Freiwilliger (teilweiser) Versicht auf Abschreibung moeglich?
Freiwilliger (teilweiser) Versicht auf Abschreibung moeglich?
am 04.05.2006 13:44:53 von Mueller Michael
Hallo,
folgende Sachlage:
Eine Veranlagung zur Einkommensteuer ist aufgrund §46
nicht mehr moeglich, ausser vielleicht mit folgender
Aenderung:
Anlage V weist einen Verlust auf.
Durch einen (teilweisen) Verzicht auf die Abschreibungen,
die mit den Miteinnahmen verrechnet werden, koennte man
in Summe auf +420 EUR kommen, und damit eine Pflichtveranlagung
ausloesen.
Ist das moeglich?
Kann ich im Einspruch freiwillig auf einen Teil der AfA
verzichten?
Michael Mueller
Re: Freiwilliger (teilweiser) Versicht auf Abschreibung moeglich?
am 04.05.2006 20:48:16 von Sven Gottwald
* Quoting Michael Mueller <>:
> Durch einen (teilweisen) Verzicht auf die Abschreibungen,
> die mit den Miteinnahmen verrechnet werden, koennte man
> in Summe auf +420 EUR kommen, und damit eine Pflichtveranlagung
> ausloesen.
>
> Ist das moeglich?
IMHO nein, der Formulierung nach ist § 7 EStG eine Muss-Vorschrift:
"Bei Wirtschaftsgütern [...], *ist* jeweils für ein Jahr der Teil der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen"
"Bei Gebäuden *sind* abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung
die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen"
--
The truth may be out there, but lies are inside your head.
-- Terry Pratchett
Re: Freiwilliger (teilweiser) Versicht auf Abschreibung moeglich?
am 04.05.2006 23:33:39 von unknown
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Re: Freiwilliger (teilweiser) Versicht auf Abschreibung moeglich?
am 05.05.2006 01:32:04 von Andreas Gumtow
Carsten Eilers wrote:
> Sven Gottwald <> wrote:
>
>> * Quoting Michael Mueller <>:
>>> Durch einen (teilweisen) Verzicht auf die Abschreibungen,
>>> die mit den Miteinnahmen verrechnet werden, koennte man
>>> in Summe auf +420 EUR kommen, und damit eine Pflichtveranlagung
>>> ausloesen.
>>>
>>> Ist das moeglich?
>>
>> IMHO nein, der Formulierung nach ist § 7 EStG eine Muss-Vorschrift:
>>
>> "Bei Wirtschaftsgütern [...], *ist* jeweils für ein Jahr der Teil der
>> Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen"
>>
>> "Bei Gebäuden *sind* abweichend von Absatz 1 als Absetzung für
>> Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen"
>
> Wie sähe es bei einer Änderung der Abschreibungsdauer aus?
> Zufällig ist der Verschleiß geringer als erwartet und die Abschreibung
> wird um 1 oder 2 Jahre verlängert? Ich finde in § 7 EStG nichts, was
> dagegen spricht. Aber leider auch nichts, was dafür spricht.
Für Gebäude ist die Nutzungsdauer im Gesetz typisiert. Da kann man an der
Abschreiung kaum drehen (Ausnahme: Umwidmung auf/von Betriebsgebäude sofern
möglich, also i.d.R. nicht Wohnhaus). Für Abschreibungen bei beweglichen
Wirtschaftsgütern ist eine Änderung im Grundsatz möglich, aber recht
aufwändig.
Re: Freiwilliger (teilweiser) Versicht auf Abschreibung moeglich?
am 05.05.2006 08:35:53 von Steuerberater Kai Degen
Carsten Eilers schrieb:
> Wie sähe es bei einer Änderung der Abschreibungsdauer aus?
> Zufällig ist der Verschleiß geringer als erwartet und die Abschreibung
> wird um 1 oder 2 Jahre verlängert? Ich finde in § 7 EStG nichts, was
> dagegen spricht. Aber leider auch nichts, was dafür spricht.
Moin Carsten,
die individuelle AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 2 setzt voraus, dass die
tatsächliche Nutzungsdauer _weniger_ beträgt, als die der Regel-AfA
zugrundeliegende typisierte Nutzungsdauer (Anmerkung an Andresas:
lese § 7 Abs. 4 Satz 2, eine individuelle AfA ist auch bei Gebäuden
möglich).
Ihre Inanspruchnahme führt regelmäßig zu höheren Abschreibungen und kann
insoweit nicht weiterhelfen.
Grüße, Kai
--
Steuerberater Kai-Andreas Degen, Dipl.-Finanzwirt (FH)
Orbachstr. 89 - 53913 Swisttal
Tel. +49 (0 22 55) / 95 39 71 Skype:
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Re: Freiwilliger (teilweiser) Versicht auf Abschreibung moeglich?
am 05.05.2006 10:51:19 von Mueller Michael
Hallo,
Michael Mueller wrote:
> Eine Veranlagung zur Einkommensteuer ist aufgrund §46
> nicht mehr moeglich, ausser vielleicht mit folgender
> Aenderung:
>
> Anlage V weist einen Verlust auf.
>
> Durch einen (teilweisen) Verzicht auf die Abschreibungen,
> die mit den Miteinnahmen verrechnet werden, koennte man
> in Summe auf +420 EUR kommen, und damit eine Pflichtveranlagung
> ausloesen.
>
> Ist das moeglich?
>
> Kann ich im Einspruch freiwillig auf einen Teil der AfA
> verzichten?
wie ich mittlerweile herausgefunden habe, geht es wohl
nicht.
Michael Mueller
------------------------------------------------------------ ------------
Gericht: Finanzgericht des Saarlandes 2. Senat
Entscheidungsdatum: 02.04.1992
Aktenzeichen: 2 K 103/88
Leitsatz
1. Die Frist des § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG für eine Antragsveranlagung ist
eine gesetzliche Ausschlußfrist, die weder durch eine Aufforderung zur
Abgabe der Einkommensteuererklärung noch durch eine
Schätzungsveranlagung des FA noch unter dem Gesichtspunkt des
Aufgreifens eines Steuerfalles verlängerbar ist.
2. Wird die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG versäumt, so läßt
sich eine Amtsveranlagung nicht durch einen Teilverzicht auf
Werbungskosten oder Sonderausgaben erreichen, um dadurch die
Veranlagungsgrenzen zu überschreiten.
3. Amtsbekannte Werbungskosten müssen stets berücksichtigt werden, auch
wenn sie im Einzelfall zum völligen Ausschluß einer
Einkommensteuerveranlagung führen.
[...]
Denn indem es das FG Berlin dem Steuerpflichtigen ermöglicht, bei
Versäumung der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG seinen geltend
gemachten WK-Abzug so zu beschränken, daß die Einkommensgrenzen für eine
nicht antragsgebundene Amtsveranlagung erreicht werden, tritt hierdurch
nunmehr gerade ein vom Gesetz nicht beabsichtigter Rechtsnachteil für
den Steuergläubiger ein: Während nämlich der Steuerpflichtige so den
Rechtsvorteil erlangt, im Wege einer solcherart begrenzten
Amtsveranlagung nachträglich wenigstens noch einen Teil der entstandenen
WK steuermindernd absetzen zu können, tritt umgekehrt beim
Steuergläubiger der Rechtsnachteil ein, daß er nur eine niedrigere ESt
erhält oder behalten darf, als dies der Fall wäre, wenn bei
Unterschreitung der Veranlagungsgrenzen des § 46 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz
Nr. 2 b / 2 c Buchst. a EStG und gleichzeitiger Versäumung der
Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG jegliche
ESt-Veranlagung zu unterbleiben hätte. Genau das aber läuft erkennbar
dem oben unter II 3 b) cc) erläuterten Sinn und Zweck dieser
Antragsfrist zuwider, wonach die an einer normalen durchschnittlichen
Veranlagungsdauer ausgerichtete verlängerte Antragsfrist des § 46 Abs. 2
Satz 2 EStG der Verwaltung aus Gründen einer funktionsfähigen
Arbeitseinteilung und der Budgetsicherung einen Überblick über den
Umfang der noch durchzuführenden Antragsveranlagungen verschaffen
sollte. Dann aber wird deutlich, daß die Antragsfrist des § 46 Abs. 2
Satz 2 EStG leerlaufen müßte, wenn § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b / 2 c
Buchst. a EStG dahin auszulegen wäre, daß die Vorschrift immer dann zu
einer Amtsveranlagung führen muß, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf
der Antragsfrist seine WK so weit beschränkt, daß sein zu versteuerndes
Einkommen die Veranlagungsgrenze überschreitet.
[...]
Re: Freiwilliger (teilweiser) Versicht auf Abschreibung moeglich?
am 05.05.2006 10:57:24 von Mueller Michael
Michael Mueller wrote:
> 2. Wird die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG versäumt, so läßt
> sich eine Amtsveranlagung nicht durch einen Teilverzicht auf
> Werbungskosten oder Sonderausgaben erreichen, um dadurch die
> Veranlagungsgrenzen zu überschreiten.
Und was ist, wenn ich zuseatzliche Einnahmen geltend mache,
die vor ein paar Wochen auf dem urspruenglichen Antrag noch
nicht vorhanden waren?
So muesste §46 doch noch zu knacken sein, oder?
Gibt es eventuell andere Nachteile?
Mache ich mich so einer versuchten Steuerhinterziehung
verdaechtig?
Sollte ich mich vorsorglich selbst anzeigen, wenn
ich zusaetzliche Einnahmen im Einspruchsverfahren geltend mache?
Michael Mueller
Re: Freiwilliger (teilweiser) Versicht auf Abschreibung moeglich?
am 05.05.2006 12:15:21 von Andreas Gumtow
Steuerberater Kai Degen wrote:
> Carsten Eilers schrieb:
>
>> Wie sähe es bei einer Änderung der Abschreibungsdauer aus?
>> Zufällig ist der Verschleiß geringer als erwartet und die
>> Abschreibung wird um 1 oder 2 Jahre verlängert? Ich finde in § 7
>> EStG nichts, was dagegen spricht. Aber leider auch nichts, was dafür
>> spricht.
>
> Moin Carsten,
>
> die individuelle AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 2 setzt voraus, dass die
> tatsächliche Nutzungsdauer _weniger_ beträgt, als die der Regel-AfA
> zugrundeliegende typisierte Nutzungsdauer (Anmerkung an Andresas:
> lese § 7 Abs. 4 Satz 2, eine individuelle AfA ist auch bei Gebäuden
> möglich).
Deswegen schrieb ich auch: *kaum* drehen. Den Nachweis zu führen, daß die
voraussichtliche Nutzungsdauer eines Gebäudes unter der vom Gesetzgeber
typisiert angenommenen Nutzungsdauer liegt ist recht schwierig. Im Regelfall
braucht man da schon eine gutachterliche Stellungsnahme die so zwingend ist,
das auch das Finanzamt kein sachliches Gegenargument mehr anführen kann. Das
beste Beispiel ist hier das Haus an der Steilabbruchkante die in wenigen
Jahren zum Absturz des Gebäudes führen wird oder der in wenigen Jahren
kommende Abriß wegen der Erweiterung eines Tagebaus.
Ein normales Gebäude irgendwo im Land kürzer abzuschreiben macht regelmäßig
Probleme.
Re: Freiwilliger (teilweiser) Versicht auf Abschreibung moeglich?
am 05.05.2006 20:28:17 von axbnospamatall
Am Fri, 05 May 2006 10:57:24 +0200 schrieb Michael Mueller
<>:
>Michael Mueller wrote:
>> 2. Wird die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG versäumt, so läßt
>> sich eine Amtsveranlagung nicht durch einen Teilverzicht auf
>> Werbungskosten oder Sonderausgaben erreichen, um dadurch die
>> Veranlagungsgrenzen zu überschreiten.
>
>Und was ist, wenn ich zuseatzliche Einnahmen geltend mache,
>die vor ein paar Wochen auf dem urspruenglichen Antrag noch
>nicht vorhanden waren?
Dann solltest Du diese auch nachweisen können. Z.B. Geldeingang auf
dem Konto.
>So muesste §46 doch noch zu knacken sein, oder?
Nur wenn diese Einkünfte wirklich angefallen sind.
>Mache ich mich so einer versuchten Steuerhinterziehung
>verdaechtig?
Falls also diese Einkünfte nicht vorliegen, wäre die Angabe dieser
IMHO keine Steuerhinterziehung. Die Steuerhinterziehung erfordert eine
Steuerverkürzung. Diese leigt aber nur dann vor, wenn eine Steuer
nicht in voller Höhe festgesetzt wird. Aber gerade diese vollständige
Festsetzung würde ja durch die Falschangabe erreicht werden.
Grüße
Axel
Re: Freiwilliger (teilweiser) Versicht auf Abschreibung moeglich?
am 08.05.2006 09:58:57 von Steuerberater Kai Degen
Axel Böhm schrieb:
> Falls also diese Einkünfte nicht vorliegen, wäre die Angabe dieser
> IMHO keine Steuerhinterziehung. Die Steuerhinterziehung erfordert eine
> Steuerverkürzung. Diese leigt aber nur dann vor, wenn eine Steuer
> nicht in voller Höhe festgesetzt wird. Aber gerade diese vollständige
> Festsetzung würde ja durch die Falschangabe erreicht werden.
Mon Axel,
naja, Steuerhinterziehung gibt es in mehrerern Versionen.
Neben der Steuerverkürzung existiert ja bspw. auch die ungerechtfertigte
Steuervorteilserschleichung, welche nicht die zu niedrige Festsetzung
voraussetzt.
Grüße, Kai
--
Steuerberater Kai-Andreas Degen, Dipl.-Finanzwirt (FH)
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