Frage zu Ermittlungsverfahren nach Strafanzeige
am 02.07.2006 23:18:32 von jan perlwitz
Wenn ich eine Strafanzeige bez. des Verdachts auf eine Straftat
gestellt habe (irgendein Offizialdelikt), bei der ich nicht selbst der
Geschaedigte bin, und die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren
spaeter einstellt, ist dann die Staatsanwaltschaft verpflichtet, mich
von der Einstellung des Verfahrens in Kenntnis zu setzen? Wenn das
Ermittlungsverfahren nicht eingestellt wird und ein Strafbefehl
erlassen wird oder es zur oeffentlichen Anklageerhebung gegen den
Verdaechtigten kommt, in welchem Umfang ist die Staatsanwaltschaft
verpflichtet, mich darueber zu informieren?
Danke.
Re: Frage zu Ermittlungsverfahren nach Strafanzeige
am 02.07.2006 23:30:04 von BVusenet-0706
Hallo!
jan perlwitz schrieb:
> Wenn ich eine Strafanzeige bez. des Verdachts auf eine Straftat
> gestellt habe (irgendein Offizialdelikt), bei der ich nicht selbst der
> Geschaedigte bin, und die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren
> spaeter einstellt, ist dann die Staatsanwaltschaft verpflichtet, mich
> von der Einstellung des Verfahrens in Kenntnis zu setzen?
Ja.
> Wenn das
> Ermittlungsverfahren nicht eingestellt wird und ein Strafbefehl
> erlassen wird oder es zur oeffentlichen Anklageerhebung gegen den
> Verdaechtigten kommt, in welchem Umfang ist die Staatsanwaltschaft
> verpflichtet, mich darueber zu informieren?
Gar nicht.
Gruß
Bastian
--
"Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der
Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt
werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten."
AG Mönchengladbach, Urt. v. 25.4.1991