geschätzte Umsatzsteuer einrechenbar?

geschätzte Umsatzsteuer einrechenbar?

am 16.04.2006 16:55:14 von Peter Kern

Wir haben uns heute Mittag mal wieder gefetzt...

Also, Einzelunternehmer EU gibt beim Finanzamt keine Steuererklärung für die
letzten 5 Jahre ab. Weder Einkommensteuer noch Umsatzsteuer. Die Bescheide
aufgrund der Schätzungen werden auch rechtskräftig, weil er eigentlich keine
Ahnung von nichts hat, wie und warum etc. sei mal dahin gestellt

Für diesen Zeitraum wird er geschätzt und Mahnverfahren und
Steuerstrafverfahren etc wird eingestellt.
Nun hat EU ca. 4000 Euro Umsatzsteuerschuld und fängt im letzten Jahr
richtig an zu klotzen. Er will ja auch seine Schulden bezahlen.
Bis dahin noch alles gut.

Jetzt macht EU aber doch eine Steuererklärung für die vergangenen Jahre -
weil sonst wäre das Strafverfahren nicht eingestellt worden - und dabei
stellt sich heraus, das er durch die Schätzung mit ungefähr 2500 euro zuviel
"belastet" wurde.
Nun sagt EU, das er den Betrag, weil er diesen gezahlt hat, wieder in seine
Steuererklärung fürs letzte Jahr aufnehmen will um die Steuerlast zu
verringern.
Begründung seinerseits: Bloß wegen einer Schätzung darf er nicht
benachteiligt werden
Begründung meinerseits: Wer so blöd ist und sich 5 Jahre schätzen lässt
müsste nochmal 2500 Euro draufzahlen.

Ostern ist erledigt - aber mich würde trotzdem interessieren, ob das
"nachträgliche anrechnen von zu hohen Umsatzsteuerschätzungen" irgendwo
anwendbar ist.
Da es bei der ESt nicht viel anders aussieht, stellt sich die Frage nach
möglichen unterschiedlichen steuerrechtlichen Interpretationen.

Peter

PS: jetzt bitte kein Geflame, von wegen, wäre ja noch schöner und so - ich
bin so schon satt und vertrete auch die andere Meinung :-)

Re: geschätzteUmsatzsteuer einrechenbar?

am 16.04.2006 23:42:35 von Sven Gottwald

* Quoting Peter Kern <>:
[5 Jahre wegen Nichabgabe der StE geschätzt worden]
> Jetzt macht EU aber doch eine Steuererklärung für die vergangenen Jahre -
> weil sonst wäre das Strafverfahren nicht eingestellt worden - und dabei
> stellt sich heraus, das er durch die Schätzung mit ungefähr 2500 euro zuviel
> "belastet" wurde.
> Nun sagt EU, das er den Betrag, weil er diesen gezahlt hat, wieder in seine
> Steuererklärung fürs letzte Jahr aufnehmen will um die Steuerlast zu
> verringern.
> Begründung seinerseits: Bloß wegen einer Schätzung darf er nicht
> benachteiligt werden

Bei der Umsatzsteuer gilt -- wie bei der Einkommensteuer auch -- die
Abschnittsbesteuerung. Verrechnen ist nicht.

Es muß für jeden Veranlagungszeitraum und für jede Steuerart überprüft
werden, inwieweit sich die Bescheide noch ändern lassen. Sollten die
Bescheide nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) stehen,
kommt eine Änderung zu Gunsten von EU nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 wegen
groben Verschuldens regelmäßig nicht in Betracht.

--
Writing is the most fun you can have by yourself.
-- Terry Pratchett

Re: geschätzte Umsatzsteuer einrechenbar?

am 17.04.2006 00:34:27 von axbnospamatall

Am Sun, 16 Apr 2006 16:55:14 +0200, schrieb "Peter Kern"
<> :

>Wir haben uns heute Mittag mal wieder gefetzt...
>
>Also, Einzelunternehmer EU gibt beim Finanzamt keine Steuererklärung für die
>letzten 5 Jahre ab. Weder Einkommensteuer noch Umsatzsteuer. Die Bescheide
>aufgrund der Schätzungen werden auch rechtskräftig,

Bescheide werden bestandskräftig und nicht rechtskräftig.

>Jetzt macht EU aber doch eine Steuererklärung für die vergangenen Jahre -
>weil sonst wäre das Strafverfahren nicht eingestellt worden - und dabei
>stellt sich heraus, das er durch die Schätzung mit ungefähr 2500 euro zuviel
>"belastet" wurde.
>Nun sagt EU, das er den Betrag, weil er diesen gezahlt hat, wieder in seine
>Steuererklärung fürs letzte Jahr aufnehmen will um die Steuerlast zu
>verringern.

In welche Erklärung?
Ist EU EÜ-Rechner oder Bilanzierer?
Als EÜR ist die Umsatzsteuer in dem Jahr Betriebsausgabe, indem sie an
das FA gezahlt wurde. Also kann er sie in der Einkommensteuererklärung
berücksichtigen.
Für die Umsatzsteuer wäre die Frage, ob er Ist- oder Sollversteuerer
ist.
Ist er Sollversteuerer kann er in der USt-Erkläung die vom FA
geschätzten Umsätze, die ja Forderungen darstellen, als
Forderungsausfälle behandeln und somit entsprechend negative Umsätze
angeben. Die Folge wäre dann eine Erstattung der Umsatzsteuer.

Als Ist-Versteuerer kann er sich nichts wiederholen.

>Begründung seinerseits: Bloß wegen einer Schätzung darf er nicht
>benachteiligt werden

Doch.

>Begründung meinerseits: Wer so blöd ist und sich 5 Jahre schätzen lässt
>müsste nochmal 2500 Euro draufzahlen.

ACK ;-)



Grüße

Axel

Re: geschätzte Umsatzsteuer einrechenbar?

am 17.04.2006 06:53:20 von Peter Kern

Guten Morgen Axel,

In news:,
Axel Böhm <> typed:

>> Also, Einzelunternehmer EU gibt beim Finanzamt keine Steuererklärung
>> für die letzten 5 Jahre ab. Weder Einkommensteuer noch Umsatzsteuer.
>> Die Bescheide aufgrund der Schätzungen werden auch rechtskräftig,
>
> Bescheide werden bestandskräftig und nicht rechtskräftig.

Danke für den Hinweis..

>> Jetzt macht EU aber doch eine Steuererklärung für die vergangenen
>> Jahre - weil sonst wäre das Strafverfahren nicht eingestellt worden
>> - und dabei stellt sich heraus, das er durch die Schätzung mit
>> ungefähr 2500 euro zuviel "belastet" wurde.
>> Nun sagt EU, das er den Betrag, weil er diesen gezahlt hat, wieder
>> in seine Steuererklärung fürs letzte Jahr aufnehmen will um die
>> Steuerlast zu verringern.
>
> In welche Erklärung?

Vermutlich und so wie es sich angehört hat in der Umsatzsteuererklärung und
wenns da nicht geht zumindest in der ESt.

> Ist EU EÜ-Rechner oder Bilanzierer?

EÜR. Ich glaub für die Pflichtbilanzierung wirds auch in den nächsten Jahren
nicht reichen und warum sollte jemand freiwillig sich das antun?

> Als EÜR ist die Umsatzsteuer in dem Jahr Betriebsausgabe, indem sie an
> das FA gezahlt wurde. Also kann er sie in der Einkommensteuererklärung
> berücksichtigen.

Die Umsatzsteuer gehört ihm doch aber gar nicht?
Heisst das im Umkehrschluss, das jemand in dieser Konstellation (EÜR, SollV,
zu bl.. sich zu erklären) im Nachhinein die Möglichkeit bekommt, die durch
Schätzung eingetretene Strafzahlung seinem Einkommensteuerkonto als Ausfall
zuzuschreiben und auf diesem "Umweg" die zuviel gezahlte Umsatzsteuer zurück
bekommt?

> Für die Umsatzsteuer wäre die Frage, ob er Ist- oder Sollversteuerer
> ist.

Soll.

> Ist er Sollversteuerer kann er in der USt-Erkläung die vom FA
> geschätzten Umsätze, die ja Forderungen darstellen, als
> Forderungsausfälle behandeln und somit entsprechend negative Umsätze
> angeben. Die Folge wäre dann eine Erstattung der Umsatzsteuer.

Ich habs jetzt irgendwie nicht wirklich verstanden.
Das FA schätzt einen Umsatz von 30.000 Eus und tatsächlich sinds nur 20.000
eus.
Gezahlt werden sollten 4800 USt. Nun wurde erklärt, das ja nur 3200 USt zu
zahlen wären und den Rest von 1600 Eus bekommt er wieder raus, weil er
10.000 Eus als uneinbringliche Forderung in seiner aktuellen USt-Erklärung
rausrechnen darf?

>> Begründung meinerseits: Wer so blöd ist und sich 5 Jahre schätzen
>> lässt müsste nochmal 2500 Euro draufzahlen.
> ACK ;-)

Ja ich glaube da ist man sich hier wenigstens einig...

Peter

Re: geschätzte Umsatzsteuer einrechenbar?

am 17.04.2006 08:56:19 von Eric Lorenz

Axel Böhm schrieb:

>> Begründung meinerseits: Wer so blöd ist und sich 5 Jahre schätzen lässt
>> müsste nochmal 2500 Euro draufzahlen.
>
> ACK ;-)

Da hätte ich schon längst ein Gewerbeunterlassungsverfahren eingeleitet.
5 Jahre ist schon sehr...

Eric

Re: geschätzte Umsatzsteuer einrechenbar?

am 17.04.2006 22:02:45 von axbnospamatall

Am Mon, 17 Apr 2006 06:53:20 +0200, schrieb "Peter Kern"
<> :

>> Ist EU EÜ-Rechner oder Bilanzierer?
>
>EÜR. Ich glaub für die Pflichtbilanzierung wirds auch in den nächsten Jahren
>nicht reichen und warum sollte jemand freiwillig sich das antun?

Dafür kann es viele Gründe geben.

>> Als EÜR ist die Umsatzsteuer in dem Jahr Betriebsausgabe, indem sie an
>> das FA gezahlt wurde. Also kann er sie in der Einkommensteuererklärung
>> berücksichtigen.
>
>Die Umsatzsteuer gehört ihm doch aber gar nicht?

Nein. Aber sie ist im Zeitpunkt des Zuflusses (regelmäßig der Eingang
des Rechnungsbetrages) eine Betriebseinnahme und logischerweise dann
im Zeitpunkt der Abführung an das FA Betriebsausgabe.

Und die Betriebseinnahe hat das FA in seiner Schätzung sicherlich
berücksichtigt.

>Heisst das im Umkehrschluss, das jemand in dieser Konstellation (EÜR, SollV,
>zu bl.. sich zu erklären) im Nachhinein die Möglichkeit bekommt, die durch
>Schätzung eingetretene Strafzahlung seinem Einkommensteuerkonto als Ausfall
>zuzuschreiben und auf diesem "Umweg" die zuviel gezahlte Umsatzsteuer zurück
>bekommt?

In diesem Fall aber nur die Einkommensteuer, die bei einem EÜR auf die
Umsatzsteuer (da ja Betriebseinnahme bzw. -ausgabe) entfällt.
Bei einem Steuersatz von vielleicht 20 % unter einer zu zahlenden
Umsatzsteuer von 1000 EUR, muss er die 1000 EUR ans FA zahlen und
bekommt im nächsten Jahr für die gezahlte Umsatzsteuer 200 EUR
Einkommensteuer erstattet.
Dies wäre aber auch, wenn er die Umsätze in gleicher Höhe korrekt
angegeben hätte.
Die Schätzungen des FA dürfen keinen Strafcharakter haben. Zur Strafe
gibt es regelmäßig Verspätungszuschläge und ggf. Zinsen.

>> Ist er Sollversteuerer kann er in der USt-Erkläung die vom FA
>> geschätzten Umsätze, die ja Forderungen darstellen, als
>> Forderungsausfälle behandeln und somit entsprechend negative Umsätze
>> angeben. Die Folge wäre dann eine Erstattung der Umsatzsteuer.
>
>Ich habs jetzt irgendwie nicht wirklich verstanden.
>Das FA schätzt einen Umsatz von 30.000 Eus und tatsächlich sinds nur 20.000
>eus.
>Gezahlt werden sollten 4800 USt. Nun wurde erklärt, das ja nur 3200 USt zu
>zahlen wären und den Rest von 1600 Eus bekommt er wieder raus, weil er
>10.000 Eus als uneinbringliche Forderung in seiner aktuellen USt-Erklärung
>rausrechnen darf?

Richtig.
Wobei es u.U. ein Nachweisproblem geben kann, wenn das FA die
ausgefallenen Forderungen sehen möchte.


Grüße

Axel