Verpflegungsmehraufwand/gestellte Mahlzeiten im Ausland

Verpflegungsmehraufwand/gestellte Mahlzeiten im Ausland

am 02.05.2006 22:16:58 von Jens Feldkamp

Hallo zusammen,

folgender (natürlich fiktiver) Fall: Arbeitnehmer A wird von seinem
Arbeitgeber für vier Wochen zur Fortbildung ins Ausland geschickt.

Der Arbeitgeber erstattet A die Kosten für:
- Die Fortbildung selbst
- Die Unterbringung im Hotel
- Die Reisekosten hin und zurück sowie eine Heimreise am Wochenende
- Die Kosten für ÖPNV im Ausland

Alle Kosten werden dem AG von A per Quittung nachgewiesen und 1:1 erstattet.

A
- bleibt an den anderen beiden Wochenenden im Hotel, der AG bezahlt auch das
- frühstückt im Hotel, die Frühstückskosten sind im Zimmerpreis
enthalten, werden also vom AG bezahlt
- isst an Wochentagen beim Fortbildungsanbieter kostenfrei zu mittag,
die Kosten sind im Fortbildungspreis inkludiert, zahlt also der AG
- kauft sich seine sonstige Verpflegung (Abendessen usw.) selbst und
bekommt diese Kosten nicht vom AG erstattet

Frage: Wie bildet A dies in seiner Steuererklärung ab?

- Absetzbarer Verpflegungsmehraufwand je nach Satz für das jeweilige
Land (für 24 Stunden für die ganzen Tage bzw. entsprechend weniger für
die Hin- und Rückreise)?
- Geldwerter Vorteil i.H.v. der Sachbezugswerte (in 2005 2,64 ¤ für das
Mittagessen, 1,48 ¤ für das Frühstück)? Gelten diese Werte auch dann,
wenn die Verpflegungsmehraufwandspauschale für das jeweilige Land
deutlich höher liegt als für Deutschland?
- Habe ich was vergessen?

Es erscheint mir etwas merkürdig, dass man einen relativ hohen Betrag
als Verpflegungsmehraufwand absetzen können soll, aber nur sehr wenig
für die gestellten Mahlzeiten versteuern soll. Ist das wirklich so? Ich
habe dazu nichts Sinnvolles gefunden.

Danke und Grüße
Jens

Re: Verpflegungsmehraufwand/gestellte Mahlzeiten im Ausland

am 03.05.2006 16:09:57 von Sven Gottwald

* Quoting Jens Feldkamp <>:
> folgender (natürlich fiktiver) Fall: Arbeitnehmer A wird von seinem
> Arbeitgeber für vier Wochen zur Fortbildung ins Ausland geschickt.
>
> Der Arbeitgeber erstattet A die Kosten für:
> - Die Fortbildung selbst
> - Die Unterbringung im Hotel
> - Die Reisekosten hin und zurück sowie eine Heimreise am Wochenende
> - Die Kosten für ÖPNV im Ausland
>
> Alle Kosten werden dem AG von A per Quittung nachgewiesen und 1:1 erstattet.
>
> A
> - bleibt an den anderen beiden Wochenenden im Hotel, der AG bezahlt auch das
> - frühstückt im Hotel, die Frühstückskosten sind im Zimmerpreis
> enthalten, werden also vom AG bezahlt
> - isst an Wochentagen beim Fortbildungsanbieter kostenfrei zu mittag,
> die Kosten sind im Fortbildungspreis inkludiert, zahlt also der AG
> - kauft sich seine sonstige Verpflegung (Abendessen usw.) selbst und
> bekommt diese Kosten nicht vom AG erstattet
>
> Frage: Wie bildet A dies in seiner Steuererklärung ab?

Garnicht! Der Arbeitgeber hat anscheinend alle Aufwendungen, die er
steuerfrei erstatten kann auch erstattet und noch einiges mehr. So sind
die Kosten für die Verpflegung nur in Höhe der Pauschbeträge als WK
abziehbar bzw. können steuerfrei erstattet werden. Den übersteigenden
Teil kann der Arbeitgeber aber IIRC pauschal besteuern.

Der Arbeitnehmer kann WK nur insoweit abziehen, als sie ihm nicht vom
Arbeitgeber ersetzt wurden, und da bleibt einfach nix zum abziehen
über :-) Der Arbeitnehmer kann also ziemlich froh sein (was den Fall
recht unrealistisch macht ;-)

Du würdest nur zu abziehbaren WK komme, wenn der Arbeitnehmer z.B. ein
Fahrtenbuch führt und der Arbeitgeber nur pauschal 0,30 ¤/km erstattet.

--
The truth may be out there, but lies are inside your head.
-- Terry Pratchett

Re: Verpflegungsmehraufwand/gestellte Mahlzeiten im Ausland

am 03.05.2006 20:26:26 von Jens Feldkamp

Hallo,

Sven Gottwald schrieb:
> Garnicht! Der Arbeitgeber hat anscheinend alle Aufwendungen, die er
> steuerfrei erstatten kann auch erstattet und noch einiges mehr.

Hö? Aber in dem Fall trägt der Arbeitgeber doch nur die Kosten für
Frühstück und Mittagessen an Wochentagen. Die übrige Verpflegung muss A
selbst organisieren. Welcher Verpflegungsmehraufwand fällt denn dafür an?

> So sind
> die Kosten für die Verpflegung nur in Höhe der Pauschbeträge als WK
> abziehbar bzw. können steuerfrei erstattet werden. Den übersteigenden
> Teil kann der Arbeitgeber aber IIRC pauschal besteuern.

Das ist tatsächlich so. IMHO bis maximal zur doppelten
Verpflegungskostenpauschale.

Grüße
Jens

Re: Verpflegungsmehraufwand/gestellte Mahlzeiten im Ausland

am 03.05.2006 21:24:50 von Frank Kozuschnik

Sven Gottwald schrieb:

> Jens Feldkamp:
>
> > Arbeitnehmer A wird von seinem
> > Arbeitgeber für vier Wochen zur Fortbildung ins Ausland geschickt.
> >
> > Der Arbeitgeber erstattet A die Kosten für:
> > - Die Fortbildung selbst
> > - Die Unterbringung im Hotel
> > - Die Reisekosten hin und zurück sowie eine Heimreise am Wochenende
> > - Die Kosten für ÖPNV im Ausland
> >
> > Alle Kosten werden dem AG von A per Quittung nachgewiesen und 1:1 erstattet.
> >
> > A
> > - bleibt an den anderen beiden Wochenenden im Hotel, der AG bezahlt auch das
> > - frühstückt im Hotel, die Frühstückskosten sind im Zimmerpreis
> > enthalten, werden also vom AG bezahlt
> > - isst an Wochentagen beim Fortbildungsanbieter kostenfrei zu mittag,
> > die Kosten sind im Fortbildungspreis inkludiert, zahlt also der AG
> > - kauft sich seine sonstige Verpflegung (Abendessen usw.) selbst und
> > bekommt diese Kosten nicht vom AG erstattet
> >
> > Frage: Wie bildet A dies in seiner Steuererklärung ab?
>
> Garnicht! Der Arbeitgeber hat anscheinend alle Aufwendungen, die er
> steuerfrei erstatten kann auch erstattet und noch einiges mehr.

Wo hat der Arbeitgeber hier Dinge erstattet, die er eigentlich gar
nicht steuerfrei erstatten darf?

> So sind die Kosten für die Verpflegung nur in Höhe der Pauschbeträge
> als WK abziehbar bzw. können steuerfrei erstattet werden.

Das stimmt, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dessen persönliche
Verpflegungsmehraufwendungen erstattet. Für die Arbeitgeberbewirtung
gilt das nicht.

> Der Arbeitnehmer kann WK nur insoweit abziehen, als sie ihm nicht vom
> Arbeitgeber ersetzt wurden, und da bleibt einfach nix zum abziehen
> über :-)

Doch, der Arbeitnehmer kann die Verpflegungspauschale geltend machen.
Wenn auf Frühstück und Mittagessen die Kriterien einer Arbeitgeber-
bewirtung zutreffen, braucht er nur die Sachbezugswerte abzuziehen.

> Der Arbeitnehmer kann also ziemlich froh sein (was den Fall
> recht unrealistisch macht ;-)

Ich sehe nichts Unrealistisches an dem Fall.

> Du würdest nur zu abziehbaren WK komme, wenn der Arbeitnehmer z.B. ein
> Fahrtenbuch führt und der Arbeitgeber nur pauschal 0,30 ¤/km erstattet.

Dafür, dass der Arbeitnehmer mit seinem privaten Auto fährt, sehe ich
kein Indiz. Vor Ort benutzt er jedenfalls öffentliche Verkehrsmittel.

Re: Verpflegungsmehraufwand/gestellte Mahlzeiten im Ausland

am 04.05.2006 20:36:14 von Sven Gottwald

* Quoting Frank Kozuschnik <>:
>> Der Arbeitnehmer kann WK nur insoweit abziehen, als sie ihm nicht vom
>> Arbeitgeber ersetzt wurden, und da bleibt einfach nix zum abziehen
>> über :-)
>
> Doch, der Arbeitnehmer kann die Verpflegungspauschale geltend machen.
> Wenn auf Frühstück und Mittagessen die Kriterien einer Arbeitgeber-
> bewirtung zutreffen, braucht er nur die Sachbezugswerte abzuziehen.

Du hast Recht. Wobei sich die Kriterien doch recht streng sind:

,----[R 31 Abs. 8 LStR]
| 2. 1Mahlzeiten, die zur üblichen Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich
| oder während einer Dienstreise, Fahrtätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit
| im Sinne der R 37 Abs. 3 bis 5 oder im Rahmen einer doppelten
| Haushaltsführung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abgegeben
| werden, sind mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der
| Sachbezugsverordnung anzusetzen. 2Eine übliche Beköstigung liegt nur
| vor, wenn der Wert der Mahlzeit 40 Euro nicht übersteigt. 3Die Abgabe
| einer Mahlzeit ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn er Tag und Ort der
| Mahlzeit bestimmt hat. 4Hierzu ist es erforderlich, dass er sich vor
| Beginn der Auswärtstätigkeit seines Arbeitnehmers direkt mit dem
| Unternehmen schriftlich in Verbindung setzt, das dem Arbeitnehmer die
| Mahlzeiten zur Verfügung stellen soll. 5Es reicht nicht aus, dass der
| Arbeitgeber den Arbeitnehmer ermächtigt, sich auf seine Rechnung in
| einer oder - etwa unter Einschaltung einer Essenbonorganisation -
| mehreren Vertragsgaststätten zu beköstigen. 6Erfordern Dienstreisen
| wegen ihres besonderen Charakters (z. B. Tagungen) eine besondere
| organisatorische Vorbereitung, so wird die Abgabe von Mahlzeiten durch
| Dritte auch dann als vom Arbeitgeber veranlasst angesehen, wenn dieser
| die Organisation der Dienstreise einschließlich der Verpflegung bei
| einem Dritten in Auftrag gegeben hat.
`----

Wobei ich mir vorstellen kann, dass es da in der Praxis zu Problemen
kommen kann. Ich muß mal den Kollegen von der ZALST fragen, ob die
sowas in größerem Umfang prüfen.

--
The truth may be out there, but lies are inside your head.
-- Terry Pratchett

Re: Verpflegungsmehraufwand/gestellte Mahlzeiten im Ausland

am 07.05.2006 13:14:19 von Jens Feldkamp

Frank Kozuschnik schrieb:

>>Der Arbeitnehmer kann WK nur insoweit abziehen, als sie ihm nicht vom
>>Arbeitgeber ersetzt wurden, und da bleibt einfach nix zum abziehen
>>über :-)
>
> Doch, der Arbeitnehmer kann die Verpflegungspauschale geltend machen.
> Wenn auf Frühstück und Mittagessen die Kriterien einer Arbeitgeber-
> bewirtung zutreffen, braucht er nur die Sachbezugswerte abzuziehen.

Ja, zu diesem Schluss bin ich auch mittlerweile gekommen. Nur, wie macht
er das, rein praktisch? Zieht er die Sachbezugswerte von den
Verpflegungsmehraufwandpauschalen ab? Oder muss er die Mahlzeiten als
geldwerten Vorteil irgendwo sonst in der Steuererklärung angeben?

Viele Grüße
Jens