Krankenkassenbeiträge
am 28.05.2006 15:52:43 von peter mysliwec
Tach zusammen!
Nach einer abgeschlossenen Umschulung bestand für meine Lebensgefährtin
in 2005 kein Anspruch mehr auf Leistungen durch die Bundesagentur für
Arbeit.
Durch eine Lücke in der Hartz-4 Gesetzgebung war sie in 2005 für einige
Wochen von keiner Seite her mehr krankenversichert.. Also hat sie nach
Rücksprache Mindestbeiträge an ihre gesetzliche Krankenkasse
ausschließlich aus eigener Tasche entrichtet, für etwa 6 Wochen.
Danach hat sie eine neue Stelle angetreten.
Mein Steuerprogramm sagt mir, dass alle steuerlich abziehbaren
Vorsorgeaufwendungen bereits ausgeschöpft seien (lt. Lohnsteuerkarte)
Wie kann sie diese Beiträge in 2005 steuerlich irgendwie anders geltend
machen?
Mit freundlichen Grüßen
Peter
Re: Krankenkassenbeiträge
am 28.05.2006 16:40:23 von Will Berghoff
Im News-Beitrag: 4479ab18$ tippte peter mysliwec:
> Mein Steuerprogramm sagt mir, dass alle steuerlich abziehbaren
> Vorsorgeaufwendungen bereits ausgeschöpft seien (lt. Lohnsteuerkarte)
> Wie kann sie diese Beiträge in 2005 steuerlich irgendwie anders
> geltend machen?
weshalb sollte sich der Steuerzahler an privaten Krankenkostenvorsogen
beteiligen?
Gruß
Will
Re: Krankenkassenbeiträge
am 28.05.2006 18:34:23 von Sven Gottwald
* Quoting peter mysliwec <>:
> Durch eine Lücke in der Hartz-4 Gesetzgebung war sie in 2005 für einige
> Wochen von keiner Seite her mehr krankenversichert.. Also hat sie nach
> Rücksprache Mindestbeiträge an ihre gesetzliche Krankenkasse
> ausschließlich aus eigener Tasche entrichtet, für etwa 6 Wochen.
> Danach hat sie eine neue Stelle angetreten.
>
> Mein Steuerprogramm sagt mir, dass alle steuerlich abziehbaren
> Vorsorgeaufwendungen bereits ausgeschöpft seien (lt. Lohnsteuerkarte)
Krankenversicherungsbeiträge sind als Vorsorgeaufwendungen halt nur
beschränkt abziehbar. Das gilt für Deine Frau genauso wie für jeden
anderen, egal ob pflichtversichert, freiwillig versichert oder privat
krankenversichert.
Wenn es Dich beruhigt, die Bescheide sind in diesem Punkt nicht
rechtskräftig.
--
The truth may be out there, but lies are inside your head.
-- Terry Pratchett
Re: Krankenkassenbeiträge
am 28.05.2006 18:45:18 von Lutz Schulze
On Sun, 28 May 2006 16:40:23 +0200, "Will Berghoff"
<> wrote:
>Im News-Beitrag: 4479ab18$ tippte peter mysliwec:
>> Mein Steuerprogramm sagt mir, dass alle steuerlich abziehbaren
>> Vorsorgeaufwendungen bereits ausgeschöpft seien (lt. Lohnsteuerkarte)
>> Wie kann sie diese Beiträge in 2005 steuerlich irgendwie anders
>> geltend machen?
>
>weshalb sollte sich der Steuerzahler an privaten Krankenkostenvorsogen
>beteiligen?
IMHO ist im Moment ein Verfahren anhängig, in dem es um die Deckelung
des Abzuges der Vorsorgeaufwendungen geht. Scheint nicht ganz
aussichtslos.
Argument ist wohl, dass diese ebenfalls zum Grundbedarf gehören und
deshalb nicht besteuert werden dürfen. Im speziellen Fall ging es wohl
um einen privat Versicherten mit mehreren Kindern, was aber an der
Problemstellung nicht viel ändert.
Lutz
--
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Re: Krankenkassenbeiträge
am 28.05.2006 19:53:58 von Frank Kozuschnik
peter mysliwec schrieb:
> Also hat sie nach Rücksprache Mindestbeiträge an ihre gesetzliche
> Krankenkasse ausschließlich aus eigener Tasche entrichtet [...]
> Mein Steuerprogramm sagt mir, dass alle steuerlich abziehbaren
> Vorsorgeaufwendungen bereits ausgeschöpft seien (lt. Lohnsteuerkarte)
>
> Wie kann sie diese Beiträge in 2005 steuerlich irgendwie anders geltend
> machen?
Wenn der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen bereits ausgeschöpft
ist: Gar nicht.
Re: Krankenkassenbeiträge
am 29.05.2006 04:02:50 von peter mysliwec
Moin NG,
ich bedanke mich für Eure Antworten.
Gruß, Peter
Re: Krankenkassenbeiträge
am 29.05.2006 09:59:36 von Steuerberater Kai Degen
peter mysliwec schrieb:
> Wie kann sie diese Beiträge in 2005 steuerlich irgendwie anders geltend
> machen?
Moin Peter,
gegen die eingeschränkte Abzugsfähigkeit existenzsichernder Aufwendungen
hat der BFH zur Zeit erhebliche Bedenken (BFH, 14.12.2005, X R 20/04).
Aus diesem Grunde hat er im Vorlageverfahren das BVerfG angerufen und um
Stellungnahme zur bedenklichen Rechtsfrage gebeten:
> Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 10 Abs. 1
> Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG in der für das Streitjahr 1997
> geltenden Fassung insofern verfassungsmäßig ist, als
>
> 1.
>
> diese Vorschrift den Abzug von Beiträgen zu Krankenversicherungen mit
> der Wirkung begrenzt, dass diese im Streitfall nicht ausreichen, damit
> die Kläger für sich selbst Krankenversicherungsschutz in dem von den
> gesetzlichen Krankenversicherungen gewährten und somit angemessenen
> Umfang erlangen können,
(...)
> Die in der Vorlagefrage zu 1. in Bezug genommene Rechtslage verstößt
> nach Auffassung des Senats gegen den vor allem aus Art. 1 GG i.V.m.
> dem Sozialstaatsprinzip des GG (Art. 20 GG) abgeleiteten
> Grundsatz der Besteuerung nach der subjektiven Leistungsfähigkeit.
Solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist, solltest du also
deinen Steuerbescheid offen halten.
Grüße, Kai
--
Steuerberater Kai-Andreas Degen, Dipl.-Finanzwirt (FH)
Orbachstr. 89 - 53913 Swisttal
Tel. +49 (0 22 55) / 95 39 71 Skype:
Remove .invalid and un-rot13 if you want to mail me directly
Re: Krankenkassenbeiträge
am 29.05.2006 11:50:03 von Marcus Berger
Frank Kozuschnik schrieb am So 28 Mai 2006 19:53:58:
>Wenn der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen bereits ausgeschöpft
>ist: Gar nicht.
Aufgrund des laufenden Verfahrens bezüglich der Rechtmäßigkeit dieses
Höchstbetrags, sollte der OP die gezahlten Beträge aber trotzdem in
die Steuererklärung aufnehmen. Der Steuerbescheid bleibt dann
hinsichtlich dieser Beträge vorläufig.
Gruß
Marcus
--
I would feel infinitely more comfortable in your
presence if you would agree to treat gravity as
a law, rather than one of a number of suggested options.
Re: Krankenkassenbeiträge
am 29.05.2006 19:31:17 von Eric Lorenz
Steuerberater Kai Degen schrieb:
> Solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist, solltest du also
> deinen Steuerbescheid offen halten.
Laut Stellungnahme BMF auf Anfrage DStV, ist das durch den
Vorläufigkeitsvermerk gewährleistet.
Eric
Re: Krankenkassenbeiträge
am 29.05.2006 22:25:00 von Frank Kozuschnik
Marcus Berger schrieb:
> Frank Kozuschnik schrieb am So 28 Mai 2006 19:53:58:
>
> >Wenn der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen bereits ausgeschöpft
> >ist: Gar nicht.
>
> Aufgrund des laufenden Verfahrens bezüglich der Rechtmäßigkeit dieses
> Höchstbetrags, sollte der OP die gezahlten Beträge aber trotzdem in
> die Steuererklärung aufnehmen. Der Steuerbescheid bleibt dann
> hinsichtlich dieser Beträge vorläufig.
Allein wegen eines Vorläufigkeitsvermerks hat meines Wissens schon
länger niemand mehr nachträglich etwas zurück bekommen. Aber er kann
es natürlich probieren.
Re: Krankenkassenbeiträge
am 29.05.2006 22:52:45 von Eric Lorenz
Frank Kozuschnik schrieb:
> Allein wegen eines Vorläufigkeitsvermerks hat meines Wissens schon
> länger niemand mehr nachträglich etwas zurück bekommen. Aber er kann
> es natürlich probieren.
Vom DStV:
Anfrage des DStV: BMF erläutert Vorläufigkeitsvermerk zur beschränkten
Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen
Das BMF hat auf Anfrage des DStV hin mit Schreiben vom 16. Februar 2006
seinen Vorläufigkeitskatalog insbesondere im Hinblick auf die
beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen klarstellend
geändert. Umfasst sind auch die Krankenversicherungsbeiträge. Aktueller
Bezug ist der entsprechende Vorlagebeschluss des BFH (Az.: X R 20/04)
beim Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvL 1/06). Fraglich war hier die
Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung, soweit sie einen
Krankenversicherungsschutz im Umfang der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht als existenznotwendig steuerfrei stellte.
Mit Schreiben vom 1. März 2006 ging das BMF nun ausführlicher auf die
Anfrage des DStV ein und antwortete wie folgt: "Beiträge zu
Krankenversicherungen gehören kraft gesetzlicher Definition zu den
Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe
a EStG [Veranlagungszeiträume vor 2005]; § 10 Abs. 2 i.V.m. Absatz 1 Nr.
3 Buchstabe a EStG [Veranlagungszeiträume ab 2005]). Nach Auffassung der
obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder kann es daher nicht
zweifelhaft sein, dass auch die beschränkte Abziehbarkeit von Beiträgen
zu Krankenversicherungen generell (und nicht nur die Fallkonstellation
des BFH-Beschlusses vom 14. Dezember 2005 - X R 20/04 -) von dem
Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von
Vorsorgeaufwendungen erfasst ist."
Dies kann nach Auffassung des DStV so ausgelegt werden, dass der
Vorläufigkeitsvermerk alle oben genannten Vorsorgeaufwendungen (z.B.
auch Unfall-, Pflege- und Haftpflichtversicherung) umfasst und nicht auf
die Krankenversicherung beschränkt ist. Insoweit ist ein Einspruch daher
nicht erforderlich.
Problematisch könnte die im Vorlagebeschluss enthaltene Berücksichtigung
von kindbedingt erhöhtem Vorsorgeaufwand sein. Wenn das BVerfG dem
Gesetzgeber eine andere Berücksichtigung als über den
Sonderausgabenabzug, z.B. über das Kindergeld und/oder den
Kinderfreibetrag, zubilligt, können Bescheide, die lediglich wegen der
beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen vorläufig ergangen
sind, nicht mehr geändert werden. Dies betrifft in erster Linie private
Krankenversicherungen und Unfallversicherungen.
Re: Krankenkassenbeiträge
am 29.05.2006 23:56:50 von Frank Kozuschnik
Eric Lorenz schrieb:
> Frank Kozuschnik schrieb:
>
> > Allein wegen eines Vorläufigkeitsvermerks hat meines Wissens schon
> > länger niemand mehr nachträglich etwas zurück bekommen. Aber er kann
> > es natürlich probieren.
>
> [...lange Erklärung, wofür der Vorläufigkeitsvermerk gilt...]
Deine Antwort hat aber nichts mit der Frage zu tun, ob die "offen
gehaltenen" Steuerbescheide auch wirklich geändert werden, falls die
Entscheidung zu Gunsten der Steuerzahler fällt. In jüngerer
Vergangenheit war es eher die Regel, dass dem Gesetzgeber nur
aufgegeben wurde, für die Zukunft nachzubessern.
Re: Krankenkassenbeiträge
am 31.05.2006 14:04:24 von Steuerberater Kai Degen
Eric Lorenz schrieb:
> Steuerberater Kai Degen schrieb:
>
>> Solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist, solltest du also
>> deinen Steuerbescheid offen halten.
>
> Laut Stellungnahme BMF auf Anfrage DStV, ist das durch den
> Vorläufigkeitsvermerk gewährleistet.
Moin Eric,
du meinst BMF, 16.02.2006 - IV A 7 - S 0338 - 14/06, hier
Ergänzungsanweisung zu Punkt 1.
Leider sind mir nach dem Datum vorgenannter Verfügung schon
Steuerbescheide zugegangen, in denen kein Vorläufigkeitsvermerk
enthalten war.
Grüße, Kai
--
Steuerberater Kai-Andreas Degen, Dipl.-Finanzwirt (FH)
Orbachstr. 89 - 53913 Swisttal
Tel. +49 (0 22 55) / 95 39 71 Skype:
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