Ordnungsgemäße Rechnung und Vorsteuerabzug
Ordnungsgemäße Rechnung und Vorsteuerabzug
am 06.04.2006 10:59:55 von Hubble
Hi NG,
Inhalt: Muss ich für den Vorsteuerabzug auf einer ordentlichen
Originalrechnung bestehen oder kann eine einzelne im Ausnahmefall auch
mal eine Kopie sein?
Bis Februar d.J. erhielt ich die Rechnungen von 1und1 für den
Internetanschluss in schriftlicher Form per Post.
1und1 hat mir am 24.3. mitgeteilt, dass - Freude über Freude - nun
endlich auch signierte Rechnungen nach =A714 UStG für Altkunden per
Email versendet werden und ich die Rechnungen statt per Post nunmehr
per Email empfangen darf.
Leider wurde die März-Rechnung vom 26.3 am 29.3. abgebucht, ohne Email
und damit ohne signierte Rechnung Es kam auch keine per Post wie
bisher. Ich habe also versucht, im Control Center die Rechnung
herunterzuladen, dort erhalte ich jeweils nur eine "Kopie", die auch
als solche gekennzeichnet ist und damit unzulässig nach UStG, d.h.
(eigentlich) nicht vorsteuerabzugsfähig.
Ich habe also die Hotline zweimal kontaktiert und jedesmal wieder nur
eine "Kopie" ohne Signatur per Email erhalten, trotz gegenteiligen
Versprechens. Jetzt teilt 1und1 lapidar mit, dass man "alte" Rechnungen
leider nicht signieren könne (bitte haben Sie Verständnis dafür).
Zukünftige Rechnungen werde man selbstverständlich signiert (per
Email) verschicken.
Wie soll ich nun vorgehen? Ich kann
a) auf eine schriftliche Rechnung per Post bestehen (wg. des Aufwandes
im Vergleich zum Betrag bei mir und bie 1und1 relativ lächerlich)
b) die Rechnung als Kopie abheften mit Vermerk - wie gesagt nur eine
einzelne Ausnahme - und die Vorsteuer geltend machen
c) die Rechnung als Kopie abheften ohne Vermerk und die Vorsteuer
abziehen (merkt ja keiner, und wenn doch hab ich's halt übersehen)
d) Vorgehen wie in b), aber die Vorsteuer nicht geltend machen.
Ist b) zulässig oder wird es toleriert, wenn es sich nur um eine
einzelne kleine Rechnung handelt. Der Aufwand, alles nochmal
anzufordern, steht eigentlich in keinem Verhältnis zur MwSt, aber bei
d) verschenke ich in vorauseilendem Gehorsam sauer verdientes Geld nur
wegen ein paar =A7=A7, das eigentlich mir zustünde.
PS.
Ich kann auch noch
e) das Wort "Kopie" aus der PDF-Rechnung entfernen, diese auf
blütenweises Papier ausdrucken und entsprechend falten.
was ich natürlich niemals tun würde.
Reiner Huober
Re: Ordnungsgemäße Rechnung und Vorsteuerabzug
am 06.04.2006 23:16:15 von Joachim Wiesemann
Am 6 Apr 2006 01:59:55 -0700 schrieb Reiner Huober:
> Leider wurde die März-Rechnung vom 26.3 am 29.3. abgebucht, ohne Email
> und damit ohne signierte Rechnung Es kam auch keine per Post wie
> bisher. Ich habe also versucht, im Control Center die Rechnung
> herunterzuladen, dort erhalte ich jeweils nur eine "Kopie", die auch
> als solche gekennzeichnet ist und damit unzulässig nach UStG, d.h.
> (eigentlich) nicht vorsteuerabzugsfähig.
>
f) Der Abbuchung widersprechen und 1und1 mitteilen, dass Du zahlst, wenn
sie eine gültige Rechnung schicken.
Viele Grüße
Joachim (1und1 vor ein paar Monaten endlich gekündigt habend ;-)
--
Dr. Joachim Wiesemann
Seiten über Webdesign und Usability
Ingenieurdienstleistungen, Usabilityberatung
"Die schärfsten Kritiker der Elche waren früher selber welche!"
Re: Ordnungsgemäße Rechnung und Vorsteuerabzug
am 07.04.2006 08:36:49 von Hubble
>>dort erhalte ich jeweils nur eine "Kopie", die auch
>> als solche gekennzeichnet ist und damit unzulässig nach UStG, d.h.
>> (eigentlich) nicht vorsteuerabzugsfähig.
>f) Der Abbuchung widersprechen und 1und1 mitteilen, dass Du zahlst, wenn
>sie eine gültige Rechnung schicken.
Wäre wahrscheinlich richtig, lohnt sich aber nicht wirklich.
Grüße
Reiner Huober
Re: Ordnungsgemäße Rechnung und Vorsteuerabzug
am 07.04.2006 08:41:31 von Eric Lorenz
Reiner Huober schrieb:
>>> dort erhalte ich jeweils nur eine "Kopie", die auch
>>> als solche gekennzeichnet ist und damit unzulässig nach UStG, d.h.
>>> (eigentlich) nicht vorsteuerabzugsfähig.
>
>> f) Der Abbuchung widersprechen und 1und1 mitteilen, dass Du zahlst, wenn
>> sie eine gültige Rechnung schicken.
>
> Wäre wahrscheinlich richtig, lohnt sich aber nicht wirklich.
Schon mehrfach gesagt:
Eine nicht korrekte Rechnung entbindet dich nicht von der
Zahlungspflicht. Das eine ist ein steuerrechtliches Problem, das andere
eine zivilrechtliche Geschichte!!!
Eric
Re: Ordnungsgemäße Rechnung und Vorsteuerabzug
am 07.04.2006 10:30:32 von Andreas Gumtow
Eric Lorenz wrote:
> Reiner Huober schrieb:
>>>> dort erhalte ich jeweils nur eine "Kopie", die auch
>>>> als solche gekennzeichnet ist und damit unzulässig nach UStG, d.h.
>>>> (eigentlich) nicht vorsteuerabzugsfähig.
>>
>>> f) Der Abbuchung widersprechen und 1und1 mitteilen, dass Du zahlst,
>>> wenn sie eine gültige Rechnung schicken.
>>
>> Wäre wahrscheinlich richtig, lohnt sich aber nicht wirklich.
>
> Schon mehrfach gesagt:
> Eine nicht korrekte Rechnung entbindet dich nicht von der
> Zahlungspflicht. Das eine ist ein steuerrechtliches Problem, das
> andere eine zivilrechtliche Geschichte!!!
Den Nettobetrag muss er auf jeden Fall zahlen, hinsichtlich der
Umsatzsteuer, die mangels korrekter Rechnung nicht als Vorsteuer abzugsfähig
ist, wird auch zivilrechtlich eine Einbehaltung (i.d.R. als Schadenersatz
wegen Verletzung einer Nebenpflicht) öfter positiv beurteilt.
Re: Ordnungsgemäße Rechnung und Vorsteuerabzug
am 07.04.2006 11:32:37 von Eric Lorenz
Andreas Gumtow schrieb:
> Den Nettobetrag muss er auf jeden Fall zahlen, hinsichtlich der
> Umsatzsteuer, die mangels korrekter Rechnung nicht als Vorsteuer abzugsfähig
> ist, wird auch zivilrechtlich eine Einbehaltung (i.d.R. als Schadenersatz
> wegen Verletzung einer Nebenpflicht) öfter positiv beurteilt.
Nein, bisher gibt es diesbezüglich keine Regelung oder Urteile!
Schuldrechtlich schuldet man den Endbetrag. Der Vorsteuerabzug
ist ein ganz anderes Problem! Dieses Märchen wurde mal in die Welt
gesetzt, ohne entsprechende Grundlagen.
Eric
Re: Ordnungsgemäße Rechnung und Vorsteuerabzug
am 07.04.2006 12:03:36 von Florian Kleinmanns
Eric Lorenz <> schrieb:
>> Den Nettobetrag muss er auf jeden Fall zahlen, hinsichtlich der
>> Umsatzsteuer, die mangels korrekter Rechnung nicht als Vorsteuer abzugsfähig
>> ist, wird auch zivilrechtlich eine Einbehaltung (i.d.R. als Schadenersatz
>> wegen Verletzung einer Nebenpflicht) öfter positiv beurteilt.
>
>Nein, bisher gibt es diesbezüglich keine Regelung oder Urteile!
>Schuldrechtlich schuldet man den Endbetrag. Der Vorsteuerabzug
>ist ein ganz anderes Problem! Dieses Märchen wurde mal in die Welt
>gesetzt, ohne entsprechende Grundlagen.
Mag sein, dass es bislang keine Urteile dazu gibt; das Recht in
Deutschland ist aber von Gesetzen und nicht von Urteilen abhängig. Und
das Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Umsatzsteuer ergibt sich aus
§§ 273, 241 Abs. 2 BGB.
Grüße
Florian
--
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Re: Ordnungsgemäße Rechnung und Vorsteuerabzug
am 07.04.2006 13:04:53 von Eric Lorenz
Florian Kleinmanns schrieb:
> Mag sein, dass es bislang keine Urteile dazu gibt; das Recht in
> Deutschland ist aber von Gesetzen und nicht von Urteilen abhängig. Und
> das Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Umsatzsteuer ergibt sich aus
> §§ 273, 241 Abs. 2 BGB.
Moment, du argumentierst mit dem Zurückbehaltungsrecht? Das ist sehr
sehr mutig.
Eine Rechnung erfüllt zivilrechtlicht die Funktion einer
Zahlungsaufforderung (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom
29.6.1959 II ZR 114/57, Betriebs-Berater - BB - 1959, 826 = Neue
Juristische Wochenschrift - NJW - 1959, 1679). Der Umsatzausweis ist
eine Nebenpflicht nach dem UStG!
Rückbehaltungsrecht kann ich absolut nicht ersehen.
Eric
Re: Ordnungsgemäße Rechnung und Vorsteuerabzug
am 07.04.2006 13:59:19 von Florian Kleinmanns
Eric Lorenz <> schrieb:
>> Mag sein, dass es bislang keine Urteile dazu gibt; das Recht in
>> Deutschland ist aber von Gesetzen und nicht von Urteilen abhängig. Und
>> das Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Umsatzsteuer ergibt sich aus
>> §§ 273, 241 Abs. 2 BGB.
>
>Moment, du argumentierst mit dem Zurückbehaltungsrecht?
Natürlich. Genau so hat das übrigens Andreas Gumtow in
<443624bb$0$11064$> auch schon
gemacht.
>Eine Rechnung erfüllt zivilrechtlicht die Funktion einer
>Zahlungsaufforderung (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom
>29.6.1959 II ZR 114/57, Betriebs-Berater - BB - 1959, 826 = Neue
>Juristische Wochenschrift - NJW - 1959, 1679).
Völlig irrelevant.
>Der Umsatzausweis ist eine Nebenpflicht nach dem UStG!
Im Ergebnis richtig; ob nun nach UStG oder (auch) nach § 241 Abs. 2 BGB,
ist hier wohl ohne Belang. Rechtsfolge zunächst: Schadensersatz bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 280 Abs. 1, Abs. 2, 281 BGB,
der sich auf Ersatz der entgangenen Vorsteuer richtet. Der
Schadensersatz ist konnex iSd § 273 BGB zur Hauptleistungspflicht, so
dass im Ergebnis ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Betrages
besteht, der als Vorsteuer erstattungsfähig ist.
>Rückbehaltungsrecht kann ich absolut nicht ersehen.
Deshalb bist Du ja auch Steuerberater und nicht Rechtsanwalt.
Grüße
Florian
--
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Re: Ordnungsgemäße Rechnung und Vorsteuerabzug
am 07.04.2006 18:25:00 von Eric Lorenz
Florian Kleinmanns schrieb:
>
> Natürlich. Genau so hat das übrigens Andreas Gumtow in
> <443624bb$0$11064$> auch schon
> gemacht.
Das etwas jemand gemacht hat, ist völlig egal. Die Frage ist vielmehr:
Ist es rechtlich in Ordnung?
> Im Ergebnis richtig; ob nun nach UStG oder (auch) nach § 241 Abs. 2 BGB,
> ist hier wohl ohne Belang. Rechtsfolge zunächst: Schadensersatz bei
> Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 280 Abs. 1, Abs. 2, 281 BGB,
> der sich auf Ersatz der entgangenen Vorsteuer richtet. Der
> Schadensersatz ist konnex iSd § 273 BGB zur Hauptleistungspflicht, so
> dass im Ergebnis ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Betrages
> besteht, der als Vorsteuer erstattungsfähig ist.
Ich bin mal in die tiefen meines Archivs abgetaucht. Das einzige, was
ich bisher gefunden habe, ist diese Entscheidung.
Nach einem Beschluss des Amtsgerichtes Waiblingen vom 10.11.2003, Az.:
14 C 1737/03, steht dem Rechnungsempfänger ein Zurückbehaltungsrecht zu,
wenn der Rechnungsaussteller gegen die Verpflichtung zur Angabe der
Steuernummer bzw. der Umsatzsteueridentifikationsnummer verstößt, und
die Gefahr besteht, dass der Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers
dadurch gefährdet ist. Die Rechnung braucht dann nur in Höhe des
Nettobetrages beglichen werden.
Nur neigt die Rechtsprechung dazu, diese Urteile (wenn die von einem AG
kommt) schnell wieder zu revidieren.
Nur mal so als Gedankengang:
Hier sollte der Gesetzgeber evtl. eine Art 13b Tatbestand einführen...
Eric
Re: Ordnungsgemäße Rechnung und Vorsteuerabzug
am 07.04.2006 22:37:39 von Andreas Gumtow
Eric Lorenz wrote:
> Florian Kleinmanns schrieb:
>>
>> Natürlich. Genau so hat das übrigens Andreas Gumtow in
>> <443624bb$0$11064$> auch schon
>> gemacht.
>
> Das etwas jemand gemacht hat, ist völlig egal. Die Frage ist vielmehr:
> Ist es rechtlich in Ordnung?
Bitte beachten Sie den Zusammenhang. Ich habe im o.g. Artikel lediglich auf
die Möglichkeit der Einbehaltung der Umsatzsteuer die mangels
ordnungsgemäßer Rechnung i.S.d. UStG nicht abzugsfähig ist im Rahmen eines
möglichen Schadenersatzes wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht,
nämlich der aus dem UStG folgenden Pflicht zur Rechnungserteilung nach
gewissen gesetzlichen Mindestanforderungen, hingewiesen.
>> Im Ergebnis richtig; ob nun nach UStG oder (auch) nach § 241 Abs. 2
>> BGB, ist hier wohl ohne Belang. Rechtsfolge zunächst: Schadensersatz
>> bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 280 Abs. 1, Abs. 2,
>> 281 BGB, der sich auf Ersatz der entgangenen Vorsteuer richtet. Der
>> Schadensersatz ist konnex iSd § 273 BGB zur Hauptleistungspflicht, so
>> dass im Ergebnis ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Betrages
>> besteht, der als Vorsteuer erstattungsfähig ist.
>
> Ich bin mal in die tiefen meines Archivs abgetaucht. Das einzige, was
> ich bisher gefunden habe, ist diese Entscheidung.
>
> Nach einem Beschluss des Amtsgerichtes Waiblingen vom 10.11.2003, Az.:
> 14 C 1737/03, steht dem Rechnungsempfänger ein Zurückbehaltungsrecht
> zu, wenn der Rechnungsaussteller gegen die Verpflichtung zur Angabe
> der Steuernummer bzw. der Umsatzsteueridentifikationsnummer verstößt,
> und die Gefahr besteht, dass der Vorsteuerabzug des
> Rechnungsempfängers dadurch gefährdet ist. Die Rechnung braucht dann
> nur in Höhe des Nettobetrages beglichen werden.
>
> Nur neigt die Rechtsprechung dazu, diese Urteile (wenn die von einem
> AG kommt) schnell wieder zu revidieren.
Es wird hier kaum jemals gerichtliche Entscheidungen geben, da hierzu erst
einmal jemand diese zivilrechtlich logische Folge der Verletzung einer
vertraglichen Nebenpflicht und die daraus folgenden Ersatzansprüche
angreifen müsste. Dann müsste er einen Richter finden, der die Meinung des
Klägers teilt, das der "Kunde" seinen Schaden gefälligst gesondert
einzuklagen habe um dann, u.U. Jahre später, beim mittlerweile insolventen
Verkäufer vor verschlossener Tür zu stehen. Dies würde allen Grundsätzen des
Handelsrechts widersprechen und auch rein BGB kaum zu halten sein.
> Nur mal so als Gedankengang:
> Hier sollte der Gesetzgeber evtl. eine Art 13b Tatbestand einführen...
Und wie sollte die lauten? Etwa § 0815 BGB:
(1) Ein zu einem Abgabenabzug oder einer Abgabenminderung Berechtigter kann
den Abgabenminderungs- oder Abgabenabzugsbetrag, unabhängig von seiner
sonstigen Pflicht zur Erfüllung, einbehalten, soweit ihm die zum
Abgabenabzug oder der Abgabenminderung notwendigen Unterlagen, Nachweise,
Bescheinigungen oder amtlichen Testate nicht oder nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vorgelegt werden und den zur Beibringung Verpflichteten
oder seinen Beauftragten oder einen beizuziehenden Dritten ein Verschulden
daran oder an der nicht ausreichenden Vorlage bei anderen Stellen oder
Behörden trifft.
(2) Der Ausschluss dieser Verpflichtung ist unwirksam.
Denn wir müssen ja bedenken, dass dieses Problem nicht nur beim
Vorsteuerabzug aus unvollständigen Rechnungen entsteht, sondern auch bei
Ausfuhren, bei einer Reihe von Zolltatbeständen, u.U. bei Lagergeschäften
und vielen anderen.
Und was wird dann aus wegfallenden Förderungen weil z.B. Unterlagen vom
Bauträger oder Architekten verspätet übermittelt werden? Bisher geht es
dabei nach normalen Grundsätzen des Schadenersatzes. Dies wird bei Fristen
i.d.R. einfach: Posteingang verspätet, weil z.B: erst am letzten Tag zur
Post gegeben: Schadenersatz, da Fristeinhaltung unmöglich.
Zru grundsätzlichen Frage des Schadenersatzes bei der Umsatzsteuer bei
fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Rechnung habe ich auch nur wenig
gefunden:
--------------
Schadensersatzpflicht des Vermieters
OLG Hamm NJW-RR 2003, 1593
Der Vermieter von Gewerberaum macht sich wegen Verletzung des Mietvertrages
schadensersatzpflichtig, wenn er dem Mieter, dem er die Miete einschließlich
Umsatzsteuer abverlangt hat, keine diesbezügliche Rechnung mit
Mehrwertsteuerausweis ausstellt.
Re: Ordnungsgemäße Rechnung und Vorsteuerabzug
am 08.04.2006 11:26:10 von Gerhard Faehling
Reiner Huober schrieb:
> Ist b) zulässig oder wird es toleriert, wenn es sich nur um eine
> einzelne kleine Rechnung handelt. Der Aufwand, alles nochmal
> anzufordern, steht eigentlich in keinem Verhältnis zur MwSt, aber bei
> d) verschenke ich in vorauseilendem Gehorsam sauer verdientes Geld nur
> wegen ein paar §§, das eigentlich mir zustünde.
um wieviel Geld geht es denn?
Ich weiß, dass einige hier das päpstlicher sehen als das Finanzamt
selbst. Ich würde eine pragmatische Lösung wählen - also b oder c.
Bei Kleinstbetragsrechnungen habe ich es auch so gehalten - und die
Betriebsprüferin, die vor kurzem hier war, hat das noch nicht mal am
Rande angemerkt. Es kann sein, dass ein Umsatzsteuersonderprüfer das
bemängelt - aber im schlimmsten Fall zahlst Du eben nach (und machst
dementsprechend die Summe auch als Betriebsausgabe geltend).
Wegen solchen Beträgen wird man Dir schon nicht wegen Steuerhinziehung
den Kopf abreißen. Zumal Du im Falle eines Falles auch noch
Heilungsmöglichkeiten hast, d.h. Du könntest auch in drei Jahren immer
noch zu 1&1 gehen und eine korrekte Rechnung dafür nachfordern und dann
würde das FA das auch noch anerkennen müssen.
Meine Erfahrung hat gezeigt, dass auch FA-Leute in solchen Dingen
deutlich pragmatischer zu Werke gehen als mancher von uns es ihnen zutraut.
Aber das ganze ist natürlich nur eine unverbindliche Meinungsäußerung
von mir - liebes mitlesendes FA, ich bin da ganz bestimmt immer ganz,
ganz brav!
Ciao
Gerhard