Schenkungssteuer
am 01.05.2006 09:17:34 von Markus Hadamek
Wenn das Kind der überschuldeten Mutter eine schöne
Wohnung mietet und sie dort unentgeltlich wohnen lässt,
liegt doch wohl eine Schenkung vor (analog: bei Über-
lassung eines eigenen Hauses/einer Eigentumswohnung)?
Da die Miete die Freibeträge bald übersteigt, wird Schen-
kungssteuer fällig, die die Mutter aber nicht aufbringen
kann. Was passiert? Wie kann man die Situation ggf. ge-
schickter gestalten?
Kann ggf. das "Wohnrecht" gepfändet werden (wie würde
das dann aussehen)? Haben andere Gläubiger Zugriff auf
den Wohnwert?
Markus
Re: Schenkungssteuer
am 01.05.2006 10:46:58 von axbnospamatall
Am Mon, 1 May 2006 09:17:34 +0200 schrieb "Markus Hadamek"
<>:
>Wenn das Kind der überschuldeten Mutter eine schöne
>Wohnung mietet und sie dort unentgeltlich wohnen lässt,
>liegt doch wohl eine Schenkung vor
Nein, da es zu keiner Vermögensmehrung bei der Mutter führt.
>(analog: bei Über-
>lassung eines eigenen Hauses/einer Eigentumswohnung)?
Sollte dies eine Schenkung sein?
Grüße
Axel
Re: Schenkungssteuer
am 01.05.2006 10:56:51 von Florian Kleinmanns
Axel Böhm <> schrieb:
>>Wenn das Kind der überschuldeten Mutter eine schöne
>>Wohnung mietet und sie dort unentgeltlich wohnen lässt,
>>liegt doch wohl eine Schenkung vor
>
>Nein, da es zu keiner Vermögensmehrung bei der Mutter führt.
Sicher? Die Mutter hat Aufwendungen erspart, soweit sie selbst Miete
einspart; das gilt jedenfalls zivilrechtlich als Vermögensmehrung. Ist
dieser Grundsatz nicht auf das Steuerrecht übertragbar?
Grüße
Florian
--
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Re: Schenkungssteuer
am 01.05.2006 10:58:25 von Markus Hadamek
"Axel Böhm" schrieb:
>>Wenn das Kind der überschuldeten Mutter eine schöne
>>Wohnung mietet und sie dort unentgeltlich wohnen lässt,
>>liegt doch wohl eine Schenkung vor=20
>=20
> Nein, da es zu keiner Vermögensmehrung bei der Mutter führt.
Wo beginnt denn die Schenkung:
- Kostenlose Überlassung einer Wohnung: Keine Schecnkung
- Kostenlose Überlassung eines Pkw
- Zahlung eines Theaterabonnements
- Zahlung der Lieferantenrechnungen (zB Telefon, Heizöl,
Bofrost/Eismann, Benzinrechnungen für obigen PKW)
- Zahlung der Einkäufe bei einem Luxus-Shopping
(Was ist hier die Vermögensmehrung: Einkaufspreis, oder
Wiederverkaufswert der übergebenen Ware)
- Zahlung eines monatlichen Wirtschaftsgelds
- Einladung in den Mallorca-Urlaub (mit Hotel etc.)
- Kind drückt Mutter 500 Euro in die Hand
>>(analog: bei Über-
>>lassung eines eigenen Hauses/einer Eigentumswohnung)?
>=20
> Sollte dies eine Schenkung sein?
Nein, lediglich eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung.
Markus
Re: Schenkungssteuer
am 01.05.2006 11:03:47 von Markus Hadamek
"Florian Kleinmanns" schrieb:
>>>Wenn das Kind der überschuldeten Mutter eine schöne
>>>Wohnung mietet und sie dort unentgeltlich wohnen lässt,
>>>liegt doch wohl eine Schenkung vor=20
>>
>>Nein, da es zu keiner Vermögensmehrung bei der Mutter führt.
>=20
> Sicher? Die Mutter hat Aufwendungen erspart, soweit sie selbst Miete
> einspart; das gilt jedenfalls zivilrechtlich als Vermögensmehrung. =
Ist
> dieser Grundsatz nicht auf das Steuerrecht übertragbar?
Kommen auch Gläubiger an dieses Geld ran, etwa durch
Pfändung (bei wem!?) oder Austauschpfändung? (Kann ich
mir allerdings kaum vorstellen. Ginge ja nur durch Zurver-
fügungstellung einer Ersatzwohnung und Zwangsvermietung
des ursprünglichen Objekts).
Markus
Re: Schenkungssteuer
am 01.05.2006 11:13:59 von Florian Kleinmanns
"Markus Hadamek" <> schrieb:
>>>>Wenn das Kind der überschuldeten Mutter eine schöne
>>>>Wohnung mietet und sie dort unentgeltlich wohnen lässt,
>>>>liegt doch wohl eine Schenkung vor
>>>
>>>Nein, da es zu keiner Vermögensmehrung bei der Mutter führt.
>>
>> Sicher? Die Mutter hat Aufwendungen erspart, soweit sie selbst Miete
>> einspart; das gilt jedenfalls zivilrechtlich als Vermögensmehrung. Ist
>> dieser Grundsatz nicht auf das Steuerrecht übertragbar?
>
>Kommen auch Gläubiger an dieses Geld ran,
Geld fließt doch gar nicht zwischen Mutter und Kind.
>etwa durch
>Pfändung (bei wem!?) oder Austauschpfändung? (Kann ich
>mir allerdings kaum vorstellen. Ginge ja nur durch Zurver-
>fügungstellung einer Ersatzwohnung und Zwangsvermietung
>des ursprünglichen Objekts).
Der Gläubiger könnte allenfalls versuchen, über § 857 ZPO an das
Nutzungsrecht - so denn eines vertraglich eingeräumt ist und die
Nutzung der Wohnung nicht bloß gefälligkeitshalber, ohne Vertrag,
gestattet ist - heranzukommen. Dem würde ich aber keine allzu großen
Chancen einräumen, solange die Wohnung nicht offensichtlich luxuriös
ist.
(NB: Ein Vertrag liegt nicht nur dann vor, wenn er schriftlich
geschlossen wird.)
Grüße
Florian
--
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Re: Schenkungssteuer
am 01.05.2006 11:57:52 von axbnospamatall
Am Mon, 01 May 2006 10:56:51 +0200 schrieb Florian Kleinmanns
<>:
>>Nein, da es zu keiner Vermögensmehrung bei der Mutter führt.
>
>Sicher? Die Mutter hat Aufwendungen erspart, soweit sie selbst Miete
>einspart; das gilt jedenfalls zivilrechtlich als Vermögensmehrung. Ist
>dieser Grundsatz nicht auf das Steuerrecht übertragbar?
Zumindest bei der ertragsteuerlichen Frage der verdeckten
Gewinnausschüttung ist der Begriff Vermögensmehrung auf einen
bilanzierungsfähigen Vermögensvorteil eingeschränkt.
Allerdings gibt es ein BFH-Urteil, wonach bei einem zinslosen Darlehen
der ersparte Zins eine Schenkung darstellen kann, die Schenkungssteuer
auslöst.
BFH Urteil vom 12.07.1979 - II R 26/78, BStBl II 1979, 631, Aus dem
Urteil: "Die Zuwendung muß auf dem Vermögensgebiet liegen; sie muß aus
dem Vermögen des Schenkers stammen. Das bedeutet nicht, daß Gegenstand
einer Schenkung lediglich Vermögenssubstanz sein könne ... auch die
Gewährung von Vermögensgebrauch ist ein Vorteil, der dem Vermögen des
Zuwendenden entstammt, denn die Sache als Quelle von
Gebrauchsvorteilen ist Gegenstand seines Vermögens..."
Also muss ich mich korrigfieren. Die unentgeltliche Überlassung der
Wohnung an die Mutter kann eine Schenkung im Sinne des § 7 ErbStG
sein.
Zu Bewerten ist dies nach BFH mit dem Neunfachen der jährlichen
Zuwendung. Sollte jedoch eine Kündigung erfolgen, so ist die
Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu korrigieren.
Daher wäre eine monatliche Miete von 474 EUR noch innerhalb des
Freibetrages.
Grüße
Axel
Re: Schenkungssteuer
am 01.05.2006 12:01:27 von axbnospamatall
Am Mon, 01 May 2006 11:57:52 +0200 schrieb Axel Böhm
<>:
Noch eine Anmerkung:
Der Sohn sollte natürlich prüfen, ob er unter Umständen verpflichtet
ist seine Mutter zu unterstützen. Denn dann würde keine Schenkung,
mangels Freigiebigkeit, vorliegen.
Grüße
Axel
Re: Schenkungssteuer
am 01.05.2006 12:25:31 von Markus Hadamek
"Florian Kleinmanns" schrieb:
>>>>>Wenn das Kind der überschuldeten Mutter eine schöne
>>>>>Wohnung mietet und sie dort unentgeltlich wohnen lässt,
>>>>>liegt doch wohl eine Schenkung vor=20
>>>>
>>Kommen auch Gläubiger an dieses Geld ran,=20
>=20
> Der Gläubiger könnte allenfalls versuchen, über =A7 857 ZPO an =
das
> Nutzungsrecht - so denn eines vertraglich eingeräumt ist und die=20
> Nutzung der Wohnung nicht bloß gefälligkeitshalber, ohne Vertrag,
> gestattet ist - heranzukommen. Dem würde ich aber keine allzu =
großen
> Chancen einräumen, solange die Wohnung nicht offensichtlich =
luxuriös
> ist.
Der Eigentümer müsste dann eine Untervermietung an eine
ihm möglicherweise nicht einmal genehme Person dulden?
Ganz verwickelt wird dann das Kündigungsrecht!
> (NB: Ein Vertrag liegt nicht nur dann vor, wenn er schriftlich
> geschlossen wird.)
Ach ;-)
UH
Re: Schenkungssteuer
am 01.05.2006 17:04:04 von Alexander Schroeder
Axel Böhm wrote:
> Zumindest bei der ertragsteuerlichen Frage der verdeckten
> Gewinnausschüttung ist der Begriff Vermögensmehrung auf einen
> bilanzierungsfähigen Vermögensvorteil eingeschränkt.
Das ist falsch. Im Gegensatz zur verdeckten Einlage kommt es bei der vGA
auf die Bilanzierungsfähigkeit nicht an.
Alex