Re: Berechtigte Abmahnung - Streitwert - Anwaltskosten

Re: Berechtigte Abmahnung - Streitwert - Anwaltskosten

am 01.07.2006 09:46:42 von Lisa Werder

Zur Klarstellung:

"Reiner Huober" <> schrieb
> Mitbewerber möchte die Bilder doch gar nicht lizenzieren.

Im vorliegenden Fall: Richtig.

"Reiner Huober" <> schrieb
[ Es geht hier doch _ausschliesslich_ um die nicht genehmigte]
[ Verwendungder Bilder. Welcher Gewinn soll dem Abmahner]
[ dadurch entgangen sein - außer den Lizenzgebühren?]

> (1) durch die überragenden Bilder hat der Shop einen
> Wettbewerbsvorteil und macht dem Abmahnenden Kunden abspenstig.

Im vorliegenden Fall: Richtig.

"Heiko Nock" <> schrieb
[Ein Abmahner muss gar keinen Streitwert festlegen.]

> Außergerichtlich heißt das übrigens Gegenstandswert.

Der Begriff "Gegenstandswert" taucht in der Abmahnung aber nicht auf.
Lediglich der Begriff "Streitwert = 50.000 EUR" - und nur daraus
berechnen sich die Anwaltsgebühren. Ebenso wird ein
"Schadensersatzanspruch" angemeldet. Und dieser kann sich sowohl auf
"entstandenen Schaden" (abgeworbene Kunden) als auch zukünftigen Schaden
beziehen (dauernde Schädigung des Ansehens des Abmahners).

Wie der "Streitwert" festgelegt wird, weiß ich bis heute nicht. Auch das
folgende hilft da nicht viel weiter:

> Ich habe mittlerweile dieses gefunden:
> www.e-juristen.de/Wettbewerbsrecht-Missbrauch.htm
> ---Zitat Anfang---
> Im Wettbewerbsrecht ist das etwas anders. Hier orientiert sich die
> Bemessung des Streitwerts regelmässig an der Grösse des Verletzten,
> bzw. des sich verletzt Fühlenden.
> Im Klartext heisst das - begeht ein Kleiner einen Wettbewerbsverstoss
> und wird von einen Grossen nach dem Wettbewerbsrecht in Anspruch
> genommen, bemisst sich der Streitwert an der Grösse des Grossen.
> Begeht der Grosse den gleichen Wettbewerbsverstoss und wird von dem
> Kleinen in Anspruch genommen, bemisst sich der Streitwert an der
> Grösse des Kleinen, d. h., dass der Streitwert einmal 500.000 Euro
> sein kann, er kann aber auch 5000 Euro sein.
> Es hört sich unsinnig an, aber es ist leider tägliche Praxis.
> ...
> Wenn zwei das Gleiche tun, ist dies im Wettbewerbsrecht leider nicht
> das Dasselbe.
> ---Zitat Ende---

Denn die Aussage: "orientiert sich ... an der Grösse des Verletzten" ist
doch recht schwammig.

Re: Berechtigte Abmahnung - Streitwert - Anwaltskosten

am 02.07.2006 16:35:10 von Hubble

> Wie der "Streitwert" festgelegt wird, weiß ich bis heute nicht.

eben durch den Abmahnenden bzw. dessen Rechtsanwalt nach dessen
Ermessen ohne die Gründe darlegen zu müssen. Diese liegen also im
Dunkeln sofern sie nicht gerichtlich überprüft werden.

> Auch das
> folgende hilft da nicht viel weiter:
>
> > Ich habe mittlerweile dieses gefunden:
> > www.e-juristen.de/Wettbewerbsrecht-Missbrauch.htm
> > ---Zitat Anfang---
> > Im Wettbewerbsrecht ist das etwas anders. Hier orientiert sich die
> > Bemessung des Streitwerts regelmässig an der Grösse des Verletzten,
> > bzw. des sich verletzt Fühlenden.
> > Im Klartext heisst das - begeht ein Kleiner einen Wettbewerbsverstoss
> > und wird von einen Grossen nach dem Wettbewerbsrecht in Anspruch
> > genommen, bemisst sich der Streitwert an der Grösse des Grossen.
> > Begeht der Grosse den gleichen Wettbewerbsverstoss und wird von dem
> > Kleinen in Anspruch genommen, bemisst sich der Streitwert an der
> > Grösse des Kleinen, d. h., dass der Streitwert einmal 500.000 Euro
> > sein kann, er kann aber auch 5000 Euro sein.
> > Es hört sich unsinnig an, aber es ist leider tägliche Praxis.
> > ...
> > Wenn zwei das Gleiche tun, ist dies im Wettbewerbsrecht leider nicht
> > das Dasselbe.
> > ---Zitat Ende---
>

Orientiert man den Streitwert am möglichen zukünftigen Schaden, so
wird klar, dass ein RA für ein Unternehmen mit einem Umsatz von sagen
wir mehreren Mio EUR pro Jahr leicht einen möglichen Schaden von
50.0000 EUR postulieren kann. Vertritt er dagegen einen kleiner Webshop
mit nur wenigen 100 EUR, kann er das nicht ohne weiteres.

> Denn die Aussage: "orientiert sich ... an der Grösse des Verletzten" ist
> doch recht schwammig.

Die Aussage ist so schwammig, da es für die Festlegung des Streitwerts
im Falle von Abmahnungen keine fest eingeführten Regeln und Normen
gibt.

Gruss
Reiner