zu versteuernde Gewinne?
am 19.05.2006 14:48:24 von ibidrin
Hallo,
ein Kollege aus Österreich möchte in D online-Brokering machen. Hat
das für ihn steuerliche Vor-/Nachteile? Die Gewinne/Verluste fallen
dann in D an. Er hat aber kein Einkommen in D und auch kein Wohnsitz.
Gilt dann das Halbeinkünfteverfahren bzw. die steuerlichen
Befreiungen...? Oder muss er seine deutschen Gewinne ganz normal in Ö
versteuern?
Umgekehrt? Bringt es für einen Deutschen Vorteile in Österreich sein
Depot zu führen? Dort wird meines Wissens generell alles mit 25%
versteuert?
Gibt es noch andere Steueroasen bei denen man ein Depot führen kann?
danke für die tipps?
Re: zu versteuernde Gewinne?
am 20.05.2006 00:37:38 von Pascal Meister
<> schrieb im Newsbeitrag
news:
ein Kollege aus Österreich möchte in D online-Brokering machen. Hat
das für ihn steuerliche Vor-/Nachteile? Die Gewinne/Verluste fallen
dann in D an. Er hat aber kein Einkommen in D und auch kein Wohnsitz.
Gilt dann das Halbeinkünfteverfahren bzw. die steuerlichen
Befreiungen...? Oder muss er seine deutschen Gewinne ganz normal in Ö
versteuern?
Umgekehrt? Bringt es für einen Deutschen Vorteile in Österreich sein
Depot zu führen? Dort wird meines Wissens generell alles mit 25%
versteuert?
In ganz Kontinental-Westeuropa gilt das Prinzip, dass alle weltweiten
Kapitalerträge von beweglichem Kapital (d.h. ohne Liegenschaften) stets am
Wohnsitz zu versteuern sind.
Werden sogenannte Quellensteuern erhoben, z.B. Zinsabschlagssteuern, so
können diese in der Regel vom Wohnsitzland zurückgefordert werden. In
besonderen Fällen ist es möglich, dass solche Abzüge lediglich
ertragsmindernd berücksichtigt werden.
Von daher macht es für steuerehrliche Bürger aus rein steuerlichen Gründen
keinen Sinn, im Ausland ein Depot zu unterhalten.
Nicht steuerehrliche Bürger mit grösseren Vermögen sehen sich aktuell gleich
in Dubai oder Singapur um.
Gruss aus der Schweiz
Pascal
Re: zu versteuernde Gewinne?
am 20.05.2006 11:30:52 von Alexander Schroeder
[x-post; f'up2dsrs+b]
Pascal Meister wrote:
> In ganz Kontinental-Westeuropa gilt das Prinzip, dass alle weltweiten
> Kapitalerträge von beweglichem Kapital (d.h. ohne Liegenschaften) stets am
> Wohnsitz zu versteuern sind.
>
> Werden sogenannte Quellensteuern erhoben, z.B. Zinsabschlagssteuern, so
> können diese in der Regel vom Wohnsitzland zurückgefordert werden.
Das muß ich noch etwas einschränken/präzisieren.
Auch der Ansässigkeitsstaat einer ausschüttenden Gesellschaft hat idR
ein Besteuerungsrecht von bis zu 15 % der Bruttodividende.[1] Jetzt
werden aber z.B. in den Niederlanden 25 % (?) und in der Schweiz 35 %
Quellensteuer einbehalten. Die zu viel einbehaltene Steuer kann daher in
NL bzw. CH zurückgefordert werden. Die nicht erstattungsfähige Steuer
wird auf die im Wohnsitzstaat erhobene Steuer angerechnet [2].
Alex
----------------------
[1] bei Streubesitz, soweit im DBA nicht von Art. 10 Abs. 2b MDBA
abgewichen wird
[2] soweit im DBA nicht von Art. 23 B Abs. 1 MDBA abgewichen wird
Re: zu versteuernde Gewinne?
am 20.05.2006 11:30:52 von Alexander Schroeder
[x-post; f'up2dsrs+b]
Pascal Meister wrote:
> In ganz Kontinental-Westeuropa gilt das Prinzip, dass alle weltweiten
> Kapitalerträge von beweglichem Kapital (d.h. ohne Liegenschaften) stets am
> Wohnsitz zu versteuern sind.
>
> Werden sogenannte Quellensteuern erhoben, z.B. Zinsabschlagssteuern, so
> können diese in der Regel vom Wohnsitzland zurückgefordert werden.
Das muß ich noch etwas einschränken/präzisieren.
Auch der Ansässigkeitsstaat einer ausschüttenden Gesellschaft hat idR
ein Besteuerungsrecht von bis zu 15 % der Bruttodividende.[1] Jetzt
werden aber z.B. in den Niederlanden 25 % (?) und in der Schweiz 35 %
Quellensteuer einbehalten. Die zu viel einbehaltene Steuer kann daher in
NL bzw. CH zurückgefordert werden. Die nicht erstattungsfähige Steuer
wird auf die im Wohnsitzstaat erhobene Steuer angerechnet [2].
Alex
----------------------
[1] bei Streubesitz, soweit im DBA nicht von Art. 10 Abs. 2b MDBA
abgewichen wird
[2] soweit im DBA nicht von Art. 23 B Abs. 1 MDBA abgewichen wird
Re: zu versteuernde Gewinne?
am 21.05.2006 00:00:07 von unknown
Post removed (X-No-Archive: yes)
Re: zu versteuernde Gewinne?
am 21.05.2006 00:18:31 von Alexander Schroeder
Martin Gerdes wrote:
> Alexander Schröder <> schrieb:
>
>> [x-post; f'up2dsrs+b]
>
> Ignoriert. Gibts einen speziellen Grund dafür, daß Du hier wegwillst?
Da für das Steuerrecht eine spezielle Gruppe existiert, hielte ich es
für sinnvoll, das Thema dort zu diskutieren. Umgekehrt sehe ich keinen
unmittelbaren Zusammenhang mit Banken & Broker.
> Niederländische Gesellschaften bieten dem Aktionär bisweilen die Wahl, die
> Dividende entweder in bar (25% Quellensteuer) oder in Form von Bonusaktien
> entgegenzunehmen (0% Quellensteuer).
Hierzu hat der Bundesfinanzhof erst kürzlich eine Entscheidung
veröffentlicht, wonach der Erhalt dieser Aktien der Steuerpflicht
unterliegt, was strittig war.
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 14.2.2006, VIII R 49/03
Leitsätze
Ersetzen Freiaktien einer niederländischen AG entsprechend einem
vereinbarten Wahlrecht die Bardividende, unterliegen sie als Einnahmen
aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG; die
Voraussetzungen der §§ 1, 7 KapErhStG für einen steuerfreien Erwerb der
Anteile liegen insoweit nicht vor. Eine tatsächliche Vermutung spricht
dafür, dass der Wert der Freiaktien zumindest dem Betrag der "ersetzten"
Bardividende entspricht.
Alex
Re: zu versteuernde Gewinne?
am 21.05.2006 12:00:04 von unknown
Post removed (X-No-Archive: yes)
Re: zu versteuernde Gewinne?
am 21.05.2006 23:59:02 von Alexander Schroeder
Martin Gerdes wrote:
> Alexander Schröder <> schrieb:
>
>>> Niederländische Gesellschaften bieten dem Aktionär bisweilen die Wahl, die
>>> Dividende entweder in bar (25% Quellensteuer) oder in Form von Bonusaktien
>>> entgegenzunehmen (0% Quellensteuer).
>
>> Hierzu hat der Bundesfinanzhof erst kürzlich eine Entscheidung
>> veröffentlicht, wonach der Erhalt dieser Aktien der Steuerpflicht
>> unterliegt, was strittig war.
>
> Die steht außer Zweifel und ich wollte diese auch nicht in Zweifel ziehen.
Für mich stand die Steuerpflicht auch außer Zweifel. Für mich stand aber
auch außer Zweifel, daß der Erwerb der "Treueaktien" der Dt. Telekom
steuerfrei ist, was der BFH anders gesehen hat. Die Finanzrechtsprechung
ist immer für Überraschungen gut.
> Angenommen, ein Sparer bezieht 1370 Euro Zinsen, die er mit einem
> Freistellungsauftrag von der Kapitalertragsteuer freigestellt hat, und 1370
> Euro Dividenden aus USA, von denen der US-amerikanische Fiskus 15%
> einbehalten hat (also 205 Euro), so wird dieser Steuerabzug nicht etwa
> vollständig bei der Steuererklärung berücksichtigt, sondern nur zur Hälfte.
>
> Das Finanzamt rechnet nämlich so:
> Der Sparerfreibetrag wird anteilig auf alle Kapitaleinkünfte aufgeteilt,
> also 685 für deutsche Zinsen und 685 US-amerikanische Dividenden. Die sind
> nach deutschem Recht steuerfrei,
Soweit stimme ich Dir zu.
> somit fallen 103 Euro US-amerikanische
> Quellensteuer unter den Tisch.
Hier stimme ich Dir nicht mehr zu (oder ich habe Dich mißverstanden).
Wieviel ausländische Steuer letztendlich unter den Tisch fällt, kann an
dieser Stelle gar nicht bestimmt werden. Das kann auch die gesamte
ausländische Steuer sein, etwa weil der Anleger gar keine anderen
Einkünfte gehabt hat.
> Weitere 685 Euro deutsche Zinsen und 685 Euro
> amerikanische Aktien gelten als zu versteuerndes Einkommen. Die
> US-Quellensteuer, die hierauf entfällt, wird von der deutschen Steuerschuld
> abgezogen.
ACK
> Ich rechne dieses Beispiel nun mit einer niederländischen Dividende, für die
> 25% niederländische Quellensteuer anfällt (nämlich 342 Euro für 1370 Euro
> Dividende).
>
> Wieder ist von deutschen Zinsen und von der niederländischen Dividende die
> Hälfte steuerfrei, von der NL-Quellensteuer also schonmal 171 Euro verloren.
Ich weiß nicht, wie Du darauf kommst. Die ausl. Quellensteuer ist
jedenfalls *nicht* aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens zu halbieren!
> Wieviel er davon vom ausländischen Fiskus zurückbekommen kann, wieviel
> Aufwand er in Zeit und Geld für die Rückerstattung treiben muß, ist für
> jedes Ausland verschieden und für viele Anleger ein Buch mit sieben Siegeln.
> Viele Kleinanleger scheuen die Mühe. Der ausländische Fiskus freut sich über
> die vielen Wenig an nicht zurückgeforderter Quellensteuer, denn die machen
> für ihn auch ein Viel.
In der Regel muß man sich die Mühe aber nur alle drei Jahre machen. Nach
meiner Kenntnis entfällt in den NL und in der CH erst dann der
Erstattungsanspruch.
Alex
Re: zu versteuernde Gewinne?
am 22.05.2006 00:00:04 von unknown
Post removed (X-No-Archive: yes)
Re: zu versteuernde Gewinne?
am 22.05.2006 07:48:30 von usenet-01-2006
Alexander Schröder schrieb:
>
> Für mich stand die Steuerpflicht auch außer Zweifel. Für mich stand aber
> auch außer Zweifel, daß der Erwerb der "Treueaktien" der Dt. Telekom
> steuerfrei ist, was der BFH anders gesehen hat. Die Finanzrechtsprechung
> ist immer für Überraschungen gut.
Waren dann laufende Verfahren der Grund dafür, daß auf der IR-Website
der Telekom _keinerlei_ Infos über die steuerliche Behandlung der Dinger
zu finden waren?
Re: zu versteuernde Gewinne?
am 22.05.2006 10:59:44 von Pascal Meister
"Jens Müller" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
>> Für mich stand die Steuerpflicht auch außer Zweifel. Für mich stand aber
>> auch außer Zweifel, daß der Erwerb der "Treueaktien" der Dt. Telekom
>> steuerfrei ist, was der BFH anders gesehen hat. Die Finanzrechtsprechung
>> ist immer für Überraschungen gut.
>
> Waren dann laufende Verfahren der Grund dafür, daß auf der IR-Website
> der Telekom _keinerlei_ Infos über die steuerliche Behandlung der Dinger
> zu finden waren?
Was hat denn die Telekom davon, wenn sie da Infos reinstellt?
Ein gewaltiges Haftungsrisiko, sonst nichts.
Gruss Pascal
Re: zu versteuernde Gewinne?
am 22.05.2006 12:05:24 von Markus Hofer
Am 19 May 2006 05:48:24 -0700 schrieb :
> ein Kollege aus Österreich möchte in D online-Brokering machen. Hat
> das für ihn steuerliche Vor-/Nachteile? Die Gewinne/Verluste fallen
> dann in D an. Er hat aber kein Einkommen in D und auch kein Wohnsitz.
Und ist ganz normal in Ö voll steuerpflichtig. Übrigens werden inzwischen
Zinserträge in D an das österreichische Finanzamt gemeldet.
> Gilt dann das Halbeinkünfteverfahren bzw. die steuerlichen
> Befreiungen...?
Nein.
> Oder muss er seine deutschen Gewinne ganz normal in Ö
> versteuern?
Ja.
> Umgekehrt? Bringt es für einen Deutschen Vorteile in Österreich sein
> Depot zu führen?
Wenn er steuerehrlich ist, nein.
> Gibt es noch andere Steueroasen bei denen man ein Depot führen kann?
Etliche, Steuern zahlst Du trotzdem am Wohsitz.
LG
Markus
--
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Wer mir schreiben will, kann einfach das *nospam* entfernen.
Re: zu versteuernde Gewinne?
am 22.05.2006 23:38:31 von Alexander Schroeder
Martin Gerdes wrote:
> Alexander Schröder <> schrieb:
>
>>> Wieder ist von deutschen Zinsen und von der niederländischen Dividende die
>>> Hälfte steuerfrei, von der NL-Quellensteuer also schonmal 171 Euro verloren.
>
>> Ich weiß nicht, wie Du darauf kommst. Die ausl. Quellensteuer ist
>> jedenfalls *nicht* aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens zu halbieren!
>
> Das ist richtig, das habe ich aber auch garnicht beschrieben. Ich habe in
> meinem Beispielfall gleiche Beträge für deutsche Zinsen und ausländische
> Dividendeneinkommen genommen, weil sich damit leichter rechnen läßt.
Meine Frage war aber: Warum ist von der Quellensteuer 171 Euro verloren?
> Das Anrechnungsverfahren ist für größere Kapitaleinkünfte günstiger als das
> Abzugsverfahren. Das Abzugsverfahren lohnt sich für den Anleger nur dann,
> wenn er insgesamt Kapitaleinkünfte um den Sparerfreibetrag hat,
Du betrachtest nur die Kapitaleinkünfte. Was günstiger ist, hängt aber
auch von den anderen Einkunftsarten ab. Allgemeiner kann man sagen: Ist
die ESt, die anteilig auf die ausländischen Kap.-Einkünfte entfällt, im
Verhältnis zur ausländischen Quellensteuer gering, so ist für den Stpfl.
der Abzug der ausländischen Steuer günstiger als die Anrechnung.
> 1. Beispiel:
> 1370 Euro deutsche Zinsen (durch einen Freistellungsauftrag
> quellensteuerfrei) und
> 2740 Euro amerikanische Dividenden, davon 411 Euro Quellensteuer.
>
> Der Anleger wählt das Anrechnungsverfahren, daher gelten bei der Steuer
> Bruttobeträge, also Beträge vor Abzug der Quellensteuer (von den 2740 Euro
> Dividenden hat der Anleger nur 2329 Euro auf seinem Konto ankommen sehen!).
>
> Die Bank des Anlegers hat dem amerikanischen Fiskus gemeldet, daß er
> Nichtgebietsansässiger ist, daher nur reduzierter Steuersatz.
Ist das dort tatsächlich so? Ich bin immer davon ausgegangen daß das in
allen Staaten genau so läuft wie hier in Deutschland, daß heißt die
Abzugssteuern unabhängig davon einbehalten werden, aus welchem Staat der
Aktionär stammt.
> Der Anleger hat sonstige Einkünfte über dem Grundfreibetrag, so daß er auch
> ohne Kapitaleinkünfte Steuer zahlen muß.
>
> Durch das Halbeinkünfteverfahren zählen die Dividenden nur zur Hälfte,
> werden also mit einem Betrag von 1370 Euro in der Rechnung berücksichtigt.
>
> Der Sparerfreibetrag wird hälftig auf die Einkünfte verteilt, also bleiben
> 685 Euro deutsche Zinsen und 1370 Euro Dividenden steuerfrei,
Soweit: ACK
> die
> Quellensteuer auf diese 1370 Euro Dividenden fällt unter den Tisch (also
> 205,50 Euro).
Und hier dieselbe Frage wie schon zuvor: Warum fällt die Hälfte der
Quellensteuer unter den Tisch?
> Die anderen 205,50 Euro werden in voller Höhe berücksichtigt, also von der
> schließlich errechneten Steuer quasi als bereits entrichtet abgezogen.
>
> Fazit für den Steuerbürger: 205,50 Euro zuviel Steuer bezahlt.
Meine Lösung:
-------------
Einnahmen aus Dividenden: 2740 EUR (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
davon steuerfrei: ./. 1370 EUR (§ 3 Nr. 40 lit. c EStG)
------------------------------------------------------------ ---
steuerpflichtig: 1370 EUR
Einnahmen aus Zinsen 1370 EUR (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
(Theoretisch würden an dieser Stelle jetzt noch Werbungskosten
mindestens iHd Pauschbetrags von 51 EUR abgezogen (§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG).)
Sparerfreibetrag ./. 1370 EUR (§ 20 Abs. 4 EStG)
(davon entfallen 50 % auf die ausländischen Dividenden
und 50 % auf die Zinsen)
------------------------------------------------------------ ---
Einkünfte aus Kap.-Vermögen 1370 EUR
Der Stpfl. hat nun die Wahl zwischen dem Anrechnungsverfahren und dem
Abzugsverfahren.
Die anrechenbare Steuer berechnet sich nach folgender Formel:
Summe der auslän-
dischen Einkünfte
------------------- x dt. ESt = anrechenbare ausl. Steuer
Summe der Einkünfte
Bei Anwendung des Abzugsverfahrens wird die ausl. Quellensteuer wie
Werbungskosten abgezogen:
Steuerpflichtige Einnahmen: 2740 EUR
ausländische Quellensteuer: ./. 411 EUR
Sparerfreibetrag: ./. 1370 EUR
----------------------------------------
Einkünfte aus Kap.-Vermögen: 959 EUR
> 2. Beispiel:
> Randbedingung wie oben, aber niederländische Aktien mit 25%
> NL-Quellensteuer.
>
> Von den 2740 Euro NL-Dividende hat der NL Fiskus 25%, also 685 Euro
> einbehalten.
>
> Auch hier wird der Sparerfreibetrag anteilmäßig aufgeteilt, dadurch fällt
> die Steuer auf 1370 Euro (also 342,50 Euro) unter den Tisch.
Auch hier stellt sich mir wieder die Frage von oben.
> Von den anderen 342,50 werden 205,50 berücksichtigt, also bleiben wiederum
> 137 Euro unberücksichtigt.
Diese Rechnung kann ich jetzt überhaupt nicht mehr nachvollziehen.
> Fazit: Der Steuerbürger hat 479,50 Euro mehr bezahlt als er bei der gleichen
> Menge deutscher Dividenden hätte bezahlen müssen.
An meiner Lösung des 1. Beispiels ändert sich nichts. Die nicht
anrechenbare und nicht abzugsfähige Quellensteuer muß sich der Stpfl.
dann aber schon erstatten lassen. Sonst würde sich die Steuerbelastung
um die 274 EUR Quellensteuer erhöhen.
> 3. Beispiel:
> Randbedingung wie oben, die NL-Dividende wird in Form von Bonusaktien
> bezogen, die 0% NL-Quellensteuer kosten.
>
> ...
>
> Fazit: Der Steuerbürger hat genauso viel bezahlt als er bei der gleichen
> Menge deutscher Dividenden hätte bezahlen müssen, kein Verlust durch nicht
> angerechnete ausländische Quellensteuer.
ACK
Alex
Re: zu versteuernde Gewinne?
am 23.05.2006 18:00:06 von unknown
Post removed (X-No-Archive: yes)
Re: zu versteuernde Gewinne?
am 23.05.2006 23:10:37 von Alexander Schroeder
Martin Gerdes wrote:
> Alexander Schröder <> schrieb:
>
>>>>> Wieder ist von deutschen Zinsen und von der niederländischen Dividende die
>>>>> Hälfte steuerfrei, von der NL-Quellensteuer also schonmal 171 Euro verloren.
>>>> Ich weiß nicht, wie Du darauf kommst. Die ausl. Quellensteuer ist
>>>> jedenfalls *nicht* aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens zu halbieren!
>>> Das ist richtig, das habe ich aber auch garnicht beschrieben. Ich habe in
>>> meinem Beispielfall gleiche Beträge für deutsche Zinsen und ausländische
>>> Dividendeneinkommen genommen, weil sich damit leichter rechnen läßt.
>
>> Meine Frage war aber: Warum ist von der Quellensteuer 171 Euro verloren?
>
> Ich habs doch beschrieben: Der Teil der ausländischen Dividende, der auf
> den Sparerfreibetrag entfällt, ist steuerfrei. Deutsche Steuer fällt
> nicht an, und daher wird ausländische Steuer auch nicht gegengerechnet.
Aber natürlich kann die ausländische Steuer auch insoweit gegengerechnet
werden.
§ 34c Abs. 1 Satz 1 EStG lautet:
"Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in
dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen
Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die
festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr
unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer
anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt."
Es ist also zu ermitteln, in welcher Höhe die deutsche ESt auf die
ausländischen Einkünfte entfällt. Wenn dieser Betrag entsprechend hoch
ist, dann kann auch die ausländische Steuer in voller Höhe angerechnet
werden.
Beispiel:
---------
Dividende aus den USA: 30.000 EUR
einbehaltene Quellensteuer: 4.500 EUR
Zinseinnahmen: 15.000 EUR
sonstige Einkuntsarten: 49.990 EUR
Einnahmen aus Dividenden: 30.000 EUR
davon steuerfrei: ./. 15.000 EUR
------------------------------------------------------------ ---
steuerpflichtig: 15.000 EUR
Einnahmen aus Zinsen 15.000 EUR
(Theoretisch würden an dieser Stelle jetzt noch Werbungskosten
mindestens iHd Pauschbetrags von 51 EUR abgezogen (§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG).)
Sparerfreibetrag ./. 1.370 EUR
(davon entfallen 50 % auf die ausländischen Dividenden
und 50 % auf die Zinsen)
------------------------------------------------------------ ---
Einkünfte aus Kap.-Vermögen 28.630 EUR
(davon ausländische Einkünfte: 14.315 EUR)
andere Einkunftsarten 49.990 EUR
------------------------------------------------------------ ---
Summe der Einkünfte 78.620 EUR
Die anrechenbare Steuer berechnet sich nach folgender Formel:
Summe der auslän-
dischen Einkünfte
------------------- x dt. ESt = max. anrechenbare ausl. Steuer
Summe der Einkünfte
14.315 EUR
---------- x 25.106 EUR = 4.571,26
78.620 EUR
Anrechenbar ist die gesamte einbehaltene Quellensteuer von 4.500 EUR!
>>> Das Anrechnungsverfahren ist für größere Kapitaleinkünfte günstiger als das
>>> Abzugsverfahren. Das Abzugsverfahren lohnt sich für den Anleger nur dann,
>>> wenn er insgesamt Kapitaleinkünfte um den Sparerfreibetrag hat,
>
>> Du betrachtest nur die Kapitaleinkünfte. Was günstiger ist, hängt aber
>> auch von den anderen Einkunftsarten ab.
>
> Meines Erachtens ist das allenfalls in wenigen Spezialfällen so, aber
> ich lasse mich anhand eines Zahlenbeispiels gern vom Gegenteil
> überzeugen.
Zahlenbeispiel:
---------------
In allen Unterbeispielen identisch:
Inländische Einnahmen aus Zinsen: 1.370 EUR
Ausländische Dividenden (USA): 2.740 EUR
Einbehaltene Quellensteuer: 411 EUR
Werbungskosten: keine
a) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 8.000 EUR
b) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 80.000 EUR
ad a)
aa) Anrechnungsverfahren
Einkünfte aus Kapitalvermögen:
steuerpflichtige Einnahmen: 2.740 EUR
../. Werbungskostenpauschbetrag: 51 EUR
../. Sparerfreibetrag 1.370 EUR
----------------------------------------------------
Einkünfte 1.319 EUR
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 8.000 EUR
Summe der Einkünfte: 9.319 EUR
Steuer nach Grundtabelle: 272 EUR
660 EUR
max. anrechenbare Steuer = --------- x 272 EUR = 19 EUR
9.319 EUR
anrechenbar: 19 EUR
Festzusetzende ESt: 253 EUR
bb) Abzugsverfahren
Einkünfte aus Kapitalvermögen:
steuerpflichtige Einnahmen: 2.740 EUR
../. Quellensteuer: 411 EUR
../. Sparerfreibetrag 1.370 EUR
----------------------------------------------------
Einkünfte 959 EUR
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 8.000 EUR
Summe der Einkünfte: 8.959 EUR
Steuer nach Grundtabelle: 209 EUR
= Festzusetzende ESt: 209 EUR
Günstiger ist das Abzugsverfahren.
ad b)
aa) Anrechnungsverfahren
Einkünfte aus Kapitalvermögen:
steuerpflichtige Einnahmen: 2.740 EUR
../. Werbungskostenpauschbetrag: 51 EUR
../. Sparerfreibetrag 1.370 EUR
----------------------------------------------------
Einkünfte 1.319 EUR
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 80.000 EUR
Summe der Einkünfte: 81.319 EUR
Steuer nach Grundtabelle: 26.240 EUR
660 EUR
max. anrechenbare Steuer = ---------- x 26.240 EUR = 212 EUR
81.319 EUR
anrechenbar: 212 EUR
Festzusetzende ESt: 26.028 EUR
bb) Abzugsverfahren
Einkünfte aus Kapitalvermögen:
steuerpflichtige Einnahmen: 2.740 EUR
../. Quellensteuer: 411 EUR
../. Sparerfreibetrag 1.370 EUR
----------------------------------------------------
Einkünfte 959 EUR
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 80.000 EUR
Summe der Einkünfte: 80.959 EUR
Steuer nach Grundtabelle: 26.089 EUR
= Festzusetzende ESt: 26.089 EUR
Günstiger ist das Anrechnungsverfahren.
>> Allgemeiner kann man sagen: Ist die ESt, die anteilig auf die
>> ausländischen Kap.-Einkünfte entfällt, im Verhältnis zur ausländischen
>> Quellensteuer gering, so ist für den Stpfl. der Abzug der ausländischen
>> Steuer günstiger als die Anrechnung.
>
> Klar.
Wie gerade am Beispiel gezeigt.
> Beim Abzugsverfahren wird mit dem Nettobetrag
> der Dividende gerechnet, beim Anrechnungsverfahren mit dem Bruttobetrag.
Zumindest kann man in der Praxis so rechnen. Wenn man so rechnet kommt
es nur im Fall, daß die Werbungskosten unter dem Pauschbetrag liegen, zu
einer leichten Abweichung.
>> Bei Anwendung des Abzugsverfahrens wird die ausl. Quellensteuer wie
>> Werbungskosten abgezogen:
>
>> Steuerpflichtige Einnahmen: 2740 EUR
>> ausländische Quellensteuer: ./. 411 EUR
>> Sparerfreibetrag: ./. 1370 EUR
>> ----------------------------------------
>> Einkünfte aus Kap.-Vermögen: 959 EUR
>
> Angenommen nun, der Anleger habe einen Grenzsteuersatz von 30%, so muß
> er auf diese 959 Euro 288 Euro deutsche Steuer zahlen.
>
> Auf obige 1370 Euro muß er grundsätzlich 411 Euro Steuer zahlen, darauf
> angerechnet werden ihm aber 205 Euro ausländische Quellensteuer. Bleiben
> also 83 Euro deutsche Steuer.
>
> Wenn der Anleger einen Grenzsteuersatz von nur 20% hat (was ziemlich
> wenig ist), muß er auf diese 959 Euro 192 Euro deutsche Steuer zahlen.
>
> Auf 1370 Euro muß er bei Grenzsteuersatz 20% 274 Euro zahlen, darauf
> angerechnet werden 205 Euro, bleiben 69 Euro deutsche Steuer.
Nein! Wenn schon bei einem Steuersatz von 30 % nicht die gesamte
ausländische Quellensteuer angerechnet werden kann, dann muß die
anrechenbare Steuer bei einem Steuersatz von nur 20 % auf jeden Fall
geringer sein. Denn bei einem Steuersatz von 20 % entfällt auf die
ausländischen Einkünfte weniger deutsche Steuer als bei einem Steuersatz
von 30 %.
Alex
Re: zu versteuernde Gewinne?
am 24.05.2006 18:00:06 von unknown
Post removed (X-No-Archive: yes)
Re: zu versteuernde Gewinne?
am 25.05.2006 18:51:15 von Alexander Schroeder
Martin Gerdes wrote:
> Ich wollte Dir ja gern glauben, weil das (wenn es wahr wäre) mir manchen
> Euro Quellensteuer sparen würde. Mein Steuerbescheid sagt aber etwas
> anderes.
Aus zahlreichen Steuerbescheiden, die ich für die verschiedensten
Steuerpflichtigen schon geprüft habe, weiß ich, daß bezüglich der
anrechenbaren Steuern in den Finanzämtern so gut wie keine Fehler
unterlaufen. Wenn keine Eingabefehler unterlaufen, kommen die Programme
der Finanämter immer auf die Ergebnisse der Programme der DATEV. Die
DATEV wiederum rechnet so, wie ich es hier vorgerechnet habe und wie es
auch dem Gesetzeswortlaut entspricht.
> Wir können das hier im Rahmen der NG wohl nicht letztendlich klären,
Ich denke schon, daß wir das klären könnten: anhand der DBA und der Gesetze.
> an
> meiner grundsätzlichen Aussage ändert das auch nichts:
>
> "Wenn für den Anlager die Wahl zwischen Quellensteuer oder
> Nicht-Quellensteuer besteht, fährt er mit der zweiten Möglichkeit
> besser, entweder finanziell oder vom Verwaltungsaufwand her oder
> beides."
ACK
Alex
Re: zu versteuernde Gewinne?
am 26.05.2006 00:00:08 von unknown
Post removed (X-No-Archive: yes)