Mehrfachfahrten als Werbungskosten berücksichtigt erhielten, nunmehr
aber durch den Wegfall dieser besonderen Differenzierung im Rahmen ihrer
steuerlichen Leistungsfähigkeit besonders nachteilig betroffen sind.
Dieses ebenfalls über Art. 3 Abs. 1 GG geschützte Prinzip der
Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (vgl. hierzu Balmes/ von
Collenberg, “Die Neuregelung für Zwischenheimfahrten nach der
Entfernungspauschale: Zu pauschal pauschalisiert?”, BB 2004, 1251)
findet aber auch dann seine Grenze, wenn dem Gesetzgeber ein
einleuchtender Grund zur Seite steht, der diese in der verhältnismäßig
stärkeren Besteuerung liegende Ungleichbehandlung als gerechtfertigt
erscheinen lässt. Auch das ist hier nach Auffassung des Senats der Fall.
Mehrfachfahrten, insbesondere Fahrten, die aufgrund von zeitlich weit
auseinander liegenden Arbeitszeiten am selben Tag notwendig werden (im
Streitfall besteht eine achtstündige Arbeitsunterbrechung), stellen
atypische Sachverhalte dar, die im Verhältnis zur Mehrzahl der
Steuerpflichtigen eine geringe Zahl darstellt. Die gleichwohl auch für
solche Sachverhalte vorgenommene typisierende Regelung mit der
Abzugsfähigkeit einer arbeitstäglichen Fahrt zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte dient auch einer wesentlichen Vereinfachung des
Verfahrens, weil die bis zum Veranlagungszeitraum 2000 häufig
zeitintensive und aufwendige Prüfung dieser auch besonders
streitanfälligen Sondersachverhalte nicht mehr erforderlich ist. Darüber
hinaus entfällt durch die Entfernungspauschale ganz allgemein die
Prüfung der Länge der Wegstrecke und der tatsächlich entstandenen Kosten
durch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Schließlich stellt
auch der Gesichtspunkt, durch diese Regelung einen Anreiz dafür zu
bieten, vermehrt öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen oder durch
Fahrgemeinschaften den Individualverkehr ebenfalls zu vermindern, einen
weiteren sachlich einleuchtenden Grund dafür dar, die vom Gesetzgeber
getroffene typisierende Regelung zur Entfernungspauschale zu treffen
(a.A.: Balmes/von Collenberg, a.a.O.).

Der Senat folgt mit dieser Entscheidung der Auffassung des
Bundesfinanzhofs und anderer Finanzgerichte, die die vom Kl.
angegriffene Regelung ebenfalls für verfassungsrechtlich unbedenklich
halten. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den
Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.9.2003 (VI B 101/03, BStBl II
2003, 893) und das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt
vom 10.12.2003 (1 K 725/03, EFG 2004, 717 = , bestätigt durch den
BFH-Beschluss vom 19.7.2004, VI B 2/04, Juris-Dokument-Nr. STRE
200450982) verwiesen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zwar hat
der Bundesfinanzhof in dem oben genannten Beschluss eine
Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Entfernungspauschale bejaht. Er
hatte dort aber noch keine Gelegenheit, sich mit den neueren Argumenten
aus der Literatur auseinander zu setzen.

Re: Anhängiges Verfahren beim BFH

am 24.03.2006 07:03:37 von Matthias Reichelt

Hallo Axel,

"Axel Böhm" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
> Am Thu, 23 Mar 2006 21:15:36 +0100, schrieb "Matthias Reichelt"
> <> :
>
war da nicht auch ein Opernsänger, der auch mehrmals am Tage zur
Arbeitstelle aufkreuzte (Vormittag: Probe; Abend: Auftritt).
Was ist mit der Geschichte denn geworden?

Gruß Matti

Re: Anhängiges Verfahren beim BFH

am 24.03.2006 12:40:53 von Hans-Peter Popowski

"Axel Böhm" schrieb im Newsbeitrag
news:

Hallo Axel,

> >FG Münster hat mit Entscheidung 8 K 3444/02 E vom 28.10.05
> >entschieden, dass wegen der Pauschale nur eine Fahrt pro Tag als
> >WK anerkannt wird, auch wenn die Arbeitsstätte mehrmals
> >aufgesucht wurde.
> >
> >Ist dieses Verfahren anhängig? Aktenzeichen BFH?

> Ist noch nicht bekannt. Aber müsste in den nächsten zwei Monaten dann
> auch veröffentlicht werden.
>
> Hier kannst Du ab und zu mal nachsehen:
>

hmm, da gab es doch einmal eine Entscheidung, dass zwischen zwei
notwendigen Fahrten zur Arbeitsstätte mind. 4 Stunden liegen müssen.
Eine Heimfahrt z.B. zur Essenseinnahme wurde nicht akzeptiert.
Ein Tierpfleger in einer Schweinemast musste zweimal am Tag zur Arbeit
fahren, früh und abends, dazwischen lagen 6 h freie Zeit, also sind ihm
zwei Fahrten/Tag anzuerkennen.

Dies dürfte heute auch nicht anders sein. Die Pauschalisierung bezieht
sich ja nur auf die angefallenen (notwendigen) Km und die sind in diesem
Falle ja notwendig und durch das Arbeitsverhältnis veranlasst.
Und es gibt viele berufliche Tätigkeiten, die so o.ä. organisiert sind.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter

Re: Anhängiges Verfahren beim BFH

am 24.03.2006 19:18:04 von Uwe Olufs

"Matthias Reichelt" <> schrieb im Newsbeitrag
news:44238bad$0$2594$

>>
> war da nicht auch ein Opernsänger, der auch mehrmals am Tage zur
> Arbeitstelle aufkreuzte (Vormittag: Probe; Abend: Auftritt).
> Was ist mit der Geschichte denn geworden?


Nur eine Fahrt anerkannt.

Uwe

Re: Anhängiges Verfahren beim BFH

am 24.03.2006 19:32:04 von Matthias Reichelt

Hallo Uwe,

"Uwe Olufs" <> schrieb im Newsbeitrag
news:e01d4t$rka$
>
> "Matthias Reichelt" <> schrieb im Newsbeitrag
> news:44238bad$0$2594$
>
>>>
>> war da nicht auch ein Opernsänger, der auch mehrmals am Tage zur
>> Arbeitstelle aufkreuzte (Vormittag: Probe; Abend: Auftritt).
>> Was ist mit der Geschichte denn geworden?
>
>
> Nur eine Fahrt anerkannt.
>
> Uwe
AZ? Vorgängerentscheidung zum jetzigen Fall?
Also dürfte BFH ebenfalls auf eine Fahrt entscheiden. Deine Meinung?

Gruß Matti

Re: Anhängiges Verfahren beim BFH

am 24.03.2006 19:40:48 von Matthias Reichelt

Hallo Hans-Peter,

"Hans-Peter Popowski" <> schrieb im Newsbeitrag
news:e00mag$q7k$01$
> "Axel Böhm" schrieb im Newsbeitrag
> news:
>
> Hallo Axel,
>
>> >FG Münster hat mit Entscheidung 8 K 3444/02 E vom 28.10.05
>> >entschieden, dass wegen der Pauschale nur eine Fahrt pro Tag als
>> >WK anerkannt wird, auch wenn die Arbeitsstätte mehrmals
>> >aufgesucht wurde.
>> >
>> >Ist dieses Verfahren anhängig? Aktenzeichen BFH?
>
>> Ist noch nicht bekannt. Aber müsste in den nächsten zwei Monaten dann
>> auch veröffentlicht werden.
>>
>> Hier kannst Du ab und zu mal nachsehen:
>>
>
> hmm, da gab es doch einmal eine Entscheidung, dass zwischen zwei
> notwendigen Fahrten zur Arbeitsstätte mind. 4 Stunden liegen müssen.
> Eine Heimfahrt z.B. zur Essenseinnahme wurde nicht akzeptiert.
> Ein Tierpfleger in einer Schweinemast musste zweimal am Tag zur Arbeit
> fahren, früh und abends, dazwischen lagen 6 h freie Zeit, also sind ihm
> zwei Fahrten/Tag anzuerkennen.

Das klingt, als wäre die Entscheidung etwas sehr reif (um nicht alt zu
sagen).
Hast Du einen Hinweis darauf?
>
> Dies dürfte heute auch nicht anders sein. Die Pauschalisierung bezieht
> sich ja nur auf die angefallenen (notwendigen) Km und die sind in diesem
> Falle ja notwendig und durch das Arbeitsverhältnis veranlasst.
> Und es gibt viele berufliche Tätigkeiten, die so o.ä. organisiert sind.

Früher gab´s auch ´nen Erich. Die Ziehen sich doch in der Argumentation auf
die Linie zurück, dass der Gesetzgeber eine Vielzahl von Fällen als
Pauschalierung regeln darf.

Was die aber mit der P-Pauschale gemacht haben, schreit ja ´gen Himmel.
Öko-Steuer drauf, großzügig wurdest Du belohnt mit 0,70 DM/km.
Und dann? Kürzung, Kürzung, künftig nur noch ab dem 21. Kilometer!
Und die Steuern auf Benzin? Pustekuchen.

Wäre doch mal ein Grund, vor´s Verfassungsgericht zu ziehen. Mir fehlt
leider die Argumentation.

Mit freundlichen Grüßen (an den Burgvoigt)
Matti
>

Re: Anhängiges Verfahren beim BFH

am 24.03.2006 22:19:14 von Eric Lorenz

Matthias Reichelt schrieb:

> Was die aber mit der P-Pauschale gemacht haben, schreit ja ´gen Himmel.
> Öko-Steuer drauf, großzügig wurdest Du belohnt mit 0,70 DM/km.
> Und dann? Kürzung, Kürzung, künftig nur noch ab dem 21. Kilometer!
> Und die Steuern auf Benzin? Pustekuchen.
>
> Wäre doch mal ein Grund, vor´s Verfassungsgericht zu ziehen. Mir fehlt
> leider die Argumentation.

Ist eigentlich ganz einfach:
Die wollen die kleinen Steuererklärungen weg haben. Alles was drunter
ist, muss halt keine mehr abgeben.

Deswegen auch die Einführung der Anlage EÜR. Kann man alles mit
Kennzahlen erschlagen. Für Bilanzen kommt es auch bald...

Eric

Re: Anhängiges Verfahren beim BFH

am 25.03.2006 00:11:49 von axbnospamatall

Am Fri, 24 Mar 2006 12:40:53 +0100, schrieb "Hans-Peter Popowski"
<> :

>"Axel Böhm" schrieb im Newsbeitrag
>news:
>
>Hallo Axel,
>
>> >FG Münster hat mit Entscheidung 8 K 3444/02 E vom 28.10.05
>> >entschieden, dass wegen der Pauschale nur eine Fahrt pro Tag als
>> >WK anerkannt wird, auch wenn die Arbeitsstätte mehrmals
>> >aufgesucht wurde.
>> >
>> >Ist dieses Verfahren anhängig? Aktenzeichen BFH?
>
>> Ist noch nicht bekannt. Aber müsste in den nächsten zwei Monaten dann
>> auch veröffentlicht werden.
>>
>> Hier kannst Du ab und zu mal nachsehen:
>>
>
>hmm, da gab es doch einmal eine Entscheidung, dass zwischen zwei
>notwendigen Fahrten zur Arbeitsstätte mind. 4 Stunden liegen müssen.

Das fing an mit
BFH, Urteil vom 18.03.1960 - VI 159/58 S
und zieht sich seitdem durch die BFH-Rechtsprechung.
Mit BFH, Beschluss vom 11.09.2003 - VI B 101/03, hat der BFH jedoch
seine Meinung geändert.


Grüße

Axel

Re: Anhängiges Verfahren beim BFH

am 25.03.2006 00:44:49 von Hans-Peter Popowski

"Matthias Reichelt" schrieb im Newsbeitrag
news:44243d23$0$17590$

Hallo Matthias,

> >> >FG Münster hat mit Entscheidung 8 K 3444/02 E vom 28.10.05
> >> >entschieden, dass wegen der Pauschale nur eine Fahrt pro Tag als
> >> >WK anerkannt wird, auch wenn die Arbeitsstätte mehrmals
> >> >aufgesucht wurde.
> >> >
> >> >Ist dieses Verfahren anhängig? Aktenzeichen BFH?

> >> Ist noch nicht bekannt. Aber müsste in den nächsten zwei Monaten
> >> dann auch veröffentlicht werden.
> >>
> >> Hier kannst Du ab und zu mal nachsehen:
> >>

> > hmm, da gab es doch einmal eine Entscheidung, dass zwischen zwei
> > notwendigen Fahrten zur Arbeitsstätte mind. 4 Stunden liegen müssen.
> > Eine Heimfahrt z.B. zur Essenseinnahme wurde nicht akzeptiert.
> > Ein Tierpfleger in einer Schweinemast musste zweimal am Tag zur
> > Arbeit fahren, früh und abends, dazwischen lagen 6 h freie Zeit,
also
> > sind ihm zwei Fahrten/Tag anzuerkennen.

> Das klingt, als wäre die Entscheidung etwas sehr reif (um nicht alt zu
> sagen).
> Hast Du einen Hinweis darauf?

BFH vom 20.03.1992 - VI R 10/91 (BStBl 1992 II 835

> > Dies dürfte heute auch nicht anders sein. Die Pauschalisierung
> > bezieht sich ja nur auf die angefallenen (notwendigen) Km und
> > die sind in diesem Falle ja notwendig und durch das
> > Arbeitsverhältnis veranlasst.
> > Und es gibt viele berufliche Tätigkeiten, die so o.ä. organisiert
> > sind.

> Früher gab´s auch ´nen Erich. Die Ziehen sich doch in der
> Argumentation auf die Linie zurück, dass der Gesetzgeber eine
> Vielzahl von Fällen als Pauschalierung regeln darf.

Du denkst zu kurz (Erich hat das auch germacht). Gesteht man der
Finanzverwaltung zu, durch typisierende Pauschalen die Höhe von
beruflich veranlassten Aufwendungen für bestimmte Fallgruppen
festzulegen, um dadurch einen möglichst gleichmäßigen Gesetzesvollzug zu
gewährleisten ....., dann ist ein Abweichen von diesen typisierenden
Regeln nur aus sachlich einleuchtenden Gründen geboten, beispielsweise,
wenn sich die Regelungen als nicht folgerichtig, willkürlich oder gegen
den Gleichheitsgrundsatz verstoßend erweisen oder wenn ihre Anwendung
wegen der besonderen Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu einem
offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen würde. Punktum!

> Was die aber mit der P-Pauschale gemacht haben, schreit ja ´gen
> Himmel.Öko-Steuer drauf, großzügig wurdest Du belohnt mit
> 0,70 DM/km.
> Und dann? Kürzung, Kürzung, künftig nur noch ab dem 21. Kilometer!
> Und die Steuern auf Benzin? Pustekuchen.

Du hast die "Mehrwert"steuer vergessen. ;-))

> Wäre doch mal ein Grund, vor´s Verfassungsgericht zu ziehen. Mir fehlt
> leider die Argumentation.

Art. 3 (1) GG.
"Gleiche Sachverhalte dürfen nicht ohne ersichtlichen Grund ungleich und
ungleiche Sachverhalte dürfen nicht ohne ersichtlichen Grund gleich
behandelt werden."

Alles klar? ;-))

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter

Re: Anhängiges Verfahren beim BFH

am 25.03.2006 01:15:41 von Hans-Peter Popowski

"Axel Böhm" schrieb im Newsbeitrag
news:

Hallo Axel,

> >> >FG Münster hat mit Entscheidung 8 K 3444/02 E vom 28.10.05
> >> >entschieden, dass wegen der Pauschale nur eine Fahrt pro Tag als
> >> >WK anerkannt wird, auch wenn die Arbeitsstätte mehrmals
> >> >aufgesucht wurde.
> >> >
> >> >Ist dieses Verfahren anhängig? Aktenzeichen BFH?

> >> Ist noch nicht bekannt. Aber müsste in den nächsten zwei Monaten
> >> dann auch veröffentlicht werden.
> >>
> >> Hier kannst Du ab und zu mal nachsehen:
> >>

> >hmm, da gab es doch einmal eine Entscheidung, dass zwischen zwei
> >notwendigen Fahrten zur Arbeitsstätte mind. 4 Stunden liegen müssen.

> Das fing an mit
> BFH, Urteil vom 18.03.1960 - VI 159/58 S
> und zieht sich seitdem durch die BFH-Rechtsprechung.
> Mit BFH, Beschluss vom 11.09.2003 - VI B 101/03, hat der BFH jedoch
> seine Meinung geändert.

auch Richter haben einmal einen schlechten Tag. ;-))
Ansonsten siehe mein anderes Posting.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter

--
"Gesetze können nur abstrakt gefasst sein. Wenn sie auf einen konkreten
Sachverhalt angewandt werden, müssen sie ausgelegt werden. Dabei irren
sich Finanzbeamte und Richter." [FG Rheinland-Pfalz vom 06.10.1970, II
316-320/67]