Schadensersatz bei Rücktritt und arglistiger Täuschung

Schadensersatz bei Rücktritt und arglistiger Täuschung

am 02.07.2006 02:25:20 von Matthias Woyde

Hallo NG,
foglende Situation:
Vertragsverlängerung bei einem Namenhaften Mobilfunkanbieter. Gerät
wird angeboten für 1,- €. Kein Hinweis auf Sim-Lock, weder auf der
Homepage noch bei der telefonischen bestellung.

Auf Nachfrage wurde mir mitgeteilt, dass mich die Telefonistin hätte
darauf hinweisen müssen und ich das Gerät zurückgeben kann. Ich gehe
davon aus, dass es sich bei dem Sim-Lock (od. Net-Lock) um einen
Sachmangel handelt, der weder auf der Seite des Herstellers, noch des
Händlers (Mobilfunk-Anbieter) zu sehen war.

Somit würde ich momentan sogar von einer arglistigen Täuschung
ausgehen.

Nun hat man mir angeboten, dass Gerät zurückzugeben. Dies ist nicht in
meinem Interesse, da ich das Gerät zu den Preis haben möchte.

Könnte ich jetzt

- auf reperatur bestehen (würde dann wahrscheinlich unendlich oft
erfolglos durchgeführt werden), wurde bereits telefonisch
ausgeschlossen

oder zurücktreten und auf Schadensersatz bestehen
Aufgrund des Mangels ist das Gerät für mich nicht einsetzbarar.
Allerdings ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, der ein Gerät ohne
Sim-Lock beinhaltet. Der Anbieter wird nicht in der Lage bzw. bereit
sein, dieses Gerät in dem vereinbarten Zustand zu liefern. Somit
müsste es doch möglich sein, ein Gerät von einem normalen Händler zu
erstehen und die Kosten dem Mobilfunkanbieter in Rechnung zu stellen.

Re: Schadensersatz bei Rücktritt und arglistiger Täuschung

am 02.07.2006 10:50:06 von Ralf Geist

Matthias Woyde <> schrieb:

>Könnte ich jetzt
>
>- auf reperatur bestehen (würde dann wahrscheinlich unendlich oft
>erfolglos durchgeführt werden), wurde bereits telefonisch
>ausgeschlossen

was denn nun? Simlock oder defekt?

>Aufgrund des Mangels ist das Gerät für mich nicht einsetzbarar.

SimLock ist änderbar.

>Der Anbieter wird nicht in der Lage bzw. bereit
>sein, dieses Gerät in dem vereinbarten Zustand zu liefern.

Das muss er aber, wenn wirtschaftlich vertretbar.

Re: Schadensersatz bei Rücktritt und arglistiger Täuschung

am 02.07.2006 11:04:12 von Matthias Woyde

On Sun, 02 Jul 2006 10:50:06 +0200, Kurt Guenter <>
wrote:

>Matthias Woyde <> schrieb:
>
>>Könnte ich jetzt
>>
>>- auf reperatur bestehen (würde dann wahrscheinlich unendlich oft
>>erfolglos durchgeführt werden), wurde bereits telefonisch
>>ausgeschlossen
>
>was denn nun? Simlock oder defekt?

Das Gerät ist aus meiner Sicht defekt (oder sehe ich das falsch), wenn
ich ein Gerät mit Simlock erhalte. Das ist in etwa so, als wenn ich
ein Messer kaufe und sich hinterher herausstellt, dass es nur
Kartoffeln schneidet.

Ich gehe davon aus, dass die Verwendbarkeit aufgrund der
Herstellerangaben und der Händlerangaben (Netzbetreiber) erwartet
werden kann. Somit hätte m.e. auf die Netzsperre hingewiesen werden
müssen. Diese hat der Händler bereits eingeräumt, ist aber zur
Nachbesserung nicht bereit.

>>Aufgrund des Mangels ist das Gerät für mich nicht einsetzbarar.
>
>SimLock ist änderbar.

Für mich nicht kostenlos. Der Händler will dafür Geld haben.


>>Der Anbieter wird nicht in der Lage bzw. bereit
>>sein, dieses Gerät in dem vereinbarten Zustand zu liefern.
>
>Das muss er aber, wenn wirtschaftlich vertretbar.

Wirtschaftlich sollte das Entsperren vertretbar sein. Er weigert sich
(zumind. nach bisheriger Telefonauskunft).

Re: Schadensersatz bei Rücktritt und arglistiger Täuschung

am 02.07.2006 13:26:38 von Holger Pollmann

Matthias Woyde <> schrieb:

> Somit würde ich momentan sogar von einer arglistigen Täuschung
> ausgehen.

Aha. Dir wurde das mit dem Sim-Lock vorsätzlich nicht gesagt, um dich
dazu zu bringen, daß du den Vertrag abschließt, den du sonst nicht
geschlossen hättest? Ich frage mich, wie du das beweisen willst.

> Könnte ich jetzt
>
> - auf reperatur bestehen (würde dann wahrscheinlich unendlich oft
> erfolglos durchgeführt werden), wurde bereits telefonisch
> ausgeschlossen

Dazu wirfst du am besten einen Blick in § 439 I und III BGB.

> oder zurücktreten und auf Schadensersatz bestehen

Dazu wirfst du am besten einen Blick in § 323 I, II BGB sowie in
§ 281 I, II BGB.

--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Wir müssen ja auch sehen, wir haben ja ein Täterstrafrecht". Günter
Piening, Beauftragter des Berliner Senats für Integration und Migration.
Tagesschau vom 14. April 2006.

Re: Schadensersatz bei Rücktritt und arglistiger Täuschung

am 02.07.2006 13:35:25 von Matthias Woyde

On 2 Jul 2006 11:26:38 GMT, Holger Pollmann <> wrote:

>Matthias Woyde <> schrieb:
>
>> Somit würde ich momentan sogar von einer arglistigen Täuschung
>> ausgehen.
>
>Aha. Dir wurde das mit dem Sim-Lock vorsätzlich nicht gesagt, um dich
>dazu zu bringen, daß du den Vertrag abschließt, den du sonst nicht
>geschlossen hättest? Ich frage mich, wie du das beweisen willst.

Naja, Sie haben sich schon dafür entschuldigt, dass Sie nicht darauf
hingewiesen haben. Des weiteren haben Sie darauf hingewiesen, dass auf
der Verpackung ein Hinweis angebracht ist, den ich nicht finden kann.
Das ganze passierte per Email und sollte somit Beweis genug sein.

>> Könnte ich jetzt
>>
>> - auf reperatur bestehen (würde dann wahrscheinlich unendlich oft
>> erfolglos durchgeführt werden), wurde bereits telefonisch
>> ausgeschlossen
>
>Dazu wirfst du am besten einen Blick in § 439 I und III BGB.
>
>> oder zurücktreten und auf Schadensersatz bestehen
>
>Dazu wirfst du am besten einen Blick in § 323 I, II BGB sowie in
>§ 281 I, II BGB.

Gehe ich richtig der Annahme, dass ich also Anspruch auf
Schadensersatz habe? Wenn ja, in welcher höhe? Den Betrag, den ein
funktionstüchtiges Gerät kosten würde?

Re: Schadensersatz bei Rücktritt und arglistiger Täuschung

am 02.07.2006 13:44:43 von Ralf Geist

Matthias Woyde <> schrieb:

>Das Gerät ist aus meiner Sicht defekt (oder sehe ich das falsch),

es funktioniert, so wie es soll... mit SimLock.

> Diese hat der Händler bereits eingeräumt, ist aber zur
>Nachbesserung nicht bereit.

m.E, ist dazu verpflichtet.

>>SimLock ist änderbar.
>
>Für mich nicht kostenlos. Der Händler will dafür Geld haben.

das ist SEIN Problem. Er kann aber nicht behaupten, dass er den
'Mangel' nicht beseitigen kann.

> weigert sich (zumind. nach bisheriger Telefonauskunft).

dann fährst Du halt härtere Geschütze auf.

Re: Schadensersatz bei Rücktritt und arglistiger Täuschung

am 02.07.2006 13:53:50 von Holger Pollmann

Matthias Woyde <> schrieb:

>> Aha. Dir wurde das mit dem Sim-Lock vorsätzlich nicht gesagt, um
>> dich dazu zu bringen, daß du den Vertrag abschließt, den du sonst
>> nicht geschlossen hättest? Ich frage mich, wie du das beweisen
>> willst.
>
> Naja, Sie haben sich schon dafür entschuldigt, dass Sie nicht darauf
> hingewiesen haben. Des weiteren haben Sie darauf hingewiesen, dass auf
> der Verpackung ein Hinweis angebracht ist, den ich nicht finden kann.
> Das ganze passierte per Email und sollte somit Beweis genug sein.

1. eMails sind nicht sonderlich verläßlich. Ich z.B. würde als Anbieter
vor Gericht behaupten, eine entsprechende eMail nie geschickt zu haben,
wenn mir ihr Inhalt nicht gefällt; da du das Gegenteil nicht wirst
beweisen können, sofern die eMail nicht digital signiert ist, kannst du
damit den Beweis in die Tonne kloppen.

2. Daß man sich dafür entschudligt, hat NICHTS, aber auch gar nichts an
Aussagekraft dafür, ob derjenige das absichtlich gemacht hat. Wenn
überhaupt, macht es das unwahrscheinlicher: jemand, der absichtlich
täuscht, wird tendentiell eher in Ausflüchte enteilen, wohingegen
jemand, der einfach einen Fehler gemacht hat, sich deutlich eher dafür
entschuldigen wird, weil er das ja tatsächlich gar nicht wollte. IMHO.

3. Wenn auf der Verpackung ein Hinweis sein soll, den du nicht finden
kannst, könnte das auf eine Fehlerquelle hinweisen: vielleicht war
früher ja tatsächlich so ein Hinweis auf den Verpackungen und die
Mitarbeiter des Anbieters hielten es DESHALB nicht für erforderlich, da
jetzt nochmal groß irgendwo drauf hinzuweisen. Und dann hat der
Hersteller das Design leicht geändert und dabei ist der Hinweis aus
Versehen über den bedruckbaren Rand gerutscht und so entfallen, ohne daß
es einer gemerkt hat. Es sind schon seltsamere Sachen passiert.

Was ich damit sagen will: weder hast du einen Beweis für Arglist noch
ist sie hier m.E. sonderlich wahrscheinlich.

>> Dazu wirfst du am besten einen Blick in § 323 I, II BGB sowie in §
>> 281 I, II BGB.
>
> Gehe ich richtig der Annahme, dass ich also Anspruch auf
> Schadensersatz habe?

Wir dürfen hier keine Rechtsberatung machen, § 1 I RBerG. Ich habe dir
aber die Normen genannt, die für dich relevant sind; wenn du sieh
nachliest, solltest du klarer sehen. Aber um dir selbst diese Arbeit zu
ersparen, hier mal eben der Wortlaut der für dich relevanten Normen:

§ 433 I 2 BGB:

| Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und
| Rechtsmängeln zu verschaffen.

§ 434 I 1, 2 BGB:

| Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang
| die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit
| nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
| 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
| Verwendung eignet, sonst
| 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
| Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art
| üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten
| kann.

§ 437 Nr. 3 BGB:

| Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen
| der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes
| bestimmt ist, [...]
| 2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten
| oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
| 3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder
| nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

§ 439 I, III BGB:

| (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die
| Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache
| verlangen.
|
| (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der
| Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn
| sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind
| insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die
| Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die
| andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den
| Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers
| beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der
| Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den
| Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

§ 280 I, III BGB:

| (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis,
| so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens
| verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die
| Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
|
| (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter
| den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des
| § 283 verlangen.

§ 281 I, II, IV BGB:

| (1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie
| geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen
| des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn
| er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder
| Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung
| bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen
| Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse
| hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt,
| so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung
| nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
|
| (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die
| Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere
| Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen
| Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs
| rechtfertigen.
|
| (4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der
| Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

§ 323 I, II BGB:

| (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine
| fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der
| Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist
| zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag
| zurücktreten.
|
| (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
| 1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert
| [...]

Und dann noch § 249 I BGB:

| Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand
| herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz
| verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Du könntest jetzt die entsprechenden Normen in sinnvoller Reihenfolge
lesen und deine eigenen Schlußfolgerungen ziehen. Wenn du dabei eine
Norm nicht verstehst, frag einfach nach und erkläre, was du denkst und
wo es hakt.

--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Wir müssen ja auch sehen, wir haben ja ein Täterstrafrecht". Günter
Piening, Beauftragter des Berliner Senats für Integration und Migration.
Tagesschau vom 14. April 2006.

Re: Schadensersatz bei Rücktritt und arglistiger Täuschung

am 02.07.2006 17:02:53 von Norbert Lack

Matthias Woyde schrieb:
> Gehe ich richtig der Annahme, dass ich also Anspruch auf
> Schadensersatz habe? Wenn ja, in welcher höhe? Den Betrag, den ein
> funktionstüchtiges Gerät kosten würde?

IANAL, ich würde aber den Betrag veranschlagen, der erforderlich ist, um
dir ein ungesperrtes Mobiltelefon zu verschaffen --- also wahrscheinlich
den Betrag, den das Entsperren kostet [1].

Gruß
Norbert

[1] Hier gibt es einen Laden, der das Entsperren oder "De-Branden" für
12,50 EUR anbietet; die Erfolgsquote bzw. Wahrscheinlichkeit für
leichtere oder schwerere Probleme kenne ich aber nicht.