Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

am 05.06.2006 09:45:25 von Hans-Christian Sperlich

Hallo,
Der Anwendungserlaß des Bundesfinanzministeriums zur Abgabenordnung hier
AEAO Nr. 1 zu § 357 AO steht im Widerspruch zum Gesetz hier § 87a (3).

Die AO fordert eine qualifizierte elektronische Signatur bei Einsprüchen per
E-Mail, der AEAO hält eine Signatur für nicht erforderlich.

Nun kann ja eine Richtlinie kein Gesetz außer Kraft setzen.

Kann mir jemend den Entwurf der Änderung der AO (vermutlich wegen
Elster-Online nötig) zukommenlassen? Wo kann ich die finden?

mfg Hans-Christian

Re: Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

am 05.06.2006 11:09:20 von axbnospamatall

Am Mon, 5 Jun 2006 09:45:25 +0200 schrieb "Hans-Christian Sperlich"
<>:

>Kann mir jemend den Entwurf der Änderung der AO (vermutlich wegen
>Elster-Online nötig) zukommenlassen? Wo kann ich die finden?



Grüße

Axel

Re: Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

am 05.06.2006 20:38:59 von Hans-Christian Sperlich

Danke Axel,
aber das ist leider die aktuelle AO.

mfg Hans-Christian

"Axel Böhm" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
> Am Mon, 5 Jun 2006 09:45:25 +0200 schrieb "Hans-Christian Sperlich"
> <>:
>
>>Kann mir jemend den Entwurf der Änderung der AO (vermutlich wegen
>>Elster-Online nötig) zukommenlassen? Wo kann ich die finden?
>
>
>
> Grüße
>
> Axel

Re: Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

am 05.06.2006 23:21:17 von axbnospamatall

Am Mon, 5 Jun 2006 20:38:59 +0200 schrieb "Hans-Christian Sperlich"
<>:

>Danke Axel,
>aber das ist leider die aktuelle AO.

Das ist die Einführung des § 87a AO gewesen. Damit wurde es natürlich
die aktuelle Fassung. Zuvor gab es den § 87a AO nicht. Und danach
wurde er IMHO auch nicht mehr geändert.

Grüße

Axel

Re: Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

am 06.06.2006 08:52:33 von Hans-Christian Sperlich

"Axel Böhm" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
> Am Mon, 5 Jun 2006 20:38:59 +0200 schrieb "Hans-Christian Sperlich"
> <>:
>
>>Danke Axel,
>>aber das ist leider die aktuelle AO.
>
> Das ist die Einführung des § 87a AO gewesen. Damit wurde es natürlich
> die aktuelle Fassung. Zuvor gab es den § 87a AO nicht. Und danach
> wurde er IMHO auch nicht mehr geändert.

Damit wird also der Widerspruch zum AEAO zu §357AO leider zur Zeit noch
nicht aufgelöst..

mfg Hans-Christian

Re: Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

am 06.06.2006 19:57:29 von axbnospamatall

Am Tue, 6 Jun 2006 08:52:33 +0200 schrieb "Hans-Christian Sperlich"
<>:

>

>Damit wird also der Widerspruch zum AEAO zu §357AO leider zur Zeit noch
>nicht aufgelöst..

Woraus liest Du denn, dass die AO eine elektronische Signatur bei
Einsprüchen fordert?

§ 357 AO öffnet durch den 2. Satz: "Einlegung durch Telegramm ist
zulässig." die Möglichkeit der Einlegung durch jedwede schriftliche
und elektronische Variante. Damit kann der Einspruch auch per E-Mail
ohne Signatur eingelegt werden. Ich halte die Einschränkung der Nr. 2
AEAO zu § 357, dass ein entsprechender Zugang eröffnet sein muss für
nicht zulässig.

§ 87a AO ist somit für den Einspruch nur eingeschränkt anzuwenden.

Grüße

Axel

Re: Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

am 07.06.2006 08:38:57 von Hans-Christian Sperlich

"Axel Böhm" <> schrieb im Newsbeitrag
news:

....
> Woraus liest Du denn, dass die AO eine elektronische Signatur bei
> Einsprüchen fordert?

§87a (3) AO

> § 357 AO öffnet durch den 2. Satz: "Einlegung durch Telegramm ist
> zulässig." die Möglichkeit der Einlegung durch jedwede schriftliche
> und elektronische Variante. Damit kann der Einspruch auch per E-Mail
> ohne Signatur eingelegt werden.

dies sieht das FA in Gera anders. Das FA schließt Einsprüche per E-mail
aus und verweist dabei auf §87a(3) ausdrücklich, sowie auf § 358 Satz 2 AO.
Abs. 1 Satz 2 § 357 AO läßt nur das Telegram zu.

> Ich halte die Einschränkung der Nr. 2
> AEAO zu § 357, dass ein entsprechender Zugang eröffnet sein muss für
> nicht zulässig.

das ist sogar unstrittig, da veröffentlicht im Kopfbogen des FA.

> § 87a AO ist somit für den Einspruch nur eingeschränkt anzuwenden.

hm, wie meinst du das?

Eine Anfrage diesbezüglich beim Bundesministerium der Finanzen (in Gera wird
durch das FA der Einspruch per E-Mail als Verstoß gegen das Formerfordernis
angesehen und damit die Zugangsvoraussetzung nicht erfüllt) wurde
folgendermaßen beantwortet
"Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass ich nach der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien grundsätzlich keine Auskünfte in
Einzelfällen erteilen darf. Dies gilt insbesondere dann, wenn damit zu
rechnen ist, dass die erbetene Auskunft in die Entscheidungsbefugnis einer
anderen Behörde fällt. Auf die Möglichkeit, den Rat eines Angehörigen der
steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen, weise ich hin."

mfg Hans-Christian

Re: Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

am 07.06.2006 18:13:00 von Daniel Zauft

Hans-Christian Sperlich schrieb:
> "Axel Böhm" <> schrieb im Newsbeitrag
> news:
>
> ...
>> Woraus liest Du denn, dass die AO eine elektronische Signatur bei
>> Einsprüchen fordert?
>
> §87a (3) AO
>
>> § 357 AO öffnet durch den 2. Satz: "Einlegung durch Telegramm ist
>> zulässig." die Möglichkeit der Einlegung durch jedwede schriftliche
>> und elektronische Variante. Damit kann der Einspruch auch per E-Mail
>> ohne Signatur eingelegt werden.
>
> dies sieht das FA in Gera anders. Das FA schließt Einsprüche per E-mail
> aus und verweist dabei auf §87a(3) ausdrücklich, sowie auf § 358 Satz 2 AO.
> Abs. 1 Satz 2 § 357 AO läßt nur das Telegram zu.
>

[..]

Die Begründung des FA ist schon abenteuerlich. Selbst der schriftliche
Einspruch muss nicht unterschrieben werden (vgl. § 357 AO "Es genügt ...").
Wie das FA dann auf die Anwendung des § 87a (3) kommt, ist fraglich, da
dieser Paragraph § 357 eindeutig Vorrang gewährt ("soweit nicht durch
Gesetz etwas anderes bestimmt ist" -> § 357 (1) Satz 3).

Die Vorgehensweise widerspricht nicht nur wortwörtlich den Richtlinien
(an die das FA "eigentlich" gebunden ist), sondern auch der herrschenden
Meinung (AO-Kommentar), die selbst ein Computerfax für zulässig erachtet.

Pragmatisch betrachtet ist der Vorgang aber doch irgendwie witzlos,
oder? Wenn du rd. 60 Cent in Druckkosten, Papier und Briefmarke
investierst, nimmt das FA den Einspruch an.

Grüße

Daniel

Re: Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

am 07.06.2006 20:43:18 von axbnospamatall

Am Wed, 7 Jun 2006 08:38:57 +0200 schrieb "Hans-Christian Sperlich"
<>:

>> § 357 AO öffnet durch den 2. Satz: "Einlegung durch Telegramm ist
>> zulässig." die Möglichkeit der Einlegung durch jedwede schriftliche
>> und elektronische Variante. Damit kann der Einspruch auch per E-Mail
>> ohne Signatur eingelegt werden.
>
>dies sieht das FA in Gera anders. Das FA schließt Einsprüche per E-mail
>aus und verweist dabei auf §87a(3) ausdrücklich, sowie auf § 358 Satz 2 AO.
>Abs. 1 Satz 2 § 357 AO läßt nur das Telegram zu.

Dann ist der Widerspruch also nicht zwischen AEAO und AO sondern
zwischen FA und AO ;-)

Weise das FA dann mal auf den AEAO zu § 357 hin. Die Regelung der
Finanzverwaltung, dass für einen Einspruch keine Signatur erforderlich
ist , ist keine Erfindung der Verwaltung sondern folgt aus dem Gesetz.

>> § 87a AO ist somit für den Einspruch nur eingeschränkt anzuwenden.
>
>hm, wie meinst du das?

Da für den Einspruch aufgrund der Regelung des § 357 Absatz 1 Satz 3
AO keine Erklärung ist, für die die Schriftform gefordert wird, greift
§ 87a hier eben nicht.

>Eine Anfrage diesbezüglich beim Bundesministerium der Finanzen (in Gera wird
>durch das FA der Einspruch per E-Mail als Verstoß gegen das Formerfordernis
>angesehen und damit die Zugangsvoraussetzung nicht erfüllt) wurde
>folgendermaßen beantwortet
>"Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass ich nach der Gemeinsamen
>Geschäftsordnung der Bundesministerien grundsätzlich keine Auskünfte in
>Einzelfällen erteilen darf. Dies gilt insbesondere dann, wenn damit zu
>rechnen ist, dass die erbetene Auskunft in die Entscheidungsbefugnis einer
>anderen Behörde fällt. Auf die Möglichkeit, den Rat eines Angehörigen der
>steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen, weise ich hin."

Das ist aber auch konsequent. Das FA entscheidet über die Zulässigkeit
des Einspruches. Gegen diese Entscheidung ist dann Einspruch und Klage
gegeben. Da kann (und will) die OFD oder das BMF nicht eingreifen.

Grüße

Axel

Re: Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

am 07.06.2006 21:54:24 von Hans-Christian Sperlich

"Axel Böhm" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
> Am Wed, 7 Jun 2006 08:38:57 +0200 schrieb "Hans-Christian Sperlich"
> <>:
....
> Das ist aber auch konsequent. Das FA entscheidet über die Zulässigkeit
> des Einspruches. Gegen diese Entscheidung ist dann Einspruch und Klage
> gegeben. Da kann (und will) die OFD oder das BMF nicht eingreifen.
warum eigentlich nicht?
Das Ministerium gibt eine Richtlinie raus "verbindlich?" und Gera hält sich
nicht daran.

ja , nun wurde es lustig,
ich habe das FA Gera per Fax gebeten, mir die Rechtsgrundlage iher
Auffassung mitzuteilen..
Diese meine Bitte hat man nun als formgerechten Einspruch nachträglich
gewertet.
Meinen Einspruch zu Ihrer Auffasung als Verwaltungsakt (wonach nach § 358 AO
durch das FA Gera mein Einspruch per E-Mauil als unzulässig verworfen
wurde), wurde als Einspruch abgewiesen.

Jedesmal, wenn ich nun Einsprüche per E-mail versende, weißt man mich auf
das Formerfordernis hin, ich möge den Einspruch doch schriftlich
nachreichen, aber dem beantragten Ruhen des Verfahrens wird gleichzeitig
zugestimmt.

So ist das Leben, die einen OFD's und FA'ter werben auf ihren Homepages
Einsprüche per E-Mail zu versenden, das FA Gera aber weigert sich diese
"anzuerkennen", allerdings mit Verrenkung.

Das FA beruft sich auf das Gesetz und sagt, der AEAO ist nur
"norminterpretierent" und kann das Gesetz, das eindeutig ist, nicht außer
Kraft setzen. Da hat es ja Recht. Das Ministerium reagiert aber nicht.

Was nun?

mfg Hans-Christian

Re: Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

am 07.06.2006 21:54:47 von Hans-Christian Sperlich

"Daniel Zauft" <> schrieb im Newsbeitrag
news:e66tu5$hhg$
> Hans-Christian Sperlich schrieb:
>> "Axel Böhm" <> schrieb im Newsbeitrag
>> news:
> Die Vorgehensweise widerspricht nicht nur wortwörtlich den Richtlinien (an
> die das FA "eigentlich" gebunden ist), sondern auch der herrschenden
> Meinung (AO-Kommentar), die selbst ein Computerfax für zulässig erachtet.
>
> Pragmatisch betrachtet ist der Vorgang aber doch irgendwie witzlos, oder?
> Wenn du rd. 60 Cent in Druckkosten, Papier und Briefmarke investierst,
> nimmt das FA den Einspruch an.

ja, aber bei hunderten "Massen"-Einsprüchen (z.B. Rentenbeiträge als WK,
Soli, ...)?
oder weiter gedacht, dann brauchen wir auch nicht Elster, oder
Elster-Online?

mfg Hans-Christian

Re: Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

am 07.06.2006 22:14:02 von Erich Mathild

"Hans-Christian Sperlich" <> wrote:

>Das FA beruft sich auf das Gesetz und sagt, der AEAO ist nur
>"norminterpretierent" und kann das Gesetz, das eindeutig ist, nicht außer
>Kraft setzen. Da hat es ja Recht. Das Ministerium reagiert aber nicht.
>
>Was nun?

"Lerne denen" mal Rechtschreibung. Es heißt "norminterpretierend".

Gruß
Erich

Re: Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

am 07.06.2006 22:35:45 von axbnospamatall

Am Wed, 7 Jun 2006 21:54:24 +0200 schrieb "Hans-Christian Sperlich"
<>:


>> Das ist aber auch konsequent. Das FA entscheidet über die Zulässigkeit
>> des Einspruches. Gegen diese Entscheidung ist dann Einspruch und Klage
>> gegeben. Da kann (und will) die OFD oder das BMF nicht eingreifen.
>warum eigentlich nicht?

>Das Ministerium gibt eine Richtlinie raus "verbindlich?" und Gera hält sich
>nicht daran.

Dann regelt es das Ministerium unter Umständen auf dem internen
Dienstweg in Form einer entsprechenden Anweisung. Jedoch wird das BMF
oder die OFD nie eine Stellungnahmen auf einen Einzelfall gegenüber
dem Steuerpflichtigen abgeben, wenn die Entscheidung in dem Einzelfall
dem FA obliegt.

Also wenn Du genug beim BMF oder besser noch bei der OFD rührst, kann
sich das Problem evtl. auch so schenll lösen.

>Das FA beruft sich auf das Gesetz und sagt, der AEAO ist nur
>"norminterpretierent" und kann das Gesetz, das eindeutig ist, nicht außer
>Kraft setzen. Da hat es ja Recht. Das Ministerium reagiert aber nicht.
>
>Was nun?

Dann musst Du wohl mal gegen die Einspruchsentscheidung Klage beim FG
einreichen. Dann werden es die Richter dem FA noch mal aufschreiben,
wie "Norminterpretation" richtig geht. ;-)

Grüße

Axel

Re: Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

am 08.06.2006 08:07:31 von Hans-Christian Sperlich

"Axel Böhm" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
> Am Wed, 7 Jun 2006 21:54:24 +0200 schrieb "Hans-Christian Sperlich"
> <>:

> Also wenn Du genug beim BMF oder besser noch bei der OFD rührst, kann
> sich das Problem evtl. auch so schenll lösen.

"gerührt" beim BMF habe ich schon. Ohne Erfolg bis jetzt.
Die OFD hat mich wegen Elster-Online angerufen (Ausdruckproblem der
Erklärung im FA), dies habe ich als Gelegenheit zur Information genutzt.
Aber auch keine Reaktion.

> Dann musst Du wohl mal gegen die Einspruchsentscheidung Klage beim FG
> einreichen. Dann werden es die Richter dem FA noch mal aufschreiben,
> wie "Norminterpretation" richtig geht. ;-)

Das habe ich versucht, das FA nimmt aber keinen Einspruch diesbezüglich
(§358 AO) an, so dass auch keine Einspruchentscheidung und damit keine Klage
möglich ist.

Ich bekomme jetzt Schreiben, die beginnen "Ihr Einspruch wahrt nicht die
Form des § 357 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 3 AO.", und enden mit "Dem
beantragten Ruhen des Verfahrens ..... wird seitens des Finanzamtes
zugestimmt."

Mal sehen, wie lange das Spiel so geht.

mfg Hans-Christian

Re: Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

am 08.06.2006 08:09:55 von Hans-Christian Sperlich

"Erich Mathild" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
> "Hans-Christian Sperlich" <> wrote:
>
>>Das FA beruft sich auf das Gesetz und sagt, der AEAO ist nur
>>"norminterpretierent" und kann das Gesetz, das eindeutig ist, nicht außer
>>Kraft setzen. Da hat es ja Recht. Das Ministerium reagiert aber nicht.
>>
>>Was nun?
>
> "Lerne denen" mal Rechtschreibung. Es heißt "norminterpretierend".
>
> Gruß
> Erich

Das "t" kam von mir, (falsch zitiert). Aber da sage ich, wenn du einen
Rechtschreibefehler findest, dann behalte ihn. ;-)

mfg Hans-Christian

Re: Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

am 08.06.2006 20:52:17 von axbnospamatall

Am Thu, 8 Jun 2006 08:07:31 +0200 schrieb "Hans-Christian Sperlich"
<>:


>> Dann musst Du wohl mal gegen die Einspruchsentscheidung Klage beim FG
>> einreichen. Dann werden es die Richter dem FA noch mal aufschreiben,
>> wie "Norminterpretation" richtig geht. ;-)
>
>Das habe ich versucht, das FA nimmt aber keinen Einspruch diesbezüglich
>(§358 AO) an, so dass auch keine Einspruchentscheidung und damit keine Klage
>möglich ist.

Ich dachte das FA hat auf Deine Mail reagiert und nur mitgeteilt, dass
der Einspruch nicht der Form entspricht?

Dann hat es den Einspruch angenommen und muss auch darüber
entscheiden. Es wird dann, wenn es bei der Rechtsauffassung bleibt den
Einspruch als unzulässig verwerfen.

Solte das FA nicht innerhalb von sechs Monaten entscheiden kannst Du
nach § 46 FGO Untätigkeitsklage einreichen. Ein RA oder StB Deines
Vertrauens wird Dich hier beraten können.

>Ich bekomme jetzt Schreiben, die beginnen "Ihr Einspruch wahrt nicht die
>Form des § 357 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 3 AO.", und enden mit "Dem
>beantragten Ruhen des Verfahrens ..... wird seitens des Finanzamtes
>zugestimmt."

Dann gibt es aber auch keine Entscheidung, da das Verfahren ruht. Und
somit ist natürlich auch die Untätigkeitsklage nicht gegeben.

Grüße

Axel

Re: Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

am 09.06.2006 10:57:14 von Hans-Christian Sperlich

"Axel Böhm" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
> Am Thu, 8 Jun 2006 08:07:31 +0200 schrieb "Hans-Christian Sperlich"
> <>:
.......
>>Ich bekomme jetzt Schreiben, die beginnen "Ihr Einspruch wahrt nicht die
>>Form des § 357 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 3 AO.", und enden mit "Dem
>>beantragten Ruhen des Verfahrens ..... wird seitens des Finanzamtes
>>zugestimmt."
>
> Dann gibt es aber auch keine Entscheidung, da das Verfahren ruht. Und
> somit ist natürlich auch die Untätigkeitsklage nicht gegeben.

Letztes weiteres Schreiben (anderer Steuerfall) des FA vom 07.06.2006, ich
zitiere vollständig:


"Ihr Einspruch wahrt nicht die Form des § 357 Abs.1 i.V. mit §87a Abs. 3 AO.
Ich empfehle Ihnen, den Einspruch schriftlich nachzureichen.

Die elektronische Bstätigung eingehender E-Mail erfolgt nicht, weil
hierdurch die Wahrung des Steuergeheimnisses nicht sichergestellt werden
kann."

Auf dieses Schreiben habe ich per E-Mail wie folgt geantwortet:

"Im Interesse unseres Mitgliedes erheben wir ... Einspruch gegen Ihr
Schreiben vom 07.06.2006, indem Sie unseren Einspruch nach § 358 AO wegen
fehlenden Formerfordernis verwerfen.

Unseren Einspruch vom .... halten wir aufrecht."

Das FA hat doch nun nur noch folgende Möglichkeiten.

1.Sie sagt, ihr Schreiben sei nicht nach § 358 AO zu werten und hat demnach
nicht wegen fehlenden Formerfordernis meinen Einspruch als unzulässig
verworfen.

Bedeutet "Außer Spesen nichts gewesen" oder?

2. Das FA weißt meinen Einspruch als unbegründet zrück und fordert
Rücknahme. Was ich nicht tun werde. Dann käme es zu einer
Einspruchsentscheidung und der Möglichkeit einer Klage.

Soweit denkt bestimmt auch das FA, also wird 2. nicht erfolgen.

Es wurde das Landesfinanzamt Thüringen darüber informiert. Bin gespannt, ob
und wie es reagieren wird.

Es geht hierbei nicht nur um Kosten und Effektivität, sondern auch um
Fristwahrungsmöglichkeiten. ("5 vor 12"), was vielleicht noch diskutiert
werden könnte. Siehe dazu § 87a Abs 1 Satz 2 AO und §123 Satz 2und 3 AO.

mfg Hans-Christian

Re: Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

am 09.06.2006 13:45:54 von Florian Kleinmanns

"Hans-Christian Sperlich" <> schrieb:
>"Im Interesse unseres Mitgliedes erheben wir ... Einspruch gegen Ihr
>Schreiben vom 07.06.2006, indem Sie unseren Einspruch nach § 358 AO wegen
>fehlenden Formerfordernis verwerfen.

Unzulässig, § 348 Nr. 1 AO.

>Unseren Einspruch vom .... halten wir aufrecht."

Der ist doch schon verbeschieden, wenn ich den Sachverhalt richtig
verstehe.

>Es wurde das Landesfinanzamt Thüringen

Wer, bitte?

>darüber informiert. Bin gespannt, ob
>und wie es reagieren wird.

Beschwerden von Steuerpflichtigen, welche die Rechtslage schlicht nicht
kennen, werden üblicherweise unter Ablage P geführt.

Grüße
Florian
--
Mail to the "From" address will be silently discarded. Use the
"Reply-To" address only.

Re: Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

am 09.06.2006 14:47:36 von Hans-Christian Sperlich

"Florian Kleinmanns" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
> "Hans-Christian Sperlich" <> schrieb:
>>"Im Interesse unseres Mitgliedes erheben wir ... Einspruch gegen Ihr
>>Schreiben vom 07.06.2006, indem Sie unseren Einspruch nach § 358 AO wegen
>>fehlenden Formerfordernis verwerfen.
>
> Unzulässig, § 348 Nr. 1 AO.

Das sehe ich anders.
Eine Einspruchsentscheidung kann ja schon deshalb nicht vorliegen, weil das
FA den Einspruch mit Schreiben vom 7.6.2006 auf Grund von fehlenden
Formerfordernis m.E. verworfen hat.

>>Unseren Einspruch vom .... halten wir aufrecht."
>
> Der ist doch schon verbeschieden, wenn ich den Sachverhalt richtig
> verstehe.

Also nochmal:
a)ein Einspruch wurde per E-Mail eingelegt
b)FA sagt, Einspruch wahrt nicht die Form, empfiehlt diesen schriftlich
nachzureichen.
c) gegen b) als Verwaltungsakt (§358 AO wegen Form Einspruch verworfen)
erhebe ich Einspruch.
d)den Einspruch nach a) halte ich aufrecht trotz angeblichen Formfehler


>>Es wurde das Landesfinanzamt Thüringen
>
> Wer, bitte?
Thüringer Landesfinanzdirektion

> Beschwerden von Steuerpflichtigen, welche die Rechtslage schlicht nicht
> kennen, werden üblicherweise unter Ablage P geführt.
Warum bist du so überheblich? Oder hast du einfach das Problem nicht
verstanden?

mfg Hans-Christian

Re: Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

am 09.06.2006 22:05:54 von axbnospamatall

Am Fri, 9 Jun 2006 10:57:14 +0200 schrieb "Hans-Christian Sperlich"
<>:

>"Ihr Einspruch wahrt nicht die Form des § 357 Abs.1 i.V. mit §87a Abs. 3 AO.
>Ich empfehle Ihnen, den Einspruch schriftlich nachzureichen.
>
>Die elektronische Bstätigung eingehender E-Mail erfolgt nicht, weil
>hierdurch die Wahrung des Steuergeheimnisses nicht sichergestellt werden
>kann."
>
>Auf dieses Schreiben habe ich per E-Mail wie folgt geantwortet:
>
>"Im Interesse unseres Mitgliedes erheben wir ... Einspruch gegen Ihr
>Schreiben vom 07.06.2006, indem Sie unseren Einspruch nach § 358 AO wegen
>fehlenden Formerfordernis verwerfen.

1. Einspruch gibt es nur gegen Verwaltungsakte. Das Schreiben vom
7.6.2006 ist aber kein Verwaltungsakt, sondern nur ein Hinweis auf
Formfehler in einem Einspruch.

2. Sollte das FA wirklich mit Schreiben vom 7.6.2006 den Einspruch als
unzulässig verworfen haben, so ist hiergegen nicht wieder der
Einspruch gegeben, sondern die Klage.

3. Ein Einspruch gegen Verwaltungsakte, die gegen Dritte wirken, kann
nicht im "Interesse eines Mitgliedes" sondern nur in Vollmacht des
Dritten eingelegt werden. Sollte dies geschäftsmäßig betrieben werden,
was hier den Anschein hat, darf dies auch nur ein Steuerberater,
Rechtsanwalt o.ä.

Falls Ihr wirklich jemand fremden in Steuersachen beraten wollt, tut
Ihr Euch und besonders Eurem Mitglied wirkliuch keinen Gefallen.

Sollte der urpüngliche Einspruch auch ohne Vollmacht eingereicht
worden sein wird er schon deswegen als unzulässig verworfen.

>Unseren Einspruch vom .... halten wir aufrecht."

Oben schreibts Du, dass er als unzulässig verworfen wurde und nun
hälst Du ihn aufrecht ?!

>Das FA hat doch nun nur noch folgende Möglichkeiten.
>
>1.Sie sagt, ihr Schreiben sei nicht nach § 358 AO zu werten und hat demnach
>nicht wegen fehlenden Formerfordernis meinen Einspruch als unzulässig
>verworfen.

Sie braucht es nicht sagen. Es ist so.

>Bedeutet "Außer Spesen nichts gewesen" oder?

Die Verwerfung kann noch kommen.

>2. Das FA weißt meinen Einspruch als unbegründet zrück und fordert
>Rücknahme. Was ich nicht tun werde. Dann käme es zu einer
>Einspruchsentscheidung und der Möglichkeit einer Klage.

Wenn der Einspruch zurückgewiesen wird braucht er nicht zurückgenommen
zu werden.
Wenn das FA den Einspruch als unbegründet zurückweist, hat es ja die
Form des Einspruchs anerkannt und den Einspruch als zulässig
angesehen.

>Es wurde das Landesfinanzamt Thüringen darüber informiert. Bin gespannt, ob
>und wie es reagieren wird.

Sicherlich auch nicht, höchstens intern.

Grüße

Axel

Re: Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

am 10.06.2006 13:42:24 von Hans-Christian Sperlich

"Axel Böhm" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
> Am Fri, 9 Jun 2006 10:57:14 +0200 schrieb "Hans-Christian Sperlich"
> <>:
>
....
>>"Im Interesse unseres Mitgliedes erheben wir ... Einspruch gegen Ihr
>>Schreiben vom 07.06.2006, indem Sie unseren Einspruch nach § 358 AO wegen
>>fehlenden Formerfordernis verwerfen.
>
> 1. Einspruch gibt es nur gegen Verwaltungsakte. Das Schreiben vom
> 7.6.2006 ist aber kein Verwaltungsakt, sondern nur ein Hinweis auf
> Formfehler in einem Einspruch.

Hm, stellt also das Verwerfen eines Einspruches nach § 358 keinen
selbständigen Verwaltungsakt dar?


> 2. Sollte das FA wirklich mit Schreiben vom 7.6.2006 den Einspruch als
> unzulässig verworfen haben, so ist hiergegen nicht wieder der
> Einspruch gegeben, sondern die Klage.

Hm, setzt eine Klage nicht eine Einspruchsentscheidung voraus?

> 3. Ein Einspruch gegen Verwaltungsakte, die gegen Dritte wirken, kann
> nicht im "Interesse eines Mitgliedes" sondern nur in Vollmacht des
> Dritten eingelegt werden. Sollte dies geschäftsmäßig betrieben werden,
> was hier den Anschein hat, darf dies auch nur ein Steuerberater,
> Rechtsanwalt o.ä.

ich bin ä.

> Falls Ihr wirklich jemand fremden in Steuersachen beraten wollt, tut
> Ihr Euch und besonders Eurem Mitglied wirkliuch keinen Gefallen.

Wieso tu ich den Mitgliedern eines Lohnsteuerhilfevereins damit keinen
Gefallen?

> Sollte der urpüngliche Einspruch auch ohne Vollmacht eingereicht
> worden sein wird er schon deswegen als unzulässig verworfen.

Vollmacht liegt dem FA vor.

>>Unseren Einspruch vom .... halten wir aufrecht."
> Oben schreibts Du, dass er als unzulässig verworfen wurde und nun
> hälst Du ihn aufrecht ?!

Hm, dann doppelt gemoppelt. Schadet dies?

>
>>Das FA hat doch nun nur noch folgende Möglichkeiten.
>>
>>1.Sie sagt, ihr Schreiben sei nicht nach § 358 AO zu werten und hat
>>demnach
>>nicht wegen fehlenden Formerfordernis meinen Einspruch als unzulässig
>>verworfen.
>
> Sie braucht es nicht sagen. Es ist so.
>
>>Bedeutet "Außer Spesen nichts gewesen" oder?
>
> Die Verwerfung kann noch kommen.


>
>>2. Das FA weißt meinen Einspruch als unbegründet zrück und fordert
>>Rücknahme. Was ich nicht tun werde. Dann käme es zu einer
>>Einspruchsentscheidung und der Möglichkeit einer Klage.
>
> Wenn der Einspruch zurückgewiesen wird braucht er nicht zurückgenommen
> zu werden.
> Wenn das FA den Einspruch als unbegründet zurückweist, hat es ja die
> Form des Einspruchs anerkannt und den Einspruch als zulässig
> angesehen.

Darauf warte ich jetzt.(In bereits weiteren Fällen)


>>Es wurde das Landesfinanzamt Thüringen darüber informiert. Bin gespannt,
>>ob
>>und wie es reagieren wird.
>
> Sicherlich auch nicht, höchstens intern.

Es wurde gleichlautend auch das Bayerische Landesamt für Steuern
angeschrieben, die haben bestätigt, das Einsprüche per E-Mail unsigniert
eingelegt werden dürfen.
Thüringen hat noch nicht geantwortet.

Vielen Dank für Deine Informationen, sie haben mir sehr geholfen. Ich bleibe
dran und falls Interesse besteht, informiere ich hier.

mfg Hans-Christian

Re: Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

am 11.06.2006 01:00:18 von axbnospamatall

Am Sat, 10 Jun 2006 13:42:24 +0200 schrieb "Hans-Christian Sperlich"
<>:


>>>"Im Interesse unseres Mitgliedes erheben wir ... Einspruch gegen Ihr
>>>Schreiben vom 07.06.2006, indem Sie unseren Einspruch nach § 358 AO wegen
>>>fehlenden Formerfordernis verwerfen.
>>
>> 1. Einspruch gibt es nur gegen Verwaltungsakte. Das Schreiben vom
>> 7.6.2006 ist aber kein Verwaltungsakt, sondern nur ein Hinweis auf
>> Formfehler in einem Einspruch.
>
>Hm, stellt also das Verwerfen eines Einspruches nach § 358 keinen
>selbständigen Verwaltungsakt dar?

Das Verwerfen ist eine Einspruchsentscheidung und ein Verwaltungsakt.
Mit der Mitteilung hat das FA den Einspruch aber nicht verworfen,
sondern nur darauf hingewiesen, dass die Form nicht richtig ist.

>> 2. Sollte das FA wirklich mit Schreiben vom 7.6.2006 den Einspruch als
>> unzulässig verworfen haben, so ist hiergegen nicht wieder der
>> Einspruch gegeben, sondern die Klage.
>
>Hm, setzt eine Klage nicht eine Einspruchsentscheidung voraus?

Ja. Das Verwerfen eines Einspruchs ist eine Einspruchsentscheidung.

>> 3. Ein Einspruch gegen Verwaltungsakte, die gegen Dritte wirken, kann
>> nicht im "Interesse eines Mitgliedes" sondern nur in Vollmacht des
>> Dritten eingelegt werden. Sollte dies geschäftsmäßig betrieben werden,
>> was hier den Anschein hat, darf dies auch nur ein Steuerberater,
>> Rechtsanwalt o.ä.
>
>ich bin ä.

Dann solltest Du Deine Kenntnisse im Verfahrensrecht nochmal
überprüfen. Ansonsten hast Du hier schnell einen Haftungsfall.

>> Falls Ihr wirklich jemand fremden in Steuersachen beraten wollt, tut
>> Ihr Euch und besonders Eurem Mitglied wirkliuch keinen Gefallen.
>
>Wieso tu ich den Mitgliedern eines Lohnsteuerhilfevereins damit keinen
>Gefallen?

Weil Du gegen eine Einspruchsentscheidung Einspruch einlegen wolltest
und so riskierst, dass die Klagefrist nicht eigehalten werden kann:

"Im Interesse unseres Mitgliedes erheben wir ... Einspruch gegen Ihr
Schreiben vom 07.06.2006, indem Sie unseren Einspruch nach § 358 AO
wegen fehlenden Formerfordernis verwerfen."

Grüße

Axel

Re: Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

am 11.06.2006 22:02:36 von Hans-Christian Sperlich

"Axel Böhm" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
> Am Sat, 10 Jun 2006 13:42:24 +0200 schrieb "Hans-Christian Sperlich"
> <>:
....
> Ja. Das Verwerfen eines Einspruchs ist eine Einspruchsentscheidung.

Nun gut, wenn dem so ist (schließlich im Zusammenhang mit "Einsprüchen per
E-Mail" erstmalig bei mir vorgekommen) werde ich rechtzeitig entsprechend
handeln.

Bleiben die Fragen:
1.Muß eine *Einspruchsentscheidung* nicht als solche erkenntlich sein?
Muß nicht auch eine Rechtsmittelbelehrung in jedem konkreten Fall einer
Einspruchsentscheidung enthalten sein? Was ist, wenn diese fehlt
(Fristabläufe)?
2. Ich kann also jetzt nur noch klagen, damit das FA seinen Standpunkt zu
"Einsprüchen per E-Mail" ändert, oder die Einsprüche fristgerecht per Fax an
das FA senden.
Letztes Schreiben des FA "... Die Nachricht umfasst eine Anlage, die jedoch
im Finanzamt Gera aus Gründen der Sicherheit grundsätzlich nicht geöffnet
wird ..."

mfg Han-Christian

Re: Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

am 11.06.2006 23:38:44 von axbnospamatall

Am Sun, 11 Jun 2006 22:02:36 +0200 schrieb "Hans-Christian Sperlich"
<>:

>Bleiben die Fragen:
>1.Muß eine *Einspruchsentscheidung* nicht als solche erkenntlich sein?

Sie sollte so erkenntlich sein. Ob nun das Wort
"Einspruchsentscheidung" drüber stehen muss, weiss ich nicht. Ich habe
aber noch keine Entscheidung gesehen, wo es nicht draufstand.

>Muß nicht auch eine Rechtsmittelbelehrung in jedem konkreten Fall einer
>Einspruchsentscheidung enthalten sein?

Rechtsbehelfsbelehrung, nicht Rechtsmittelbelehrung. Rechtsmittel gibt
es nur gegen gerichtliche Entscheidungen.

Aber sie muss enthalten sein.

>Was ist, wenn diese fehlt
>(Fristabläufe)?

§ 55 FGO, Frist zur Klage beträgt ein Jahr.

>2. Ich kann also jetzt nur noch klagen, damit das FA seinen Standpunkt zu
>"Einsprüchen per E-Mail" ändert, oder die Einsprüche fristgerecht per Fax an
>das FA senden.

Nur wenn das FA eine Einspruchsentscheidung erlassen hat. Ansonsten
hast Du einen Einspruch angebracht, über den das FA noch befinden
muss. Es kann den Einspruch als unzulässig verwerfen z.B. wegen
Formfehler), als unbegründet abweisen oder dem Einspruch teilweise
oder ganz abhelfen. In allen Fällen gibt es eine
Einspruchsentscheidung.

Bei der vollständigen Abhilfe in Form eines Abhilfebescheides.


Grüße

Axel

Re: Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

am 12.06.2006 09:57:26 von Hans-Christian Sperlich

"Axel Böhm" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
> Am Sun, 11 Jun 2006 22:02:36 +0200 schrieb "Hans-Christian Sperlich"
> <>:
>
>>Bleiben die Fragen:
>>1.Muß eine *Einspruchsentscheidung* nicht als solche erkenntlich sein?
>
> Sie sollte so erkenntlich sein. Ob nun das Wort
> "Einspruchsentscheidung" drüber stehen muss, weiss ich nicht. Ich habe
> aber noch keine Entscheidung gesehen, wo es nicht draufstand.
>
>>Muß nicht auch eine Rechtsmittelbelehrung in jedem konkreten Fall einer
>>Einspruchsentscheidung enthalten sein?
>
> Rechtsbehelfsbelehrung, nicht Rechtsmittelbelehrung. Rechtsmittel gibt
> es nur gegen gerichtliche Entscheidungen.
>
> Aber sie muss enthalten sein.
Machen also selber Formfehler ....

Heute erhielt ich ein Schreiben der LFD Thüringen mit der Aussage:
"Ein Einspruch ist - unter der Voraussetzung des § 87a Abs. 1 AO - auch per
E-Mail zulässig."
Ich habe dies dem FA Gera gefaxt und gebeten, dass sie sich dem
Rechtsstandpunkt der LFD anschließen.
Da man mir im letzten Schreiben des FA mitgeteilt hat, dass sie Anhänge von
E-Mails nicht öffnen, hoffe ich, dass sie auch diese Standpunkt nicht
weiter beibehalten.

Meine Frage:
Ist das FA Gera an die Rechtsauffassung der LFD Thüringen gebunden?
Oder muß ich gegebenfalls dann doch noch klagen, falls das FA Anhänge nicht
öffnet?

mfg Hans-Christian

Re: Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

am 12.06.2006 12:34:12 von Ahmed Martens

Am Mon, 12 Jun 2006 09:57:26 +0200 schrieb Hans-Christian Sperlich:

> Heute erhielt ich ein Schreiben der LFD Thüringen mit der Aussage:
> "Ein Einspruch ist - unter der Voraussetzung des § 87a Abs. 1 AO - auch per
> E-Mail zulässig."
> Ich habe dies dem FA Gera gefaxt und gebeten, dass sie sich dem
> Rechtsstandpunkt der LFD anschließen.
> Da man mir im letzten Schreiben des FA mitgeteilt hat, dass sie Anhänge von
> E-Mails nicht öffnen, hoffe ich, dass sie auch diese Standpunkt nicht
> weiter beibehalten.
>
> Meine Frage:
> Ist das FA Gera an die Rechtsauffassung der LFD Thüringen gebunden?
> Oder muß ich gegebenfalls dann doch noch klagen, falls das FA Anhänge nicht
> öffnet?

Also dann mach doch Deine Einspruchsbegründung in der Email selber.
Einsprüche per Email sind zulässig, da ein Einspruch nicht
unterschrieben werden braucht, dass ist zumindest die herrschende
Meinung. Ob ein FA aber verpflichtet ist, Dateianhänge zu öffnen
entzieht sich meiner Kenntnis.

Da ich aber auf jedenfall einen Nachweis benötige, lege ich alle
Einsprüche immer per Fax ein. So habe ich eine Sendebestätigung und es
kostet mich auch kein Geld (PC-Fax). :-) Weiterer Schriftverkehr
geschieht dann z. Teil per Mail.

Gruß Ahmed
--
Antworten bitte nur in der Newsgroup.

Re: Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

am 12.06.2006 13:45:49 von Hans-Christian Sperlich

"Ahmed Martens" <> schrieb im Newsbeitrag
news:1iuxhipvq3uyd$.1x6anlceecwt0$
> Am Mon, 12 Jun 2006 09:57:26 +0200 schrieb Hans-Christian Sperlich:
....
>> Meine Frage:
>> Ist das FA Gera an die Rechtsauffassung der LFD Thüringen gebunden?
>> Oder muß ich gegebenfalls dann doch noch klagen, falls das FA Anhänge
>> nicht
>> öffnet?
>
> Also dann mach doch Deine Einspruchsbegründung in der Email selber.
Klar geht das, warum den einfach, wenn es auch umstädlich geht. Ein gutes
Programm bietet eben den Einspruch als .pdf -Datei im Anhang einer E-Mail
mit an. Man wählt den Einspruch mit einem Klick und mit einem zweiten
schickt man ihn ans FA. So einfach geht das, wenn alle mitspielen.

> Einsprüche per Email sind zulässig, da ein Einspruch nicht
> unterschrieben werden braucht, dass ist zumindest die herrschende
> Meinung.
Ja, viele OFD und LFD und FA bieten dies im Internet bereits an und legen
auch dabei die gängigen Formate beim Anhang gleich mit fest.

>Ob ein FA aber verpflichtet ist, Dateianhänge zu öffnen
> entzieht sich meiner Kenntnis.
Ja, meiner auch und das war meine Frage indirekt.

> Da ich aber auf jedenfall einen Nachweis benötige, lege ich alle
> Einsprüche immer per Fax ein. So habe ich eine Sendebestätigung und es
> kostet mich auch kein Geld (PC-Fax). :-) Weiterer Schriftverkehr
> geschieht dann z. Teil per Mail.
Die Variante benutze ich auch.
Postausgangsbuch ist aber auch ein Nachweis (eine Zeile anstelle ein Blatt.)

mfg Hans-Christian

Re: Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

am 12.06.2006 14:26:17 von Ahmed Martens

Hallo Hans-Christian,

Am Mon, 12 Jun 2006 13:45:49 +0200 schrieb Hans-Christian Sperlich:

> "Ahmed Martens" <> schrieb im Newsbeitrag
> news:1iuxhipvq3uyd$.1x6anlceecwt0$
>> Am Mon, 12 Jun 2006 09:57:26 +0200 schrieb Hans-Christian Sperlich:
> ...
>>> Meine Frage:
>>> Ist das FA Gera an die Rechtsauffassung der LFD Thüringen gebunden?
>>> Oder muß ich gegebenfalls dann doch noch klagen, falls das FA Anhänge
>>> nicht
>>> öffnet?
>>
>> Also dann mach doch Deine Einspruchsbegründung in der Email selber.
> Klar geht das, warum den einfach, wenn es auch umstädlich geht. Ein gutes
> Programm bietet eben den Einspruch als .pdf -Datei im Anhang einer E-Mail
> mit an. Man wählt den Einspruch mit einem Klick und mit einem zweiten
> schickt man ihn ans FA. So einfach geht das, wenn alle mitspielen.

mein Programm ist sogar noch komfortabler.

Ich erstelle meinen Einspruch und sende den Text einfach als Email.

Programm: Word 2000

Ich verstehe nicht den Sinn, warum ich den Text erst in einem Anhang
speichern und versenden soll?

Aber das muss der Einspruchsführer selber wissen. Ich habe wie gesagt
nie das Problem, da ich wie gesagt entweder Fax oder eben die besagte
Email ohne Anhang nehme.

Gruß Ahmed
--
Antworten bitte nur in der Newsgroup.

Re: Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

am 12.06.2006 15:05:41 von Hans-Christian Sperlich

Hallo Ahmed,
....
>>> Also dann mach doch Deine Einspruchsbegründung in der Email selber.
>> Klar geht das, warum den einfach, wenn es auch umstädlich geht. Ein gutes
>> Programm bietet eben den Einspruch als .pdf -Datei im Anhang einer E-Mail
>> mit an. Man wählt den Einspruch mit einem Klick und mit einem zweiten
>> schickt man ihn ans FA. So einfach geht das, wenn alle mitspielen.
>
> mein Programm ist sogar noch komfortabler.
möglich, aber darüber will ich nicht streiten. Auch "Gewöhnung" ist ein
Effektivitätskriterium.

> Ich erstelle meinen Einspruch und sende den Text einfach als Email.
> Programm: Word 2000
Ich erstelle keinen Text, der liegt als Vorlage bereits vor und wird mit den
Stammdaten des Steuerpflichtigen, des FA, u.w. automatich gefüttert.
Wie gesagt, Einspruch auswählen, fertig.

> Ich verstehe nicht den Sinn, warum ich den Text erst in einem Anhang
> speichern und versenden soll?
Die E-Mail liegt mit Anhang bereits mit der Auswahl des Einspruches vor. Ich
mache wirklich nichts weiter als oben beschrieben.
Kleine Einschränkung, ich wähle die Versandart (Drucker/Fax/E-Mail) nur noch
aus und ab geht die Post. Alles im Steuerprogramm bereits enthalten.

mfg Hans-Christian

Re: Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

am 12.06.2006 21:20:37 von axbnospamatall

Am Mon, 12 Jun 2006 09:57:26 +0200 schrieb "Hans-Christian Sperlich"
<>:

>Ist das FA Gera an die Rechtsauffassung der LFD Thüringen gebunden?

Generell nicht. Der Beamte im FA ist nur an Gesetze, Richtlinien und
Dienstanweisungen gebunden. Solange die LFD ihn nicht anweist, den
Einspruch für zulässig zu betrachten, muss er sich nicht an die
Rechtsauffassung halten. Ob dies seiner Karriere gut tut, mag eine
andere Frage sein.

>Oder muß ich gegebenfalls dann doch noch klagen, falls das FA Anhänge nicht
>öffnet?

Sollte das FA den Einspruch als unzulässig verwerfen (in einer
Einspruchsentscheidung) musst Du noch klagen. Die LFD kann keine
Einspruchentscheidung erlassen, da es hierfür nicht zuständig ist.

Grüße

Axel

Re: Einsprüche per E-Mail,Änderung der AO

am 13.06.2006 09:24:56 von Hans-Christian Sperlich

"Axel Böhm" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
> Am Mon, 12 Jun 2006 09:57:26 +0200 schrieb "Hans-Christian Sperlich"
> <>:
>
>>Ist das FA Gera an die Rechtsauffassung der LFD Thüringen gebunden?
>
> Generell nicht. Der Beamte im FA ist nur an Gesetze, Richtlinien und
> Dienstanweisungen gebunden. Solange die LFD ihn nicht anweist, den
> Einspruch für zulässig zu betrachten, muss er sich nicht an die
> Rechtsauffassung halten. Ob dies seiner Karriere gut tut, mag eine
> andere Frage sein.
>
>>Oder muß ich gegebenfalls dann doch noch klagen, falls das FA Anhänge
>>nicht
>>öffnet?
>
> Sollte das FA den Einspruch als unzulässig verwerfen (in einer
> Einspruchsentscheidung) musst Du noch klagen. Die LFD kann keine
> Einspruchentscheidung erlassen, da es hierfür nicht zuständig ist.

danke für die Info.
Ich hoffe, dass sich durch das Schreiben der LFD damit alles entkrampft.

mfg Hans-Christian