Ich habe mal 3 Fragen zum Steuerrecht

Ich habe mal 3 Fragen zum Steuerrecht

am 18.06.2006 10:29:28 von Stephan Meier

1. Wer ist eigentlich zum Steuerabzug berechtigt, wo steht das?
Ich denke mal das sind alle Gewerbetreibende. Ich frage deshalb, weil
ich eine Frage hatte, die so anfing: "ein Arzt der zum Steuerabzug
berechtigt ist..."


2. Für wen gilt § 11 EStG - nur für Leute, die Überschusseinkünfte
erzielen und Ermittelnde nach §4(3)?


3. Ab welchem Betrag muss ich als Student eine Steuerklärung machen?
Ist das § 46 - ab 410 ¤?
Ich bin in einem haushaltsnahem Beschäftigungsverhältnis bei meiner Oma
angestellt ;-) - bekomme 510¤. Zählt dies als Einkünfte?
In der Vergangenheit hatte ich eine Lehre gemacht und Einkünfte erzielt
- also eine Steuererklärung abgegeben.
Desweiteren hatte ich in der Vergangenheit Verluste aus
Spekulationsgeschäften gemacht - die wurden auch bisher weiter
fortgeschrieben.
Werden diese Verluste auch weiterhin (für die Zeit der Aussetzung der
Abgabe einer StErklärung) fortgeschrieben?
Gesetzesgrundlage?



Vielen Dank für die Mühe!!!

Re: Ich habe mal 3 Fragen zum Steuerrecht

am 18.06.2006 10:58:08 von Daniel Zauft

Stephan Meier schrieb:
> 1. Wer ist eigentlich zum Steuerabzug berechtigt, wo steht das?
> Ich denke mal das sind alle Gewerbetreibende. Ich frage deshalb, weil
> ich eine Frage hatte, die so anfing: "ein Arzt der zum Steuerabzug
> berechtigt ist..."
>

Hallo,

Welcher "Steuerabzug"? Nach dem Beispiel zu urteilen ist wohl der
Vorsteuerabzug gemeint. Zum Vorsteuerabzug ist nur derjenige Unternehmer
berechtigt, der - von wenigen Ausnahmen abgesehen -
umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführt und kein Kleinunternehmer
i.S.d. § 19 UStG ist.

> 2. Für wen gilt § 11 EStG - nur für Leute, die Überschusseinkünfte
> erzielen und Ermittelnde nach §4(3)?
>

Generell gilt § 11 EStG nur für die Überschusseinkünfte. Bei
Gewinnermittung nach § 4 (3) sind die Betriebseinnahmen und -ausgaben
jedoch analog nach § 11 zu ermitteln.


> 3. Ab welchem Betrag muss ich als Student eine Steuerklärung machen?
> Ist das § 46 - ab 410 ¤?
> Ich bin in einem haushaltsnahem Beschäftigungsverhältnis bei meiner Oma
> angestellt ;-) - bekomme 510¤. Zählt dies als Einkünfte?
> In der Vergangenheit hatte ich eine Lehre gemacht und Einkünfte erzielt
> - also eine Steuererklärung abgegeben.

Falls deine Oma die Lohnsteuer pauschaliert, haben die Einkünfte in der
Steuererklärung nichts zu suchen (Ich unterstelle einfach mal, dass die
Beschäftigung "offiziell" geführt wird und die Oma die SV-Beiträge
abführt).

Pauschaliert Sie nicht, bist du nicht verpflichtet eine
Einkommensteuererklärung abzugeben, falls du keine weiteren Einkünfte
hast und nicht verheiratet bist, weil

- nach § 46 keine Pflichtveranlagung vorliegt: die 410 Euro beziehen
sich nur auf Einkommen das dem Grunde nach nicht lohnsteuerpflichtig
ist. Die 510 Euro sind - egal ob du sie monatlich oder jährlich erhälst
- lohnsteuerpflichtig, wobei letztlich keine Lohnsteuer aufgrund der
geringen Höhe erhoben wird.
- eine Abgabepflicht nach § 55 EStDV nur besteht, wenn der jährliche
Gesamtbetrag der Einkünfte > 7.664 Euro liegt.

> Desweiteren hatte ich in der Vergangenheit Verluste aus
> Spekulationsgeschäften gemacht - die wurden auch bisher weiter
> fortgeschrieben.
> Werden diese Verluste auch weiterhin (für die Zeit der Aussetzung der
> Abgabe einer StErklärung) fortgeschrieben?
> Gesetzesgrundlage?
>

Dir ist bestimmt bekannt, dass die Verluste nicht mit den Einkünften aus
dem Anstellungsverhältnis verrechnet werden können. Falls keine
Verrechnung mit Gewinnen möglich ist wird der Verlust fortgeschrieben.

Die jährlich gesonderte Verlustfeststellung erfolgt nach § 23 (3) Satz
8f iVm § 10d (4) EStG

Grüße

Daniel

Re: Ich habe mal 3 Fragen zum Steuerrecht

am 18.06.2006 10:58:08 von Daniel Zauft

Stephan Meier schrieb:
> 1. Wer ist eigentlich zum Steuerabzug berechtigt, wo steht das?
> Ich denke mal das sind alle Gewerbetreibende. Ich frage deshalb, weil
> ich eine Frage hatte, die so anfing: "ein Arzt der zum Steuerabzug
> berechtigt ist..."
>

Hallo,

Welcher "Steuerabzug"? Nach dem Beispiel zu urteilen ist wohl der
Vorsteuerabzug gemeint. Zum Vorsteuerabzug ist nur derjenige Unternehmer
berechtigt, der - von wenigen Ausnahmen abgesehen -
umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführt und kein Kleinunternehmer
i.S.d. § 19 UStG ist.

> 2. Für wen gilt § 11 EStG - nur für Leute, die Überschusseinkünfte
> erzielen und Ermittelnde nach §4(3)?
>

Generell gilt § 11 EStG nur für die Überschusseinkünfte. Bei
Gewinnermittung nach § 4 (3) sind die Betriebseinnahmen und -ausgaben
jedoch analog nach § 11 zu ermitteln.


> 3. Ab welchem Betrag muss ich als Student eine Steuerklärung machen?
> Ist das § 46 - ab 410 ¤?
> Ich bin in einem haushaltsnahem Beschäftigungsverhältnis bei meiner Oma
> angestellt ;-) - bekomme 510¤. Zählt dies als Einkünfte?
> In der Vergangenheit hatte ich eine Lehre gemacht und Einkünfte erzielt
> - also eine Steuererklärung abgegeben.

Falls deine Oma die Lohnsteuer pauschaliert, haben die Einkünfte in der
Steuererklärung nichts zu suchen (Ich unterstelle einfach mal, dass die
Beschäftigung "offiziell" geführt wird und die Oma die SV-Beiträge
abführt).

Pauschaliert Sie nicht, bist du nicht verpflichtet eine
Einkommensteuererklärung abzugeben, falls du keine weiteren Einkünfte
hast und nicht verheiratet bist, weil

- nach § 46 keine Pflichtveranlagung vorliegt: die 410 Euro beziehen
sich nur auf Einkommen das dem Grunde nach nicht lohnsteuerpflichtig
ist. Die 510 Euro sind - egal ob du sie monatlich oder jährlich erhälst
- lohnsteuerpflichtig, wobei letztlich keine Lohnsteuer aufgrund der
geringen Höhe erhoben wird.
- eine Abgabepflicht nach § 55 EStDV nur besteht, wenn der jährliche
Gesamtbetrag der Einkünfte > 7.664 Euro liegt.

> Desweiteren hatte ich in der Vergangenheit Verluste aus
> Spekulationsgeschäften gemacht - die wurden auch bisher weiter
> fortgeschrieben.
> Werden diese Verluste auch weiterhin (für die Zeit der Aussetzung der
> Abgabe einer StErklärung) fortgeschrieben?
> Gesetzesgrundlage?
>

Dir ist bestimmt bekannt, dass die Verluste nicht mit den Einkünften aus
dem Anstellungsverhältnis verrechnet werden können. Falls keine
Verrechnung mit Gewinnen möglich ist wird der Verlust fortgeschrieben.

Die jährlich gesonderte Verlustfeststellung erfolgt nach § 23 (3) Satz
8f iVm § 10d (4) EStG

Grüße

Daniel

Re: Ich habe mal 3 Fragen zum Steuerrecht

am 18.06.2006 12:00:10 von Martin Hentrich

Stephan Meier <> schrieb am Sun, 18 Jun 2006 10:29:28
+0200 :

>Ich bin in einem haushaltsnahem Beschäftigungsverhältnis bei meiner Oma
>angestellt ;-) - bekomme 510¤. Zählt dies als Einkünfte?

Pro Monat? Dann hast du ja eine Lohnsteuerkarte, dann zahlst du
SV-Beiträge nach der Gleitzone.

Über 400 Euro monatlich ist es kein MiniJob mit pauschalierten Abgaben
des AG mehr und also keine haushaltsnahen Dienstleistungen mit
Pauschalsatz 12% sind über 400 Euro monatlich nicht möglich.

Und: Klar liegen im Ergebnis steuerpflichtige Einkünfte vor, wenn
*nicht* steuerlich pauschaliert werden kann.

Also: 510 Euronen monatlich oder im Jahr oder wie?

Martin


--
"Allen ist das Denken erlaubt, doch vielen bleibt es erspart."
- Curt Goetz -

Re: Ich habe mal 3 Fragen zum Steuerrecht

am 18.06.2006 12:31:30 von axbnospamatall

Am Sun, 18 Jun 2006 10:29:28 +0200 schrieb Stephan Meier
<>:

>1. Wer ist eigentlich zum Steuerabzug berechtigt, wo steht das?
>Ich denke mal das sind alle Gewerbetreibende. Ich frage deshalb, weil
>ich eine Frage hatte, die so anfing: "ein Arzt der zum Steuerabzug
>berechtigt ist..."

Du meinst vermutlich den Vorsteuerabzug. Damit befinden wir uns im
Bereich der Umsatzsteuer (Bitte immer die Steuerarten trennen).

Zum Vorsteuerabzug berechtigt sind generell Unternehmer für die
Vorsteuer aus Rechnungen, die sie aufgrund ihrer unternehmerischen
Tätigkeit erhalten haben und aauch nur aus Leistungen, die er selsbt
für steuerpflichtige Umsätze verwendet (spezielle Ausnahmen sind
möglich).

Das bedeutet bei einem Arzt, dass er sowohl Leistungen bezieht aus
denen er die Vorsteuer beziehen kann als auch Leistungen aus denen er
keine Vorsteuer ziehen kann.
Z.B. kann er die Vorsteuer aus der Anschaffung eines PC mit dem er
medizinische Gutachten anfertigt in Abzug bringen, wird der PC aber in
der Praxis für die Patientenverwaltung verwendet nicht.


>2. Für wen gilt § 11 EStG - nur für Leute, die Überschusseinkünfte
>erzielen und Ermittelnde nach §4(3)?

Richtig.

>3. Ab welchem Betrag muss ich als Student eine Steuerklärung machen?
>Ist das § 46 - ab 410 €?

Das kommt auf die Art der Einkünfte an.
Lies hierzu auch § 56 EStDV.

>Ich bin in einem haushaltsnahem Beschäftigungsverhältnis bei meiner Oma
>angestellt ;-) - bekomme 510€. Zählt dies als Einkünfte?

Natürlich.

>In der Vergangenheit hatte ich eine Lehre gemacht und Einkünfte erzielt
>- also eine Steuererklärung abgegeben.
>Desweiteren hatte ich in der Vergangenheit Verluste aus
>Spekulationsgeschäften gemacht - die wurden auch bisher weiter
>fortgeschrieben.

Dann bist Du verpflichtet eine Erklärung abzugeben § 56 Satz 2 EStDV.

Grüße

Axel

Re: Ich habe mal 3 Fragen zum Steuerrecht

am 18.06.2006 12:31:30 von axbnospamatall

Am Sun, 18 Jun 2006 10:29:28 +0200 schrieb Stephan Meier
<>:

>1. Wer ist eigentlich zum Steuerabzug berechtigt, wo steht das?
>Ich denke mal das sind alle Gewerbetreibende. Ich frage deshalb, weil
>ich eine Frage hatte, die so anfing: "ein Arzt der zum Steuerabzug
>berechtigt ist..."

Du meinst vermutlich den Vorsteuerabzug. Damit befinden wir uns im
Bereich der Umsatzsteuer (Bitte immer die Steuerarten trennen).

Zum Vorsteuerabzug berechtigt sind generell Unternehmer für die
Vorsteuer aus Rechnungen, die sie aufgrund ihrer unternehmerischen
Tätigkeit erhalten haben und aauch nur aus Leistungen, die er selsbt
für steuerpflichtige Umsätze verwendet (spezielle Ausnahmen sind
möglich).

Das bedeutet bei einem Arzt, dass er sowohl Leistungen bezieht aus
denen er die Vorsteuer beziehen kann als auch Leistungen aus denen er
keine Vorsteuer ziehen kann.
Z.B. kann er die Vorsteuer aus der Anschaffung eines PC mit dem er
medizinische Gutachten anfertigt in Abzug bringen, wird der PC aber in
der Praxis für die Patientenverwaltung verwendet nicht.


>2. Für wen gilt § 11 EStG - nur für Leute, die Überschusseinkünfte
>erzielen und Ermittelnde nach §4(3)?

Richtig.

>3. Ab welchem Betrag muss ich als Student eine Steuerklärung machen?
>Ist das § 46 - ab 410 €?

Das kommt auf die Art der Einkünfte an.
Lies hierzu auch § 56 EStDV.

>Ich bin in einem haushaltsnahem Beschäftigungsverhältnis bei meiner Oma
>angestellt ;-) - bekomme 510€. Zählt dies als Einkünfte?

Natürlich.

>In der Vergangenheit hatte ich eine Lehre gemacht und Einkünfte erzielt
>- also eine Steuererklärung abgegeben.
>Desweiteren hatte ich in der Vergangenheit Verluste aus
>Spekulationsgeschäften gemacht - die wurden auch bisher weiter
>fortgeschrieben.

Dann bist Du verpflichtet eine Erklärung abzugeben § 56 Satz 2 EStDV.

Grüße

Axel

Re: Ich habe mal 3 Fragen zum Steuerrecht

am 18.06.2006 12:44:48 von Wolfgang Fieg

"Daniel Zauft" <> schrieb im Newsbeitrag
news:e734j0$iu5$
> Stephan Meier schrieb:
>
>> 2. Für wen gilt § 11 EStG - nur für Leute, die Überschusseinkünfte
>> erzielen und Ermittelnde nach §4(3)?
>>
>
> Generell gilt § 11 EStG nur für die Überschusseinkünfte. Bei
> Gewinnermittung nach § 4 (3) sind die Betriebseinnahmen und -ausgaben
> jedoch analog nach § 11 zu ermitteln.
>
>

Welchen Sinn haben dann § 11 Abs. 1 Satz 5 und in Abs. 2 Satz 4 EStG, wenn §
11 doch für diese Fälle gar nicht gilt?

Warum dann die systematische Einordnung der Vorschrift in Abschnitt II Nr.
6, also auf gleicher Ebene mit Nr. 3 (Gewinn) und Nr. 4 (Überschuß der
Einnahmen übner die Werbungskosten)?

Wolfgang

Re: Ich habe mal 3 Fragen zum Steuerrecht

am 18.06.2006 19:12:35 von Stephan Meier

Daniel Zauft schrieb:
> Stephan Meier schrieb:
>> 1. Wer ist eigentlich zum Steuerabzug berechtigt, wo steht das?
>> Ich denke mal das sind alle Gewerbetreibende. Ich frage deshalb, weil
>> ich eine Frage hatte, die so anfing: "ein Arzt der zum Steuerabzug
>> berechtigt ist..."
>>
>
> Hallo,
>
> Welcher "Steuerabzug"? Nach dem Beispiel zu urteilen ist wohl der
> Vorsteuerabzug gemeint. Zum Vorsteuerabzug ist nur derjenige Unternehmer
> berechtigt, der - von wenigen Ausnahmen abgesehen -
> umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführt und kein Kleinunternehmer
> i.S.d. § 19 UStG ist.
>
OK. Meinte ich ja.

Re: Ich habe mal 3 Fragen zum Steuerrecht

am 18.06.2006 19:16:20 von Stephan Meier

Martin Hentrich schrieb:
> Stephan Meier <> schrieb am Sun, 18 Jun 2006 10:29:28
> +0200 :
>
>> Ich bin in einem haushaltsnahem Beschäftigungsverhältnis bei meiner Oma
>> angestellt ;-) - bekomme 510¤. Zählt dies als Einkünfte?
>
> Pro Monat? Dann hast du ja eine Lohnsteuerkarte, dann zahlst du
> SV-Beiträge nach der Gleitzone.
>
> Über 400 Euro monatlich ist es kein MiniJob mit pauschalierten Abgaben
> des AG mehr und also keine haushaltsnahen Dienstleistungen mit
> Pauschalsatz 12% sind über 400 Euro monatlich nicht möglich.
>
> Und: Klar liegen im Ergebnis steuerpflichtige Einkünfte vor, wenn
> *nicht* steuerlich pauschaliert werden kann.
>
> Also: 510 Euronen monatlich oder im Jahr oder wie?
>
> Martin
>
>
§ 35a (1) Satz 1 Nr.1 Steuerermäßigung bei Aufwendungen für
haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Re: Ich habe mal 3 Fragen zum Steuerrecht

am 18.06.2006 19:21:14 von Stephan Meier

Wolfgang Fieg schrieb:
> "Daniel Zauft" <> schrieb im Newsbeitrag
> news:e734j0$iu5$
>> Stephan Meier schrieb:
>>
>>> 2. Für wen gilt § 11 EStG - nur für Leute, die Überschusseinkünfte
>>> erzielen und Ermittelnde nach §4(3)?
>>>
>> Generell gilt § 11 EStG nur für die Überschusseinkünfte. Bei
>> Gewinnermittung nach § 4 (3) sind die Betriebseinnahmen und -ausgaben
>> jedoch analog nach § 11 zu ermitteln.
>>
>>
>
> Welchen Sinn haben dann § 11 Abs. 1 Satz 5 und in Abs. 2 Satz 4 EStG, wenn §
> 11 doch für diese Fälle gar nicht gilt?
>
Der §11 gilt doch nicht für die Gewinnermittlung mit BV-Vergleich.
Sondern nur für §4(3) und die Überschusseinkünfte.

Ich denke mal für §13a nicht - oder???

Re: Ich habe mal 3 Fragen zum Steuerrecht

am 18.06.2006 21:59:14 von Martin Hentrich

Stephan Meier <> schrieb am Sun, 18 Jun 2006 19:16:20
+0200 :

>§ 35a (1) Satz 1 Nr.1 Steuerermäßigung bei Aufwendungen für
>haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Ja und? Also 510 Euro pro Jahr? Oder nicht? Dieser Wert hat doch
nichts mit der Höhe der tatsächlichen bezahlten Leistung zu tun.

EOT & PLONK

Martin


--
"Allen ist das Denken erlaubt, doch vielen bleibt es erspart."
- Curt Goetz -

Re: Ich habe mal 3 Fragen zum Steuerrecht

am 19.06.2006 11:33:49 von Michael Michalski

Axel Böhm schrieb:

> Zum Vorsteuerabzug berechtigt sind generell Unternehmer für die
> Vorsteuer aus Rechnungen, die sie aufgrund ihrer unternehmerischen
> Tätigkeit erhalten haben und aauch nur aus Leistungen, die er selsbt
> für steuerpflichtige Umsätze verwendet (spezielle Ausnahmen sind
> möglich).
>
> Das bedeutet bei einem Arzt, dass er sowohl Leistungen bezieht aus
> denen er die Vorsteuer beziehen kann als auch Leistungen aus denen er
> keine Vorsteuer ziehen kann.
> Z.B. kann er die Vorsteuer aus der Anschaffung eines PC mit dem er
> medizinische Gutachten anfertigt in Abzug bringen, wird der PC aber in
> der Praxis für die Patientenverwaltung verwendet nicht.

Und ich dachte immer, dass nur Unternehmer nach § 15 Abs. 1 UStG
vorsteuerabzugsberechtigt sind und Ärzte grundsätzlich als Freiberufler
gelten. Und nur Unternehmer können steuerbare Umsätze nach § 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG. bewirken. Hat sich da etwas geändert?

Grüße
Michael

Re: Ich habe mal 3 Fragen zum Steuerrecht

am 19.06.2006 11:33:49 von Michael Michalski

Axel Böhm schrieb:

> Zum Vorsteuerabzug berechtigt sind generell Unternehmer für die
> Vorsteuer aus Rechnungen, die sie aufgrund ihrer unternehmerischen
> Tätigkeit erhalten haben und aauch nur aus Leistungen, die er selsbt
> für steuerpflichtige Umsätze verwendet (spezielle Ausnahmen sind
> möglich).
>
> Das bedeutet bei einem Arzt, dass er sowohl Leistungen bezieht aus
> denen er die Vorsteuer beziehen kann als auch Leistungen aus denen er
> keine Vorsteuer ziehen kann.
> Z.B. kann er die Vorsteuer aus der Anschaffung eines PC mit dem er
> medizinische Gutachten anfertigt in Abzug bringen, wird der PC aber in
> der Praxis für die Patientenverwaltung verwendet nicht.

Und ich dachte immer, dass nur Unternehmer nach § 15 Abs. 1 UStG
vorsteuerabzugsberechtigt sind und Ärzte grundsätzlich als Freiberufler
gelten. Und nur Unternehmer können steuerbare Umsätze nach § 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG. bewirken. Hat sich da etwas geändert?

Grüße
Michael

Re: Ich habe mal 3 Fragen zum Steuerrecht

am 19.06.2006 11:41:15 von Florian Kleinmanns

Michael Michalski <> schrieb:
>Und ich dachte immer, dass nur Unternehmer nach § 15 Abs. 1 UStG
>vorsteuerabzugsberechtigt sind

Wer Unternehmer ist, steht in § 2 UStG. Dazu gehören auch Ärzte und
andere Freiberufler.

Grüße
Florian
--
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Re: Ich habe mal 3 Fragen zum Steuerrecht

am 19.06.2006 11:41:15 von Florian Kleinmanns

Michael Michalski <> schrieb:
>Und ich dachte immer, dass nur Unternehmer nach § 15 Abs. 1 UStG
>vorsteuerabzugsberechtigt sind

Wer Unternehmer ist, steht in § 2 UStG. Dazu gehören auch Ärzte und
andere Freiberufler.

Grüße
Florian
--
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"Reply-To" address only.

Re: Ich habe mal 3 Fragen zum Steuerrecht

am 19.06.2006 11:41:38 von Martin Hentrich

Michael Michalski <> schrieb am Mon, 19 Jun
2006 11:33:49 +0200 :

>Und ich dachte immer, dass nur Unternehmer nach § 15 Abs. 1 UStG
>vorsteuerabzugsberechtigt sind und Ärzte grundsätzlich als Freiberufler
>gelten.

Das eine hat doch mit dem anderen nichts zu tun. Grundsätzlich hat der
Status eines Freiberuflers nichts mit der Umsatzsteuerpflicht zu tun.
Es geht lediglich darum, daß bestimmte Leistungen von der Umsatzsteuer
befreit sind, z.B. ärztliche Leistungen, andere wiedrum nicht.

Darum kann der Arzt Vorsteuer ziehen, kommt also drauf an, was er
womit macht. Falls er *nur* umsatzsteuerbefreite Leistungen nach §4
Nr. 14 erbringt, dürfte er nicht vorsteuerabzugsberechtigt sein. Wie
auch...

Und allgemein Freiberufler = Umsatzsteuerbefreit ist eben flasch.

Martin


--
"Allen ist das Denken erlaubt, doch vielen bleibt es erspart."
- Curt Goetz -

Re: Ich habe mal 3 Fragen zum Steuerrecht

am 19.06.2006 13:44:02 von Michael Michalski

Martin Hentrich schrieb:

> Darum kann der Arzt Vorsteuer ziehen, kommt also drauf an, was er
> womit macht. Falls er *nur* umsatzsteuerbefreite Leistungen nach §4
> Nr. 14 erbringt, dürfte er nicht vorsteuerabzugsberechtigt sein. Wie
> auch...
>
> Und allgemein Freiberufler = Umsatzsteuerbefreit ist eben flasch.
>
> Martin

Asche auf mein Haupt.

Michael

Re: Ich habe mal 3 Fragen zum Steuerrecht

am 19.06.2006 20:44:45 von axbnospamatall

Am Mon, 19 Jun 2006 11:33:49 +0200 schrieb Michael Michalski
<>:


>Und ich dachte immer, dass nur Unternehmer nach § 15 Abs. 1 UStG
>vorsteuerabzugsberechtigt sind und Ärzte grundsätzlich als Freiberufler
>gelten.

Der Begriff des Freiberuflers kommt aus dem Ertragssteuerrecht und hat
mit der Umsatzsteuer nichts zu tun.

Auch Ärzte sind regelmäßig Unternehmer. Sie sind aber auch
Freiberufler und in Abgrenzung hierzu keine Gewerbetreibende.

Grüße

Axel

Re: Ich habe mal 3 Fragen zum Steuerrecht

am 19.06.2006 20:44:45 von axbnospamatall

Am Mon, 19 Jun 2006 11:33:49 +0200 schrieb Michael Michalski
<>:


>Und ich dachte immer, dass nur Unternehmer nach § 15 Abs. 1 UStG
>vorsteuerabzugsberechtigt sind und Ärzte grundsätzlich als Freiberufler
>gelten.

Der Begriff des Freiberuflers kommt aus dem Ertragssteuerrecht und hat
mit der Umsatzsteuer nichts zu tun.

Auch Ärzte sind regelmäßig Unternehmer. Sie sind aber auch
Freiberufler und in Abgrenzung hierzu keine Gewerbetreibende.

Grüße

Axel