Aufwandsentschädigung

Aufwandsentschädigung

am 26.05.2006 18:37:58 von Reiner Schubeck

Hallo allerseits,

welche Bedingungen muß ein privates Unternehmen im Bereich Erste Hilfe
Ausbildung erfüllen, um seinen Dozenten Aufwandsentschädigung zahlen zu
können?

Welche Anträge muß man möglicherweise ausfüllen?

Danke für die Hilfe
Gruß Reiner

Re: Aufwandsentschädigung

am 26.05.2006 19:41:48 von Daniel Zauft

Reiner Schubeck schrieb:
> Hallo allerseits,
>
> welche Bedingungen muß ein privates Unternehmen im Bereich Erste Hilfe
> Ausbildung erfüllen, um seinen Dozenten Aufwandsentschädigung zahlen zu
> können?
>
> Welche Anträge muß man möglicherweise ausfüllen?
>
> Danke für die Hilfe
> Gruß Reiner
>
>

Hi,

ich nehme mal an, dass du mit "Aufwandsentschädigung" Einnahmen im Sinne
des § 3 Nr. 26 EStG meinst (bis VZ 99 stand das Wort ja so drin), die
steuerfrei gestellt werden.

Der Gesetzestext erleichtert die Rechtsfindung ungemein:

"Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder,
Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten,
[..] im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person
des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der
Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 1.848 Euro im Jahr."

Kurzantwort: Für ein privates Unternehmen gibt es keine Möglichkeit,
diese Voraussetzungen zu erfüllen.

Ausnahme: Das Unternehmen ist gemeinnützig, d.h. es fördert
*ausschließlich* einen begünstigten Zweck wie etwa "die Forschung". Da
das Unternehmen wohl keine gGmbH ist, gibt es keine Möglichkeit in den §
3 Nr. 26 zu rutschen.

Natürlich gelten die anderen Vorschriften des EStG weiterhin (kein
Ansatz wenn Einkünfte < 410 Euro (Umsatz ./. [z.B. pauschale
Betriebsausgaben v. 25%; Höchstgrenze beachten])


Grüße

Daiel

Re: Aufwandsentschädigung

am 28.05.2006 13:13:18 von Reiner Schubeck

"Daniel Zauft" <> schrieb im Newsbeitrag
news:e57eki$d43$
> Reiner Schubeck schrieb:
> > Hallo allerseits,
> >
> > welche Bedingungen muß ein privates Unternehmen im Bereich Erste Hilfe
> > Ausbildung erfüllen, um seinen Dozenten Aufwandsentschädigung zahlen zu
> > können?
> >
> > Welche Anträge muß man möglicherweise ausfüllen?
> >
> > Danke für die Hilfe
> > Gruß Reiner
> >
> >
>
> Hi,
>
> ich nehme mal an, dass du mit "Aufwandsentschädigung" Einnahmen im Sinne
> des § 3 Nr. 26 EStG meinst (bis VZ 99 stand das Wort ja so drin), die
> steuerfrei gestellt werden.
>
> Der Gesetzestext erleichtert die Rechtsfindung ungemein:
>
> "Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder,
> Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten,
> [..] im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person
> des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
> Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung
> gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der
> Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 1.848 Euro im Jahr."
>
> Kurzantwort: Für ein privates Unternehmen gibt es keine Möglichkeit,
> diese Voraussetzungen zu erfüllen.
>
> Ausnahme: Das Unternehmen ist gemeinnützig, d.h. es fördert
> *ausschließlich* einen begünstigten Zweck wie etwa "die Forschung". Da
> das Unternehmen wohl keine gGmbH ist, gibt es keine Möglichkeit in den §
> 3 Nr. 26 zu rutschen.

Tue mich ehrlich gesagt mit Gesetzestexten ziemlich schweer :-(
Das Unternehmen macht ausschließlich Erste Hilfe Kurse. Also kein Verkauf
von "Rettungsutensilien" oder Büchern. Die Kurse werden zum üblichen Satz
(teilweise darunter) angeboten. Führerscheinbewerber werden mit
"Ermächtigung der Landesregierung" in Sofortmaßnahmen unterwiesen und
ansonsten werden Kurse von den Berufsgenossenschaften getragen. Also in den
Tätigkeiten unterscheidet sich das Unternehmen nicht von Hilfsorganisationen
wie ASB und DRK. Natürlich werden die Gewinne zur Sicherung des eigenen
Lebensunterhaltes eingesetzt - wandern also in die eigene Tasche.

Wenn aus dem Einzellunternehmen eine "ein Mann GmbH" wird, gibt es dann eine
Möglichkeit? Wie sieht es mit einer Ltd aus? Habe gehört, das diese
"preiswerter zu bekommen ist".

Erstmal aber vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Grüße Reiner

Re: Aufwandsentschädigung

am 29.05.2006 00:55:22 von axbnospamatall

Am Sun, 28 May 2006 13:13:18 +0200 schrieb "Reiner Schubeck"
<>:

>Wenn aus dem Einzellunternehmen eine "ein Mann GmbH" wird, gibt es dann eine
>Möglichkeit? Wie sieht es mit einer Ltd aus? Habe gehört, das diese
>"preiswerter zu bekommen ist".

Der Ausbilder kann die Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit
als Ausbilder in Erster Hilfe bis zu einer Höhe von 1.848 EUR
steuerfrei behandeln, wenn er diese von einer gemeinnützigen
Körperschaft erhalten hat.
Einzelunternehmer und Personengesellschaften können nicht gemeinützig
in diesem Sinne sein. Eine GmbH oder eine Ltd. schon. Jedoch können
diese dann natürtlich auch keine Gewinne an ihre Gesellschafter
ausschütten, solange es sich nicht selbst um gemeinnützige
Körperschaften handelt.

Grüße

Axel

Re: Aufwandsentschädigung

am 29.05.2006 08:29:23 von Thomas Hochstein

"Reiner Schubeck" schrieb:

> From: "Reiner Schubeck" <>

Sven, wie viele verschiedene Namen willst Du denn noch mit den immer
selben Fragen durchmachen?

Re: Aufwandsentschädigung

am 29.05.2006 12:57:07 von Reiner Schubeck

"Axel Böhm" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
> Am Sun, 28 May 2006 13:13:18 +0200 schrieb "Reiner Schubeck"
> <>:
>
> >Wenn aus dem Einzellunternehmen eine "ein Mann GmbH" wird, gibt es dann
eine
> >Möglichkeit? Wie sieht es mit einer Ltd aus? Habe gehört, das diese
> >"preiswerter zu bekommen ist".
>
> Der Ausbilder kann die Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit
> als Ausbilder in Erster Hilfe bis zu einer Höhe von 1.848 EUR
> steuerfrei behandeln, wenn er diese von einer gemeinnützigen
> Körperschaft erhalten hat.
> Einzelunternehmer und Personengesellschaften können nicht gemeinützig
> in diesem Sinne sein. Eine GmbH oder eine Ltd. schon. Jedoch können
> diese dann natürtlich auch keine Gewinne an ihre Gesellschafter
> ausschütten, solange es sich nicht selbst um gemeinnützige
> Körperschaften handelt.
>
Zuerst mal vielen Dank für die fachliche Auskunft. Hilft ungemein, wenn man
sich in Fragen Steuerrecht nicht auskennt.
Also stellt sich hier nur die Frage, ob ein "angemessenes Gehalt" an den
Geschäftsführer die Lösung ist. Kann mir vorstellen, daß sich da noch ein
Rattenschwanz hinterherzieht :-( und dieser den Gewinn für die
nebenberuflichen Ausbilder nicht wert ist. Die meisten werden innerhalb
eines Jahres den Betrag von 1848 Euro ohnehin überschreiten und einige sogar
innerhalb eines Monats.

Grüße Reiner

Re: Aufwandsentschädigung

am 29.05.2006 18:14:29 von Sven Gottwald

* Quoting Thomas Hochstein <>:
>> From: "Reiner Schubeck" <>
>
> Sven, wie viele verschiedene Namen willst Du denn noch mit den immer
> selben Fragen durchmachen?

Ich habe nichts gemacht[tm].

--
The truth may be out there, but lies are inside your head.
-- Terry Pratchett