Re: Berechtigte Abmahnung - Streitwert - Anwaltskosten
am 01.07.2006 09:46:42 von Lisa WerderZur Klarstellung:
"Reiner Huober" <> schrieb
> Mitbewerber möchte die Bilder doch gar nicht lizenzieren.
Im vorliegenden Fall: Richtig.
"Reiner Huober" <> schrieb
[ Es geht hier doch _ausschliesslich_ um die nicht genehmigte]
[ Verwendungder Bilder. Welcher Gewinn soll dem Abmahner]
[ dadurch entgangen sein - außer den Lizenzgebühren?]
> (1) durch die überragenden Bilder hat der Shop einen
> Wettbewerbsvorteil und macht dem Abmahnenden Kunden abspenstig.
Im vorliegenden Fall: Richtig.
"Heiko Nock" <> schrieb
[Ein Abmahner muss gar keinen Streitwert festlegen.]
> Außergerichtlich heißt das übrigens Gegenstandswert.
Der Begriff "Gegenstandswert" taucht in der Abmahnung aber nicht auf.
Lediglich der Begriff "Streitwert = 50.000 EUR" - und nur daraus
berechnen sich die Anwaltsgebühren. Ebenso wird ein
"Schadensersatzanspruch" angemeldet. Und dieser kann sich sowohl auf
"entstandenen Schaden" (abgeworbene Kunden) als auch zukünftigen Schaden
beziehen (dauernde Schädigung des Ansehens des Abmahners).
Wie der "Streitwert" festgelegt wird, weiß ich bis heute nicht. Auch das
folgende hilft da nicht viel weiter:
> Ich habe mittlerweile dieses gefunden:
> www.e-juristen.de/Wettbewerbsrecht-Missbrauch.htm
> ---Zitat Anfang---
> Im Wettbewerbsrecht ist das etwas anders. Hier orientiert sich die
> Bemessung des Streitwerts regelmässig an der Grösse des Verletzten,
> bzw. des sich verletzt Fühlenden.
> Im Klartext heisst das - begeht ein Kleiner einen Wettbewerbsverstoss
> und wird von einen Grossen nach dem Wettbewerbsrecht in Anspruch
> genommen, bemisst sich der Streitwert an der Grösse des Grossen.
> Begeht der Grosse den gleichen Wettbewerbsverstoss und wird von dem
> Kleinen in Anspruch genommen, bemisst sich der Streitwert an der
> Grösse des Kleinen, d. h., dass der Streitwert einmal 500.000 Euro
> sein kann, er kann aber auch 5000 Euro sein.
> Es hört sich unsinnig an, aber es ist leider tägliche Praxis.
> ...
> Wenn zwei das Gleiche tun, ist dies im Wettbewerbsrecht leider nicht
> das Dasselbe.
> ---Zitat Ende---
Denn die Aussage: "orientiert sich ... an der Grösse des Verletzten" ist
doch recht schwammig.