Provisionsrückzahlung durch Storno, wie lange nach Kündigung?

Provisionsrückzahlung durch Storno, wie lange nach Kündigung?

am 28.04.2006 19:51:37 von Ron Baker

Hallo,
folgender Fall. Versicherungsunternehmen APKV hat sich im September 2005
zum Ende November 2005
vom Ausschließlichkeitsvermittler nach §84HGB getrennt. Ein Kunde kündigt
fristgerecht seine PKV aufgrund Beitragserhöhung,
informiert jedoch seinen Ausschließlichkeitsvermitteler nicht, so dass
dieser davon nichts weiß und auch keine Abwehrmaßnahmen
wie Kundenrückgewinnung durchführen kann.
Ist die Rückforderung der Provision durch die APKV an den Vermittler
rechtens?
Danke
Ron

Re: Provisionsrückzahlung durch Storno, wie lange na

am 28.04.2006 20:34:14 von Hubert Mayer

Ron Baker wrote:
> Hallo,
> folgender Fall. Versicherungsunternehmen APKV hat sich im September
> 2005 zum Ende November 2005
> vom Ausschließlichkeitsvermittler nach §84HGB getrennt. Ein Kunde
> kündigt fristgerecht seine PKV aufgrund Beitragserhöhung,
> informiert jedoch seinen Ausschließlichkeitsvermitteler nicht, so dass
> dieser davon nichts weiß und auch keine Abwehrmaßnahmen
> wie Kundenrückgewinnung durchführen kann.
> Ist die Rückforderung der Provision durch die APKV an den Vermittler
> rechtens?
> Danke
> Ron

Guckst Du BGH Az. VIII ZR 279/04

Was is an der Frage neu?

Die Antwort ist übrigens ja, möglicherweise.. wobei ich nicht weiss, was
die Vorinstanz anch der Zurückverweisung geurteilt hat...

Gruß

Hubert

Re: Provisionsrückzahlung durch Storno, wie lange nach Kündigung?

am 29.04.2006 15:44:44 von Ron Baker

"Hubert Mayer" <> schrieb im Newsbeitrag
news:e2tn6h$mcn$
> Ron Baker wrote:
>> Hallo,
>> folgender Fall. Versicherungsunternehmen APKV hat sich im September
>> 2005 zum Ende November 2005
>> vom Ausschließlichkeitsvermittler nach §84HGB getrennt. Ein Kunde
>> kündigt fristgerecht seine PKV aufgrund Beitragserhöhung,
>> informiert jedoch seinen Ausschließlichkeitsvermitteler nicht, so dass
>> dieser davon nichts weiß und auch keine Abwehrmaßnahmen
>> wie Kundenrückgewinnung durchführen kann.
>> Ist die Rückforderung der Provision durch die APKV an den Vermittler
>> rechtens?
>> Danke
>> Ron
>
> Guckst Du BGH Az. VIII ZR 279/04
>
> Was is an der Frage neu?
>
> Die Antwort ist übrigens ja, möglicherweise.. wobei ich nicht weiss, was
> die Vorinstanz anch der Zurückverweisung geurteilt hat...
>
> Gruß
>
> Hubert

Hallo Hubert,

danke für den Tipp, jedoch sehe ich nicht unbedingt die Antwort als JA,
sondern, die Gesellschaft muss nachweisen,
was Sie denn getan hat und ob sie überhaupt etwas getan hat.
Oder verstehe ich den Text falsch

Ron

Re: Provisionsrückzahlung durch Storno, wie lange na

am 29.04.2006 15:57:19 von Hubert Mayer

Ron Baker wrote:
> "Hubert Mayer" <> schrieb im Newsbeitrag
> news:e2tn6h$mcn$
>> Ron Baker wrote:
>>> Hallo,
[Ausschließlichkeitsvertreter, Storno nach Ausscheiden]
>>> Ist die Rückforderung der Provision durch die APKV an den Vermittler
>>> rechtens?
>>> Danke
>>> Ron
>>
>> Guckst Du BGH Az. VIII ZR 279/04
>>
>> Was is an der Frage neu?
>>
>> Die Antwort ist übrigens ja, möglicherweise.. wobei ich nicht weiss,
>> was die Vorinstanz anch der Zurückverweisung geurteilt hat...
>>
>> Gruß
>>
>> Hubert
>
> Hallo Hubert,
>
> danke für den Tipp, jedoch sehe ich nicht unbedingt die Antwort als
> JA, sondern, die Gesellschaft muss nachweisen,
> was Sie denn getan hat und ob sie überhaupt etwas getan hat.
> Oder verstehe ich den Text falsch
>
> Ron

Hallo Ron,

ich bitte, das Wort "möglicherweise" zu beachten..

Wichtig erscheint mir in dem Urteil insb. 4. "Sind
Stornogefahrmitteilungen somit nur eines von mehreren zur Stornoabwehr in
Betracht kommenden Mitteln, unter denen das Versicherungsunternehmen die
Wahl hat, und besteht demzufolge auch gegenüber einem noch in den Diensten
des Versicherungsunternehmens stehenden Vertreter weder eine Pflicht noch
auch nur eine Obliegenheit zu Stornogefahrmitteilungen, kann im Verhältnis
zu einem - wie hier - aus den Diensten des Versicherers ausgeschiedenen
Vertreter nichts anderes gelten."

Aber es steht auch eindeutig da, dass es Einzelfallentscheidungen sind.

Gruß

Hubert