Unterlagen zur Steuererklärung nach § 60 EStDV

Unterlagen zur Steuererklärung nach § 60 EStDV

am 01.06.2006 09:42:27 von Oskar Busch

Hallo NG,

kann ich irgendwo im Netz den § 60 EStDV (Unterlagen zur
Steuererklärung) nachlesen. Bei dejure.org habe ich nichts gefunden.

Konkret: Wann muss ich Originale einreichen, wann reicht eine Kopie.
Ich habe den Bankbeleg über anzurechnende kapitalertragsteuer verlegt,
diesen aber noch einscannt auf der Festplatte.

Danke, Oskar

Re: Unterlagen zur Steuererklärung nach § 60 EStDV

am 01.06.2006 11:06:19 von Will Berghoff

Im News-Beitrag: tippte
Oskar Busch:
> kann ich irgendwo im Netz den § 60 EStDV (Unterlagen zur
> Steuererklärung) nachlesen. Bei dejure.org habe ich nichts gefunden.



Gruß
Will

Re: Unterlagen zur Steuererklärung nach § 60 EStDV

am 01.06.2006 17:36:42 von Gerd Kluger

"Oskar Busch" <
> Hallo NG,
>
> kann ich irgendwo im Netz den § 60 EStDV (Unterlagen zur
> Steuererklärung) nachlesen. Bei dejure.org habe ich nichts gefunden.
>
> Konkret: Wann muss ich Originale einreichen, wann reicht eine Kopie.
> Ich habe den Bankbeleg über anzurechnende kapitalertragsteuer verlegt,
> diesen aber noch einscannt auf der Festplatte.

Mach's nicht so kompliziert: Ausdruck beilegen und im Zweifelfall
Zweitschrift von der Bank anfordern.

Gruß
Gerd

Re: Unterlagen zur Steuererkl?rung nach ? 60 EStDV

am 01.06.2006 19:23:10 von Sven Gottwald

* Quoting Oskar Busch <>:
> Konkret: Wann muss ich Originale einreichen, wann reicht eine Kopie.
> Ich habe den Bankbeleg über anzurechnende kapitalertragsteuer verlegt,
> diesen aber noch einscannt auf der Festplatte.

Das reicht nicht. Steuerbescheingungen müssen dem Finanzamt im Original
vorliegen. Du mußt Dir überlegen, dass eine Steuerbescheinigung wie
Bargeld ist, und Kopien davon haben ja auch keinen Wert ;-)

Anders ausgedrückt ist die Steuerbescheingung materiell-rechtliche
Voraussetzung für die Anrechnung der einbehaltenen Steuerbeträge auf die
Einkommensteuer. So will es das Gesetz. Ausdrücklich:

"Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht
angerechnet, wenn die in § 45a Abs. 2 oder 3 bezeichnete Bescheinigung
nicht vorgelegt worden ist." (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 EStG)

§ 60 EStDV ist eine andere Baustelle.

--
The truth may be out there, but lies are inside your head.
-- Terry Pratchett

Re: Unterlagen zur Steuererklärung nach § 60 EStDV

am 01.06.2006 20:24:08 von axbnospamatall

Am Thu, 01 Jun 2006 09:42:27 +0200 schrieb Oskar Busch
<>:

>Hallo NG,
>
>kann ich irgendwo im Netz den § 60 EStDV (Unterlagen zur
>Steuererklärung) nachlesen. Bei dejure.org habe ich nichts gefunden.

Du kennst Google?
<>
<>

>Konkret: Wann muss ich Originale einreichen, wann reicht eine Kopie.
>Ich habe den Bankbeleg über anzurechnende kapitalertragsteuer verlegt,
>diesen aber noch einscannt auf der Festplatte.

Das hat mit § 60 EStDV nichts zu tun.
Eher mal im § 44b EStG nachlesen. Wird dort von "Steuerbescheinigung"
gesprochen ist immer das Original gemeint.

Grüße

Axel

Re: Unterlagen zur Steuererkl?rung nach ? 60 EStDV

am 01.06.2006 20:30:59 von Oskar Busch

On Thu, 1 Jun 2006 19:23:10 +0200 (CEST), Sven Gottwald
<> wrote:

>* Quoting Oskar Busch <>:
>> Konkret: Wann muss ich Originale einreichen, wann reicht eine Kopie.
>> Ich habe den Bankbeleg über anzurechnende kapitalertragsteuer verlegt,
>> diesen aber noch einscannt auf der Festplatte.
>
>Das reicht nicht. Steuerbescheingungen müssen dem Finanzamt im Original
>vorliegen. Du mußt Dir überlegen, dass eine Steuerbescheinigung wie
>Bargeld ist, und Kopien davon haben ja auch keinen Wert ;-)
>
>Anders ausgedrückt ist die Steuerbescheingung materiell-rechtliche
>Voraussetzung für die Anrechnung der einbehaltenen Steuerbeträge auf die
>Einkommensteuer. So will es das Gesetz. Ausdrücklich:
>
>"Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht
>angerechnet, wenn die in § 45a Abs. 2 oder 3 bezeichnete Bescheinigung
>nicht vorgelegt worden ist." (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 EStG)
>
>§ 60 EStDV ist eine andere Baustelle.

Danke für die Aufklärung.

Auf den §60 EStDV kam ich wegen ELSTER:

<Zitat aus der Software:>
Bei einer Abgabe der Einkommensteuererklärung über ELSTER wird auf die
Einreichung von Belegen, soweit sie nicht aufgrund gesetzlicher
Vorschriften verpflichtend einzureichen sind, grundsätzlich
verzichtet. Gesetzlich vorgeschriebene Belege sind z.B.
Spendenbescheinigungen, übrige Steuerabzugsbescheinigungen, Unterlagen
zur Steuererklärung nach § 60 EStDV. Die Belege müssen aber dennoch
aufbewahrt werden und sind dem Finanzamt auf Verlangen nachträglich
vorzulegen.
<Zitat Ende>

Probieren kann ich es ja erst mal mit der Kopie.

Oskar

Re: Unterlagen zur Steuererkl?rung nach ? 60 EStDV

am 02.06.2006 16:58:33 von Alexander Wolff

Oskar Busch schrieb folgendes:
>
> Probieren kann ich es ja erst mal mit der Kopie.

Die Bank stellt Dir ein Duplikat kostenpflichtig aus. Wenn Kontonr. oder
Name ersichtlich, ist das Original ja auch schlecht mißbräuchlich
einzusetzen.

Ich würde es aber auch erst mal mit der Kopie probieren.
--
Moin + Gruss Alexander - XPHome SP2 MSO 2000 SP3 +----5----6----5----7-2